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Russische Föderation - 2.3 Rentenleistungen und Versorgung: Recht der Herkunftsgebiete

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.07.2023

Änderung

Die Abschnitte 3.3, 4.3 und 6 wurden aufgrund der Fusion des Russischen Rentenfonds überarbeitet. Abschnitt 4.1 wurde redaktionell angepasst.

Dokumentdaten
Stand21.06.2023
Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete

Version004.00

Allgemeines

In der Russischen Föderation wurde hinsichtlich der Rentenleistungen zunächst das sowjetische Recht fortgesetzt. Das russische Rentengesetz Nr. 340-1 vom 20.11.1990 (siehe Abschnitt 2) wies die gleichen Grundzüge auf wie das sowjetische Rentengesetz vom 15.05.1990.

Nach einigen kleineren Korrekturen kam es im Jahr 2001 zu einer Reform. Ausführungen hierzu sind im Abschnitt 3 enthalten. Zur weiteren Entwicklung ab 2015 siehe Abschnitt 4.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es in der Russischen Föderation aber auch noch Leistungen der staatlichen Rentenversorgung, im Folgenden kurz als „Versorgungsrenten“ bezeichnet (siehe Abschnitt 5).

Nach russischem Recht ist seit dem 01.01.2015 eine Rentenzahlung ins Ausland nur noch eingeschränkt möglich. Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 6 beschrieben.

Abschnitt 7 enthält Ausführungen über die Auswirkungen der russischen Rentenleistungen auf die FRG-Anwendung.

Rentengesetz Nr. 340-1 für die Zeit vom 01.03.1991 bis 31.12.2001

Schon parallel zur sowjetischen Rentenreform wurde in der russischen Unionsrepublik ein eigenes (russisches) Rentengesetz Nr. 340-1 vom 20.11.1990 verabschiedet, das zum 01.03.1991 und 01.01.1992 in Kraft trat und das die gleichen Grundzüge aufwies wie das sowjetische Recht. Es sah die folgenden Leistungen vor.

Altersrenten

Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrenten (Art. 10 bis 15) waren das Erreichen des Rentenalters sowie die Zurücklegung einer bestimmten Lebensarbeitszeit (Wartezeit). Sie waren für Männer und Frauen unterschiedlich.

Das Rentenalter lag im Regelfall für Männer bei Vollendung des 60. Lebensjahres, für Frauen bei Vollendung des 55. Lebensjahres. Allerdings gab es diverse Sonderregelungen.

Für Personen, die unter erschwerten Arbeitsbedingungen eingesetzt waren (dazu zählen zum Beispiel die Tätigkeit im „hohen Norden“ und bei Frauen die Tätigkeit als Traktoristin oder in bestimmten Abteilungen der Textilindustrie), war das Rentenalter um 5 Jahre verringert. Gleiches galt für Frauen, die 5 oder mehr Kinder geboren hatten, und für Kriegsversehrte.

Für Personen, die unter Tage beschäftigt waren, war das Rentenalter um 10 Jahre verringert.

Die erforderliche Lebensarbeitszeit (Wartezeit) betrug im Regelfall für Männer 25 Jahre, für Frauen 20 Jahre. Für die genannten besonderen Personengruppen war neben dem niedrigeren Rentenalter in der Regel auch eine geringere Lebensarbeitszeit erforderlich.

Selbst wenn die Wartezeit nicht erfüllt war, aber zumindest eine Lebensarbeitszeit von 5 Jahren zurückgelegt wurde, konnte eine anteilige Altersrente gewährt werden.

Zur Lebensarbeitszeit (Art. 89 bis 95) zählen in erster Linie sämtliche Beschäftigungen als Arbeitnehmer, aber auch Zeiten als Kolchosmitglied, als Mitglied anderer Genossenschaften oder in Künstlerverbänden sowie als Selbständiger. Für Tätigkeiten in bestimmten Gebieten (zum Beispiel „im hohen Norden“), bei bestimmten Institutionen (zum Beispiel Leprastationen) oder während des 2. Weltkrieges wurde die Arbeitszeit in erhöhtem Umfang angerechnet (1,5- bis 3-fach). Neben den „normalen“ Beschäftigungen gehörten aber auch Krankheitszeiten, Militärdienstzeiten oder verschiedene Ausbildungszeiten (zum Beispiel Aspirantur) zur Lebensarbeitszeit.

Die Rentenhöhe (Art. 16) wurde grundsätzlich nach einem bestimmten Prozentsatz des Durchschnittslohnes berechnet. Es gab allerdings sowohl Mindestbeträge als auch Höchstbeträge (Art. 17, 18).

Invalidenrenten

Bei den Invalidenrenten (Art. 23 ff.) wurden je nach Schwere der Invalidität drei Invalidengruppen (Invaliditätsgruppen) unterschieden:

Gruppe I:Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit gänzlich verloren hatten und zusätzlich noch pflegebedürftig waren.
Gruppe II:Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit gänzlich verloren hatten, aber nicht pflegebedürftig waren.
Gruppe III:Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit teilweise verloren hatten.

Die neben diesen medizinischen Voraussetzungen zu erfüllenden Bedingungen hingen vom Grund der Invalidität ab.

Beruhte die Invalidität auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, wurde die Rente ohne weitere Voraussetzungen (insbesondere unabhängig von der Beschäftigungsdauer) geleistet.

