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§ 18 FRG: Zusatzversicherung / nicht anrechenbare Beschäftigungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand02.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

§ 18 FRG

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält folgende Regelungen:

Absatz 1 schließt die Anwendung des § 15 FRG, also die Anerkennung von Beitragszeiten, aus, wenn die Beiträge nicht zur Versicherung der Pflichtleistungen dienen.

Absatz 2 schließt die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG aus, wenn der Beschäftigte in bestimmten Zeiträumen in sehr hohe Leistungsgruppen einzustufen wäre. Welche Zeiträume und Leistungsgruppen konkret zum Ausschluss führen, ist in den Anlagen 2 und 3 zum FRG aufgeführt.

Absatz 3 bestimmt, dass § 16 FRG (Anerkennung von Beschäftigungszeiten) keine Anwendung findet, wenn eine Zeit bei einer Beamtenversorgung berücksichtigt wird oder für sie eine fiktive Nachversicherung möglich ist (Satz 1). Wird eine Zeit bei der Beamtenversorgung nur zu einem Teil berücksichtigt, ist die Zeit aufzuteilen; der erste Teil gilt als nicht ruhegehaltfähig (Satz 2). Satz 3 regelt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (G 131).

Absatz 4 enthielt eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Verfahrens.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 18 FRG enthält Sonderregelungen zur Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG und Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG.

§ 18 Abs. 3 Satz 3 FRG ist eine Sonderregelung zur Anwendung der Versorgungsvorschrift des § 32 Abs. 3 G 131.

Ausschlussregelung für Zusatzversicherungen (Absatz 1)

Ziel des § 18 Abs. 1 FRG ist es, die Anerkennung von Beitragszeiten auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Versicherung für die üblichen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtleistungen) bestand. Mitunter sah das Recht der Herkunftsgebiete vor, dass bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung andere (zusätzliche) Versicherungen abgeschlossen werden konnten. Sie haben im Grunde nichts mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun, sondern stellen vielmehr privatrechtliche Versicherungen dar. Ihre Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung würde daher über das Eingliederungsprinzip hinausgehen. Auch eine Anerkennung als Höherversicherungsbeiträge wurde ausdrücklich verworfen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt.

Betroffen von der Ausschlussregelung sind unter anderem die nach dem tschechoslowakischen Vorkriegsrecht mögliche Zusatzversicherung bei der Allgemeinen Pensionsanstalt (APA) Prag oder die seit 1967 in Rumänien bestehende Zusatzrentenversicherung. Solange das FRG noch für DDR-Zeiten galt (bis 1991), waren auch die Beiträge zur FZR oder zu einem der Zusatzversorgungssysteme betroffen.

Ausschluss von Beschäftigungszeiten wegen hoher Leistungsgruppen (Absatz 2)

Die Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 FRG fingiert das Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV-Grenze). In Deutschland blieben nach dem am 01.03.1957 geltenden Recht in der Angestelltenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung Personen versicherungsfrei, die mit ihrem Entgelt die JAV-Grenze überschritten. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 16 FRG muss diese Regelung unberücksichtigt bleiben (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2), denn eine Umrechnung der fremden Entgelte ist nicht praktikabel und außerdem stellt § 16 FRG statisch auf die Verhältnisse am 01.03.1957 ab, während sich die JAV-Grenze entsprechend den allgemeinen Einkommensverhältnissen dynamisch entwickelte.

Im Rahmen des § 18 Abs. 2 FRG wird daher aufgrund der statistisch ermittelten Durchschnittsverdienste für bestimmte Zeiträume unterstellt, dass Personen, die in hohen Berufspositionen tätig waren und daher in hohe Leistungsgruppen einzustufen wären, in Deutschland die JAV-Grenze überschritten hätten. Ihnen dürfen daher keine Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Für welche Zeiträume und Leistungsgruppen der Ausschluss konkret gilt, ist in den Anlagen 2 und 3 FRG festgelegt.

Die Ausschlussregelung des § 18 Abs. 2 FRG gilt nur für

  • nach § 16 FRG anerkannte Beschäftigungszeiten. Nach § 15 FRG anerkannte Beitragszeiten sind davon nicht betroffen. Für Beitragszeiten ist es außerdem unerheblich, ob in Deutschland Versicherungspflicht bestanden hätte.
  • Beschäftigungszeiten, die der Angestelltenrentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. In der Arbeiterrentenversicherung gab es zu keiner Zeit eine JAV-Grenze.
  • bis 31.12.1967 anerkannte Beschäftigungszeiten. Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAV-Grenze wurde zum 31.12.1967 abgeschafft.
  • Beschäftigungszeiten, denen Leistungsgruppen zuzuordnen sind. Sind Qualifikationsgruppen zugeordnet, sind die Zeiten nicht betroffen.

