Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Litauen: Versicherungszeiten und Wohnzeiten
veröffentlicht am |
19.02.2022 |
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Änderung | Im Abschnitt 1.2 wurde ein Verweis zu Grundrentenzeiten aufgenommen. Abschnitt 5 wurde redaktionell überarbeitet (Gliederung erweitert). Abschnitt 5.5 wurde mit Erläuterungen zu Grundrentenzeiten neu aufgenommen. |
Stand | 15.02.2022 |
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Version | 003.00 |
- Allgemeines
- Das staatliche Rentenversicherungssystem
- Verbindlichkeit des litauischen Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren
- Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
- Allgemeines
- Das staatliche Rentenversicherungssystem
- Verbindlichkeit des litauischen Versicherungsverlaufs
- Zeiteinheiten
- Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren
- Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
- Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
- Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Aufschubzeiten
- Knappschaftliche Besonderheiten
- Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
- Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
Allgemeines
In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.
Die Beurteilung, ob litauische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen litauischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die litauische Rentenversicherung verbindlich sind.
Diese Zeiten müssen in litauischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des litauischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Litauen enthalten.
Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das litauische Recht nicht.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift ermöglicht, dass der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse im anderen Mitgliedstaat die gleiche Wirkung entfaltet, als seien sie im eigenen Rechtskreis eingetreten (zum Beispiel mitgliedstaatliche Sachverhalte als Dehnungstatbestände in Rahmenzeiträumen). - Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung mit mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und Wohnzeiten. - Art. 51 VO (EG) Nr. 883/2004
Diese Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Zeiten für die Sondersysteme der Arbeitnehmer und Selbständigen. - Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004
Je nachdem, ob der Rentenanspruch ohne oder mit Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 gegeben ist, sieht Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 unterschiedliche Berechnungen der Leistung vor (autonom/anteilig oder nur anteilig). - Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift regelt, welche mitgliedstaatlichen Zeiten beim Zusammentreffen heranzuziehen sind. - Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009
Diese Vorschrift legt fest, wie mitgliedstaatliche Zeiten in anderen Zeiteinheiten für die Zusammenrechnung nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 umzurechnen sind. - Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16.12.2010
Der Beschluss ist zur Auslegung von Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 und zur einheitlichen Rechtsanwendung in den Mitgliedstaaten ergangen. Er legt fest, dass alle Zeiten eines anderen Mitgliedstaates - ungeachtet der Wirkung in dem Mitgliedstaat ihres Entstehens - für die Zusammenrechnung zu verwenden sind, sofern nicht besondere nationale Voraussetzungen dies über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließen. - § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 206 SGB VI, § 282 SGB VI, § 284 SGB VI, § 285 SGB VI, § 10 WGSVG, § 10a WGSVG
Sofern die Befreiung von der Versicherung oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung beziehungsweise die Nachzahlung freiwilliger Beiträge das Zurücklegen einer bestimmten Mindestversicherungszeit voraussetzen, können hierfür über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich auch mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten herangezogen werden. - § 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 SGB VI, § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeiten nach diesen deutschen Rechtsvorschriften können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 238 Abs. 1 und 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI
Für die Prüfung der deutschen knappschaftlichen Wartezeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 244 Abs. 3 SGB VI
Für die Prüfung der Wartezeit nach dieser Vorschrift können mitgliedstaatliche Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. Dabei sind für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit Einschränkungen zu beachten. Reine Wohnzeiten können nicht herangezogen werden. - § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 245 Abs. 3 SGB VI
Bei der Prüfung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach diesen deutschen Rechtsvorschriften werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, nicht aber reine Wohnzeiten herangezogen. - § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau sind nur solche mitgliedstaatlichen Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die über Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären. - § 76g Abs. 2 SGB VI, § 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls berücksichtigt werden. Ausgenommen sind reine Wohnzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) und Zeiten der freiwilligen Versicherung. - § 77 Abs. 4 SGB VI, § 264d S. 2 SGB VI
Für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI und des § 264d S. 2 SGB VI (Zeiten im Umfang von 40 Jahren beziehungsweise 35 Jahren) für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten können mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten, freiwillige Beiträge und gleichgestellte Zeiten verwendet werden. Für freiwillige Beiträge und Zeiten der Arbeitslosigkeit sind Einschränkungen zu beachten. Reine Wohnzeiten können nicht verwendet werden. - § 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI
Für die nach dieser Vorschrift des deutschen Rechts erforderliche Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ab 01.01.1984 können mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt werden. - § 262 SGB VI, § 70 Abs. 3a SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, § 75 Abs. 3 SGB VI, § 120a Abs. 4 SGB VI
Mitgliedstaatliche Versicherungszeiten und Wohnzeiten können über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten.