Beruhte die Invalidität dagegen auf einer allgemeinen Erkrankung, musste grundsätzlich eine bestimmte Lebensarbeitszeit (Wartezeit) zurückgelegt worden sein. Diese war nach dem Alter bei Beantragung der Rente gestaffelt (je jünger der Invalide war, desto geringer war die erforderliche Wartezeit); bei Invaliden unter 20 Jahren wurde auf die Erfüllung einer Wartezeit verzichtet.

Die Rentenhöhe (Art. 31) betrug für die Invalidengruppen I und II 75 Prozent des Durchschnittslohnes, für die Invalidengruppe III 30 Prozent. Bei nicht erfüllter Wartezeit wurde eine anteilig reduzierte Rente gewährt. Wie bei den Altersrenten gab es noch bestimmte Mindest- und Höchstrenten.

Hinterbliebenenrenten

Allgemeine Voraussetzung für die Hinterbliebenenrenten (Art. 50 ff.) war, dass die Hinterbliebenen nach dem Tod des Ernährers arbeitsunfähig waren, also nicht für sich selbst sorgen konnten. Diese Arbeitsunfähigkeit wurde teilweise kraft Gesetzes unterstellt (zum Beispiel während der Erziehung von Kindern oder im Rentenalter).

Zu den berechtigten Personen gehörten die Ehepartner und Kinder des Verstorbenen, aber auch Enkel, Geschwister, Eltern und Großeltern.

Es galten die Wartezeitvoraussetzungen wie für eine Invalidenrente. Die Hinterbliebenenrente wurde daher unabhängig von der Lebensarbeitszeit (Wartezeit) gewährt, wenn der Tod durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder bis zum Alter von 20 Jahren eingetreten war.

Hinterbliebenenrenten wurden nicht für die einzelnen Berechtigten festgesetzt, sondern in einer Gesamt-Hinterbliebenenrente. Die Rentenhöhe hing deshalb von der Anzahl der Berechtigten ab. Sie betrug grundsätzlich 30 Prozent des Durchschnittslohnes pro Berechtigten (Art. 62). Wie bei allen anderen Rentenarten gab es Mindest- und Höchstrenten sowie feste Rentenbeträge für bestimmte Sonderfälle.

Tätigkeitsabhängige Renten/Dienstaltersrenten

Es wurden grundsätzlich die Bestimmungen über die Dienstaltersrenten fortgesetzt (Art. 77 ff.). Rentenberechtigt sind nur die folgenden Berufsgruppen: Beschäftigte im Bergbau und Tagebau, in der Luftfahrt, im Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie Künstler und Theaterbedienstete.

Voraussetzung für diese Renten war jeweils eine bestimmte Beschäftigungsdauer in den genannten Berufen, die je nach Berufsgruppe zwischen 10 und 30 Jahren lag. Außerdem musste (außer im Bergbau und Tagebau) die zu dieser Rente berechtigende Tätigkeit aufgegeben worden sein; Beschäftigungen in anderen Berufen waren dagegen weiterhin erlaubt. Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder der Eintritt von Invalidität waren nicht erforderlich.

Die Rentenhöhe war abhängig vom Durchschnittslohn; auch hier gab es Mindest- und Höchstrenten.

Sozialrenten

Sozialrenten (Art. 113 ff.) wurden beim Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen geleistet. Anspruchsberechtigt waren Personen im Rentenalter, Invalide und Waisen bis zum Alter von 18 Jahren. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Wartezeit) waren nicht erforderlich.

Ergänzende Regelungen

Erfüllten Personen die Voraussetzungen für mehrere Renten, mussten sie sich für eine entscheiden (Art. 5); es wurden (außer bei Kriegsinvaliden) keine Renten nebeneinander gezahlt.

Rentenanspruch und Rentenhöhe waren unabhängig von einer etwaigen Beschäftigung während des Rentenbezugs (Art. 22). Lediglich für tätigkeitsabhängige Renten (ohne die im Bergbau und Tagebau) mussten die besonderen Berufe aufgegeben werden.

Im Laufe der 1990er Jahre gab es verschiedene kleinere Rechtsänderungen, insbesondere bei der Rentenberechnung.

Rentengesetz Nr. 173-FZ für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2014

Mit dem Föderalgesetz Nr. 173-FZ vom 17.12.2001 „über Renten aus Beschäftigungszeiten“ wurde die gesetzliche Rentenversicherung ab 01.01.2002 reformiert und dabei auch die Rentenleistungen neu gestaltet. Das Gesetz vom 17.12.2001 bildete (mit späteren weiteren Änderungen) bis zum 31.12.2014 die Rechtsgrundlage für die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In Abgrenzung zu den Leistungen der staatlichen Rentenversorgung (siehe Abschnitt 5) wurden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend dem Gesetzestitel als „Renten aus Beschäftigungszeiten“ oder kurz als „Erwerbsrenten“ oder „Arbeitsrenten“ bezeichnet.

Sind die Voraussetzungen für mehrere Rentenarten erfüllt, muss sich der Berechtigte für eine Rente entscheiden. In einigen Ausnahmefällen (insbesondere in Verbindung mit Versorgungsrenten) können auch mehrere Renten bezogen werden. Diese Ausnahmen sind im Abschnitt 5 beschrieben.

