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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Estland: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.08.2023

Dokumentdaten
Stand11.11.2015
Version003.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob estnische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen estnischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die estnische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Zeiten müssen in estnischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des estnischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Estland enthalten.

Rechtsgrundlage für Zeiten im allgemeinen System ist das „Gesetz über die staatliche Rentenversicherung“ (Riikliku pensionikindlustuse seadus) vom 5. Dezember 2001. Danach gibt es ausschließlich Versicherungszeiten.

Eine freiwillige Versicherung und gleichgestellte Zeiten im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 gibt es nicht.

Auch Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 gibt es nicht. Sofern der estnische Träger die Zahlung der sogenannten Volksrente („National Pension“; das ist eine Mindestsicherung im Sinne einer nachrangigen Fürsorgeleistung, die an Personen ohne Versicherungszeiten (zum Beispiel Hausfrauen) gezahlt wird) an eine bestimmte Mindestwohnzeit in Estland knüpft, handelt es sich nicht um eine Wohnzeit im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Zeiten werden daher auch nicht im estnischen Versicherungsverlauf bescheinigt.

Neben dem allgemeinen System bestehen auch noch Sondersysteme für bestimmte Berufsgruppen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Versicherungszeiten

Das allgemeine System Estlands kennt im Rahmen des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004

  • Zeiten bis zum 31.12.1998 (siehe Abschnitt 2.1),
  • Zeiten ab dem 01.01.1999 (siehe Abschnitt 2.2),
  • pauschale Kindererziehungszeiten (siehe Abschnitt 2.3) und
  • unspezifizierte Zeiten (siehe Abschnitt 2.4).

Zur Darstellung der Zeiten im Versicherungsverlauf siehe Abschnitt 3.

Zeiten bis 31.12.1998 (Dienstzeiten)

Versicherungszeiten bis zum 31.12.1998 werden als Dienstzeiten (pensioniõiguslik staaž) bezeichnet.

Dienstzeiten sind:

  • Zeiten, in denen der Arbeitgeber einer Person verpflichtet ist, für diese Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen;
  • Zeiten der Mitgliedschaft in einem Künstlerverband oder in einer Handelskammer sowie die Zeit ab Aufnahme einer schöpferischen Tätigkeit; ab 01.01.1991 die Zeit der schöpferischen Tätigkeit, sofern Beiträge gezahlt sind;
  • Zeiten des Dienstes in den estnischen Streitkräften und diesem Dienst gleichgestellte Zeiten sowie der Dienst im Innenministerium;
  • Zeiten des Wehr- und Ersatzdienstes;
    Hinweis:
    Nach den Informationen des estnischen Versicherungsträgers zählen Zeiten des Grundwehrdienstes (Militärpflichtdienstes) zu den estnischen Versicherungszeiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Wehrdienst vom Gebiet des heutigen Estland aus angetreten wurde und dass mindestens 15 Jahre Versicherungszeit in Estland anrechenbar sind.
    Wurde der Wehrdienst zwar im Gebiet Estlands zurückgelegt, aber vom Gebiet des heutigen Russland aus angetreten, so kann diese Wehrdienstzeit nicht als estnische Versicherungszeit anerkannt werden. Nachgewiesen wird der estnische Wehrdienst durch den Wehrpass, in dem auch enthalten ist, von wo aus der Wehrdienst angetreten wurde.
  • Zeiten des Tagesstudiums an einer Berufsschule, des Vollzeitstudiums an einer Universität oder höheren Bildungseinrichtung oder eines gleichwertigen Studiums;
  • Zeiten als Ehegattin/-gatte eines estnischen Diplomaten im Ausland;
  • Zeiten als nichtarbeitende(r) Ehegattin/-gatte des/der estnischen Präsidenten/-in;
  • Zeiten der Pflegetätigkeit und Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres;
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld/-unterstützung oder der Teilnahme an einer Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme;
  • Zeiten im Dienst der Kirche oder einer anderen registrierten religiösen Organisation; ab 01.01.1991 jedoch nur, wenn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden;
  • Zeiten der Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Liquidierung oder bis zur Aufnahme der Arbeit auf einem Kolchos, einem Staatsgut oder anderswo, sofern die Person mindestens 14 Jahre alt war;
  • Zeiten der Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn der Betrieb von der Steuerzahlung befreit war;
  • zwei Jahre für die Erziehung eines Kindes, sofern das Kind mindestens acht Jahre lang erzogen wurde (pauschale Kindererziehungszeit, siehe Abschnitt 2.3);
  • Zeiten der Teilnahme am bewaffneten Unabhängigkeitskampf oder des verfolgungsbedingten Lebens im Untergrund;
  • Zeiten als Alleineigentümer (Selbständiger), sofern Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden;
  • Zeiten, in denen ein Beschäftigter oder eine als Alleineigentümer (Selbständiger) tätige und Sozialversicherungsbeiträge zahlende Person arbeitsunfähig war;
  • die dreifache Zeit, in der eine rehabilitierte Person unrechtmäßig in Haft, in einer Erziehungsanstalt oder im Exil war;
  • die dreifache Zeit als Kriegsgefangener, als KZ-Insasse oder in einem Ghetto während des Zweiten Weltkrieges, oder die Zeit in einem Arbeitsbataillon in der Zeit von 1941 bis 1942;
  • die 1,5-fache Zeit im Anschluss an die Verbüßung einer Strafe in einer Haft- oder Erziehungsanstalt sowie die Zeit nach der Rückkehr aus dem Exil bis zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, sofern das Aufenthaltsrecht unrechtmäßig entzogen worden war;
  • die doppelte Zeit der Beschäftigung in einem Lepra-Hospital oder in einer Einrichtung der Seuchenkontrolle;
  • die dreifache Zeit für Zeiten der Verschleppung nach Deutschland im Oktober oder November 1944, die Zeit von der Verschleppung bis zur Rückkehr nach Estland, längstens bis zum 31.12.1946.

