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Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.06.2023

Änderung

Die GRA wurde aufgrund der Fusion des Russischen Rentenfonds zum 01.01.2023 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand07.06.2023
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version003.00

Allgemeines

In der Russischen Föderation gibt es ein umfassendes System der sozialen Sicherheit. Grundlage hierfür war die soziale Versorgung der früheren Sowjetunion nach den Reformen von 1990 (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete). Diese wurde im Laufe der Zeit aber durch verschiedene Reformen weiter entwickelt.

Die soziale Sicherheit in der Russischen Föderation beinhaltet Elemente der Sozialversicherung, der Versorgung und der Fürsorge, die aber anders gegliedert sind als im deutschen Sozialrecht.

Wesentliche Bestandteile sind die

  • Gesetzliche Rentenversicherung (Abschnitt 2),
  • Staatliche Rentenversorgung (Abschnitt 3),
  • Krankenversicherung (Abschnitt 4),
  • Unfallversicherung (Abschnitt 5),
  • Sozialversicherung (Abschnitt 6),
  • Arbeitslosenversicherung (Abschnitt 7),
  • sonstige Zusatzleistungen (Abschnitt 8),
  • Private Altersvorsorge (Abschnitt 9).

Zum 01.01.2023 fusionierten der russische Rentenfonds und der Sozialversicherungsfonds in den Sozialfonds Russlands (Gesetz Nr. 236-FZ vom 14.07.2022 „Über den Renten- und Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation“).

Die Zusammenlegung der Fonds hat keine Auswirkung auf die Renten- und Sozialleistungen. Sie soll lediglich dazu dienen, den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die Hauptverwaltung des Sozialfonds hat ihren Sitz in Moskau. Daneben gibt es Zweigstellen in jedem der einzelnen russischen Föderationsteile (siehe GRA zu Russische Föderation - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 1.1) sowie rund 2.500 örtliche Büros.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Grundzüge der gesetzlichen Rentenversicherung der Russischen Föderation sind in den folgenden Abschnitten erläutert.

Darüber hinaus sind aktuelle Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Internetseite des Sozialfonds Russlands (https://sfr.gov.ru/) auch in englischer Sprache verfügbar.

Entwicklung und gesetzliche Grundlagen

Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung der Russischen Föderation war die soziale Versorgung der früheren Sowjetunion nach der Reform von 1990 (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete). Die Durchführung der Rentenversicherung war schon in der Sowjetunion Sache der einzelnen Unionsrepubliken gewesen. Deshalb war auch das sowjetische Rentengesetz von 1990 als Rahmengesetz gestaltet, das lediglich die Mindestleistungen festlegte, den jeweiligen Unionsrepubliken (oder sogar einzelnen Stellen) aber weitergehende Leistungen ermöglichte, sofern sie diese selbst finanzierten. Angesichts fehlender finanzieller Möglichkeiten übernahmen die meisten Unionsrepubliken (und späteren Nachfolgestaaten) die sowjetischen Regelungen weitgehend unverändert in eigenen Gesetzen.

Auch die russische Unionsrepublik hatte bereits parallel zu den sowjetischen Vorschriften ein eigenes (russisches) Rentengesetz Nr. 340-1 vom 20.11.1990 verabschiedet, das zum 01.03.1991 und 01.01.1992 in Kraft trat. Es wies die gleichen Grundzüge auf wie das sowjetische Rentengesetz (Zusammenfassung des allgemeinen Systems für Arbeitnehmer und des Sondersystems für Kolchosmitglieder zu einer einheitlichen Rentenversicherung, Erweiterung der versicherten Personen um Selbständige, Einbeziehung der Dienstaltersrenten in das Rentengesetz, Einführung einer Sozialrente).

Nach der Auflösung der Sowjetunion war das russische Rentengesetz vom 20.11.1990 in der Russischen Föderation dann die alleinige Rechtsgrundlage.

In der Folgezeit gab es zwar immer wieder einzelne Änderungen. Hierzu gehörten die individuelle Erfassung der Beitragszahlungen und Versicherungszeiten (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5) und die Neugestaltung der Finanzierung (siehe Abschnitt 2.4).

Das Bestreben, die gesetzliche Rente stärker beitragsbezogen zu gestalten und einige der noch aus Zeiten der Sowjetunion für viele Berufsgruppen übernommenen Vergünstigungen (leichtere Rentenvoraussetzungen, frühere und höhere Leistungen) zu verringern, führten im Jahr 2001 zu einer weiteren Rentenreform.

