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§ 23 FRG: Entgeltpunkte für pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In Abschnitt 3.1 wurden Aussagen der Auslegungsfragen 4 und 5 zu § 23 FRG ergänzt.

Dokumentdaten
Stand25.07.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RÜG vom 25.07.1991 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 23 FRG

Version002.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Bewertung der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Beitragszeit. Für die Ermittlung der Beitragswerte gilt grundsätzlich die „normale“ Einstufung (§ 22 Abs. 1 FRG); zusätzlich sind aber auch die Beitragshöhe beziehungsweise die Einkommenshöhe zu berücksichtigen.

Absatz 2 regelt die Bewertung von Beitragszeiten, die auf einer freiwilligen Versicherung beruhen. Erreichen die freiwilligen Beiträge eine bestimmte Mindesthöhe nicht, so bleiben sie unberücksichtigt. Ansonsten werden den freiwilligen Beiträgen die nach Reichsrecht beziehungsweise Bundesrecht geltenden Mindestbeiträge für die freiwillige Versicherung zugeordnet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Absatz 1 ist eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 22 Abs. 1 FRG.

Sonderregelungen zur Bewertung freiwilliger Beiträge bestehen seit der Streichung des § 25 FRG (01.07.1990) nicht mehr.

Entgeltpunkte für pflichtversicherte Selbständige

Die für abhängig Beschäftigte geltende Regelung der Einstufung ist für Selbständige nur eingeschränkt geeignet. Der Grund hierfür ist, dass - anders als bei abhängig Beschäftigten, die nach ihrer Tätigkeit bezahlt werden - sich das Einkommen der Selbständigen und damit auch die Höhe der Beitragszahlung nicht nach der Art der Tätigkeit, sondern nach dem wirtschaftlichen Erfolg richtet. Dieser muss daher bei der Bewertung der Beitragszeiten angemessen berücksichtigt werden. Grundlage bleibt aber auch bei den Selbständigen die Einstufung nach der Art der Tätigkeit (und zwar unabhängig davon, welche Bewertungsart Anwendung findet). Erst anschließend ist gegebenenfalls eine Korrektur vorzunehmen.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist bei der Bewertung der Beitragszeiten von Selbständigen wie folgt vorzugehen:

a)Nach der Art der Tätigkeit beziehungsweise der Qualifikation ist die Leistungs- beziehungsweise Qualifikationsgruppe festzustellen, in die ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter einzustufen wäre (es gelten die Ausführungen in der GRA zu § 22 FRG).
b)Es ist die Beitragshöhe (hilfsweise die Einkommenshöhe) festzustellen und mit der des abhängig Beschäftigten zu vergleichen.
c)Weicht die Beitragshöhe (hilfsweise die Einkommenshöhe) des Selbständigen erheblich von der des abhängig Beschäftigten ab, so ist die zunächst ermittelte Einstufung zu korrigieren. Liegt eine erhebliche Abweichung nicht vor oder kann ein Vergleich nicht durchgeführt werden, so verbleibt es bei der zunächst ermittelten Einstufung.

Einzelheiten zu den notwendigen Arbeitsschritten sind in den folgenden Abschnitten enthalten. Der Anwendung dieser Vorschrift sind allerdings in der Praxis enge Grenzen gesetzt. Da ausreichende Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse in den Herkunftsländern nicht zur Verfügung stehen, wird der notwendige Vergleich zwischen der Beitrags-/Einkommenshöhe des Selbständigen und eines vergleichbaren abhängig Versicherten nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden können (beziehungsweise in „Altfällen“ bei DDR-Zeiten, weil über die DDR entsprechende Erkenntnisse vorhanden sind). In der Regel wird es daher bei der nach der Art der Tätigkeit beziehungsweise der Qualifikation vorgenommenen Einstufung verbleiben müssen.

Die Bestimmung des Wirtschaftsbereiches (Anlage 14 zum SGB VI beziehungsweise in „Altfällen“ gegebenenfalls der Anlage 17 zum FRG) wird durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 FRG nicht beeinflusst.