Auch außerhalb Estlands im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion bis zum 01.01.1991 zurückgelegte Zeiten sind anrechenbar, sofern die betreffende Person mindestens 15 Jahre Versicherungszeiten in Estland zurückgelegt hat.

Zeiten ab 01.01.1999 (Rentenversicherungszeiten)

Versicherungszeiten ab dem 01.01.1999 werden als Rentenversicherungszeiten (pensionikindlustus staaž) bezeichnet.

Der Umfang der Rentenversicherungszeiten ist abhängig von der Höhe des erzielten Verdienstes, aus dem die Beiträge gezahlt werden und nicht von der Beschäftigungsdauer an sich.

Für den Erwerb eines Jahres Rentenversicherungszeit ist es damit nicht erforderlich, dass tatsächlich in dem zeitlichen Umfang von einem Jahr Beiträge (also 12 Monate mit jeweils einem Beitrag) entrichtet werden, sondern entscheidend ist die Höhe des der Beitragsleistung zugrunde liegenden Jahresverdienstes. So wird ein Jahr Rentenversicherungszeit dadurch erworben, dass eine versicherte Person innerhalb eines Jahres (zum Beispiel aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit) wenigstens einen Verdienst in Höhe des 12-fachen monatlichen Mindestlohnes erzielt und aus diesem Verdienst Beiträge zahlt. Es kommt nicht darauf an, ob diesem Verdienst eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit im Umfang von einem Monat oder von 12 Monaten zugrunde liegt.

Daneben werden Rentenversicherungszeiten auch für Zeiten erworben, in denen Beiträge aus öffentlichen Kassen gezahlt werden.

Rentenversicherungszeiten sind Zeiten der Beitragszahlung für:

  • Zeiten einer Beschäftigung;
  • Zeiten einer selbständigen Tätigkeit;
  • Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld;
  • Zeiten des Bezuges von Elternvergütungen;
  • Zeiten als nicht erwerbstätiger Ehegatte eines Diplomaten und Angestellten in einer estnischen Auslandsvertretung;
  • Zeiten des Wehrdienstes;
  • Zeiten des Bezuges von Betreuungsgeld für Behinderte;
  • Zeiten als Mitarbeiter bestimmter Handelsgesellschaften, Stiftungen etc., deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 40 % und mehr beträgt;
  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld;
  • Zeiten nichterwerbstätiger Personen, die an der Beseitigung der Folgen einer Atomkatastrophe, eines Atomtests beziehungsweise eines Kernkraftwerkunfalls teilgenommen haben;
  • Zeiten als unterhaltsberechtigter Ehepartner, der mindestens ein unter 8 Jahre altes Kind beziehungsweise ein 8 Jahre altes Kind bis zum Abschluss der ersten Klasse beziehungsweise mindestens drei unter 16 Jahre alte Kinder erzieht und für die der Staat kein Erziehungsgeld zahlt;
  • Zeiten des Bezuges von Sozialhilfe.

