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B 13 R 67/08 R

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger auf seinen Antrag nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) Altersrente unter "6/6-Anrechnung" einer in Rumänien zurückgelegten Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 zu zahlen.

Der 1940 in Rumänien geborene Kläger ist 1973 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Rumänien hatte er als Mitglied der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B. in der Zeit vom 5.6.1954 bis 1.4.1969 Wagnerarbeiten verrichtet (Bestätigung <Adeverinta> Nr 725 der LPG B. vom 4.5.1973).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5.4.2004 ab 1.3.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie die streitige Zeit vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 als lediglich glaubhaft gemachte und nicht als nachgewiesene Beitragszeit nach dem FRG zu 5/6 (dh die für diese Zeit ermittelten Entgeltpunkte <EP> wurden um 1/6 gekürzt).

Im Dezember 2005 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheids nach § 44 SGB X und begehrte unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8.9.2005 (B 13 RJ 44/04 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 2) wegen seiner Mitgliedschaft in der LPG die Zeit vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 zu berücksichtigen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2006 ab.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat mit Urteil vom 10.11.2006 den Bescheid der Beklagten vom 16.2.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 5.4.2004 die in Rumänien zurückgelegte Beitragszeit vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 als nachgewiesene Zeit anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nachgewiesen, dass er in der hier streitigen Zeit Mitglied der LPG B. gewesen sei. In Rumänien seien für die Mitglieder von LPGen Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden. Die Beitragspflicht für LPG-Mitglieder sei zum 1.1.1966 eingeführt worden. Aufgrund dieser Tatsache bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger als Mitglied der LPG B. in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen sei und Beiträge für ihn entrichtet worden seien. Da nichts dafür ersichtlich sei, dass die Beitragszahlung für den Kläger in der strittigen Zeit unterbrochen gewesen sei, sei die Beitragszeit vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 nachgewiesen und mit 6/6 zu bewerten.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 28.5.2008 die Berufung der Beklagten im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Für den Nachweis einer Beitragszeit komme es lediglich auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an und nicht auf ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis, weil die Beitragszahlung durch die LPG selbst im Falle einer Beschäftigungslücke nicht unterbrochen worden sei. Eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht sei hinzunehmen. Zweifel an der Beitragsentrichtung für den Kläger bestünden aufgrund der nachgewiesenen Mitgliedschaft in der LPG nicht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 15 und § 22 Abs 3 FRG. Ferner macht sie einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) geltend. Arbeitsbescheinigungen aus den Herkunftsländern, die lediglich Angaben über Beginn und Ende einer Beschäftigung enthielten, ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beschäftigung und damit die Beitragszahlung durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, seien lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung; Beitragszeiten könnten hiermit nicht in dem Sinne nachgewiesen werden, dass dies zu einer "6/6-Anrechnung" führe. Ohne den Nachweis der ununterbrochenen Beitragsabführung durch die LPG komme eine ungekürzte Anrechnung von LPG-Zeiten in Rumänien als Beitragszeiten nicht in Betracht. Die Senatsentscheidung vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr 2) beruhe auf der prozessualen Besonderheit, dass der Senat an der Feststellung der ununterbrochenen Beitragsentrichtung durch die Vorinstanzen gebunden gewesen sei und daher Lücken bei der Beitragsentrichtung nicht zu prüfen gehabt habe. Im Falle des Klägers sei eine Beitragsabführung durch die LPG aber nicht nachgewiesen; sie sei von ihr - der Beklagten - auch stets bestritten worden. Gerade für die Sommermonate der 1960er Jahre, in denen der Kläger nach eigenen Angaben zunehmend für Privatleute gearbeitet habe, dränge sich die Frage auf, ob die LPG weniger oder gar kein Entgelt, gegebenenfalls weniger oder gar keine Beiträge gezahlt habe und/oder von einer Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum gemäß § 26 FRG ausgegangen werden müsse. Entsprechende Ermittlungen habe das LSG unterlassen und somit gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen sei daher nur von glaubhaft gemachten Beitragszeiten auszugehen. Für die Anwendung des § 15 FRG sei nicht nur der lückenlose Gesamtbeitrag einer rumänischen LPG ausreichend, sondern es sei - wie auch bei anderen Arbeitnehmern aus Rumänien - ein dem jeweiligen Versicherten konkret zuzuordnender individueller Beitrag erforderlich. Etwaige Unterbrechungen in der Arbeitsverpflichtung des LPG-Mitglieds führten somit zu Unterbrechungen des Beitragsanteils. Nur in dem Umfang, in dem das einzelne LPG-Mitglied zum Betriebsergebnis beigetragen habe, könnten ihm auch die daraus resultierenden Beitragszahlungen zugerechnet werden. Dadurch werde eine Besserstellung der LPG-Mitglieder vermieden, die auch dem der Systematik des FRG zugrunde liegenden Eingliederungsgedanken widersprechen würde. Eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einrichtung (wie einer LPG) - unabhängig von einer Arbeitsleistung oder Lohnfortzahlung - kenne das deutsche Recht nicht.

