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Leistungen der Rentenversicherung Litauen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand24.11.2015
Version001.01

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung näher erläutert. In Litauen existieren keine Sondersysteme. Für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Angehörige der Polizei, Staatssicherheit, Streitkräfte und verwandte Dienste) gibt es jedoch für einige Leistungen staatlich finanzierte Zusatzsysteme, auf die hier nicht eingegangen wird.

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Litauen werden auf Grundlage des Gesetzes über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Valstybiniu socialinio draudimo pensiju istatymas) von 1994, das zuletzt im Jahr 2005 geändert wurde, erbracht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) prüft die Staatliche Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialines apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra). Diese zahlt die Leistungen auch aus.

Hinweis:

Über die Ansprüche litauischer (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige litauische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung Litauens können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene eine Rente erhalten.

Im Einzelnen gibt es folgende Rentenarten:

  • Rente wegen Erwerbsminderung, siehe Abschnitt 2.1,
  • Altersrente, siehe Abschnitt 2.2,
  • Vorzeitige Altersrente, siehe Abschnitt 2.3, und
  • Rente an Hinterbliebene, siehe Abschnitt 2.4.

Rente wegen Erwerbsminderung

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (Netekto darbingumo pensijos) haben Personen, bei denen eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 % anerkannt wurde und die eine Mindestversicherungszeit erreicht haben.

Die Mindestversicherungszeit ist abhängig vom Alter zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung und von der Art der Rente (Teil- oder Vollrente).

Altersrente

Der Anspruch auf eine litauische Altersrente (Senatves pensija) besteht, wenn die Regelaltersgrenze (Senatves pensijos amžiu) erreicht und eine Versicherungszeit von 15 Jahren für eine Teilrente beziehungsweise 30 Jahren für eine volle Rente erreicht wurde.

Die gesetzliche Regelaltersgrenze lag im Jahr 2011 für Männer bei 62 Jahren und 6 Monaten und für Frauen bei 60 Jahren. Ab dem Jahr 2012 wird das Rentenalter jährlich um 2 Monate für Männer und 4 Monate für Frauen angehoben, bis im Jahr 2026 ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren erreicht ist:

Jahr

Rentenalter (Angaben in Jahren und Monaten) bei

Männern

Frauen

201262 + 860 + 4
201362 + 1060 + 8
20146361
201563 + 261 + 4
201663 + 461 + 8
201763 + 662
201863 + 862 + 4
201963 + 1062 + 8
20206463
202164 + 263 + 4
202264 + 463 + 8
202364 + 664
202464 + 864 + 4
202564 + 1064 + 8
20266565

Der Bezug der Altersrente kann bis zu 5 Jahre aufgeschoben werden (siehe auch Abschnitt 3).

Eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit während des Bezuges der Altersrente ist unschädlich.

Vorzeitige Altersrente

Ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente besteht bis zu fünf Jahren vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.2) für Personen, die

  • eine Versicherungszeit von 30 Jahren erreicht haben und
  • kein weiteres Einkommen (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, auch im Ausland) erzielen und keine anderen Renten oder Leistungen erhalten.

Rente an Hinterbliebene

Witwen, Witwer sowie Waisen können eine Rente an Hinterbliebene (Našliu pensija) erhalten. Zu den Waisen gehören auch Stief- und Pflegekinder. Geschiedene Ehegatten gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente ist, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Alters hatte oder die erforderliche Mindestversicherungszeit erreicht hat.

Der Anspruch auf Gewährung einer Rente an Hinterbliebene hängt von weiteren persönlichen Voraussetzungen ab wie beispielsweise dem Lebensalter, der Erwerbsfähigkeit der Hinterbliebenen oder auch davon, ob Kinder erzogen werden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.4.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.4.2 erläutert.

Witwen-/Witwerrente

Witwen und Witwer können eine Rente an Hinterbliebene erhalten, wenn sie das Rentenalter (siehe Abschnitt 2.2) erreicht haben (unabhängig vom eigenen Alter zum Zeitpunkt des Todes) oder eine Erwerbsminderung (siehe Abschnitt 2.1) festgestellt wurde.

Lag die Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person noch nicht vor, muss diese

  • innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod der verstorbenen Person oder
  • während der Betreuung der Kinder der verstorbenen Person

eingetreten sein.