Rentenansprüche

Hinsichtlich der Rentenansprüche hat es nur wenige Veränderungen gegeben. Lediglich die Sozialrenten wurden aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegliedert und der staatlichen Rentenversorgung zugeordnet.

Altersrenten

Anspruch auf Altersrente (Art. 7) bestand nach 5 Jahren Mindestversicherungszeit. Die Altersgrenze betrug für Männer 60 Jahre und für Frauen 55 Jahre.

Allerdings waren auch die vor 2002 bestehenden Ansprüche auf vorzeitige Feststellung der Altersrenten erhalten geblieben (Art. 27, 28).

Personen, die unter erschwerten Arbeitsbedingungen oder besonderen klimatischen Bedingungen tätig waren (Zeiten „im hohen Norden“), konnten die Altersrente 5 Jahre, teilweise sogar 10 Jahre früher beanspruchen, mussten dann aber eine längere Mindestversicherungszeit aufweisen. Gleiches galt für Frauen, die 5 oder mehr Kinder geboren und erzogen haben.

Beibehalten wurden auch die früheren tätigkeitsbezogenen Renten (Dienstaltersrenten) für verschiedene Berufsgruppen (zum Beispiel bestimmte Beschäftigte im Bergbau, in der Luftfahrt, im Bildungs- und Gesundheitswesen). Für sie war eine bestimmte Beschäftigungsdauer (meist 20 oder 25 Jahre) in diesen Berufen erforderlich, aber kein bestimmtes Lebensalter.

Invalidenrenten

Anspruch auf Invalidenrente (Art. 8) - teilweise auch als Rente für (Schwer-)Behinderte bezeichnet - bestand für Personen, bei denen eine Invalidität/Schwerbehinderung festgestellt wurde. Je nach Schwere der Einschränkungen wurde nach drei Invaliditätsgruppen unterschieden.

Außerdem mussten die Betreffenden Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sein, also Versicherungszeiten erworben haben. Eine bestimmte Mindestdauer der Versicherungszeiten war nicht erforderlich.

Hinterbliebenenrenten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Art. 9) haben alle „arbeitsunfähigen“ Hinterbliebenen gehabt, die vom Verstorbenen unterhalten wurden. Hierzu zählten:

  • Ehegatten, (unabhängig von einer etwaigen Wiederheirat) wenn sie
    • das allgemeine Rentenalter erreicht haben oder
    • invalide sind oder
    • (ohne zu arbeiten) Kinder, Enkel oder Geschwister des Verstorbenen unter 14 Jahren versorgen;
  • Kinder
    • bis zum Alter von 18 Jahren oder
    • bis zum Alter von 23 Jahren während der Ausbildung oder
    • bei Invalidität (wenn diese vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist);
  • Enkel und Geschwister
    • (wie Kinder), und zusätzlich, wenn sie keine arbeitsfähigen Eltern haben;
  • Eltern,
    • wenn sie vom Verstorbenen unterhalten wurden und
      das allgemeine Rentenalter erreicht haben oder invalide sind oder
    • wenn sie (ohne zu arbeiten) Kinder, Enkel oder Geschwister des Verstorbenen unter 14 Jahren versorgen;
  • Großeltern,
    • wenn sie das allgemeine Rentenalter erreicht haben oder invalide sind und
      keine anderen Unterhaltspflichtigen vorhanden sind oder
    • wenn sie (ohne zu arbeiten) Kinder, Enkel oder Geschwister des Verstorbenen unter 14 Jahren versorgen.

Es galten die gleichen Wartezeitvoraussetzungen wie bei Invalidenrenten. Das heißt, der Verstorbene musste nur Versicherter gewesen sein, eine bestimmte Mindestdauer der Versicherungszeiten war nicht erforderlich.

Rentenberechnung

Die Rentenhöhe wurde von mehreren Faktoren bestimmt:

  • einem Basisbetrag,
  • dem Verrechnungsrentenkapital,
  • der zu erwartenden Rentenlaufzeit und
  • gegebenenfalls dem kapitalgedeckten Anteil.

Der Basisbetrag war gesetzlich festgelegt. Seine Höhe war je nach Rentenart von verschiedenen Faktoren abhängig und sollte eine Mindestsicherung gewährleisten.

Das Verrechnungsrentenkapital war die individuelle, von den Versicherungszeiten abhängige Rentenkomponente. Es setzte sich zusammen aus

  • der Umrechnung der bis 2001 zurückgelegten Versicherungszeiten und
  • den gezahlten (oder als gezahlt geltenden) Beiträgen für die ab 2002 zurückgelegten Versicherungszeiten.

Hinweise zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten siehe Abschnitt 3.3.

Das Verrechnungsrentenkapital wird durch die zu erwartende Rentenlaufzeit dividiert. Bei Invaliden- und Hinterbliebenenrenten wurde die Rentenlaufzeit korrigiert (vermindert).

Das durch die Rentenlaufzeit dividierte Verrechnungsrentenkapital wird in der Regel als „Versicherungsanteil“ der Rente bezeichnet.

