Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Leistungen der Rentenversicherung Lettland

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 5 wurde aufgrund der Anpassung zum 01.10.2017 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand11.09.2017
Version001.01

Allgemeines

Im Folgenden werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung näher erläutert. In Lettland existieren keine Sondersysteme. Bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Beamte, Polizisten, Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte) erhalten eine ergänzende Versorgungsleistung zur staatlichen Rente, auf die hier nicht eingegangen wird.

Weiterführende Informationen enthält die GRA zu Organisation der Sozialversicherung Lettland, Abschnitt 2.1).

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Lettland werden seit dem 01.01.1996 auf der Grundlage des Gesetzes über staatliche Renten (Likums „Par valsts pensijam“) erbracht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2) prüft die Sozialversicherungsanstalt (Valsts socialas apdrošinašanas agentura - VSAA -). Diese zahlt die Leistung anschließend auch aus.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung Lettlands können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene eine Rente erhalten.

Im Einzelnen gibt es folgende Rentenarten:

  • Rente wegen Erwerbsminderung, siehe Abschnitt 2.1,
  • Altersrente, siehe Abschnitt 2.2, und
  • Rente an Hinterbliebene, siehe Abschnitt 2.3.

Darüber hinaus können auch Zuschläge zu Renten wegen Erwerbsminderung oder Alters gezahlt werden (siehe Abschnitt 2.4).

Rente wegen Erwerbsminderung

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben Personen, bei denen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 25 % anerkannt wurde und die eine Versicherungszeit von mindestens drei Jahren erreicht haben.

Der Grad der Erwerbsminderung wird für die Berechnung der Leistungen in 3 Kategorien unterteilt. Dabei bestimmt eine ärztliche Expertenkommission (Veselibas un darbspeju ekspertizes arstu komisija) die Kategorie der Erwerbsminderung für Personen ab 16 Jahren je nach Ursache und erwarteter Dauer der Beeinträchtigung.

  • Kategorie I:      Hochgradige Arbeitsunfähigkeit und Abhängigkeit von fremder Hilfe.
  • Kategorie II:   Hochgradige Arbeitsunfähigkeit.
  • Kategorie III:   Mittelschwere Arbeitsunfähigkeit.

Die Rente kann frühestens ab dem 16. Lebensjahr und längstens bis zur Regelaltersgrenze gewährt werden.

Altersrente

Bis zum 31.12.2013 bestand für Männer und Frauen Anspruch auf eine lettische Altersrente im Alter von 62 Jahren, wenn eine Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren erreicht wurde. Für Frauen bestand bis zum 30.06.2004 der Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr erreicht hatten. Ab dem 01.07.2004 wurde die Altersgrenze für Frauen schrittweise jedes Jahr um 6 Monate erhöht. Seit dem 01.07.2008 beträgt die Altersgrenze auch für Frauen 62 Jahre.

Seit dem 01.01.2014 beträgt die Mindestversicherungszeit 15 Jahre. Darüber hinaus werden die Altersgrenzen schrittweise jedes Jahr um 3 Monate erhöht, sodass ab 01.01.2025 eine Regelaltersrente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden kann.

Rentenbeginn

Maßgebende Altersgrenzen

201462 Jahre, 3 Monate
201562 Jahre, 6 Monate
201662 Jahre, 9 Monate
201763 Jahre
201863 Jahre, 3 Monate
201963 Jahre, 6 Monate
202063 Jahre, 9 Monate
202164 Jahre
202264 Jahre, 3 Monate
202364 Jahre, 6 Monate
202464 Jahre, 9 Monate
202565 Jahre

Eine Altersrente kann unbegrenzt hinausgeschoben werden.

Bis zum 31.12.2013 konnte eine Altersrente bis zu zwei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden, wenn eine Versicherungszeit von 30 Jahren zurückgelegt wurde.

Eine Altersrente kann seit dem 01.07.2005 bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter anderem von Personen bezogen werden, die

  • fünf oder mehr Kinder oder ein behindertes Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens acht Jahre lang erzogen und eine Versicherungszeit von 25 Jahren zurückgelegt haben oder
  • politisch verfolgt wurden und eine Versicherungszeit von 30 Jahren zurückgelegt haben.

Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten vor Eintritt der Regelaltersgrenze eine Altersrente zu beziehen, auf die hier jedoch nicht eingegangen wird.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze darf neben der vorzeitigen Altersrente kein Erwerbseinkommen erzielt werden.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze kann eine Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass diese eine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat.

Rente an Hinterbliebene

Die Leistungen an Hinterbliebene werden in Lettland „Versorgungsausgleichsrenten im Falle des Verlustes des Familienversorgers" genannt. Familienangehörige haben unabhängig von der Todesursache des verstorbenen Familienversorgers einen Anspruch auf eine Versorgungsausgleichsrente, wenn dieser versichert war. Hinterbliebenenrenten werden ab dem Todestag gewährt, wenn der vollständige Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod gestellt wird.