Die Beklagte beantragt,

  • die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.5.2008 und des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Anknüpfungspunkt für die Beitragsentrichtung sei die Mitgliedschaft in der LPG und die Arbeitsleistung, ergänzt durch die ständige Bereitschaft, auf Abruf für die LPG tätig zu werden. Von den Vorinstanzen sei eine ununterbrochene Mitgliedschaft festgestellt worden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die LPG entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung die Beitragsabführung nicht vorgenommen habe. Da die Beitragszahlung aus dem Gesamtproduktionsvolumen der LPG erfolgt sei, sei es in der Natur der Sache begründet, dass keine Nachweisliste für die Zahlung eines Beitrags und dessen Höhe für den konkreten Versicherten geführt worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht entschieden werden, ob die EP für die hier streitige Beitragszeit vom 1.1.1966 bis 1.4.1969 bei der Berechnung der Altersrente des Klägers zu einem höheren Anteil als zu 5/6 (wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen) zu berücksichtigen sind.

1. Verfahrensrechtlich ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen wären vorliegend erfüllt, wenn die EP aus der streitigen Beitragszeit zu mehr als 5/6 anzurechnen sind.

2. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage nach § 44 SGB X hat das LSG zutreffend auf die Vorschriften des FRG abgestellt, wie sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers am 1.3.2004 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch <SGB VI> in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung).

Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene, wie der Kläger (vgl § 1 Buchst a FRG), bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Als Beitragszeiten gelten gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 FRG (aber) nicht Zeiten, a) die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, b) die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, c) für die EP nicht ermittelt werden, d) die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Als gesetzliche Rentenversicherung iS des Abs 1 ist gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 FRG jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind (§ 15 Abs 2 Satz 3 FRG). Es bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Vorinstanzen das rumänische Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder als "gesetzliche Rentenversicherung" iS der Definition des § 15 Abs 2 FRG angesehen haben (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 12.2.2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 19; BSG vom 27.2.1986, SozR 5050 § 19 Nr 12 S 24).

a) Der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG in dem streitigen Zeitraum Beitragszeiten iS des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG - also Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen (hier: rumänischen) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - zurückgelegt. Nach den Angaben des LSG zum rumänischen Recht, das insoweit Bezug genommen hat auf die Feststellungen des SG (§ 153 Abs 2 SGG), wurden für die Mitglieder von LPGen Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Beitragspflicht für LPG-Mitglieder wurde in Rumänien zum 1.1.1966 eingeführt. Die Abführung der Beiträge erfolgte mit Rücksicht auf die in der LPG erzielte Jahresproduktion; sie war unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung und den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und auch von der Erfüllung von Arbeitsnormen. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat der Berufungssenat keine Zweifel daran gehabt, dass der mit Wagnerarbeiten beschäftigte Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied der LPG B. in das System der rumänischen gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen sei und von der LPG B. (auch) für ihn im streitigen Zeitraum durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt worden seien.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Gegen den Schluss von der geschilderten rumänischen Rechtslage zum Rentenversicherungssystem für Mitglieder von LPGen und einer festgestellten LPG-Mitgliedschaft auf eine vollständige (lückenlose) Beitragsentrichtung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliegen (vgl BSG vom 12.2.2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 19).