Gegebenenfalls kam noch der kapitalgedeckte Anteil hinzu, teilweise auch als „Ansparteil“ bezeichnet. Er resultierte aus den besonderen Beitragsanteilen für die Versicherten der Jahrgänge ab 1967 und den daraus erzielten Kapitalerlösen (siehe GRA zu Russische Föderation - 2. Systeme der sozialen Sicherheit (Überblick): Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2.4). Auch dieser Betrag wurde durch die zu erwartende Rentenlaufzeit dividiert.

Versicherungszeiten

Die Versicherungszeiten sind für den Rentenanspruch von Bedeutung und sie beeinflussen die Rentenhöhe.

Zu den Versicherungszeiten gehören zunächst alle Zeiten der Beschäftigung und Tätigkeit, für die Beiträge an den Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation zu zahlen sind.

Zusätzlich wurden aber auch andere Zeiten (mitunter als „Zeiten der Nichtversicherung“ bezeichnet) berücksichtigt. Hierzu gehören zum Beispiel Zeiten der Ableistung des Wehrdienstes, Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld), Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Zeiten der Kindererziehung (bis zum Alter von 1,5 Jahren des Kindes).

Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Zeiten ist, dass zuvor und/oder danach Versicherungszeiten (mit Beitragszahlung) vorhanden sind. Teilweise wird die Gesamtdauer der gleichgestellten Zeiten begrenzt; zum Beispiel konnten Kindererziehungszeiten maximal für 3 Jahre angerechnet werden.

Bei der Umrechnung der vor 2002 zurückgelegten Zeiten in das Verrechnungsrentenkapital wurden verschiedene Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang (1,5-fach, doppelt, dreifach) berücksichtigt. Hierzu gehören die Arbeitszeiten in bestimmten Gebieten (zum Beispiel „im hohen Norden“), in bestimmten Institutionen (zum Beispiel Leprastationen) und während des 2. Weltkrieges.

Rentengesetz Nr. 400-FZ für die Zeit vom 01.01.2015 bis laufend

Mit dem Föderalgesetz Nr. 400-FZ vom 28.12.2013 „über Versicherungsrenten“ wurde die Rentenversicherung ab dem 01.01.2015 erneut reformiert. Nur einige der bisherigen Regelungen sind auch weiterhin anzuwenden.

Die bisherige Bezeichnung „Erwerbsrente“ wird aufgegeben und in zwei Rentenarten transformiert, die „Versicherungsrente“ und die „Ansparrente“. Im Folgenden wird nur auf die „Versicherungsrenten“ eingegangen.

Wie bisher muss sich der Berechtigte, wenn die Voraussetzungen für mehrere Rentenarten erfüllt sind, für eine Rente entscheiden. In einigen Ausnahmefällen (insbesondere in Verbindung mit Versorgungsrenten) können auch mehrere Renten bezogen werden. Diese Ausnahmen sind im Abschnitt 5 beschrieben.

Rentenansprüche

Es werden Versicherungsrenten aufgrund von Alter, Invalidität und Tod geleistet, allerdings sind im Vergleich zu den bisherigen Regelungen einige Änderungen vorgenommen worden. Betroffen sind vor allem Altersgrenzen und Mindestversicherungszeiten.

Altersversicherungsrenten (im Folgenden Altersrente)

Anspruch auf Altersrente (Art. 8) besteht nach 15 Jahren Mindestversicherungszeit (erst ab 2024 wirksam, vorher stufenweiser Anstieg, zum Beispiel 2023: 14 Jahre). Die Altersgrenze wurde angehoben und beträgt nun für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre.

Männer, die mindestens 42, und Frauen, die mindestens 37 Versicherungsjahre zurückgelegt haben, können 24 Monate früher in Altersrente gehen, jedoch nicht vor Vollendung ihres 60. beziehungsweise 55. Lebensjahres.

Eine weitere Voraussetzung für eine Altersrente ist der Wert des sogenannten individuellen Rentenkoeffizienten (siehe Abschnitt 4.2), der mindestens 30 erreichen muss (erst ab 2025 wirksam, vorher stufenweiser Anstieg, zum Beispiel 2023: 25,8).

Bestimmte Personen- und Berufsgruppen können die Altersrente weiterhin vorzeitig, teilweise bei erhöhter Mindestversicherungszeit, in Anspruch nehmen (Art. 30-32).

Invalidenversicherungsrenten (im Folgenden Invalidenrente)

Anspruch auf Invalidenrente (Art. 9) besteht für Personen, bei denen eine Invalidität/Schwerbehinderung festgestellt wird. Je nach Schwere der Einschränkungen gibt es - wie bisher auch - drei Invaliditätsgruppen.

Außerdem müssen die Betreffenden Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sein, also Versicherungszeiten erworben haben. Eine bestimmte Mindestdauer der Versicherungszeiten ist nicht erforderlich.