Näheres über etwaige Ansprüche bei Witwen oder Witwer ist im Abschnitt 2.3.1 beschrieben. Näheres zu den überlebenden Kindern wird im Abschnitt 2.3.2 erläutert.

Witwen und Witwer

Das lettische Recht sieht Renten an hinterbliebene Ehegatten nicht vor.

Sofern der hinterbliebene Ehepartner ebenfalls Rentner ist, hat er Anspruch auf eine einmalige Beihilfe. Diese muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Ehepartners beantragt werden.

Kinder

Renten an Hinterbliebene können an Waisen, aber auch an abhängige Geschwister oder Enkel gewährt werden. Als versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen seit 01.01.2014 mindestens 15 Jahre Versicherungszeit vorhanden sein. Bis zum 31.12.2013 war eine Versicherungszeit von mindestens 10 Jahren Voraussetzung.

  • Waisen: Waisenrente erhält ein Kind, das noch keine 18 Jahre alt ist oder unter 24 Jahre alt ist, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Unabhängig vom Alter wird eine Waisenrente für ein Kind gewährt, wenn es bereits vor dem 18. Lebensjahr behindert war. Dies gilt auch für Stiefkinder, sofern sie von ihren eigenen Eltern keinen Unterhalt beziehen.
  • Geschwister und Enkel: Leistungen an Hinterbliebene werden auch an Geschwister oder Enkelkinder gezahlt. Es gelten die gleichen Altersvoraussetzungen wie bei den Waisenrenten. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass keine erwerbsfähigen Eltern vorhanden sind und sie vor dem Tod der versicherten Person von dieser abhängig waren und selbst nicht erwerbsfähig sind.

Rentenzuschläge

Mit dem Gesetz vom 22.11.2005 wurde ein Zuschuss zur Altersrente eingeführt. Danach konnte seit dem 01.01.2006 ein Anspruch auf den Zuschuss entstehen, wenn ein Anspruch auf die staatliche Altersrente bestand und eine Versicherungszeit von 30 Jahren vorhanden war. Darüber hinaus durfte der Betrag der monatlichen Rente inklusive aller sonstigen staatlichen Leistungen sowohl aus Lettland aber auch anderer Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten 135,00 LVL (Stand 2007) nicht erreichen. Den Zuschuss gab es für Renten, die bis zum 30.09.2009 bewilligt wurden.

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurde eine Ergänzungsleistung zur Alters- oder Erwerbsminderungsrente eingeführt. Grundlage für die Berechnung dieser Leistung ist die Anzahl der vorhandenen Versicherungsjahre bis zum 31.12.1995. Für Leistungen, die vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 beginnen, wird eine Ergänzung in Höhe von 1,00 EUR (Stand 2017) monatlich pro Versicherungsjahr gezahlt.

Rentenberechnung

Im Folgenden werden die Berechnung der

  • Rente wegen Erwerbsminderung, siehe Abschnitt 3.1,
  • Altersrente, siehe Abschnitt 3.2, und
  • Rente an Hinterbliebene, siehe Abschnitt 3.3,

erläutert.

Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung ist abhängig von der festgestellten Kategorie (siehe Abschnitt 2.1).

Die Höhe der Rente für die Kategorien I und II ist abhängig von dem Referenzeinkommen, der zurückgelegten Versicherungszeit und der maximal möglichen Versicherungsdauer, die vom 15. Lebensjahr bis zum Rentenalter bestimmt wird. Als Referenzeinkommen gilt das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoeinkommen in einem Zeitraum von 36 aufeinander folgenden Monaten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. War die Person in diesen fünf Jahren weniger als 36 Monate beschäftigt, wird das Durchschnittseinkommen anhand der tatsächlichen Arbeitsmonate berechnet. Bei Arbeitslosigkeit während der gesamten fünf Jahre werden 50 % des nationalen (beitragspflichtigen) Durchschnittseinkommens für die Berechnung zugrunde gelegt.

Renten der Kategorie I werden mindestens in Höhe der 1,6-fachen staatlichen Grundleistung gezahlt (102,45 EUR), Renten der Kategorie II mindestens in Höhe der 1,4-fachen staatlichen Grundleistung (89,64 EUR).

Für Personen, die der Kategorie III zugeordnet wurden, entspricht die monatliche Leistung der Höhe der staatlichen Grundleistung, das sind 64,03 EUR.

Auch Antragsteller, die die Mindestversicherungszeit von 3 Jahren nicht erfüllen, können eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe der staatlichen Grundleistung von 64,03 EUR (Stand 2017) erhalten.