Selbständige

Die Abgrenzung, ob es sich um einen Selbständigen oder einen abhängig Beschäftigten handelt, ergibt sich sowohl aus den tatsächlichen Verhältnissen als auch aus der Behandlung im Herkunftsland. Die entsprechende Feststellung ist aber nicht erst bei der Bewertung der Beitragszeiten zu treffen, sondern bereits bei der Zuordnung der Zeiten in die jeweiligen Versicherungszweige (§ 20 FRG). Die dort getroffene Entscheidung ist auch für die Bewertung der Zeiten maßgebend.

Zu den Selbständigen, deren Beitragszeiten nach § 23 Abs. 1 FRG zu bewerten sind, gehören somit auch die selbständigen Handwerker und die mithelfenden Familienangehörigen.

„Vergleichbarer“ abhängig Beschäftigter

Die Bewertung (und die hierfür notwendige Vorgehensweise) eines „vergleichbaren“ abhängig Beschäftigten wird davon beeinflusst, welche Bewertungsart Anwendung findet (siehe hierzu GRA zu § 22 FRG).

  • Einstufung in Qualifikationsgruppen
    Es sind keinerlei Besonderheiten zu beachten. Die „vorläufige“ Einstufung in eine Qualifikationsgruppe richtet sich nach der Qualifikation, die auch der Selbständige besitzt.
    Siehe Beispiel 1
  • Einstufung in Leistungsgruppen
    Um die zunächst erforderliche Leistungsgruppeneinstufung vornehmen zu können, bedarf es der Feststellung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale des Selbständigen sowie seiner Berufserfahrung. Bei den Tätigkeitsmerkmalen bleiben jedoch seine Dispositionsbefugnisse unbeachtet. Besteht die Tätigkeit aus mehreren unterschiedlichen Aufgaben, so ist die überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend. Die ermittelten Tätigkeitsmerkmale und die Berufserfahrung sind dann auf einen abhängig Beschäftigten zu übertragen. Danach ist die Leistungsgruppeneinstufung vorzunehmen.
    Siehe Beispiel 2
    Bei dem „vergleichbaren“ abhängig Beschäftigten kann es sich nur um Beschäftigte handeln, die demselben Versicherungszweig (und gegebenenfalls derselben Beschäftigtengruppe) zuzuordnen sind. Ist nach § 20 Abs. 5 FRG eine Beitragszeit der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen (zum Beispiel ein selbständiger Handwerker - Bäcker -), so kann als „vergleichbarer“ abhängig Beschäftigter ebenfalls nur ein Arbeiter (Bäcker) herangezogen werden, selbst wenn nicht die handwerklichen, sondern die Bürotätigkeiten überwiegen.
    Besondere Bedeutung hat dies außer bei den Handwerkern auch bei den übrigen Selbständigen, bei denen sich im Laufe der Selbständigkeit die Tätigkeitsmerkmale verändert haben. Die Zugehörigkeit zum Versicherungszweig richtet sich nach der zu Beginn der Selbständigkeit überwiegenden Art der Tätigkeit. Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. Demzufolge ändert sich auch die für die Bewertung heranzuziehende Vergleichsperson nicht.
    Siehe Beispiel 3

Beitragshöhe/Einkommenshöhe

In erster Linie ist die Beitragshöhe heranzuziehen; nur wenn diese nicht nachgewiesen ist, ist die Einkommenshöhe zu berücksichtigen.

Die Beitragshöhe kann sich sowohl direkt aus den Unterlagen ergeben; sie kann aber auch festgestellt werden, wenn das beitragspflichtige Einkommen sowie der Beitragssatz bekannt sind. Derart konkrete Unterlagen werden in der Regel nicht verfügbar sein. Eine Glaubhaftmachung der Beitragshöhe ist nicht möglich.

Die Berücksichtigung des Einkommens stellt lediglich eine Hilfslösung dar, weil üblicherweise nicht festgestellt werden kann, welche Teile davon der Beitragspflicht unterlagen. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass das Einkommen nur bis zu der im Herkunftsland geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden kann. Anders als die Beitragshöhe kann die Einkommenshöhe auch glaubhaft gemacht werden.