Insoweit hat die Beklagte aber keine zulässige und begründete Aufklärungsrüge erhoben. Die von ihr geäußerten Zweifel an der tatsächlichen Beitragszahlung durch die LPG reichen nicht als Begründung dafür aus, dass sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen.

Sofern sie darauf hinweist, dass der Kläger in einem früheren Verfahren angegeben habe, in den 1960er Jahren in den Sommermonaten zunehmend für Privatleute außerhalb der LPG gearbeitet zu haben, kam es hierauf aus Sicht des LSG nicht an, weil nach seinen unangegriffenen Feststellungen zum (nicht revisiblen) rumänischen Recht die Beitragszahlungen der LPGen zur rumänischen gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Mitglieder selbst im Falle von Beschäftigungslücken nicht unterbrochen wurden. Zudem dürfte es sich nach der von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Sitzungsniederschrift vom 28.9.1988 im Verfahren vor dem LSG zum Az L 2 J 141/88 um Arbeiten der LPG im Auftrag von Privatleuten außerhalb der LPG gehandelt haben. Dann aber war der Kläger für die LPG und im Rahmen seiner ihr gegenüber bestehenden Arbeitspflicht tätig.

Auch musste sich das LSG nicht veranlasst sehen, einen eventuellen Verstoß der LPG gegen ihre gesetzliche Beitragszahlungspflicht zu ermitteln. Die Beklagte hat zwar in der Revisionsbegründung das Schreiben Nr 14956/2007 des rumänischen Rentenversicherungsträgers vom November 2007 vorgetragen, aus dem ua hervorgeht, dass es nach rumänischem Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert der Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass diese Informationen bereits dem LSG zur Verfügung standen, noch ergibt sich hieraus ein Anhaltspunkt für die Behandlung des vorliegenden Einzelfalls.

b) Zwischen den Beteiligten streitig ist lediglich die Anwendung des § 22 Abs 3 FRG in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung des RÜG vom 25.7.1991 (BGBl I 1606). Hiernach werden "für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, … die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt". Wie bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs 3 FRG hervorgeht, kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (Senatsurteil vom 21.8.2008, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 19 unter Hinweis auf BSG vom 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr 23 S 77 f; vgl auch BSG vom 24.7.1980, 5 RJ 38/79, Juris RdNr 27). Hingegen ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (Senatsurteil vom 21.8.2008, aaO RdNr 22). Da nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat - wie oben unter a) ausgeführt - gemäß § 163 SGG gebunden ist, für den mit Wagnerarbeiten beschäftigten Kläger im hier streitigen Zeitraum von der LPG B. lückenlos Beiträge zur rumänischen gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder von LPGen abgeführt worden sind, handelt es sich insoweit an sich um eine Beitragszeit, die als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG gilt. Sollte die Beklagte nunmehr behaupten, das maßgebende rumänische Recht habe einen anderen Inhalt gehabt als vom LSG festgestellt - s oben unter a) -, ist dies im Revisionsverfahren ebenso unerheblich wie der Vortrag neuer Tatsachen (vgl BSG vom 29.4.1997, SozR 3-1750 § 293 Nr 1 S 2 f).

c) Von den Vorinstanzen bisher nicht geprüft ist jedoch die Frage, ob die für den Kläger ermittelten EP für den hier streitigen Zeitraum zwar nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen, jedoch möglicherweise nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Das Klagebegehren kann nur dann Erfolg haben, wenn weder nach § 22 Abs 3 FRG noch nach § 26 FRG die EP für Beitragszeiten um (mindestens) 1/6 zu kürzen sind.