Personen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, können gleichzeitig auch Arbeitslosengeld und/oder Kindergeld beziehen.

Berechnung der Altersrente

Die Höhe der monatlichen Altersrente wird nach einer Rentenformel berechnet, die sich aus dem Rentenkapital und der voraussichtlichen Dauer der Rentenzahlung zusammensetzt:

Rentenkapital geteilt durch voraussichtliche Dauer der Rentenzahlung ist gleich Jahresrente

Für alle Personen, für die die Rente nach 1996 und vor 2011 bewilligt wurde, gelten für die Berechnung Übergangsvorschriften. Ein weiterer Faktor ist dabei das gutgeschriebene Anfangskapital, welches sich aus der Anzahl der Versicherungsjahre bis 1995 und dem Durchschnitt des individuellen beitragspflichtigen Einkommens errechnet.

Bei weniger als 21 Versicherungsjahren beträgt die monatliche Mindestrente das 1,1-Fache der staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociala nodrošinajuma pabalsts), das sind 70,43 EUR, und bei 21 bis 30 Versicherungsjahren das 1,3-Fache der staatlichen Grundleistung, das sind 83,24 EUR. Sind 31 bis 40 Versicherungsjahre vorhanden, beträgt die monatliche Mindestrente das 1,5-Fache der staatlichen Grundleistung, das sind 96,04 EUR, und bei mindestens 41 Versicherungsjahren das 1,7-Fache der staatlichen Grundleistung, das sind 108,85 EUR (Stand 2017).

Wird eine Altersrente hinausgeschoben, erhöht sich die monatliche Rente durch die Veränderung des Faktors „voraussichtliche Dauer der Rentenzahlung“ der Rentenformel.

Bei vorgezogenen Altersrenten verringert sich der monatliche Rentenbetrag. Die vorgezogene Rente wurde bei einer Gewährung bis zum 30.06.2009 in Höhe von 80 % der Regelaltersrente gezahlt; bei einer Gewährung seit dem 01.07.2009 in Höhe von 50 % der Regelaltersrente. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente auf den vollen Satz angehoben.

Berechnung der Rente an Hinterbliebene

Haben hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf eine einmalige Beihilfe (siehe Abschnitt 2.3.1), wird diese in Höhe von 2 Monatsbeträgen der Rente der verstorbenen Person gezahlt.

Ansonsten werden alle Hinterbliebenenrenten (siehe Abschnitt 2.3.2) auf der Basis der (voraussichtlichen) Altersrente der verstorbenen Person berechnet (siehe Abschnitt 3.2). Ein Kind erhält 50 % dieser Rente. Sind zwei Kinder vorhanden, werden 75 % gezahlt. Bei drei und mehr Kindern werden insgesamt 90 % der errechneten Altersrente gewährt. Der Betrag wird gegebenenfalls gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt. Dabei wird der Berechnung aber mindestens der Betrag der staatlichen Grundleistung zugrunde gelegt. Die Mindestrente entspricht der staatlichen Grundleistung in Höhe von monatlich 64,03 EUR (Stand 2017). Jedes Kind erhält jedoch mindestens 65 % der staatlichen Grundleistung, das sind 41,62 EUR.

Kann eine Hinterbliebenenrente nicht gewährt werden, weil zum Beispiel die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erhalten die Berechtigten die staatliche Grundleistung in Höhe von monatlich 64,03 EUR (Stand 2017). Sind mehrere Berechtigte vorhanden, wird dieser Betrag gleichmäßig aufgeteilt. Bei drei und mehr Kindern erhält jedes Kind jedoch mindestens die Hälfte der staatlichen Grundleistung, das sind 32,02 EUR (Stand 2017).

Bei Vollwaisen sind die Basis der Leistungsberechnung die voraussichtlichen Altersrenten beider Verstorbenen; die Leistung wird aber mindestens in Höhe von 65 % der staatlichen Grundleistung gezahlt.

Zusammentreffen mehrerer Renten

Personen, die Anspruch auf mehr als eine der staatlichen Renten haben (siehe Abschnitt 2), erhalten jeweils nur die höhere dieser Renten.

Rentenzahlung und -anpassung

Die Renten werden monatlich gezahlt.

Die in Deutschland lebenden Berechtigten einer Rente aus Lettland müssen einmal jährlich in der Zeit vom 01.10. bis 15.12. schriftlich beim lettischen Versicherungsträger die Weiterzahlung ihrer Rente beantragen. Auch müssen sie dabei jedes Jahr ihre Anschrift und Bankverbindung vollständig angeben. Grundsätzlich ist hierfür eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Der lettische Versicherungsträger akzeptiert aber auch eine Bestätigung durch die deutschen Rentenversicherungsträger. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung wird die Rentenzahlung zum 01.01. des Folgejahres eingestellt. Bei späterer Vorlage der Bescheinigung wird die Zahlung rückwirkend wieder aufgenommen.