Hinterbliebenenrenten

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Art. 10) haben alle „arbeitsunfähigen“ Hinterbliebenen, für die der Verstorbene unterhaltspflichtig war. Hierzu zählen unter anderem:

  • Ehegatten, (unabhängig von einer etwaigen Wiederheirat) wenn sie
    • das 65. (Männer) beziehungsweise 60. Lebensjahr (Frauen) vollendet haben oder
    • behindert sind oder
    • (ohne zu arbeiten) Kinder, Enkel oder Geschwister des Verstorbenen unter 14 Jahren versorgen;
  • Kinder
    • bis zum Alter von 18 Jahren oder
    • bis zum Alter von 23 Jahren während der Ausbildung oder
    • bei Invalidität (wenn diese vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist);
  • Enkel und Geschwister
    • (wie Kinder), und zusätzlich, wenn sie keine arbeitsfähigen Eltern haben;
  • Eltern,
    • wenn sie vom Verstorbenen unterhalten wurden und
      das 65. (Männer) beziehungsweise 60. Lebensjahr (Frauen) vollendet haben oder behindert sind oder
    • wenn sie (ohne zu arbeiten) Kinder, Enkel oder Geschwister des Verstorbenen unter 14 Jahren versorgen;
  • Großeltern,
    • wenn sie das 65. beziehungsweise 60. Lebensjahr vollendet haben oder behindert sind und
      keine anderen Unterhaltspflichtigen vorhanden sind oder
    • wenn sie (ohne zu arbeiten) Kinder, Enkel oder Geschwister des Verstorbenen unter 14 Jahren versorgen.

Es gelten die gleichen Wartezeitvoraussetzungen wie bei Invalidenrenten. Das heißt, der Verstorbene muss nur Versicherter gewesen sein, eine bestimmte Mindestdauer der Versicherungszeiten ist nicht erforderlich.

Rentenberechnung

Es wird eine neue Rentenformel eingeführt.

Zur Berechnung der Versicherungsrente werden individuelle Rentenpunkte ermittelt, mit denen jedes Beschäftigungsjahr eines Versicherten bewertet wird. Die Summe der Rentenpunkte (auch der Rentenkoeffizient genannt) wird mit dem Rentenpunktwert multipliziert (Art. 15). Der Rentenpunktwert ist dynamisch und wird jährlich angepasst.

Zu diesem Ergebnis wird ein Festbetrag (auch fixierte Zahlung genannt) addiert (Art. 16). Der Festbetrag ist ebenfalls dynamisch und wird - wie der Rentenpunktwert - jährlich angepasst.

Es gibt vielfältige Gründe für die Erhöhung des Festbetrages (Art. 17).

Zum Beispiel wird bei Vollendung des 80. Lebensjahres der Festbetrag der Altersversicherungsrente um 100 % erhöht, also verdoppelt (Art. 17 Abs. 1).

Bei Vorliegen einer Invalidität der Gruppe I wird der Festbetrag der Invalidenrente um 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 2).

Für Personen, die bei einer Mindestversicherungszeit von 25 (Männer) beziehungsweise 20 Jahren (Frauen) mindestens 15 Jahre Versicherungszeiten „im hohen Norden“ oder 20 Jahre Versicherungszeiten in den dem „hohen Norden“ gleichgestellten Gebieten zurückgelegt haben, wird der Festbetrag um 50 % beziehungsweise 30 % erhöht (Art. 17 Abs. 4 und 5).

Sind mehrere Erhöhungstatbestände erfüllt, werden die Erhöhungen gegebenenfalls kumulativ berücksichtigt.

Alle bis 2015 erworbenen, nach bisherigem Recht berechneten Rentenansprüche bleiben bei der Umwandlung in Rentenpunkte erhalten, ihre Höhe wird nicht verringert.

Rentenbezieher, die noch beschäftigt sind, sind von den nach der Rentenbewilligung erfolgenden Anpassungen des Rentenpunktwertes und des Festbetrages ausgeschlossen (Art. 26.1). Dies gilt auch, wenn die Beschäftigung im Ausland ausgeübt wird. Nach Aufgabe der Beschäftigung werden die Anpassungen nachgeholt und die Rente wird mit dem aktuellen Rentenpunktwert und Festbetrag berechnet und ausgezahlt.

Versicherungszeiten

Die Versicherungszeiten sind für den Rentenanspruch von Bedeutung und sie beeinflussen die Rentenhöhe.

Zu den Versicherungszeiten gehören zunächst alle Zeiten der Beschäftigung und Tätigkeit, für die Beiträge an den Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation zu zahlen sind.

Zusätzlich werden aber auch andere Zeiten als „gleichwertig“ berücksichtigt. Hierzu gehören zum Beispiel Zeiten der Ableistung des Wehrdienstes sowie anderer ihm gleichgestellter Dienste, Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld), Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Zeiten der Kindererziehung (bis zum Alter von 1,5 Jahren des Kindes, jedoch insgesamt nicht mehr als 6 Jahre), Zeiten der Pflege einer behinderten Person der Gruppe I, eines behinderten Kindes oder einer Person, die mindestens das 80. Lebensjahr vollendet hat.

Versorgungsrenten

Unter dem Sammelbegriff „Versorgungsrenten“ werden in diesem Abschnitt die Leistungen der staatlichen Rentenversorgung aus dem Föderalgesetz Nr. 166-FZ vom 15.12.2001 beschrieben.

Ansprüche haben verschiedene Personengruppen, insbesondere bestimmte Staatsbedienstete (siehe Abschnitt 5.1), Militärangehörige (siehe Abschnitt 5.2), Kriegsveteranen (siehe Abschnitt 5.3) und Tschernobyl-Opfer (siehe Abschnitt 5.4). Auf andere Personengruppen wie Kosmonauten und Testpiloten wird in dieser GRA nicht eingegangen.