Das staatliche Rentenversicherungssystem
Das staatliche Rentenversicherungssystem kennt im Rahmen des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004
Beide Zeitenarten werden nach Zeiten von Beschäftigten einerseits und Zeiten von Selbständigen andererseits unterschieden. Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist diese Unterscheidung aber ohne Bedeutung.
Versicherungszeiten
Versicherungszeiten Beschäftigter setzen sich zusammen aus Zeiten
- von Arbeitnehmern und
- von wie Arbeitnehmer versicherten Personen.
Darin enthalten sind Zeiten, in denen diese Personen Beiträge gezahlt haben oder Beiträge für sie gezahlt wurden, außerdem Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld).
Neben den Beschäftigten erwerben auch Selbständige Versicherungszeiten, sofern sie die entsprechenden Beiträge gezahlt haben.
Außerdem gehören zu den Versicherungszeiten Zeiten der freiwilligen Versicherung.
Beachte:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder von Mutterschaftsgeld vor dem 01.01.1995 als gleichgestellte Zeiten gemeldet werden.
Gleichgestellte Zeiten
Sowohl Beschäftigte als auch Selbständige können gleichgestellte Zeiten erwerben.
Gleichgestellte Zeiten sind Zeiten
- der Kindererziehung,
- der Pflegetätigkeit,
- der Erziehung eines behinderten Kindes,
- des Wehrdienstes,
- der beruflichen Weiterbildung, des Postgraduiertenstudiums und der Famulatur/wissenschaftlichen Assistenz (nur vor 01.01.1995),
- des Dienstes in den großen Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
- sonstige Zeiten, zum Beispiel als Künstler, Berufssoldat, Zeiten der Deportation.
Verbindlichkeit des litauischen Versicherungsverlaufs
Über Art und Umfang der anzuerkennenden litauischen Zeiten entscheidet der litauische Versicherungsträger. Die im SED P5000 bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, kann der litauische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).
Bedeutung des Versicherungsverlaufs bei FRG-Berechtigten
Bei FRG-Berechtigten ist der litauische Versicherungsverlauf für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von FRG-Zeiten wie jede andere Unterlage auch in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Da die Anerkennung der litauischen Zeiten nach litauischem Recht aufgrund anderer Kriterien erfolgt als die Anerkennung der in Litauen zurückgelegten Zeiten nach dem FRG, müssen die im litauischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht mit den im Rahmen des FRG anrechenbaren Zeiten identisch sein. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Unterbrechungen der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht im litauischen Versicherungsverlauf bescheinigt sind oder wenn nach FRG-Vorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigungen unter zehn Stunden) die Anerkennung einer Zeit nicht möglich ist.
Ergeben sich im Einzelfall Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit über eine FRG-Zeit fehlerhaft entschieden wurde, ist die Bescheidkorrektur nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X zu prüfen.
