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§ 15 FRG: [Beitragszeiten]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis30.06.1990
Version002.00

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen oder nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrundeliegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch Systeme oder Einrichtungen, die für andere Personenkreise als den in Absatz 2 genannten geschaffen sind, insoweit als gesetzliche Rentenversicherung anerkennen, als die Zugehörigkeit zu diesen Systemen oder Einrichtungen auf öffentlich-rechtlichem Zwang oder auf einer den Grundsätzen des Bundesrechts ganz oder zum Teil entsprechenden freiwilligen Versicherung beruht und der Gegenstand der Sicherung dem in Absatz 2 genannten entspricht.*)

*)Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen
Vom 8. April 1963 (BGBl. I S. 194)
Auf Grund des § 15 Absatz 3 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 1 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 849) erhält folgende Fassung:
§ 1
Als gesetzliche Rentenversicherung werden anerkannt
1.die in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin bestehenden Systeme der Sozialversicherung für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen, soweit die Zugehörigkeit zu diesen Systemen beruht auf
a)der Pflichtversicherung oder
b)der freiwilligen Versicherung, mit der eine Pflichtversicherung oder eine bei der Sozialversicherung begonnene Selbstversicherung fortgesetzt wird, und Träger der Versicherung die Deutsche Versicherungsanstalt oder die Vereinigte Großberliner Versicherungsanstalt ist,
2.das System der ungarischen Rechtsanwaltsversicherung nach dem Gesetz über die Landes-, Versorgungs- und Pensionsanstalt für Rechtsanwälte vom 1. August 1908 (Ungarische Reichsgesetzsammlung, Ausgabe in deutscher Sprache, 1908 S. 1700) und dem Gesetz über die Landes-, Versorgungs- und Pensionsanstalt der Rechtsanwälte vom 29. Dezember 1934 (Ungarische Reichsgesetzsammlung, Ausgabe in deutscher Sprache, 1934 S. 289),
3.das System der ungarischen Notarversicherung nach dem Gesetz über die Pensionsanstalt der Notare und Notarkandidaten vom 23. Januar 1930 (Ungarische Reichsgesetzsammlung, Ausgabe in deutscher Sprache, 1930 S. 75).
4.das System der jugoslawischen Rechtsanwaltsversicherung nach § 118 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 17. März 1929 (Amtsblatt für das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 1929 S. 398), soweit Träger der Versicherung der Pensionsfonds der Rechtsanwaltskammer Neusatz, Belgrad oder Zagreb war,
5.das System der rumänischen Rechtsanwaltsversicherung nach dem Gesetz über die Organisation und Vereinheitlichung des Standes der Rechtsanwälte vom 19. Februar 1923 (Rumänisches Amtsblatt 1923 S. 11 805), dem Gesetz über die Organisation des Standes der Rechtsanwälte vom 22. Dezember 1931 (Rumänisches Amtsblatt 1931 S. 10 224) und dem Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung der Zentralversicherungskasse der Rechtsanwälte Rumäniens vom 30. Juli 1940 (Rumänisches Amtsblatt 1940 I S. 3872),
6.das System der Handwerkerversicherung nach dem polnischen Gesetz über die Sozialversicherung für Handwerker vom 29. März 1965 (Gesetzblatt der Volksrepublik Polen 1965 S. 101),
7.das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler nach dem Gesetz Nummer 343 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der Maler und Bildhauer der rumänischen Volksrepublik vom 20. August 1949 (Rumänisches Amtsblatt 1949 Nummer 54) und dem Gesetz Nummer 294 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der rumänischen Volksrepublik vom 9. August 1954 (Rumänisches Amtsblatt 1954 Nummer 30),
8.das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller nach der durch den Ministerratsbeschluß Nr. 198 vom 15. März 1951 genehmigten Satzung des Literaturfonds.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft.
(Die Verordnung bleibt - trotz des Wegfalls der VO-Ermächtigung - weiterhin in Kraft.)

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