Vergleichswerte abhängig Beschäftigter

Die Feststellung der Vergleichswerte (Beitragshöhe beziehungsweise Verdienst) ist wegen fehlender Statistiken über die Durchschnittsverdienste in den einzelnen Berufen und den einzelnen Herkunftsländern nur sehr begrenzt möglich.

In den meisten Fällen wird die Anwendung des § 23 Abs. 1 FRG hieran scheitern.

Vergleichsmöglichkeiten gibt es aber regelmäßig dann, wenn ein Versicherter von einer abhängigen Beschäftigung in eine vergleichbare selbständige Tätigkeit wechselt (zum Beispiel wenn ein bei einer Zeitschrift tätiger Journalist freiberuflicher Schriftsteller wird oder eine Ober- beziehungsweise Stationsschwester an einem Krankenhaus sich als selbständige Hebamme niederlässt). In diesen Fällen ist das tatsächlich zuvor erzielte Entgelt als Vergleichswert zugrunde zu legen.

Wie beim Einkommen des Selbständigen ist bei der Feststellung der Vergleichsverdienste der abhängig Beschäftigten der Verdienst nur bis zu der im Herkunftsland gegebenenfalls geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

„Erhebliche“ Abweichung

Eine Korrektur der Einstufung ist dann vorzunehmen, wenn die Beitragshöhe beziehungsweise das Einkommen des Selbständigen „erheblich“ von den Vergleichswerten eines abhängig Beschäftigten abweicht. Wann eine Abweichung als erheblich anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass exakte Vergleichswerte vielfach nicht ermittelt werden können (siehe Abschnitt 2.4). Je ungenauer der Vergleichswert ist, desto größer muss die Abweichung sein, um sie als erheblich anzusehen. Lässt sich der Vergleichswert relativ genau bestimmen (zum Beispiel wenn der Versicherte von einer abhängigen Beschäftigung in eine vergleichbare selbständige Tätigkeit wechselt oder wenn generell die Werte der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden können), so ist eine Abweichung von mehr als 25 % als erheblich anzusehen.

Korrektur der Einstufung

Liegt eine erhebliche Abweichung zwischen der Beitragshöhe (dem Einkommen) des Selbständigen und den Vergleichswerten des abhängig Beschäftigten vor, so ist die zunächst ermittelte Leistungsgruppe beziehungsweise Qualifikationsgruppe entsprechend zu korrigieren. Diese Korrektur kann sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen; sie ist aber nur jeweils um eine Stufe vorzunehmen (zum Beispiel von der Leistungs-/Qualifikationsgruppe 3 in die Leistungs-/Qualifikationsgruppe 2 oder 4).

Eine Korrektur des Wirtschaftsbereiches ist in keinem Fall vorzunehmen.

Ist die Einstufung noch nach der „alten“ Bewertung (Leistungsgruppen) vorzunehmen, ist zu beachten, dass die Korrektur der Leistungsgruppe nur jeweils in demselben Versicherungszweig (und gegebenenfalls derselben Beschäftigtengruppe) erfolgen kann. Ein Wechsel in einen anderen Versicherungszweig (oder eine andere Beschäftigtengruppe) ist nicht zulässig. Ist bereits nach der zunächst vorgenommenen Leistungsgruppeneinstufung die Leistungsgruppe 1 zuzuordnen, kann eine Anhebung nicht mehr erfolgen, selbst wenn eine erhebliche Abweichung des Einkommens nach oben vorliegt. Entsprechendes gilt für eine Senkung, wenn der Versicherte bereits in die niedrigste Leistungsgruppe eingestuft wurde.

Siehe Beispiel 4

Lässt sich ein Vergleich nicht durchführen (zum Beispiel weil Durchschnittsverdienste in den Herkunftsländern nicht bekannt sind) oder liegt keine erhebliche Abweichung vor, verbleibt es bei der zunächst zugeordneten Leistungsgruppe oder Qualifikationsgruppe.