Parallel zur Reform der staatlichen Rentenversorgung (siehe Abschnitt 3) trat zum 01.01.2002 das Föderalgesetz Nr. 173-FZ vom 17.12.2001über Renten aus Beschäftigungszeiten“ in Kraft. Es bildete (mit späteren weiteren Änderungen) bis zum 31.12.2014 die Rechtsgrundlage für die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit dem 01.01.2015 ist das Föderalgesetz Nr. 400-FZ vom 28.12.2013 über Versicherungsrenten“ die Rechtsgrundlage. Nur einige der bisherigen Regelungen zur Rentenberechnung sind auch weiterhin anzuwenden.

Personenkreis

Der in der Russischen Föderation in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogene Personenkreis ist seit dem Rentengesetz vom 20.11.1990 grundsätzlich unverändert geblieben. Erfasst werden sowohl abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) als auch selbständig Tätige.

Generelle Hinweise zu den versicherten Personen sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete enthalten, Besonderheiten sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete erläutert.

Leistungen

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Auch zahlreiche der zu Zeiten der Sowjetunion entstandenen Dienstaltersrenten wurden beibehalten.

In Abgrenzung zur staatlichen Rentenversorgung (siehe Abschnitt 3) wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.12.2014 als „Renten aus Beschäftigungszeiten“ oder kurz als „Erwerbsrenten“ beziehungsweise „Arbeitsrenten“ bezeichnet. Ab 01.01.2015 wird die Erwerbsrente in zwei Rentenarten transformiert, die „Versicherungsrente“ und „Ansparrente“.

Einzelheiten zu den Rentenleistungen sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete beschrieben.

Finanzierung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird neben staatlichen Zuschüssen in erster Linie aus Beiträgen finanziert. In der Sowjetunion wurden diese traditionell allein von den Arbeitgebern getragen. Erst die Reform 1990 brachte einen Einstieg in die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Finanzierung. Für den Anfang lag der Arbeitnehmeranteil bei der eher symbolischen Höhe von 1 % des Verdienstes, sollte dann aber allmählich steigen.

Das galt zunächst auch in der Russischen Föderation. Auf die beabsichtigte Anhebung des Arbeitnehmeranteils wurde allerdings verzichtet und schließlich wurde die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Beitragszahlung völlig aufgehoben.

Seit 2001 werden die Beiträge wieder allein von den Arbeitgebern (und Selbständigen) gezahlt. Dies erfolgte zunächst in Form eines Gesamtsozialbeitrages, den die Steuerbehörde auf die gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Sozialversicherung aufteilte. Seit 2010 müssen die Arbeitgeber die Beiträge direkt an die jeweiligen Versicherungsträger (für die gesetzliche Rentenversicherung an den Rentenfonds/Sozialfonds) zahlen.

Für Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge ab 1967 wird der Rentenbeitrag aufgeteilt:

Der Hauptteil fließt in die Finanzierung der allgemeinen Rentenleistungen, der Rest wird für den individuellen kapitalgedeckten Teil der späteren Rente angespart (siehe Ausführungen zur Rentenberechnung in der GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 3.2). Diesen Anteil können die Versicherten freiwillig aufstocken.

Ab 01.01.2015 wird der individuelle kapitalgedeckte Teil auch als „Ansparrente“ bezeichnet. Seit 2014 ist der kapitalgedeckte Beitragsanteil eingefroren, alle Rentenbeiträge werden für die Versicherungsrente berücksichtigt. Bereits erworbene Ansparrentenanteile bleiben bestehen und werden ab Anspruchsbeginn ausgezahlt.

Verwaltung

Die gesetzliche Rentenversicherung wird seit dem 01.01.2023 vom Sozialfonds der Russischen Föderation durchgeführt (Abschnitt 1).

Der Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation ist als Träger einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 15 FRG anzusehen.

Staatliche Rentenversorgung

Die staatliche Rentenversorgung ergänzt und erweitert die gesetzliche Rentenversicherung. Ansprüche haben bestimmte Staatsbedienstete, Militärangehörige, Opfer des 2. Weltkrieges und von Atom- oder Chemiekatastrophen sowie Personen, die keine anderen Rentenansprüche haben. Insoweit vereint die staatliche Rentenversorgung Leistungen eines Sondersystems für öffentlich Bedienstete sowie Versorgungs- und Fürsorgeleistungen.

Leistungen der staatlichen Rentenversorgung werden (wie in der gesetzlichen Rentenversicherung) als Alters-, Invaliden-, Hinterbliebenen- und Dienstzeitrenten gezahlt. Darüber hinaus gibt es eine Sozialrente, die der Sozialhilfe oder Grundsicherung in Deutschland vergleichbar ist. Nähere Ausführungen zu den Leistungen sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5 enthalten.

Die Leistungen werden ausschließlich aus dem Staatshaushalt finanziert; eine Beitragszahlung erfolgt nicht.