§ 26 FRG (in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 <RRG 1992> vom 18.12.1989 <BGBl I 2261>) hat folgenden Wortlaut:

"1Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. 4Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist."

Diese Fassung entspricht - bis auf die Übernahme von Begrifflichkeiten des SGB VI - der vom 1.7.1990 bis 31.12.1991 geltenden Fassung. Die vorherige, vom 1.1.1959 bis 30.6.1990 geltende Fassung enthielt nur eine dem heutigen Satz 1 entsprechende Regelung (hierzu VerbKomm, § 26 FRG, Anm 3.1, Stand Juli 1990).

aa) Der 5. Senat des BSG hat in seinen Urteilen vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 20 bis 27, und B 5 R 40/08 R, Juris RdNr 17 bis 23) entschieden, dass das seit 1.7.1990 geltende Fremdrentenrecht der Gleichstellung von Beiträgen zur rumänischen Rentenversicherung für LPG-Mitglieder mit Beiträgen nach Bundesrecht nach § 15 FRG entgegenstehe, solange der FRG-Berechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand iS des SGB VI zumindest vergleichbar sei. Dies folge aus dem insbesondere seit dem RRG 1992 verstärkt zu berücksichtigenden Eingliederungsprinzip und dem Regelungsgehalt des § 26 FRG. Nach § 26 Satz 4 FRG würden für eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden pro Woche keine EP ermittelt, und § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG (in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung des RÜG, entsprechend bereits die vom 1.7.1990 bis 31.12.1991 geltende Fassung des RRG 1992) schließe mit der Regelung, dass als Beitragszeiten nicht Zeiten gälten, für die EP nicht ermittelt würden, eine Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten mit bundesrechtlich zurückgelegten aus. Dann aber könne nichts anderes gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Der Gesetzgeber bringe mit diesen Regelungen ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Berücksichtigung einer Beitragszeit ohne jede Erwerbstätigkeit den übergeordneten Rechtsprinzipien widerspräche, auf denen das FRG insgesamt beruhe. Die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an eine Erwerbstätigkeit oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete (Renten-)Versicherungstatbestände wäre eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber Versicherten (ausschließlich) nach dem SGB VI.

Auch habe der Gesetzgeber im FRG nicht nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne Beitragsleistung (s § 15 Abs 3 Satz 1 FRG), sondern auch die wichtigsten Versicherungstatbestände außerhalb einer (vollen) Erwerbstätigkeit von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denjenigen des SGB VI entsprächen (s § 15 Abs 3 Satz 2, § 22 Abs 1 Satz 8 und 9, § 22 Abs 2, § 26 Satz 3, §§ 28a, 28b, 29 FRG zur Bewertung von Zeiten des Wehrdienstes, der Kindererziehung, der Ausbildung als Lehrling, der Teilzeitbeschäftigung, des Rentenbezugs und der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit). Dies belege die vom Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG angestrebte nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegenstünden, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden oder kein anderer Versicherungstatbestand nach diesem Sozialgesetzbuch erfüllt sei. Damit solle insbesondere eine rentenversicherungsrechtliche Besserstellung von Vertriebenen im Vergleich zu Versicherten, die ihr gesamtes Arbeitsleben in Deutschland zurückgelegt hätten, vermieden werden (s die Gesetzesbegründung zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 217 linke Spalte zu Buchst b; Ausschussbericht BT-Drucks 11/5530 S 28 f).