Pauschale Kindererziehungszeit

Zusätzlich zu den zeitlich zuzuordnenden Zeiten der Erziehung eines Kindes (siehe Abschnitt 2.1) konnte nach § 28 Abs. 2 Nr. 12 des Gesetzes über die staatliche Rentenversicherung bis 31.12.1998 eine pauschale Kindererziehungszeit im Umfang von (pauschal) 2 Jahren erworben werden, sofern das Kind mindestens 8 Jahre lang erzogen wurde. Die Erziehung muss nicht in den ersten 8 Lebensjahren erfolgen. Vielmehr sind insgesamt 8 Jahre Erziehung vor Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

Die pauschale Kindererziehungszeit wird zeitlich nicht zugeordnet und deshalb im estnischen Versicherungsverlauf ohne Zeitangaben bescheinigt (siehe auch Abschnitt 3).

Unspezifizierte Zeiten („unspecified periods“)

Im estnischen Versicherungsverlauf sind als "unspezifizierte Zeiten (unspecified periods)" Zeiten bescheinigt, die zwar ein Enddatum, jedoch kein Anfangsdatum haben (siehe auch Abschnitt 3). Soweit bekannt, handelt es sich dabei um Zeiten einer Beschäftigung, die vor Ausstellung des Arbeitsbuches zurückgelegt wurden. Sie sind auch im Arbeitsbuch eingetragen, jedoch ohne Beginn und Ende. Lediglich der Umfang der Beschäftigung ist dokumentiert. Im estnischen Versicherungsverlauf ist als Enddatum in der Regel das Datum der Ausstellung des Arbeitsbuches eingetragen.

Um den zeitlichen Umfang der Beschäftigung genau festzulegen, ist das im estnischen Versicherungsverlauf dokumentierte „bis“-Datum (sofern vorhanden) als Enddatum der Beschäftigung zu übernehmen. Die bescheinigte Versicherungszeit (zum Beispiel 1 Jahr) ist von diesem Datum aus in die Vergangenheit zu legen. Ist die Zeit einer solchen Beschäftigung in Estland auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigen und sind aufgrund anderer Unterlagen der genaue Beginn und das Ende bekannt, sind diese Daten entsprechend auch für den estnischen Versicherungsverlauf zu übernehmen. Anderenfalls würden für ein- und dieselbe Beschäftigung zwei unterschiedliche Von-Bis-Daten berücksichtigt werden.

Darstellung der Zeiten im estnischen Versicherungsverlauf

Die Meldung der Versicherungszeiten erfolgt in einem vorgegebenen Format. Vorgesehen ist künftig ein strukturiertes elektronisches Dokument (SED) P 5000, das anfangs auch in einer Papier-Version verwendet werden kann. Die hierfür notwendigen Festlegungen von Struktur, Inhalt und Format (Art. 4 VO (EG) Nr. 987/2009) sind zwar zwischenzeitlich erfolgt. Jedoch findet das SED P 5000 innerhalb der Übergangszeit, die zwei Jahre nach Freigabe des zentralen EESSI-Systems für die Nutzung enden wird, allgemein noch keine Anwendung (Beschluss Nr. E4 der Verwaltungskommission vom 13.03.2014).

Während der Übergangszeit ist weiterhin die Verwendung des bisherigen Formblatts E 205 EE zulässig (Art. 95 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. E1 vom 12.06.2009).

Die estnischen Zeiten werden im E 205 EE unter Nr. 8 mit folgenden Bemerkungen gemeldet:

  • Dienstzeiten (pensioniõiguslik staaž) als „Insurance periods and periods treated as insurance periods to 31.12.1998“,
  • Rentenversicherungszeiten (pensionikindlustus staaž) als „Length of pensionable insurance from 01.01.1999“,
  • pauschale Kindererziehungszeiten in der Spalte „Remarks:…“ mit dem Zusatz „for children“ ohne Angabe eines Zeitraumes und
  • unspezifizierte Zeiten in der Spalte „Remarks:…“ als „unspecified periods“.

Verbindlichkeit des estnischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden estnischen Versicherungszeiten entscheidet der zuständige estnische Versicherungsträger. Die im SED P 5000 oder übergangsweise noch im Formblatt E 205 EE bescheinigten Versicherungszeiten sind daher regelmäßig für den deutschen Versicherungsträger verbindlich (siehe BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, wird der estnische Versicherungsträger um Überprüfung gebeten (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).