Die Ansprüche der staatlichen Rentenversorgung betreffen überwiegend Personen, die als Arbeitnehmer auch in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind. Durch die parallelen Ansprüche in der staatlichen Rentenversorgung ergeben sich keine Besonderheiten für die Anerkennung von FRG-Zeiten (zum Beispiel für Beschäftigte im öffentlichen Dienst; siehe GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 8).

Lediglich für Militärangehörige sind die Ausführungen in der GRA zu Russische Föderation - 2.2 Besondere Arbeitsverhältnisse und Berufsgruppen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 7 zu beachten.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst in der Russischen Föderation nur die medizinische Versorgung. Etwaige Geldleistungen werden von der Sozialversicherung erbracht (siehe Abschnitt 6).

Unfallversicherung

Eine gesetzliche Unfallversicherung wurde mit Gesetz vom 28.07.1998 mit Wirkung zum 01.01.2000 eingeführt. Sie ist Teil des Sozialfonds Russlands. Auch wenn die Leistungen durchaus Ähnlichkeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung haben, ist die Organisation anders strukturiert. Die medizinische Versorgung übernimmt die Krankenversicherung (siehe Abschnitt 4), zeitlich befristete Geldleistungen werden von der Sozialversicherung erbracht (siehe Abschnitt 6), Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2).

Sozialversicherung

Der Begriff „Sozialversicherung“ ist (abweichend von seiner Bedeutung nach deutschem Verständnis) nicht der Oberbegriff für Renten-, Kranken- und Unfallversicherung. In der Russischen Föderation bezeichnet er das System zum Schutz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und in besonderen Lebenslagen. In die Sozialversicherung sind grundsätzliche alle abhängig Beschäftigten einbezogen.

Zu den Leistungen gehören insbesondere

  • Krankengeld
    während einer Arbeitsunfähigkeit (auch aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) oder während der Pflege eines erkrankten Kindes,
  • Mutterschaftsgeld
    während der gesetzlichen Mutterschutzfristen,
  • Erziehungsgeld
    während des Erziehungsurlaubs,
  • Geburtsbeihilfen,
  • Sterbegeld.

Nähere Erläuterungen zu den wichtigsten Leistungen und deren Auswirkungen auf die FRG-Anwendung sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitte 6 und 7.2 enthalten.

Finanziert wird die Sozialversicherung durch Beiträge der Arbeitgeber.

Zuständiger Träger ist seit dem 01.01.2023 der Sozialfonds der Russischen Föderation (Abschnitt 1).

Arbeitslosenversicherung

Eine Arbeitslosenversicherung wurde mit dem Beschäftigungsgesetz vom 19.04.1991 eingeführt. Finanziert wurde sie durch Beiträge der Arbeitgeber. Zuständiger Träger war der Beschäftigungsfonds.

Die Arbeitslosenversicherung wurde dann aber wesentlich umgestaltet. Zum 01.01.2005 wurde der zentrale Beschäftigungsfonds aufgelöst. Die Arbeitslosenversicherung wird nunmehr von den einzelnen russischen Föderationsteilen (siehe GRA zu Russische Föderation - 1. Allgemeines: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 1.1) durchgeführt. Sie wird nicht mehr aus Beiträgen finanziert, sondern aus den jeweiligen staatlichen Haushalten. Einbezogen ist die Bevölkerung bis zum Alter von einem Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

Nähere Erläuterungen zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und deren Auswirkungen auf die FRG-Anwendung sind in der GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitte 6.4 und 7.2 enthalten.

Sonstige Zusatzleistungen

Neben der bereits erwähnten Sozialrente (siehe Abschnitt 3) gibt es in der Russischen Föderation teilweise noch zusätzliche Leistungen für einzelne Personen mit besonderen Verdiensten oder für bestimmte Personengruppen wie die Kriegsveteranen (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 5.3).

Diese zusätzlichen Leistungen können auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

Private Altersvorsorge

Neben den in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Leistungen gab und gibt es in der Russischen Föderation die Möglichkeit der privaten Altersvorsorge.

So wurde die seit 01.01.1988 (noch zu Zeiten der Sowjetunion) eingeführte Versicherung für Zusatzrente, mit der die Leistungen der Rentenversicherung aufgestockt werden konnten, fortgeführt. Hierbei handelt es sich um eine auf privatem Versicherungsvertrag basierende Versicherung. Durch staatliche Anreize wird der Ausbau der privaten Altersvorsorge als weitere Säule der Alterssicherung auch gefördert.

Verwaltet werden diese privaten Versicherungen in der Russischen Föderation von nichtstaatlichen (privaten) Rentenkassen oder Rentenfonds.

Im Rahmen der deutschen Rentenversicherung und der FRG-Anwendung sind solche privaten (Zusatz-)Renten und die hierfür gezahlten Beiträge ohne jede Bedeutung. Von weiteren Ausführungen wird daher abgesehen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete