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Leistungen der Rentenversicherung Estland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisierung der estnischen Rentenwerte (Abschnitte 2.5 bis 2.6), Abschnitt 3 neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand07.12.2018
Version001.00

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Estland, Abschnitt 2.1) näher erläutert. Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte oder Angehörige der Streitkräfte), die in einem besonderen Versorgungssystem versichert sind, können hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Berechnung der Leistungen günstigere Regelungen bestehen, auf die hier nicht eingegangen wird.

Rentenleistungen der estnischen Sozialversicherung werden auf Grundlage des Gesetzes über die staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) vom 05.12.2001, des Gesetzes über Altersrenten unter günstigen Bedingungen (Soodustingimustel vanaduspensionide seadus) und des Gesetzes über Renten bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (Väljateenitud aastate pensionide seadus) aus dem Jahr 1992 sowie des Gesetzes für von Besatzungsmächten unterdrückte Personen (Okupatsioonireziimide poolt represseeritud isiku seadus) aus dem Jahr 2004 erbracht. Die Leistungen bei Invalidität basieren auf dem am 01.01.2016 in Kraft getretenen Erwerbsfähigkeitsbeihilfegesetz (Töövõimetoetuse seadus).

Die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2), prüft die Sozialversicherungsanstalt (Sotsiaalkindlustusamet SKA). Die Gewährung der Erwerbsfähigkeitsbeihilfe (siehe Abschnitt 3.1) prüft die estnische Arbeitslosenversicherung (Eesti Töötukassa). Die jeweiligen Stellen zahlen die Leistungen anschließend auch aus.

Hinweis:

Über die Ansprüche auf estnische (Renten-)Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige estnische Träger.

Verbindliche Auskünfte zum estnischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Leistungen im Alter und für Hinterbliebene

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Estland können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene eine Rente erhalten.

Im Einzelnen gibt es folgende Rentenarten:

  • Regelaltersrente (vanaduspension), siehe Abschnitt 2.1,
  • Altersrente unter günstigen Bedingungen (soodustingimustel vanaduspension), siehe Abschnitt 2.2,
  • Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (väljateenitud aastate pension), siehe Abschnitt 2.3 und
  • Rente an Hinterbliebene (toitjakaotuspension), Abschnitt 2.4.

Das Rentenversicherungssystem in Estland ist zweistufig. Es umfasst sowohl die bereits genannten beschäftigungsabhängigen Renten als auch staatliche Pauschalrenten (Volksrenten). Eine Volksrente (rahvapension) kann gewährt werden, wenn die erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist (siehe Abschnitt 2.6).

Darüber hinaus können Rentenzulagen (pensionilisad) für bestimmte Personen gezahlt werden (siehe Abschnitt 2.7).

Regelaltersrente

Berechtigt sind Personen, wenn sie eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und die erforderliche Altersgrenze erreicht haben.

Für die Regelaltersrente gelten unterschiedliche Altersgrenzen für Frauen und Männer. Diese werden jedoch bis zum Jahr 2026 angeglichen und stufenweise auf 65 Jahre erhöht:

Rentenalter

GeburtsjahrFrauenMänner
194961 Jahre63 Jahre
195061 Jahre und 6 Monate63 Jahre
195162 Jahre63 Jahre
195262 Jahre und 6 Monate63 Jahre
195363 Jahre63 Jahre
195463 Jahre und 3 Monate63 Jahre und 3 Monate
195563 Jahre und 6 Monate63 Jahre und 6 Monate
195663 Jahre und 9 Monate63 Jahre und 9 Monate
195764 Jahre64 Jahre
195864 Jahre und 3 Monate64 Jahre und 3 Monate
195964 Jahre und 6 Monate64 Jahre und 6 Monate
196064 Jahre und 9 Monate64 Jahre und 9 Monate
196165 Jahre65 Jahre

Eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit während des Bezuges der Regelaltersrente ist unschädlich.

Der Beginn der Regelaltersrente kann sowohl aufgeschoben (siehe Abschnitt 2.1.1) als auch vorgezogen (siehe Abschnitt 2.1.2) werden.

