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Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Litauen: Versicherungszeiten und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.02.2022

Änderung

Im Abschnitt 1.2 wurde ein Verweis zu Grundrentenzeiten aufgenommen. Abschnitt 5 wurde redaktionell überarbeitet (Gliederung erweitert). Abschnitt 5.5 wurde mit Erläuterungen zu Grundrentenzeiten neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand15.02.2022
Version003.00

Allgemeines

In Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 werden die Begriffe „Versicherungszeiten“ und „Wohnzeiten“ definiert.

Die Beurteilung, ob litauische Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004 vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen litauischen Rechtsvorschriften sowie nach zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die litauische Rentenversicherung verbindlich sind.

Diese Zeiten müssen in litauischen Systemen der sozialen Sicherheit, die zum sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 gehören und die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 aufgeführt sind, zurückgelegt worden sein. Einzelheiten zu den Rechtsvorschriften und zur Ausgestaltung des litauischen Systems sind in der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Litauen enthalten.

Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 kennt das litauische Recht nicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Das staatliche Rentenversicherungssystem

Das staatliche Rentenversicherungssystem kennt im Rahmen des Art. 1 Buchst. t VO (EG) Nr. 883/2004

  • Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 2.1) und
  • gleichgestellte Zeiten (siehe Abschnitt 2.2).

Beide Zeitenarten werden nach Zeiten von Beschäftigten einerseits und Zeiten von Selbständigen andererseits unterschieden. Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ist diese Unterscheidung aber ohne Bedeutung.

Versicherungszeiten

Versicherungszeiten Beschäftigter setzen sich zusammen aus Zeiten

  • von Arbeitnehmern und
  • von wie Arbeitnehmer versicherten Personen.

Darin enthalten sind Zeiten, in denen diese Personen Beiträge gezahlt haben oder Beiträge für sie gezahlt wurden, außerdem Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld).

Neben den Beschäftigten erwerben auch Selbständige Versicherungszeiten, sofern sie die entsprechenden Beiträge gezahlt haben.

Außerdem gehören zu den Versicherungszeiten Zeiten der freiwilligen Versicherung.

Beachte:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder von Mutterschaftsgeld vor dem 01.01.1995 als gleichgestellte Zeiten gemeldet werden.

Gleichgestellte Zeiten

Sowohl Beschäftigte als auch Selbständige können gleichgestellte Zeiten erwerben.

Gleichgestellte Zeiten sind Zeiten

  • der Kindererziehung,
  • der Pflegetätigkeit,
  • der Erziehung eines behinderten Kindes,
  • des Wehrdienstes,
  • der beruflichen Weiterbildung, des Postgraduiertenstudiums und der Famulatur/wissenschaftlichen Assistenz (nur vor 01.01.1995),
  • des Dienstes in den großen Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
  • sonstige Zeiten, zum Beispiel als Künstler, Berufssoldat, Zeiten der Deportation.

Verbindlichkeit des litauischen Versicherungsverlaufs

Über Art und Umfang der anzuerkennenden litauischen Zeiten entscheidet der litauische Versicherungsträger. Die im SED P5000 bescheinigten Zeiten sind daher grundsätzlich für die deutschen Versicherungsträger verbindlich. Nur wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen, kann der litauische Versicherungsträger ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden (siehe auch GRA zu Art. 1 Buchstabe t, u und v VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1).

Bedeutung des Versicherungsverlaufs bei FRG-Berechtigten

Bei FRG-Berechtigten ist der litauische Versicherungsverlauf für die Entscheidung über die Anrechenbarkeit von FRG-Zeiten wie jede andere Unterlage auch in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Da die Anerkennung der litauischen Zeiten nach litauischem Recht aufgrund anderer Kriterien erfolgt als die Anerkennung der in Litauen zurückgelegten Zeiten nach dem FRG, müssen die im litauischen Versicherungsverlauf bescheinigten Zeiten nicht mit den im Rahmen des FRG anrechenbaren Zeiten identisch sein. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn Unterbrechungen der Beschäftigung (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht im litauischen Versicherungsverlauf bescheinigt sind oder wenn nach FRG-Vorschriften (zum Beispiel bei Beschäftigungen unter zehn Stunden) die Anerkennung einer Zeit nicht möglich ist.

Ergeben sich im Einzelfall Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit über eine FRG-Zeit fehlerhaft entschieden wurde, ist die Bescheidkorrektur nach den allgemeinen Vorschriften des SGB X zu prüfen.

Beachte:

Nach Artikel 54 des litauischen Gesetzes über staatliche Sozialversicherungsrenten werden litauische Zeiten die vor dem 01.01.1995 zurückgelegt worden sind und aus denen bereits von einem anderen Staat eine Rente geleistet wird, nicht mehr als litauische Zeiten anerkannt. Eine Rentenzahlung erfolgt von litauischer Seite aus diesen Zeiten dann nicht. Werden demnach auf deutscher Seite entsprechende litauische Zeiten nach dem FRG anerkannt, wird der litauische Versicherungsträger insoweit nicht zu einer Rentenzahlung kommen. Bestimmte Zeiten, wie zum Beispiel Schulzeiten oder Zeiten der Kindererziehung sind nach litauischem Recht von dieser Regelung ausgenommen.

Für Zeiten ab 01.01.1995 findet Artikel 54 des litauischen Gesetzes keine Anwendung mehr.

Zeiteinheiten

Litauische Zeiten werden im SED P5000 in Jahren mit sechs Dezimalstellen nach dem Komma angegeben (zum Beispiel 0,630600). Zeiten vor 1995 werden nach der Dauer der Versicherung, Zeiten ab 1995 nach der Höhe der Beiträge ermittelt. Die Umrechnung in die deutsche Zeiteinheit „Kalendermonat“ erfolgt entsprechend der GRA zu Art. 13 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 3.