Angesichts dieser engen Grenzen hat § 18 Abs. 2 FRG inzwischen weitgehend an Bedeutung verloren. Sind im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Ausschluss von § 16 FRG erfüllt, so hat das zur Folge, dass Beschäftigungszeiten nicht anerkannt werden dürfen. Die Beschäftigung kann dann weder für den Rentenanspruch (zum Beispiel Wartezeit) noch die Rentenhöhe (Ermittlung der Entgeltpunkte) berücksichtigt werden und ist wie eine Lücke zu behandeln.

Mit dem RÜG ist zum 01.01.1992 eine weitere, zuvor im § 18 Abs. 2 FRG enthaltene Ausschlussregelung gestrichen worden. Danach konnten Beschäftigungszeiten nicht für Zeiträume vor dem 01.01.1891 anerkannt werden. Eine Rechtsänderung war mit der Streichung nicht beabsichtigt; die frühere Ausschlussregelung ist lediglich infolge Zeitablaufs entbehrlich geworden. Auf die Ausführungen in der GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.2 wird hingewiesen.

Ausschluss von Beschäftigungszeiten wegen anderer Versorgungsansprüche (Absatz 3)

Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 FRG hat zum Ziel, Doppelversorgungen zu vermeiden. Solche Doppelversorgungen können entstehen, weil neben dem FRG (für die Rentenversicherung) auch beamtenrechtliche Regelungen die Berücksichtigung ausländischer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorsehen. Dieselbe Beschäftigung soll aber nicht gleichzeitig in der Rentenversicherung und bei der Beamtenversorgung angerechnet werden.

Vor der Anerkennung von Beschäftigungszeiten muss daher geprüft werden, ob Versorgungsansprüche beziehungsweise Versorgungsanwartschaften bestehen oder eine fiktive Nachversicherung in Betracht kommt. Einzelheiten hierzu enthalten die folgenden Abschnitte und die in der Anlage 1 enthaltene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29.08.1966, die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 4 FRG in der Fassung bis 31.07.2004 erlassen wurde.

Die praktische Bedeutung der Ausschlussregelung des § 18 Abs. 3 FRG ist im Laufe der Zeit immer weiter zurückgegangen. Das liegt einerseits daran, dass aufgrund der Rechtsentwicklung in den Herkunftsländern die Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Vergleich zu Beitragszeiten seltener wird. Wesentlicher ist aber die zunehmende zeitliche Entfernung vom Kriegsende. Die bei oder vor Kriegsende im öffentlichen Dienst eines Vertreibungsgebietes tätigen Personen haben häufig Versorgungsansprüche erworben beziehungsweise wurden im öffentlichen Dienst Deutschlands „wiederverwendet“. Diese Personen befinden sich heute bereits im Rentenalter, sodass eine Prüfung nach § 18 Abs. 3 FRG bereits erfolgt ist. Erstmalige Fälle des § 18 Abs. 3 FRG werden im Wesentlichen nur noch dann auftreten, wenn ein FRG-Berechtigter nach der Vertreibung/Spätaussiedlung in Deutschland ein Beamtenverhältnis begründet hat.

Versorgungsanspruch

Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit ist ausgeschlossen, wenn diese Zeit bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in Deutschland als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist.