Die Leistungen werden (wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, siehe Abschnitte 3 und 4) als Alters-, Invaliden-, Hinterbliebenen- und Dienstzeitrenten bezeichnet, wodurch eine gewisse Verwechslungsgefahr besteht. Je nach Personengruppe werden aber nur bestimmte Rentenarten gewährt. Schließlich gibt es noch die Sozialrente für sonstige, nicht erwerbsfähige Personen (siehe Abschnitt 5.5).

Der Anspruch auf eine dieser Versorgungsrenten wird unabhängig von etwaigen Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft. Bestehen gleichzeitig Ansprüche auf mehrere Renten (sowohl innerhalb der staatlichen Rentenversorgung als auch aus der staatlichen Rentenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung) müssen sich die Berechtigten grundsätzlich für eine dieser Renten entscheiden (Art. 3 Abs. 2).

Ein gegebenenfalls erworbener kapitalgedeckter Anteil (Ansparteil) der Erwerbsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ab 01.01.2015 als Ansparrente bezeichnet (siehe Abschnitt 3.2 und 4.2), kann allerdings stets zusätzlich zu einer Versorgungsrente gezahlt werden (Art. 3 Abs. 4).

Soweit in einigen Ausnahmefällen darüber hinaus eine parallele Rentenzahlung möglich ist, wird dies bei den jeweiligen Personengruppen erläutert.

Staatsbedienstete

Für Beschäftigte im zivilen föderalen Staatsdienst (vergleichbar dem öffentlichen Dienst auf Bundesebene) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Dienstzeitrente (Art. 7). Zu den Voraussetzungen gehören unter anderem die Entlassung aus dem Staatsdienst und eine vorherige Dienstzeit von 15 beziehungsweise 25 Jahren.

Andere Rentenansprüche können nicht nach diesem Gesetz, sondern nur in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen.

Neben einer Dienstzeitrente aus der staatlichen Rentenversorgung kann die Altersversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur anteilig bezogen werden (Art. 3 Abs. 5). Ansonsten müssen sich die Berechtigten grundsätzlich für eine Rente entscheiden.

Für Staatsbedienstete auf regionaler oder lokaler Ebene kann es ähnliche Regelungen geben.

Militärangehörige

Für Militärangehörige (mit Ausnahme der Grundwehrdienstleistenden) und deren Angehörige bestehen Ansprüche auf Dienstzeit-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten (Art. 8 Abs. 1). Näheres regelt das Militärversorgungsgesetz vom 12.02.1993.

Grundwehrdienstleistende haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn die Invalidität während des Wehrdienstes oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist (Art. 8 Abs. 2). Sind sie während des Wehrdienstes oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung verstorben, besteht Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Art. 8 Abs. 3).

Neben einer Invalidenrente, die auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, kann eine Altersversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden (Art. 3 Abs. 3 Nr. 1).

Neben einer Hinterbliebenenrente, die auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, können nicht wieder verheiratete Witwen eine eigene Alters- oder Invalidenversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (Art. 3 Abs. 3 Nr. 4).

Ansonsten können Militärangehörige (ohne Grundwehrdienstleistende) neben einer Dienstzeit- oder Invalidenrente eine Altersversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (Art. 3 Abs. 6).

Kriegsveteranen

Für Teilnehmer des „Großen Vaterländischen Krieges“ (2. Weltkrieg) und Bewohner des damals belagerten Leningrads besteht ein Anspruch auf Invalidenrente (Art. 9). Die Invalidenrente kann neben der Altersversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden (Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 und 6).

Darüber hinaus erhalten diese Personen häufig noch weitere Zusatzleistungen (zum Beispiel aufgrund der Präsidenten-Erlasse Nr. 363 vom 30.03.2005 oder Nr. 887 vom 01.08.2005), die zusammen mit der Rente ausgezahlt werden.

Tschernobyl-Opfer

Für Personen, die durch die Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl geschädigt wurden, und ihre Angehörigen bestehen Ansprüche auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente (Art. 10). Die Regelungen können auch für Opfer anderer Katastrophen angewandt werden.

Bei der Altersrente wird das übliche Rentenalter je nach Art der Schädigung unterschiedlich stark (bis zu 10 Jahren) herabgesetzt. Die übliche Mindestversicherungszeit von 5 Jahren ist auch hier erforderlich.

Neben einer Hinterbliebenenrente können nicht erwerbsfähige Angehörige von Tschernobyl-Opfern eine eigene Alters- oder Invalidenversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (Art. 3 Abs. 3 Nr. 5). Ansonsten müssen sich die Berechtigten für eine von mehreren Renten entscheiden.

Sozialrente

Für nicht erwerbsfähige Personen besteht ein Anspruch auf Sozialrente (Art. 11). Die Sozialrente kann als Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente gezahlt werden.

Es gelten grundsätzlich die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (Regelaltersgrenze, Invalidität), die Sozialrente wird aber unabhängig von etwaigen Versicherungszeiten gewährt. Sie ist daher für diejenigen von Bedeutung, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Alters- oder Invalidenversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen. Insoweit ähnelt die Sozialrente der Grundsicherung in Deutschland.