Beachte:

Der zeitliche Umfang der Rentenversicherungszeiten ab 01.01.1995 ist nicht von der Dauer der Beschäftigung, sondern von dem während der Beschäftigung erzielten Verdienst abhängig. Dadurch kann der Umfang der bescheinigten Zeiten geringer oder höher als der tatsächliche Beschäftigungszeitraum sein. Auswirkungen können sich bei der Prüfung der Belegung mit Beitragszeiten ergeben (siehe GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.3).

Bescheinigung und Wirkung der Zeiten

Die im SED P5000 bescheinigten litauischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten können im Regelfall für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) und bei der Rentenberechnung (Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004) für die Leistungsfälle Erwerbsminderung, Alter und Tod herangezogen werden.

Wie sich litauische Versicherungszeiten im Einzelnen bei der der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auswirken, ergibt sich für die

  • Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren aus Abschnitt 5.1,
  • Anwartschaftserhaltungszeiten aus Abschnitt 5.2,
  • Wartezeit von 45 Jahren und die Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor aus den Abschnitten 5.3 und 5.4,
  • mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aus Abschnitt 5.5
  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit aus Abschnitt 5.6,
  • Aufschubzeiten aus Abschnitt 5.7,
  • knappschaftlichen Besonderheiten aus Abschnitt 5.8,
  • Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI aus Abschnitt 5.9.

Eine tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten enthält der Abschnitt 5.10.

Für die Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 sind alle litauischen Zeiten zu berücksichtigen.

Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren und wartezeitähnliche Voraussetzungen von 25 und 35 Jahren

Bei den Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2, 4 SGB VI, § 243b SGB VI) und den wartezeitähnlichen Voraussetzungen von 25 sowie 35 Jahren (§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI) werden alle litauischen Versicherungszeiten berücksichtigt.

Wartezeit von 5 Jahren vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

Bei der Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 und für die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 (§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 242 Abs. 2 SGB VI) werden alle litauischen Versicherungszeiten berücksichtigt.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor sind, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle litauischen Zeiten zu berücksichtigen.

Wartezeit von 45 Jahren und Vertrauensschutzregelung für den Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

Bei der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) und für die 40 beziehungsweise 35 Jahre (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI) für den Zugangsfaktor werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • alle Versicherungszeiten, wobei Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben (§ 244 Abs. 3 SGB VI, vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2). Ebenso ausgeschlossen bleiben Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, sofern die Arbeitslosigkeit nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist (§ 51 Abs. 3a Nr. 3 2. Halbs. SGB VI). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat (vergleiche GRA zu Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7.3).
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeitragszeiten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfecharakter oder Fürsorgecharakter bezogen wurde) vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind litauische freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI oder wenn gleichzeitig andere mitgliedstaatliche Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen. Deutsche und mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorgecharakter oder Sozialhilfecharakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem deutschen Rentenbeginn jedoch nicht entgegen (vergleiche GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 5.4.2 und 5.5).
  • alle gleichgestellten Zeiten.

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) werden, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Versicherung, alle litauischen Zeiten berücksichtigt.

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) sind, mit Ausnahme der Zeiten der freiwilligen Versicherung sowie der gleichgestellten Zeiten, alle litauischen Zeiten zu berücksichtigen.

Gegebenenfalls ist Abschnitt 4 zu beachten.

Aufschubzeiten

Als Aufschubzeit (§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI) werden berücksichtigt:

Knappschaftliche Besonderheiten

Auf die Wartezeit von 5 und 25 Jahren (§§ 50 Abs. 1 und 3, 238 Abs. 1 und 4, 239 Abs. 1 und 2 SGB VI) für die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 40, 45, 238, 239 SGB VI) sowie die Voraussetzung „3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten“ für die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

Sonderregelung des § 75 Abs. 3 SGB VI

Bei der Sonderregelung nach § 75 Abs. 3 SGB VI werden alle litauischen Versicherungszeiten berücksichtigt, mit Ausnahme der gleichgestellten Zeiten, siehe Abschnitt 2.2.

Tabellarische Übersicht zur Wirkung der Zeiten

Berücksichtigung
im Rahmen der
VO (EG) Nr. 883/2004
Eintrag im P5000 LT
Versicherungs-zeitenFreiwillige
Versicherungszeiten
Gleichgestellte Zeiten

5, 15, 20, 35 Jahre Wartezeit

(§§ 50 Abs. 1, 2 und 4, 243b SGB VI)

25, 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten

(§§ 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI)

jajaja

5 Jahre Wartezeit vor 01/1984 und lückenlose Belegung ab 01/1984

(§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI)

jajaja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn vor dem 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 5.3)

neinja

45 Jahre Wartezeit, Zugangsfaktor bei Rentenbeginn ab 01.07.2014

(§§ 50 Abs. 5, 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 5.4)

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 5.4)

ja

Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten

(§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

ja

(Ausnahmen siehe Abschnitt 5.5)

neinja

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

(§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4, 53 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1, 237 Abs. 1 Nr. 4, 237a Abs. 1 Nr. 3, § 245 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI)

ja

(Beachte Abschnitt 4)

neinnein

Aufschubzeit nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004

(§§ 43 Abs. 4, 45 Abs. 4, 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2, 240 Abs. 1 SGB VI)

neinnein

ja

(Beachte Abschnitt 5.7)

Sonderregelung

(§ 75 Abs. 3 SGB VI)

jajanein
Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004jajaja
VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 S. 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

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