  • „Gewährung einer Versorgung“
    Hat der FRG-Berechtigte den Erhalt einer Versorgung angegeben oder ergeben sich nach dem Akteninhalt hierfür Anhaltspunkte, ist von der entsprechenden Versorgungsdienststelle eine Bestätigung über den Versorgungsanspruch einzuholen. Versorgungen im Sinne des § 18 Abs. 3 FRG sind grundsätzlich alle auf Lebenszeit (bei Waisen: für die gesetzlich vorgesehene Dauer) bewilligten Bezüge, aber auch Abfindungen. Eine Aufzählung der am häufigsten auftretenden Versorgungsbezüge ist in Nr. 6 Abs. 2 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift“ enthalten (siehe Anlage 1). Entscheidend ist die Gewährung der Versorgung dem Grunde nach. Die Ausschlusswirkung des § 18 Abs. 3 FRG tritt daher auch dann ein, wenn die Versorgung ganz oder teilweise ruht (Nr. 6 Abs. 4 „Allgemeine Verwaltungsvorschrift“).
    Nur vorübergehend gewährte Leistungen bewirken dagegen regelmäßig keinen Ausschluss von Beschäftigungszeiten.
    Sind in Hinterbliebenenfällen mehrere Berechtigte vorhanden, sind die Versorgungsansprüche für jeden Berechtigten einzeln zu prüfen. Das kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrenten aus unterschiedlichen Versicherungsverläufen festzustellen sind, wenn nicht alle Hinterbliebenen Versorgungsansprüche haben.
  • „Nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“
    Zu den beamtenrechtlichen Vorschriften gehören sowohl Bundesgesetze (zum Beispiel Bundesbeamtengesetz - BBG - oder das inzwischen nur noch im Wege des Besitzschutzes wirkende G 131) als auch entsprechende Landesgesetze.
    Eine Versorgung ist als nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt anzusehen, wenn eine in Deutschland befindliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaft sie gewährt und wenn sie ihre Rechtsgrundlage nicht im Beamtenrecht, sondern in einer besonderen für das Dienst-/Arbeitsverhältnis geltenden Regelung (Gesetz, Verordnung, Satzung, Statut, Dienstordnung, Ruhelohnordnung oder Vertrag) hat, jedoch nach Art und Umfang der Versorgung nach Beamtenrecht entspricht (Nr. 6 Abs. 3 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift“ - siehe Anlage 1).
    Wie diese Erläuterung zeigt, können auch kirchliche Versorgungen zum Ausschluss führen. Die von den Kirchen für vertriebene Geistliche beziehungsweise Kirchenmitarbeiter gewährten Leistungen nach den sogenannten „Ostpfarrer-Richtlinien“ sind allerdings meist nicht auf Dauer angelegt, sondern dienen nur der vorübergehenden Unterstützung und stellen daher regelmäßig keine Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 3 FRG dar.
  • „In Deutschland“
    Zum Ausschluss von Beschäftigungszeiten führen generell nur Versorgungen nach deutschem Recht (siehe BSG vom 22.05.1974, AZ: 12 RJ 376/72, SozR 5050 § 18 Nr. 1). Ausländische Versorgungen bleiben unberücksichtigt, auch wenn sie dem deutschen Beamtenrecht ähneln. Eine Ausnahme bilden bestimmte in Österreich gezahlte Versorgungen, und zwar die auf dem Regierungsabkommen vom 27.04.1953 (sogenanntes „Gmundener Abkommen“) beruhenden Leistungen, weil Österreich insoweit nur die zumindest zum Teil in die deutsche Versorgungslast fallende Zahlung übernimmt. „Normale“, auf innerstaatlichen österreichischen Vorschriften basierende Versorgungen führen nicht zum Ausschluss.
  • „Als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt“
    Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit ist verwehrt, wenn diese Zeit als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt wird, also in die Berechnung der Versorgung eingeflossen ist. Es spielt keine Rolle, ob die Berücksichtigung aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend vorgeschrieben ist oder ob der Versorgungsdienststelle eine gewisse Ermessensentscheidung zusteht („Soll“- oder „Kann“-Vorschriften). Entscheidend ist die Tatsache, dass die Zeit berücksichtigt wird.
    Unerheblich ist ferner, ob sich die Zeit konkret auf die Versorgungshöhe auswirkt. Die Ausschlusswirkung des § 18 Abs. 3 FRG tritt beispielsweise auch dann ein, wenn die Höchstversorgung (71,75 % der Dienstbezüge) bereits ohnehin erreicht wäre und die fragliche Zeit daher zu keiner Steigerung der Versorgung führen würde (siehe BSG vom 26.06.1968, AZ: 12 RJ 422/66, SozR Nr. 3 zu § 18 FRG) oder wenn die Versorgung auf einer Vergleichsberechnung beruht und die fragliche Beschäftigung nur in einer Berechnung enthalten ist (siehe BSG vom 15.07.1969, AZ: 1 RA 67/68, SozR Nr. 39 zu § 1251 RVO).
    Welche Zeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, hat die Versorgungsdienststelle festzustellen und den Rentenversicherungsträgern mitzuteilen.
  • Anteilige Berücksichtigung
    Bestimmte Zeiten sind nach den einschlägigen Versorgungsvorschriften nicht in vollem Umfang, sondern nur zu einem Teil ruhegehaltfähig (zum Beispiel zur Hälfte). Für diese Fälle ist zum 01.07.1965 die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG eingeführt worden. Danach kommt es auch nur zu einem teilweisen Ausschluss von Beschäftigungszeiten. Die dem Grunde nach ruhegehaltfähige Dienstzeit ist entsprechend dem anrechenbaren Umfang zeitlich aufzuteilen. Der bei der Versorgung nicht berücksichtigungsfähige Teil ist an den Beginn des Zeitraums zu legen und steht damit für eine Anerkennung als Beschäftigungszeit zur Verfügung.
    Siehe Beispiel 1
    Die zeitliche Verteilung ist durch § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG festgeschrieben. Sie kann nicht verändert werden, auch wenn das im Einzelfall für den Berechtigten günstiger wäre (zum Beispiel weil einzelne Jahre wegen § 18 Abs. 2 FRG von der Anerkennung ausgeschlossen sind).
    Liegen der Versorgung mehrere ruhegehaltfähige Zeiten zugrunde, die jeweils nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind, ist die Aufteilung für jede dieser Zeiten getrennt vorzunehmen. Es ist nicht zulässig, alle Zeiten zusammenzuzählen und die Aufteilung nur einmal vorzunehmen.
    Siehe Beispiel 2
  • § 18 Abs. 3 Satz 3 FRG
    Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 3 FRG ist eine Versorgungsregelung, die das G 131 ergänzt. Danach sind bestimmte, in den Herkunftsgebieten zurückgelegte Zeiten in die Versorgung einzubeziehen. Die Regelung hat daher für die Rentenversicherungsträger wenig Bedeutung; sie muss in erster Linie von den Versorgungsdienststellen beachtet werden.