Hatte eine Witwe beziehungsweise ein Witwer keine Kinder mit dem verstorbenen Ehepartner, muss die Ehe zudem wenigstens ein Jahr bestanden haben.

Bei einer erneuten Eheschließung verliert die Witwe beziehungsweise der Witwer den Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dieser lebt nach einer Auflösung der weiteren Ehe nicht wieder auf.

Waisenrente

Kinder unter 18 Jahren können eine Waisenrente (Našlaicio pensija) erhalten. Eine Waisenrente kann auch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt werden, wenn eine Vollzeitausbildung an einer anerkannten Einrichtung der höheren oder beruflichen Bildung absolviert wird. Tritt vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Behinderung ein, steht dem Kind die Waisenrente - ungeachtet des Lebensalters - für die Dauer der Behinderung zu, gegebenenfalls lebenslang.

Stief- und Pflegekinder können einen Anspruch auf eine Waisenrente haben, wenn sie keinen Anspruch auf eine Waisenrente aus der Versicherung eines leiblichen Elternteils haben.

Das litauische Recht kennt beim Tod von Mutter oder Vater eine Halbwaisenrente, beim Tod beider Elternteile eine Vollwaisenrente (siehe auch Abschnitt 3.3).

Rentenberechnung

Die Renten setzen sich - mit Ausnahme von Witwen- und Witwerrenten - aus einem Grund- und einem Zusatzbetrag zusammen. Langjährig Versicherte erhalten darüber hinaus noch eine Zulage.

Der Grundbetrag (Pagrindine dalis) leitet sich aus der von der Regierung festgelegten Basisrente der staatlichen Sozialversicherung (Valstybines socialinio draudimo bazines pensijos) ab und ist nicht vom versicherungspflichtigen Einkommen abhängig. Er beträgt monatlich 105,00 EUR (Stand 2015).

Der Zusatzbetrag (Papildoma dalis) wird berechnet aus der Anzahl der Versicherungsjahre, einem festgelegten Faktor und dem Verhältnis des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts beziehungsweise Erwerbseinkommens zum versicherten nationalen Durchschnittseinkommen.

Die Zulage für langjährig Versicherte (Priedas už stažo metus) erhalten Personen mit einer Versicherungszeit von mehr als 30 Jahren; sie beträgt für jedes zusätzliche volle Jahr 3 % der Basisrente der staatlichen Sozialversicherung.

Eine Mindestrente sieht das litauische Recht nicht vor.

Doch auch andere Faktoren können sich bei der Berechnung der Rente auswirken. Näheres hierzu ist für Altersrenten im Abschnitt 3.1, für Renten wegen Erwerbsminderung im Abschnitt 3.2 und für Renten an Hinterbliebene im Abschnitt 3.3 beschrieben.

Berechnung der Altersrente

Die Altersrente setzt sich in der Regel aus zwei Teilen zusammen, dem (pauschalen) Grundbetrag und dem (entgeltbezogenen) Zusatzbetrag. Der Grundbetrag leitet sich von der Basisrente der Sozialversicherung ab. Der Zusatzbetrag wird im Wesentlichen durch die Dauer der Versicherung und die Höhe der versicherten Entgelte bestimmt.

Der Grundbetrag entspricht 110 % der Basisrente der staatlichen Sozialversicherung und ist für alle Versicherten gleich, die nachweislich die Mindestversicherungszeit von 30 Versicherungsjahren erfüllt haben. Sind weniger als 30 Versicherungsjahre vorhanden, wird die Basisrente anteilig gekürzt.

Den Zusatzbetrag erhalten Arbeitnehmer und darüber hinaus Selbständige, die entsprechend versichert waren. Er wird anhand einer besonderen Formel unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufs und des früheren Einkommens des Antragstellers berechnet. Die Formel lautet:

0,005 x S x K x D

(Faktor 0,005 multipliziert mit den nachgewiesenen litauischen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung [S] multipliziert mit Zahlenwert - jährliches Verhältnis zwischen beitragspflichtigem Einkommen und dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten - [K] multipliziert mit dem von der Regierung festgelegten beitragspflichtigen durchschnittlichen Monatseinkommen aller Versicherten im laufenden Jahr [D]).