Bedeutung des Versicherungsverlaufs bei FRG-Berechtigten

Bei FRG-Berechtigten ist der estnische Versicherungsverlauf für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von FRG-Zeiten wie jede andere Unterlage auch in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Da die Anerkennung der estnischen Zeiten nach estnischem Recht aufgrund anderer Kriterien erfolgt als die Anerkennung der in Estland zurückgelegten Zeiten nach dem FRG, müssen die im estnischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht mit den im Rahmen des FRG anrechenbaren Zeiten identisch sein. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Unterbrechungen der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht im estnischen Versicherungsverlauf bescheinigt sind oder wenn nach FRG-Vorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigungen unter zehn Stunden) die Anerkennung einer Zeit nicht möglich ist.

Ergeben sich im Einzelfall Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit über eine FRG-Zeit fehlerhaft entschieden wurde, ist die Bescheidkorrektur nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X zu prüfen.

Zeiteinheiten

Estnische Versicherungszeiten werden im SED P 5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 EE unterschiedlich bescheinigt. Dienstzeiten (also Zeiten bis 31.12.1998) werden in Jahren, Monaten und Tagen angegeben. Rentenversicherungszeiten (also Zeiten ab 01.01.1999) werden in Jahren als Dezimalzahl mit drei Stellen nach dem Komma angegeben (häufig 1,000 Jahre, es können aber auch Teiljahre gemeldet werden, zum Beispiel 0,845). Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.

Beachte:

Der zeitliche Umfang der Rentenversicherungszeiten ab 01.01.1999 ist nicht von der Dauer der Beschäftigung, sondern von dem während der Beschäftigung erzielten Verdienst abhängig. Dadurch kann der Umfang der bescheinigten Zeiten geringer oder höher als der tatsächliche Beschäftigungszeitraum sein. Auswirkungen können sich bei der Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten ergeben (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Wirkung der Zeiten

Die im SED P 5000 oder vorübergehend noch im Formblatt E 205 EE bescheinigten Versicherungszeiten können, bis auf wenige Ausnahmen, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Erwerbsminderung, Alter und Tod herangezogen werden.

Welche estnischen Zeiten bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigen sind, kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden:

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren, wartezeitähnliche Tatbestandsmerkmale von 25 und 35 Jahren
    Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2, 4 SGB VI, § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Tatbestandsmerkmalen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden alle estnischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
  • Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
    Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden alle estnischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der zeitlich nicht zuzuordnenden pauschalen Kindererziehungszeit, siehe Abschnitt 2.3.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor sind, mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit, alle estnischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  • Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
    Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor sind alle estnischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, von der Berücksichtigung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
  • 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Bei der Ermittlung der 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI) werden alle estnischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
    Gegebenenfalls ist Abschnitt 5 zu beachten.
  • Belegung von Rahmenzeiträumen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, §§ 53 Abs. 1 und 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) werden alle estnischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der zeitlich nicht zuzuordnenden pauschalen Kindererziehungszeit, siehe Abschnitt 2.3.
    Gegebenenfalls ist Abschnitt 5 zu beachten.
  • Aufschubzeit
    Aufschubzeiten (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2 SGB VI) können im Zusammenhang mit den im estnischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht entstehen, da bereits sämtliche estnischen Zeiten als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
  • Knappschaftliche Besonderheiten
    Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „ 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
  • Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
    Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden alle estnischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der zeitlich nicht zuzuordnenden pauschalen Kindererziehungszeit, siehe Abschnitt 2.3.

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle estnischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Tabellarisch dargestellt ergibt sich folgende Aufstellung:

Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004Eintrag im E 205 EE Dienstzeiten, Rentenversicherungszeiten und unspezifizierte ZeitenEintrag im E 205 EE pauschale Kindererziehungszeit

5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

jaja

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

janein

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja,

mit Ausnahme von Zeiten der Arbeitslosigkeit

ja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja,

beachte aber die Einschränkungen im obenstehenden Text

ja

18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§ 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI)

ja,

gegebenenfalls ist Abschnitt 5 zu beachten

ja

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 2 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 1 S. 2 und 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja,

gegebenenfalls ist Abschnitt 5 zu beachten

nein

Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI)

neinnein

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

janein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004jaja
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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