Versorgungsanwartschaft

Die Ausschlusswirkung des § 18 Abs. 3 FRG tritt nicht erst ein, wenn tatsächlich eine Versorgung gezahlt wird, sondern bereits dann, wenn eine begründete Aussicht auf eine solche Versorgung besteht (Anwartschaft). Eine Anwendung des § 16 FRG ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Es ist nicht zulässig, bis zum Beginn der Versorgung „überbrückungsweise“ Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Wurde § 18 Abs. 3 FRG zunächst nur im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens geprüft und tritt später der Rentenfall ein, so ist bei der Versorgungsdienststelle nachzufragen, ob sich am Umfang der ruhegehaltfähigen Zeit etwas geändert hat. Darüber hinaus hat die Versorgungsdienststelle von sich aus spätere Veränderungen mitzuteilen (Nr. 4 Abs. 3 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift“, siehe Anlage 1).

Fiktive Nachversicherung

Neben Versorgungsansprüchen beziehungsweise Versorgungsanwartschaften schließt auch eine fiktive Nachversicherung die Anwendung des § 16 FRG aus. Nummer 7 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift“ (siehe Anlage 1) zählt zwar verschiedene Rechtsgrundlagen für fiktive Nachversicherungen auf, im Ergebnis braucht aber nur die nach § 72 G 131 beachtet zu werden. Alle übrigen fiktiven Nachversicherungen sind an Voraussetzungen geknüpft, die ohnehin nicht zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten führen können.

Auch wenn das G 131 inzwischen zum 01.10.1994 aufgehoben wurde, gilt seine Nachversicherungsregelung aufgrund der §§ 233 Abs. 1, 233a Abs. 1 SGB VI mittelbar weiter. Möglich ist eine fiktive Nachversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes.

Da die fiktive Nachversicherung auf Zeiten bis zum 08.05.1945 beschränkt ist, kommt ihr infolge des Zeitablaufs keine große Bedeutung mehr zu.

Rechtsfolgen

Sind die Tatbestände des § 18 Abs. 3 FRG gegeben, so ist die Anwendung des § 16 FRG ausgeschlossen. Das bedeutet, dass diese Zeiten nicht als Beschäftigungszeiten anerkannt werden dürfen. Sie können daher (sofern sie nicht als nachversichert gelten) in der Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, weder für den Rentenanspruch noch für die Rentenhöhe. Die Zeiträume sind damit im Ergebnis wie Lücken zu behandeln.