Rentenzahlung ins Ausland

Wie zuvor in der Sowjetunion (siehe GRA zu Sowjetunion (bis 1991) - 2.6 Rentenleistungen: Recht der Herkunftsgebiete, Abschnitt 2.5) sah das russische Rentengesetz zunächst keine Zahlung der Renten ins Ausland vor. Dies wurde aber durch ein ergänzendes Gesetz vom 02.07.1993 geändert. Danach konnten zunächst russische Staatsangehörige, die die Russische Föderation nach dem 30.06.1993 verlassen hatten und denen dort zuvor bereits eine Rente gezahlt wurde, die Rentenleistungen auf Antrag auch im Ausland erhalten.

Nach einer Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts war diese Regelung jedoch unzureichend, so dass eine gesetzliche Neuregelung erforderlich wurde. Ein entsprechendes Gesetz Nr. 21-FS vom 06.03.2001 hob die Beschränkung auf russische Staatsangehörige sowie den Ausreisestichtag auf.

Die Rentenzahlung ins Ausland ist danach für alle Rentenbezieher möglich, denen die Rente bereits in der Russischen Föderation gezahlt wurde, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und unabhängig vom Ausreisedatum. Darüber hinaus können auch Personen, die bis zum Verlassen der Russischen Föderation noch keine Rente bezogen haben, auf Antrag eine Rente erhalten, sofern sie noch russische Staatsangehörige sind.

Diese Regelungen gelten sowohl für Alters- und Invalidenversicherungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für Versorgungsrenten, mit Ausnahme der Sozialrente.

Die Zahlung der Renten ins Ausland muss bei der zuständigen Zweigstelle des Rentenfonds/Sozialfonds der Russischen Föderation beantragt werden. Ist diese den Berechtigten nicht bekannt, können die Anträge auch bei der Zentrale des Rentenfonds/Sozialfonds in Moskau gestellt werden.

Ab dem 01.01.2023 lautet die Adresse:

Sozialfonds Russland, Schabolowka St. 4, GSP-1, Moskau 119991, Russische Föderation (СФР, ул. Шаболовка, д. 4, ГСП-1, г. Москва 119991, Российская Федерация); Homepage: https://sfr.gov.ru/.

Die Renten konnten bis zum 31.12.2014 auf Wunsch des Berechtigten sowohl ins Ausland überwiesen als auch weiterhin auf ein Konto in der Russischen Föderation gezahlt werden. Mit Beschluss Nr. 1386 der Regierung der Russischen Föderation vom 17.12.2014 und der hierzu ergangenen Verordnung, ist zum 01.01.2015 die Verfahrensweise bei der Rentenzahlung an im Ausland lebende Bürger Russlands geändert worden. Demnach können ab dem 01.01.2015 bewilligte russische Renten nicht mehr auf Konten im Ausland gezahlt werden, es sei denn, zwischenstaatliche Abkommen sehen etwas anderes vor. Es besteht nur noch die Möglichkeit, die Renten über russische Konten zu beziehen.

Die neue gesetzliche Regelung betrifft jedoch nicht die Renten, die bereits vor dem 01.01.2015 in das Ausland gezahlt wurden. Diese werden wie bisher quartalsweise auf ein deutsches Konto überwiesen.

Abgesehen von diesen nationalen Regelungen zur Rentenzahlung hat die Russische Föderation mit verschiedenen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die abweichende Bestimmungen enthalten können. Mit Deutschland besteht kein Sozialversicherungsabkommen.

Auswirkungen auf die FRG-Anwendung

Der Bezug einer Rente in der Russischen Föderation ist im Rahmen einiger FRG-Regelungen von Bedeutung. Hierzu gehören die Behandlung der Beitragszeiten von weiterbeschäftigten Rentnern (siehe Abschnitt 7.1), die Gleichstellung von Rentenbezugszeiten (siehe Abschnitt 7.2) und die Anrechnung fremder Renten (siehe Abschnitt 7.3).

Darüber hinaus bleiben die Auswirkungen gering.

  • Der Bezug einer Rente in der Russischen Föderation lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob auch in Deutschland ein Rentenanspruch besteht.
    Teilweise gibt es in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gar keine vergleichbaren Rentenarten (wie zum Beispiel für Dienstaltersrenten sowie für Sozialrenten) oder der rentenberechtigte Personenkreis war größer als hier (wie bei einigen in die Hinterbliebenenrenten einbezogene Familienmitglieder oder bei den niedrigeren Altersgrenzen) und selbst bei den (unseren Erwerbsminderungsrenten ähnlich gestaffelten) Invalidenrenten sind die medizinischen Anforderungen auf das dortige Berufsumfeld bezogen.
    Ein Rentenanspruch ist daher allein nach den Vorschriften des SGB VI zu prüfen.
  • Der Bezug einer Rente in der Russischen Föderation lässt keinen Rückschluss auf den Umfang der anrechenbaren FRG-Zeiten zu.
    Teilweise werden die Renten unabhängig von etwaigen Zeiten gewährt (zum Beispiel Sozialrenten oder Invaliden- beziehungsweise Hinterbliebenenrenten nach Arbeitsunfällen). Und selbst wenn die Beschäftigungsdauer im Rentenbescheid (oder anderen Unterlagen) angegeben ist, muss beachtet werden, dass darunter Zeiten sein können, die in erhöhtem Umfang angerechnet wurden oder für die es im deutschen Recht gar keine Anrechnungsmöglichkeiten gibt.
    Die anerkennungsfähigen Zeiten müssen daher im Einzelnen nach den Vorschriften des FRG (oder SGB VI) ermittelt werden.