Beachte:
Nach Artikel 54 des litauischen Gesetzes über staatliche Sozialversicherungsrenten werden litauische Zeiten die vor dem 01.01.1995 zurückgelegt worden sind und aus denen bereits von einem anderen Staat eine Rente geleistet wird, nicht mehr als litauische Zeiten anerkannt. Eine Rentenzahlung erfolgt von litauischer Seite aus diesen Zeiten dann nicht. Werden demnach auf deutscher Seite entsprechende litauische Zeiten nach dem FRG anerkannt, wird der litauische Versicherungsträger insoweit nicht zu einer Rentenzahlung kommen. Bestimmte Zeiten, wie zum Beispiel Schulzeiten oder Zeiten der Kindererziehung sind nach litauischem Recht von dieser Regelung ausgenommen.
Für Zeiten ab 01.01.1995 findet Artikel 54 des litauischen Gesetzes keine Anwendung mehr.
Zeiteinheiten
Litauische Zeiten werden im SED P5000 in Jahren mit sechs Dezimalstellen nach dem Komma angegeben (zum Beispiel 0,630600). Zeiten vor 1995 werden nach der Dauer der Versicherung, Zeiten ab 1995 nach der Höhe der Beiträge ermittelt. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.
Beachte:
Der zeitliche Umfang der Rentenversicherungszeiten ab 01.01.1995 ist nicht von der Dauer der Beschäftigung, sondern von dem während der Beschäftigung erzielten Verdienst abhängig. Dadurch kann der Umfang der bescheinigten Zeiten geringer oder höher als der tatsächliche Beschäftigungszeitraum sein. Auswirkungen können sich bei der Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten ergeben (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).
Bescheinigung und Wirkung der Zeiten
Die im SED P5000 bescheinigten litauischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können im Regelfall für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Erwerbsminderung, Alter und Tod herangezogen werden.
Wie sich litauische Versicherungszeiten im Einzelnen bei der der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auswirken, ergibt sich für die
- Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren aus Abschnitt 5.1,
- Anwartschaftserhaltungszeiten aus Abschnitt 5.2,
- Wartezeit von 45 Jahren und die Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor aus den Abschnitten 5.3 und 5.4,
- mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 5.5
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 5.6,
- Aufschubzeiten aus Abschnitt 5.7,
- knappschaftlichen Besonderheiten aus Abschnitt 5.8,
- Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI aus Abschnitt 5.9.
Eine tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten enthält der Abschnitt 5.10.
Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle litauischen Zeiten zu berücksichtigen.
Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren
Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2, 4 SGB VI, § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden alle litauischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984
Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden alle litauischen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor sind, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle litauischen Zeiten zu berücksichtigen.
Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014
Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:
- alle Versicherungszeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
- freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind litauische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5).
- alle gleichgestellten Zeiten.
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle litauischen Zeiten berücksichtigt.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) sind, mit Ausnahme der Zeiten der freiwilligen Versicherung sowie der gleichgestellten Zeiten, alle litauischen Zeiten zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls ist Abschnitt 4 zu beachten.
Aufschubzeiten
Als Aufschubzeit (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:
- Gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 2.2), sofern diesen Zeiten Sachverhalte zugrunde lagen, die über Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt werden können (siehe GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.2).
Knappschaftliche Besonderheiten
Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.
Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI
Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden alle litauischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der gleichgestellten Zeiten, siehe Abschnitt 2.2.
Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten
Berücksichtigung im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 | Eintrag im P5000 LT | ||
---|---|---|---|
Versicherungs-zeiten | Freiwillige Versicherungszeiten | Gleichgestellte Zeiten | |
5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI) 25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten | ja | ja | ja |
5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984 | ja | ja | ja |
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.3) | nein | ja |
45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.4) | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.4) | ja |
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten | ja (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.5) | nein | ja |
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) | ja (Beachte Abschnitt 4) | nein | nein |
Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI) | nein | nein | ja (Beachte Abschnitt 5.7) |
Sonderregelung | ja | ja | nein |
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 | ja | ja | ja |
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 |
Inkrafttreten: 20.05.2004 Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung) Anzuwenden ab: 01.05.2010 |
Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).