Das von der Regierung festgelegte beitragspflichtige durchschnittliche Monatseinkommen aller Versicherten (Draudžiamuju pajamu dydis) beträgt 431,00 EUR (Stand 2015).

Für langjährig Versicherte mit mehr als 30 Versicherungsjahren wird eine Zulage gezahlt. Diese beträgt 3 % der Basisrente für jedes weitere volle Versicherungsjahr.

Eine aufgeschobene Altersrente (siehe Abschnitt 2.2) erhöht sich für jedes volle Jahr, um das der normale Rentenbeginn hinausgeschoben wird, um 8 % des berechneten Rentenbetrags. Ein Rentenaufschub ist für maximal 5 Jahre möglich. Die Altersrente erhöht sich somit bei späterer Inanspruchnahme um bis zu 40 %. Dieser Prozentsatz kann auf Beschluss des Vorstands der SoDra geändert werden.

Die vorgezogene Altersrente (siehe Abschnitt 2.3) vermindert sich für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges um einen Abschlag von 0,4 % des berechneten Rentenbetrags.

Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung

Wie die Altersrente setzen sich die Renten wegen Erwerbsminderung aus einem pauschalen Grundbetrag und einem entgeltbezogenen Zusatzbetrag zusammen.

Die Höhe des Grundbetrages richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und der Basisrente der Sozialversicherung:

Grad der Erwerbsminderung (in %)

Anteil der Basisrente (in %)

45 bis 5555
60 bis 70110
75 bis 100150

Die Höhe des Zusatzbetrages wird auf der Grundlage der auch für Altersrenten geltenden Formel (siehe Abschnitt 3.1) ermittelt. Dabei werden neben den tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten auch die (fiktiven) Jahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.2) berücksichtigt.

Für langjährig Versicherte mit mehr als 30 Versicherungsjahren wird eine Zulage gezahlt. Diese beträgt 3 % der Basisrente für jedes weitere volle Versicherungsjahr.

Personen mit einer Erwerbsminderung von 45 % bis 55 % erhalten nur 50 % des für sie berechneten Zusatzbetrages und gegebenenfalls 50 % der Zulage für langjährig Versicherte.

Berechnung der Rente an Hinterbliebene

Witwen oder Witwer erhalten als Hinterbliebenenrente ausschließlich eine staatliche Grundrente in Höhe von monatlich 21,00 EUR (Stand 2015).

Die Renten für Waisen werden von der Erwerbsminderungsrente oder der Altersrente, die der verstorbene Elternteil zum Todeszeitpunkt bezog, abgeleitet. War der verstorbene Elternteil noch kein Rentner, wird die Waisenrente aus dem Betrag errechnet, den der verstorbene Elternteil als Erwerbsminderungsrente bei einer Erwerbsminderung von 60 % bis 70 % erhalten hätte (siehe Abschnitt 3.2).

Von dem so ermittelten Betrag stehen einer Waise maximal 50 % zu; bei mehreren Waisen jedoch in der Summe höchstens 100 %. Bei mehr als zwei Waisen wird der ermittelte Betrag gleichmäßig aufgeteilt.

Vollwaisen haben einen Anspruch aus der Versicherung beider Elternteile.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Renten werden monatlich gezahlt.

Die litauische Rente wird in regelmäßigen Abständen den veränderten Preis- und Einkommensverhältnissen in Litauen angepasst. Dabei wird der Basisrentenanteil auf Beschluss der Regierung an den Verbraucherpreisindex angeglichen. Die Erhöhung des Zusatzbetrages orientiert sich an der Steigerungsrate des nationalen Durchschnittseinkommens.

Rente und Steuern

Die Renten unterliegen nicht der Steuerpflicht.

Besonderheiten im Europarecht

Eine anteilige Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 883/2004 ist für bestimmte litauische Hinterbliebenenrenten wegen Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht vorgesehen (siehe Anhang VIII, Teil 1), sofern der Leistungsanspruch nach nationalem Recht erfüllt wird. Dies betrifft allein Witwenrenten und Witwerrenten, die ausschließlich auf Grundlage der staatlichen Grundrente bestimmt werden (siehe Abschnitt 3.3).

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