bb) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Eine Gleichstellung von Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand iS des SGB VI erfüllt hat. Diese Rechtsprechung berücksichtigt die spezielle Entwicklung, die das Fremdrentenrecht seit 1.7.1990 (beginnend mit dem RRG 1992 vom 18.12.1989 <BGBl I 2261>, fortgeführt durch das RÜG vom 25.7.1991 <BGBl I 1606> und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 <BGBl I 1461>) genommen hat (vgl hierzu auch Bundesverfassungsgericht vom 13.6.2006, BVerfGE 116, 96, 97 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 2 ff), sowie die - durch die damit einhergehenden gesetzgeberischen Maßnahmen - seither geänderte heutige Systematik und Zielsetzung des FRG.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.8.2008 (SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 22) darauf hingewiesen, dass zwar Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG als nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG anzusehen sind, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden, und hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung, wie sie aus seinem Urteil vom 8.9.2005 (SozR 4-5050 § 15 Nr 2) hervorgeht, aufrechterhalten. Er hat jedoch zugleich aufgezeigt, dass davon die Frage zu unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten EP für diese als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind. Das Begehren einer "6/6- statt einer 5/6-Anrechnung" kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur iS des § 22 Abs 3 FRG nachgewiesene Beitragszeiten sind, sondern auch Zeiten, für die die EP nicht nach § 26 Satz 3 FRG um mindestens 1/6 zu kürzen sind (aaO RdNr 23). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - zB wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind.

cc) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass es für die hier streitige Zeit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt. Denn außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs 1, Abs 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen für die LPG erbracht hat, damit diesen Zeiten EP zugeordnet werden können. Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige EP (Satz 1 und 2), anteilige EP wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine EP wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (vgl BSG vom 12.2.2009, BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 32).

Das LSG hat für den hier streitigen Zeitraum keine durchgehende (Vollzeit-)Arbeitsleistung des Klägers für die LPG festgestellt, weil es nach seiner Ansicht auf Unterbrechungen der Beschäftigung nicht ankam. Infolgedessen wird es zu klären haben, ob für den Kläger EP nach § 26 FRG anteilig oder gar nicht zu ermitteln sind. Das Klagebegehren ("5/6- statt 6/6-Anrechnung" der Beitragszeit) kann nur dann Erfolg haben, wenn eine Vollzeitbeschäftigung während des ganzen Kalenderjahres für die LPG nachzuweisen ist. Insbesondere darf der Kläger nicht in Teilzeit oder unständig iS von § 26 Satz 3 FRG bzw nur "geringfügig" iS von § 26 Satz 4 FRG beschäftigt gewesen sein. Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 12.2.2009 (BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 34) zu Recht darauf hingewiesen, dass bei LPG-Mitgliedern unständige Beschäftigungen, die im Voraus durch Arbeitsvertrag oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche beschränkt sein müssten (§ 163 Abs 1 Satz 2 SGB VI; zum Begriff des unständig Beschäftigten s BSG vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Juris RdNr 25 mwN), nicht in Betracht kommen dürften. Demnach wird das LSG vor allem zu ermitteln haben, ob und für welche Zeiträume der Kläger voll, in Teilzeitarbeit (zu den insoweit geltenden Voraussetzungen und möglichen Varianten s Senatsurteil vom 21.8.2008, SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 26 f), weniger als zehn Stunden in der Woche oder gar nicht bei der LPG beschäftigt war; dabei ist der Gesichtspunkt der Freiwilligkeit bzw der Arbeitsbereitschaft besonders zu beachten (s aaO RdNr 33 sowie im Anschluss daran BSG 5. Senat vom 12.2.2009, aaO RdNr 34).

Das Berufungsgericht wird für den hier streitigen Zeitraum Umfang und Umstände der vom Kläger für die LPG erbrachten Arbeitsleistung - etwa durch dessen Anhörung, Vernehmung von Zeugen und/oder Beiziehung weiterer Arbeits- oder Versicherungsunterlagen (s ferner BSG vom 29.4.1997, SozR 3-1750 § 293 Nr 1 S 3 f) - aufzuklären haben.

Dem LSG obliegt auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.

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