„Altfälle“

Da die Regelung inhaltlich unverändert geblieben ist, gelten die vorstehend beschriebenen Grundsätze unabhängig davon, welche FRG-Fassung maßgebend ist. Sofern noch DDR-Zeiten nach dem FRG zu beurteilen sind (nur in Verbindung mit AVG-Rentenfeststellungen möglich), wird die Anwendung des § 23 Abs. 1 FRG häufiger möglich sein. Das ist darauf zurückzuführen, dass über die DDR bessere Erkenntnisse vorliegen, als über die FRG-Herkunftsländer.

Hinsichtlich der Vergleichswerte für die DDR geben die Durchschnittsverdienste und Mindestlöhne der Berufstätigen Anhaltspunkte. Es ist zu berücksichtigen, dass es bei einzelnen Berufen erhebliche Abweichungen vom Durchschnittsverdienst gibt und dass die in der DDR sehr geringe Beitragsbemessungsgrenze von 7.200,00 M jährlich (600,00 M monatlich) dazu führt, dass die Beitragsbemessungsgrenze seit den 1960er Jahren häufig den Vergleichsverdienst (600,00 M monatlich) beziehungsweise die Beitragshöhe (120,00 M monatlich) darstellt. Allenfalls in weiter zurückliegenden Zeiträumen wird daher ein erhebliches Überschreiten der Vergleichswerte abhängig Beschäftigter möglich sein; weitaus häufiger ist ein Unterschreiten möglich. Außerdem ist zu beachten, dass für Selbständige in der DDR bis Ende 1970 ein niedrigerer Beitragssatz galt als für abhängig Beschäftigte. Selbst bei gleich hohem Einkommen hatte der Selbständige also geringere Beiträge zu zahlen als ein abhängig Beschäftigter.

Entgeltpunkte für freiwillig Versicherte

§ 23 Abs. 2 FRG ist die Bewertungsvorschrift für fremde freiwillige Beiträge. Eine eigenständige Regelung war deshalb geboten, weil die „normale“ Bewertung nach § 22 Abs. 1 FRG mit ihren Abgrenzungskriterien für freiwillige Beiträge ungeeignet ist. Das zeigte sich deutlich bei der früheren Bewertung, bei der - wenn auch unter Berücksichtigung der Beitragshöhe (ähnlich wie die Bewertung der Beitragszeiten von Selbständigen) - auch den freiwilligen Beiträgen Werte nach den Leistungsgruppen zugeordnet wurden. Hieraus ergaben sich häufig Besserstellungen, die durch die Neuregelung im RRG 1992 beseitigt wurden.

Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 FRG enthält zwei Hauptregelungen. Eine Bewertung der fremden freiwilligen Beiträge erfolgt nur dann, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreichen (Satz 1). Ist das nicht der Fall, können sie nicht berücksichtigt werden. Wird die Mindesthöhe erreicht, werden die freiwilligen Beiträge mit festen Werten angerechnet; eine Differenzierung nach der Beitragshöhe erfolgt dann nicht mehr. Angerechnet werden die Werte (Beitragsklassen beziehungsweise Entgelte), die im Reichsgebiet beziehungsweise in den alten Bundesländern für eine freiwillige Versicherung mindestens aufgewendet werden mussten (Satz 2). Die jetzige Bewertung entspricht damit der Bewertung, die nach der alten Rechtslage nur für die freiwilligen Beiträge galt, deren Beitragshöhe nicht nachgewiesen war.

Der Anwendungsbereich (und damit die Bedeutung) des § 23 Abs. 2 FRG ist sehr klein, nachdem DDR-Beiträge nicht mehr nach dem FRG zu beurteilen sind. Denn anders als in der DDR gab es in den Herkunftsländern der FRG-Berechtigten (zumindest in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg) kaum die Möglichkeit, freiwillige Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.

Sind freiwillige Beiträge vorhanden, so muss (abgesehen von der Prüfung, ob es sich tatsächlich um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt) festgestellt werden, ob sie die erforderliche Mindesthöhe erreichen. Einzelheiten hierzu enthält der folgende Abschnitt 3.1. Die Bewertung ergibt sich dann automatisch aus der gesetzlichen Regelung (siehe Abschnitt 3.2).