Aufgeschobene Altersrente

Der Beginn der Regelaltersrente kann aufgeschoben werden. Für jeden aufgeschobenen Monat erhöht sich der Rentenbetrag um 0,9 Prozent.

Vorgezogene Altersrente

Der Beginn der Regelaltersrente kann auch bei Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren um bis zu drei Jahre vor dem Erreichen der erforderlichen Altersgrenze (siehe Abschnitt 2.1) vorgezogen werden. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges wird die Rente um 0,4 Prozent gemindert.

Die vorgezogene Altersrente (ennetähtaegne vanaduspension) wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann gewährt, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben wurde.

Altersrente unter günstigen Bedingungen

Diese Altersrente soll Menschen, die unter besonders schweren Arbeitsbedingungen oder Lebensumständen beschäftigt waren oder gelebt haben, einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente unter günstigen Bedingungen ist - wie auch bei der Regelaltersrente (siehe Abschnitt 2.1) - die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren.

Sie kann bis zu einem Jahr vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze für Personen gewährt werden, die als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund mindestens drei Kinder acht Jahre lang erzogen haben.

Personen, die als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund vier Kinder mindestens acht Jahre lang erzogen haben, können diese Altersrente bis zu drei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten.

Bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Personen die Altersrente unter günstigen Bedingungen bereits in Anspruch nehmen, wenn sie

  • als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund entweder fünf und mehr Kinder oder ein behindertes Kind mindestens acht Jahre lang erzogen haben oder
  • an den Aufräumarbeiten nach der Atomkatastrophe in Tschernobyl beteiligt waren oder
  • mindestens fünf Jahre widerrechtlich inhaftiert oder im Exil waren. War die Zeit der Haft oder des Exils kürzer als fünf Jahre, verschiebt sich der frühestmögliche Rentenbeginn entsprechend.

Die Altersrente unter günstigen Bedingungen können Personen auch bis zu zehn Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, wenn sie unter harten oder gefährlichen Bedingungen gearbeitet haben - wie zum Beispiel in der chemischen Industrie oder im Bergbau. Darüber hinaus müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein wie zum Beispiel längere Wartezeiten oder eine Mindestdauer der Beschäftigung unter harten oder gefährlichen Bedingungen.

Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit neben dieser Rente ist grundsätzlich unschädlich. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Altersrente in Folge einer Beschäftigung unter harten oder gefährlichen Bedingungen gewährt wird. In diesem Fall muss die Beschäftigung für eine Rentenzahlung aufgegeben werden.

Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen

Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene Altersrente für bestimmte Berufsgruppen, deren berufliche Fähigkeiten erfahrungsgemäß vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nachlassen. Hierzu gehören zum Beispiel Piloten, Seeleute, Bergleute und bestimmte Künstlergruppen. Abhängig vom jeweils ausgeübten Beruf muss eine Wartezeit zwischen 15 und 25 Versicherungsjahren erfüllt sein.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten die Berechtigten einen geminderten monatlichen Rentenbetrag. Haben die Berechtigten die Regelaltersgrenze erreicht, können sie die Rente in eine Regelaltersrente umwandeln lassen.

Die Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen kann nur beansprucht werden, wenn die Beschäftigung aufgeben wurde, die diesen Rentenanspruch begründet. Eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ist hingegen unschädlich.

Rente an Hinterbliebene

Witwen, Witwer sowie Kinder, die vom Verstorbenen erzogen wurden, können eine Rente an Hinterbliebene erhalten. Zu den Kindern gehören auch Stief- und Pflegekinder. Außerdem können nach estnischem Rentenrecht auch Geschwister, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Vormünder sowie unter bestimmten Voraussetzungen geschiedene Ehepartner eine Rente an Hinterbliebene erhalten.