Weiterbeschäftigte Rentner

Die (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern ist in der Russischen Föderation weit verbreitet. Für die Einbeziehung in die dortige Rentenversicherung ergeben sich daraus keine Einschränkungen (siehe GRA zu Russische Föderation - 2.1 Versicherungsrecht allgemein: Recht der Herkunftsgebiete).

Bei der Anerkennung von FRG-Beitragszeiten ist jedoch die Einschränkung des § 19 Abs. 3 FRG zu beachten. Während des Bezuges einer russischen Altersrente (oder anstelle dieser einer anderen Leistung) können Beitragszeiten (§ 15 FRG) nur bis zum Monat der Vollendung der Regelaltersgrenze anerkannt werden (siehe GRA zu § 19 FRG, Abschnitt 4).

Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG können neben einer russischen Altersversicherungsrente aufgrund des Eingliederungsgedankens dagegen nur bis zum Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres anerkannt werden (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2.5).

Rentenbezugszeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen steht nach § 28a FRG der Bezug einer fremden Rente einer deutschen Rentenbezugszeit gleich. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die in der Russischen Föderation bezogenen Renten erfüllt sind, muss im Einzelnen geprüft werden (siehe GRA zu § 28a FRG).

Ob die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der staatlichen Rentenversorgung geleistet wurde, ist unerheblich. § 28a FRG erfasst alle Systeme der sozialen Sicherheit und nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Bedeutung hat in erster Linie die Rentenart.

  • Altersrenten
    stellen regelmäßig Rentenbezugszeiten im Sinne von § 28a FRG dar.
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Altersrente ausschließlich Zeiten zugrunde liegen, die nicht nach dem FRG anerkannt werden können.
  • Invalidenrenten
    stellen ebenfalls regelmäßig Rentenbezugszeiten im Sinne von § 28a FRG dar.
    Dies gilt allerdings nicht, wenn sie auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Verwundung beruhen oder für jugendliche Invalide keine Wartezeit erforderlich ist, weil der Rente dann keine nach dem FRG anrechenbare Zeiten zugrunde liegen (siehe Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, AZ: L 10 RA 1769/00). Gleiches gilt, wenn in der Invalidenrente trotz erforderlicher Wartezeit nur besondere, nicht nach dem FRG anrechenbare Zeiten berücksichtigt sind.
  • Hinterbliebenenrenten
    können grundsätzlich nicht nach § 28a FRG gleichgestellt werden, weil es sich um keine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters handelt.
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Hinterbliebenenrente anstelle einer Alters- oder Invalidenrente gewährt wurde. Da in der Russischen Föderation grundsätzlich nur eine Rente gezahlt werden darf, konnten sich die Berechtigten anstelle der Zahlung einer (eventuell niedrigeren) Alters- oder Invalidenrente für die (eventuell günstigere) Hinterbliebenenrente entscheiden. In diesen Fällen kann die Hinterbliebenenrente wie die Alters- oder Invalidenrente (unter der Voraussetzung, dass ihr anrechenbare FRG-Zeiten zugrunde liegen) nach § 28a FRG gleichgestellt werden.
  • Dienstaltersrenten
    können grundsätzlich nicht nach § 28a FRG gleichgestellt werden, weil es sich um keine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters handelt.
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Rente anstelle einer Alters- oder Invalidenrente gewährt wurde. Da in der Russischen Föderation grundsätzlich nur eine Rente gezahlt werden darf, konnten sich die Berechtigten anstelle der Zahlung einer (eventuell niedrigeren) Alters- oder Invalidenrente für die (eventuell günstigere) Dienstaltersrente entscheiden. In diesen Fällen kann sie wie die Alters- oder Invalidenrente (unter der Voraussetzung, dass ihr anrechenbare FRG-Zeiten zugrunde liegen) nach § 28a FRG gleichgestellt werden.
    Da die Dienstaltersrenten eine bestimmte Beschäftigungsdauer erfordern, kann regelmäßig unterstellt werden, dass die Rentenbezieher beim Erreichen der allgemeinen Altersgrenzen (siehe Abschnitt 3.1 beziehungsweise Abschnitt 4.1) auch einen Anspruch auf die „normale“ Altersrente gehabt haben. Von diesem Zeitpunkt an kann die Dienstaltersrente als „Anstelle-Leistung“ angesehen werden.
  • Sozialrenten
    können nicht nach § 28a FRG gleichgestellt werden, denn ihnen liegen keine Zeiten zugrunde.
    Sie werden auch keine „Anstelle-Leistung“ sein, weil die Sozialrenten gerade für diejenigen gedacht waren, die keinen Anspruch auf „normale“ Renten hatten.

Anrechnung nach § 31 FRG

Russische Renten sind grundsätzlich - wie alle fremden Rentenzahlungen - nach § 31 FRG auf die deutsche FRG-Rente anzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die russische Rente nach Deutschland überwiesen oder auf ein Konto in der Russischen Föderation gezahlt wird.

Auf die Ausführungen in der GRA zu § 31 FRG wird hingewiesen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Recht der Herkunftsgebiete