Ausschluss niedriger Beiträge

Nach § 23 Abs. 2 S. 1 FRG werden bei freiwillig Versicherten Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, wenn die freiwilligen Beiträge nach einer geringeren Bemessungsgrundlage gezahlt wurden.

Für die Prüfung, ob freiwillige Beiträge berücksichtigt werden können, muss daher zunächst festgestellt werden, ob es im Herkunftsland eine Mindestbemessungsgrundlage (entgeltliche Geringfügigkeitsgrenze) gab, deren Unterschreiten bei abhängig Beschäftigten Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bewirkte.

Wurden die freiwilligen Beiträge im Herkunftsland nicht zum allgemeinen System, sondern zu einem Sondersystem gezahlt, richtet sich die Prüfung dieser Voraussetzungen nach den Regelungen des Sondersystems.

War das der Fall, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die freiwilligen Beiträge nach dieser Mindestbemessungsgrundlage gezahlt wurden.

Diese Prüfung ist jeweils für den Zeitraum vorzunehmen, für den die freiwilligen Beiträge gezahlt sind. Entsprachen die gezahlten Beiträge bei Aufnahme der freiwilligen Versicherung der unteren Versicherungspflichtgrenze und wurde diese dann in der Folgezeit erhöht, ohne dass die freiwilligen Beiträge entsprechend angepasst wurden, können die freiwilligen Beiträge nur bis zum Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze angerechnet werden.

Unterschreiten die freiwilligen Beiträge die Geringfügigkeitsgrenze, werden ihnen keine Entgeltpunkte zugeordnet. Das führt in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG dazu, dass die freiwilligen Beiträge nicht als Beitragszeiten anerkannt werden können, also auch nicht für die Wartezeiterfüllung herangezogen werden können. Die Auswirkungen der Regelung im § 23 Abs. 2 S. 1 FRG gehen damit weit über die einer Bewertungsvorschrift hinaus.

Erreichen die freiwilligen Beiträge dagegen die Mindestbemessungsgrundlage, können sie berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn es im Herkunftsgebiet keine entgeltliche Geringfügigkeitsgrenzen gab; führt also jede Beschäftigung ohne Rücksicht auf den erzielten Arbeitsverdienst zur Versicherungspflicht, so können auch alle freiwilligen Beiträge berücksichtigt werden.

Bewertung

Sind freiwillige Beiträge anrechenbar (kein Ausschlussgrund nach Abschnitt 3.1), erhalten sie eine gesetzlich vorgeschriebene feste Bewertung. Eine individuelle Differenzierung nach der Höhe der Beiträge erfolgt nicht. Bewertet werden die freiwilligen Beiträge mit den Beitragsklassen beziehungsweise Entgelten, die für freiwillige Mindestbeiträge nach Reichsrecht beziehungsweise Bundesrecht maßgebend waren beziehungsweise sind (§ 23 Abs. 2 S. 2 FRG).

Anzurechnen sind für Zeiten

  • bis 31.05.1949 = Klasse B Angestelltenrentenversicherung (AV) beziehungsweise Klasse II Arbeiterrentenversicherung (ArV),
  • vom 01.06.1949 bis 28.02.1957 = Klasse II,
  • vom 01.03.1957 bis 31.12.1977 = 100,00 DM monatlich,
  • vom 01.01.1978 bis 31.12.1978 = 200,00 DM monatlich,
  • vom 01.01.1979 bis 31.12.1981 = 400,00 DM monatlich,
  • vom 01.01.1982 bis 31.12.1991 = 1/6 der monatlichen Bezugsgröße,
  • vom 01.01.1992 bis 31.03.1999 = 1/7 der monatlichen Bezugsgröße,
  • vom 01.04.1999 bis 31.12.2001 = 630,00 DM monatlich,
  • vom 01.01.2002 bis 31.03.2003 = 325,00 EUR monatlich,
  • vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 = 400,00 EUR monatlich,
  • ab 01.01.2013 = 450,00 EUR monatlich.