Die verstorbene Person muss jedoch in Abhängigkeit vom Alter eine bestimmte Wartezeit erfüllt haben:

Erforderliche Wartezeit

AlterWartezeit (in Jahren)
16 bis 24 JahreKeine
25 bis 26 Jahre1
27 bis 28 Jahre2
29 bis 30 Jahre3
31 bis 32 Jahre4
33 bis 35 Jahre5
36 bis 38 Jahre6
39 bis 41 Jahre7
42 bis 44 Jahre8
45 bis 47 Jahre9
48 bis 50 Jahre10
51 bis 53 Jahre11
54 bis 56 Jahre12
57 bis 59 Jahre13
60 bis 62 Jahre14
63 Jahre und älter15

Der Anspruch auf Gewährung einer Rente an Hinterbliebene hängt von weiteren persönlichen Voraussetzungen ab wie beispielsweise dem Lebensalter, der Erwerbsfähigkeit und der Erwerbstätigkeit der Hinterbliebenen oder auch davon, ob Kinder erzogen werden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente gewährt werden kann, ist im Abschnitt 2.4.1 beschrieben. Näheres zu Waisenrenten wird im Abschnitt 2.4.2 erläutert.

Witwen- und Witwerrente

Witwen und Witwer können eine Rente an Hinterbliebene erhalten, wenn sie

  • im Rentenalter oder dauerhaft arbeitsunfähig (zu mindestens 40 Prozent) sind und die Ehe mindestens ein Jahr bestand oder
  • nicht arbeiten und ein unter dreijähriges Kind der verstorbenen Person großziehen oder
  • (ab der zwölften Woche) schwanger sind.

Der Bezug einer Witwen- oder Witwerrente ist ausgeschlossen, wenn die hinterbliebene Person eine eigene Rente oder ein eigenes Einkommen bezieht.

Waisenrente

Kinder unter 18 Jahren können eine Waisenrente erhalten. Eine Waisenrente kann auch gezahlt werden, wenn ein Kind unter 24 Jahre alt ist und ein Vollzeitstudium absolviert.

Rentenberechnung

Die Altersrente setzt sich zusammen aus dem gesetzlich festgelegten Grundbetrag (Stand 01.04.2018: 175,439 EUR) und einem variablen Anteil. Der variable Anteil wird für Beschäftigungszeiten bis zum beziehungsweise nach dem 31.12.1998 unterschiedlich berechnet. Für Zeiten bis zum 31.12.1998 spricht man von der Beschäftigungskomponente, für Zeiten danach von der Versicherungskomponente.

Die Beschäftigungskomponente ist das Ergebnis aus der Anzahl der versicherten Beschäftigungsjahre bis zum 31.12.1998 multipliziert mit dem Wert eines Beschäftigungsjahres in Höhe von 6,161 EUR (Stand 01.04.2018). Für Arbeitszeiten bis zum 31.12.1998 gilt, dass jedes Jahr einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit als ein Versicherungsjahr in die Berechnung einfließt. Neben Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit können beispielsweise auch Zeiten des Wehrdienstes, des Vollzeitstudiums, der Kindererziehung oder des Bezuges von Sozialleistungen in die Rentenberechnung einfließen (siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Estland: Versicherungszeiten und Wohnzeiten, Abschnitte 2 bis 4).

Die Versicherungskomponente wird für Zeiten vom 01.01.1999 an ermittelt. Sie wird berechnet, indem der sogenannte jährliche Rentenkoeffizient mit dem Wert eines Beschäftigungsjahres multipliziert wird. Der Rentenkoeffizient wird aus der Höhe der jährlich gezahlten Beiträge ermittelt. Für die Bewertung von Beschäftigungszeiten vom 01.01.1999 an ist die Höhe der Beiträge entscheidend, die für diese Beschäftigung oder Tätigkeit eingezahlt wurden. Ein voller Rentenkoeffizient in Höhe von 1,0 wird nur dann berücksichtigt, wenn die für das entsprechende Jahr erforderlichen Mindestbeiträge gezahlt wurden. Waren die Beiträge geringer (zum Beispiel nur 80 Prozent des Mindestbeitrages), wird das entsprechende Versicherungsjahr auch nur anteilig berücksichtigt (zum Beispiel nur 0,8 Versicherungsjahre).