Beitragszeiten nach § 15 FRG sind (anders als nach der bis zum 30.06.1965 geltenden Rechtslage) nicht von der Ausschlusswirkung betroffen. Sie können trotz bestehender Versorgungsansprüche beziehungsweise Versorgungsanwartschaften angerechnet werden; etwaige Kürzungen sind bei der Versorgung vorzunehmen.

Der frühere Ausschluss von Beitragszeiten kann zu einer Besonderheit im Hinblick auf die Verfallswirkung von Beitragserstattungen führen. Wurde eine Beitragserstattung im Zeitraum von der Verkündung des FANG (03.03.1960, in Berlin 14.03.1960) bis zum 30.06.1965 durchgeführt und hatte der Betreffende Versorgungsansprüche beziehungsweise Versorgungsanwartschaften, so waren etwaige Beitragszeiten, sofern sie unter die Ausschlussregelung des § 18 Abs. 3 FRG fielen, nicht existent und unterlagen auch nicht der Verfallswirkung. Solche Beitragszeiten können daher trotz der Beitragserstattung berücksichtigt werden. Beitragserstattungen vor Verkündung des FANG beziehungsweise nach dem 30.06.1965 entfalten dagegen ihre Verfallswirkung trotz etwaiger Versorgungsansprüche auch auf Beitragszeiten.

Beispiel 1: Anteilige Berücksichtigung

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Die Tätigkeit vom 01.01.1938 bis 31.12.1939 (= 2 Jahre) wird von der Versorgungsdienststelle zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (= 1 Jahr).

Lösung:

Der Zeitraum vom 01.01.1938 bis 31.12.1939 ist aufzuteilen. Dabei gilt die Zeit vom 01.01.1938 bis 31.12.1938 nach § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG als bei der Versorgung nicht berücksichtigt; sie kann daher nach § 16 FRG als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Die Zeit vom 01.01.1939 bis 31.12.1939 gilt dagegen als bei der Versorgung berücksichtigt und ist von der Anwendung des § 16 FRG ausgeschlossen.

Beispiel 2: Anteilige Berücksichtigung nach Zeiträumen getrennt

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Folgende Zeiträume, in denen Beschäftigungszeiten zurückgelegt worden sind, wurden jeweils zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt:
vom 01.01.1938 bis 31.12.1939  2 Jahre
vom 01.07.1941 bis 30.06.194212 Monate
vom 01.01.1943 bis 31.12.1944  2 Jahre
Lösung:
Es ist jeweils die erste Hälfte der oben genannten Zeiträume als Beschäftigungszeit anzuerkennen:
vom 01.01.1938 bis 31.12.19381 Jahr
vom 01.07.1941 bis 31.12.19416 Monate
vom 01.01.1943 bis 31.12.19431 Jahr
RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I Seite 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, Seite 31

Absatz 4 wurde aufgehoben. Die darin enthaltene Verordnungsermächtigung war durch Zeitablauf überholt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, Seite 94 und 163

In Absatz 2 wurden die Worte „auf Beschäftigungen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt“ wegen Zeitablauf gestrichen.

In Absatz 3 wurden in Satz 1 aus redaktionellen Gründen die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

RVÄndG - Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476)

Inkrafttreten: 01.07.1965

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache zu 4/3233, Seite 48

Absatz 3 wurde neu gefasst. Die Ausschlusswirkung wurde auf Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG beschränkt (zuvor galt sie auch für Beitragszeiten) und die Regelung zur Behandlung der nur teilweise bei der Versorgung berücksichtigten Zeiten wurde eingeführt (zuvor führte auch eine anteilmäßige Berücksichtigung bei der Beamtenversorgung zu einem kompletten Ausschluss des § 16 FRG).

Die Neufassung galt auch für Versicherungsfälle vor dem 01.07.1965. Leistungsverbesserungen kamen jedoch frühestens ab diesem Zeitpunkt in Betracht.

FRG - Fremdrentengesetz(Art. 1 - FANG - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz) vom 25.02.1960 (BGBl. I Seite 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959 (in den neuen Bundesländern: 01.01.1992)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, Seite 41, und zu 3/1532, Seite 9

§ 18 FRG ist gemeinsam mit dem gesamten FRG in der Fassung des FANG in Kraft getreten.

Anlage 1Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 29.08.1966

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18 FRG