Sind die freiwilligen Beiträge nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht (was bei freiwilligen Beiträgen nur in besonderen Ausnahmefällen vorkommen kann), unterliegen die zugeordneten Entgeltpunkte der 5/6-Kürzung (§ 23 Abs. 2 S. 3 FRG).

Eine direkte oder analoge Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG erfolgt nicht; eine Reduzierung auf 60 % kommt also bei freiwilligen Beiträgen nicht in Betracht.

Beispiel 1: Einstufung in Qualifikationsgruppen

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein Kfz-Meister ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt mit 50 Arbeitnehmern. Er selbst führt keine Reparaturen aus, sondern beschränkt seine Tätigkeit auf die Leitung des Unternehmens.

Lösung:

Da die Leitungsaufgaben Ausfluss seines unternehmerischen Direktions- und Dispositionsrechts sind, bleiben sie bei der Zuordnung der Qualifikationsgruppe außer Betracht. Zuzuordnen ist die Qualifikationsgruppe 3.

Beispiel 2: Einstufung in Leistungsgruppen

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)
a)Ein selbständiger Fuhrunternehmer fährt einen seiner beiden Lastwagen regelmäßig selbst. Die notwendigen Büroarbeiten erledigt er abends.
Lösung:
Es überwiegt die Tätigkeit eines Kraftfahrers. Die Leistungsgruppeneinstufung ist daher wie bei einem abhängig beschäftigten Kraftfahrer vorzunehmen.
b)Ein selbständiger Fuhrunternehmer mit großem Wagenpark stellt im Wesentlichen die jeweiligen Fahrtrouten zusammen. Vertretungsweise hilft er auch als Kraftfahrer aus.
Lösung:
Es überwiegt die Bürotätigkeit; hinsichtlich der Leistungsgruppeneinstufung ist er wie ein abhängig beschäftigter Disponent zu behandeln.

Beispiel 3: Einstufung in Leistungsgruppen

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Ein selbständiger Fuhrunternehmer fährt zu Beginn der Selbständigkeit regelmäßig noch selbst einen Lastwagen. Die notwendigen Büroarbeiten erledigt er abends. Im Laufe der Jahre vergrößert er das Unternehmen und verrichtet dann nur noch Bürotätigkeiten.

Lösung:

Da die Zuordnung nach § 20 FRG entsprechend der zu Beginn überwiegenden körperlichen Tätigkeit für die gesamte Zeit der Selbständigkeit zur Arbeiterrentenversicherung vorzunehmen ist, ist dies auch für die Bewertung nach § 23 Abs. 1 FRG maßgebend. Als „vergleichbarer“ abhängig Beschäftigter ist für die gesamte Zeit der Selbständigkeit ein Kraftfahrer heranzuziehen.

Beispiel 4: Korrektur der Einstufung

(Beispiel zu Abschnitt 2.6)

Ein selbständiger Handwerker mit entsprechender Ausbildung ist wie ein Facharbeiter in die Leistungsgruppe 1 der Arbeiter eingestuft worden. Sein Einkommen überstieg den Lohn dieser Vergleichspersonen jedoch erheblich, sodass eine Korrektur der Leistungsgruppe nach oben grundsätzlich angemessen wäre.

Lösung:

Dies ist aber nicht möglich, weil bereits die höchste Leistungsgruppe dieses Versicherungszweiges zugeordnet wurde. Es ist nicht zulässig, die Beitragszeit in eine andere Leistungsgruppe mit höheren Tabellenentgelten einzustufen (etwa Leistungsgruppe 3 der Angestellten).

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, S. 95 und 165

Der Wortlaut der Vorschrift wurde an die Terminologie der neuen Rentenberechnungsvorschriften des SGB VI angepasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 220 und 11/5530, S. 66

Die Regelungen wurden zusammengefasst. Mit der geänderten Vorschrift wurde die jetzige Bewertungsart eingeführt.

Außerdem wurde Absatz 1 redaktionell geändert.

FRG - Fremdrentengesetz
(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 44, und zu 3/1532, S. 12

§ 23 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23 FRG