Doch auch andere Faktoren können sich bei der Berechnung der Rente auswirken. Näheres hierzu ist für Altersrenten im Abschnitt 2.5.1 und für Renten an Hinterbliebene im Abschnitt 2.5.2 beschrieben.

Berechnung der Altersrenten

Bei aufgeschobenen Altersrenten erhöht sich der monatliche Rentenbetrag (siehe Abschnitt 2.1.1). Bei vorgezogenen Altersrenten kann sich der monatliche Rentenbetrag hingegen mindern (siehe Abschnitte 2.1.2, 2.2, 2.3).

Als Mindestrente steht den Berechtigten 100 Prozent des Volksrentenbetrages in Höhe von 189,31 EUR (Stand 01.04.2018) zu.

Berechnung der Rente an Hinterbliebene

Eine Hinterbliebenenrente wird in gleicher Weise wie eine Regelaltersrente berechnet. Der ermittelte Betrag wird dann mit dem Betrag verglichen, der sich bei einer Regelaltersente für Personen mit 30 Jahren versicherter Beschäftigung ergibt. Gezahlt wird der höhere Betrag.

Die Höhe der Rente ist zusätzlich abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Familienmitglieder:

  • Hat ein Familienmitglied Anspruch auf Hinterbliebenenrente, erhält es 50 Prozent des Rentenbetrages.
  • Bei zwei anspruchsberechtigten Familienmitgliedern werden 80 Prozent des Rentenbetrages und
  • bei drei oder mehr berechtigten Familienmitgliedern 100 Prozent des Rentenbetrages ausgezahlt.

Der Auszahlungsbetrag wird gleichmäßig unter den Berechtigten aufgeteilt.

Volksrente

Zur gesetzlichen Rentenversicherung in Estland gehört auch die Volksrente. Diese staatliche Pauschalrente wird gezahlt, um eine Mindestsicherung zu gewährleisten.

Ein Anspruch auf Gewährung der Volksrente besteht bei Erreichen der Regelaltersgrenze, bei Erwerbsunfähigkeit oder im Falle des Todes für Hinterbliebene, wenn die erforderliche Wartezeit für die vorgenannten Renten nicht erfüllt ist.

Die Volksrente wird nur gezahlt, wenn die versicherte Person mindestens ein Jahr (bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder bei Hinterbliebenenrenten) beziehungsweise fünf Jahre (bei Regelaltersrenten) vor der Antragstellung ihren Wohnsitz in Estland hatte und keine anderen Renten - also auch keine deutschen Renten - bezieht. Verlegen Bezieher einer Volksrente ihren Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, ist das hingegen unschädlich.

Die Höhe der Volksrente wird jährlich zum 1. April festgelegt. Sie beträgt monatlich 189,31 EUR (Stand 01.04.2018).

Rentenzulagen

Eine Rentenzulage kann zusätzlich zur Altersrente gewährt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Rentenzulage besteht bei:

  • Teilnahme am estnischen Unabhängigkeitskrieg (gilt auch für die Witwen und Witwer der Teilnehmer) oder
  • Erwerbsunfähigkeit (zu mindestens 40 Prozent) infolge einer Nuklearkatastrophe, eines Atomtests oder eines Unfalls in einem Atomkraftwerk oder
  • Teilnahme am Zweiten Weltkrieg oder Mitgliedschaft der Selbstverteidigungsmacht.

Die Höhe der Rentenzulagen variiert zwischen 10 und 100 Prozent des Volksrentenbetrages (siehe Abschnitt 2.6).

Leistungen bei Invalidität

Im Folgenden wird die neue Erwerbsfähigkeitsbeihilfe anhand der im Internet zur Verfügung stehenden Informationen beschrieben. Weitergehende Informationen der estnischen Seite liegen uns bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Zum 01.01.2016 wurden die Regelungen für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (töövõimetuspension) umfassend reformiert. Die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit wurden abgeschafft und eine von Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängige Erwerbsfähigkeitsbeihilfe eingeführt.