Die Renten werden jährlich an die Entwicklung der Preise und der sozialversicherungspflichtigen Einkommen angepasst. Dabei ist der Grad der Anpassung von der Höhe der individuellen Rente abhängig.

Im Jahr 2007 wurden Renten bis höchstens 134,00 LVL entsprechend der Erhöhung des Preisanstieges und der Entwicklung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens zum 01.04. und 01.10. angepasst. Renten in Höhe von 135,00 LVL und 225,00 LVL wurden lediglich zum 01.10. an das steigende Preisniveau angepasst. Renten über 225,00 LVL wurden nicht angepasst.

Im Jahr 2008 wurden Renten bis höchstens 150,00 LVL entsprechend der Erhöhung des Preisanstieges und der Entwicklung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens zum 01.04. und 01.10. angepasst. Renten über 150,00 LVL wurden lediglich zum 01.10. an das steigende Preisniveau angepasst. Renten über 225,00 LVL wurden nicht angepasst.

Für die Jahre 2009 bis 2012 wurde die Rentenanpassung ausgesetzt.

Zum 01.09.2013 wurden Renten unter 200,00 LVL mit dem Faktor 1,04 angepasst. Renten ab 200,00 LVL wurden nicht angepasst.

Zum 01.10.2014 wurden Renten in Höhe von bis zu 285,00 EUR mit dem Faktor 1,0274 angepasst. Ist die Rente höher, wurden 285,00 EUR erhöht und der darüber liegende Betrag in bisheriger Höhe weitergezahlt. Renten für politisch Verfolgte, Personen mit Behinderungen der Kategorie I und Beteiligte bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurden jedoch unabhängig vom Betrag mit dem Faktor 1,0274 angepasst.

Zum 01.10.2015 wurden Renten in Höhe von bis zu 311,00 EUR mit dem Faktor 1,0158 angepasst. Ist die Rente höher, wurden 311,00 EUR erhöht und der darüber liegende Betrag in bisheriger Höhe weitergezahlt. Renten für politisch Verfolgte, Personen mit Behinderungen der Kategorie I und Beteiligte bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurden jedoch unabhängig vom Betrag mit dem Faktor 1,0158 angepasst.

Zum 01.10.2016 wurden Renten in Höhe von bis zu 332,00 EUR mit dem Faktor 1,0186 angepasst. Ist die Rente höher, wurden 332,00 EUR erhöht und der darüber liegende Betrag in bisheriger Höhe weitergezahlt. Renten für politisch Verfolgte, Personen mit Behinderungen der Kategorie I und Beteiligte bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurden jedoch unabhängig vom Betrag mit dem Faktor 1,0186 angepasst.

Zum 01.10.2017 wurden Renten in Höhe von bis zu 349,00 EUR mit dem Faktor 1,0439 angepasst. Ist die Rente höher, wurden 349,00 EUR erhöht und der darüber liegende Betrag in bisheriger Höhe weitergezahlt. Renten für politisch Verfolgte, Personen mit Behinderungen der Kategorie I und Beteiligte bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurden jedoch unabhängig vom Betrag mit dem Faktor 1,0439 angepasst.

Rente und Steuern

Renten, die bis zum 31.12.1995 bewilligt wurden, sind steuerfrei. Renten, die ab dem 01.01.1996 bewilligt oder neu berechnet wurden, unterliegen der Steuerpflicht. Der Steuerfreibetrag beträgt jährlich 2.820,00 EUR (Stand 2017). Abhängig von der Art der Rente gibt es zusätzliche Steuerfreibeträge.

Die Steuern werden bei der Auszahlung der Rente einbehalten.

Wird einem Berechtigten vom lettischen Rentenversicherungsträger für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Zeiten eine Rente gewährt, ist im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 31 FRG (in Verbindung mit Anhang XI, Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004) der Betrag der lettischen Rente vor Abzug von Steuern zugrunde zu legen (PGAGZWSR 3/2005, TOP 6 in Verbindung mit FAVR 4/2005, TOP 13). Über die Grundsätze zur Anwendung von § 31 FRG informiert die GRA zu § 31 FRG.

Besonderheiten im Europarecht

Eine anteilige Berechnung der lettischen Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten ist nach Art. 52 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig nicht vorgesehen (siehe Anhang VIII, Teil 1), sofern der Leistungsanspruch nach nationalem Recht erfüllt wird.

Eine anteilige Berechnung der lettischen Altersrenten ist nach Art. 52 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (siehe Anhang VIII, Teil 2) nicht vorgesehen.

Zusatzinformationen