Diese Reform wurde schrittweise eingeleitet. Personen, die seit dem 01.01.2010 noch keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten haben, werden seit Inkrafttreten vom neuen Erwerbsfähigkeitsbeihilfegesetz erfasst und haben sich an die estnische Arbeitslosenversicherung zu wenden. Letztmalig wurden Bestandsrentner, deren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2016 zu überprüfen war, im selben Jahr noch durch die Sotsiaalkindlustusamet (SKA) nach altem Recht überprüft. Die Befristung der Rente erfolgte maximal bis zu fünf Jahren, so dass sich für Bestandsrentner eine Übergangsphase höchstens bis zum Jahr 2021 ergibt. Seit dem 01.01.2017 werden alle Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit, sowohl Neueinschätzungen als auch Überprüfungen bei vorherigem Anspruch auf eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, ausschließlich nach dem neuen Erwerbsfähigkeitsbeihilfegesetz durch die estnische Arbeitslosenversicherung beurteilt.

Bestandsrentner, die für einen unbegrenzten Zeitraum dauerhaft erwerbsunfähig erklärt wurden, erhalten Ihre Rente bis zum Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters nach dem alten Recht.

Erwerbsfähigkeitsbeihilfe

Anspruch auf eine Erwerbsfähigkeitsbeihilfe haben Personen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Estland haben, wenn Erwerbsunfähigkeit oder eine nur teilweise Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde. Sie beginnt frühestens mit dem 16. Lebensjahr und endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 2.1).

Personen, die noch teilweise erwerbsfähig sind, müssen für den Erhalt der Beihilfe eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • angestellt sein (einschließlich Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates einer juristischen Person),
  • arbeitssuchend sein, das heißt arbeitslos gemeldet sein und die Verpflichtungen laut dem Arbeitsmarktangebots- und -beihilfengesetz erfüllen,
  • eine Bildungseinrichtung besuchen,
  • ein Kind unter drei Jahren erziehen (Elternurlaub laut Arbeitsrecht),
  • einen Familienangehörigen mit schwerer oder schwerster Behinderung pflegen,
  • von einer Künstlervereinigung Unterstützung für eine kreative Tätigkeit beziehen,
  • ohne ihre Zustimmung in einer Sozialfürsorgeanstalt mit 24-Stunden-Pflegeleistungen untergebracht sein,
  • im Maßregelvollzug sein oder
  • an einem Wehrdienst, Zivildienst oder einem Reservedienst teilnehmen.

Die Beihilfe wird für den Zeitraum, der bei der Erwerbsfähigkeitsprüfung festgestellt wurde, gezahlt, höchstens jedoch fünf Jahre lang. Wenn der Gesundheitszustand jegliche Erwerbsfähigkeit ausschließt, kann die Beihilfe längerfristig bis zum Erreichen des Rentenalters gewährt werden.

Höhe der Leistung

Die Erwerbsfähigkeitsbeihilfe ist eine Pauschalleistung, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird.

Der Tagessatz der Erwerbsfähigkeitsbeihilfe beträgt 12,72 EUR (Stand 01.04.2018).

Erwerbsunfähige Personen erhalten 100 % des Tagessatzes.

Personen, die teilweise erwerbsfähig sind, erhalten 57 % des Tagessatzes.

Die Beihilfe wird gekürzt, wenn das Einkommen des Berechtigten das 90fache des täglichen Beihilfesatzes übersteigt (Höchstbetrag). Die Kürzung beträgt 50 % der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Höchstbetrag. Als Einkommen gelten Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld des Arbeitgebers.

Rentenzahlung und Rentenanpassung

Die Renten und die Erwerbsfähigkeitsbeihilfe werden monatlich gezahlt.

Die Anpassung der Leistungen erfolgt in der Regel jährlich zum 1. April. Der Anpassungsindex ist im Verhältnis von 20 zu 80 abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und der Einnahmen aus der Sozialsteuer.

Besonderheiten im Europarecht

Eine anteilige Berechnung der estnischen Rente ist nach Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang VIII, Teil 2 nicht vorgesehen.

Die estnische Erwerbsfähigkeitsbeihilfe (siehe Abschnitt 3.1) gilt nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 als Leistung des „Typs A". Dies hat keine Auswirkungen auf die Feststellung der deutschen Renten (siehe GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

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