1 RA 57/84
Tatbestand
Streitig ist nur noch, ob dem Kläger höhere Rente unter Anrechnung glaubhaft gemachter Beitragszeiten vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1974 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu gewähren ist.
Der am 19. Oktober 1904 in Deutsch-B/Rumänien (Kreis Siebenbürgen) geborene Kläger übersiedelte am 30. April 1978 in die Bundesrepublik und erhielt hier den Vertriebenenausweis A. Zu seinem Rentenantrag vom 8. Mai 1978 gab er ua an, von 1927 bis 1944 selbständiger Landwirt, von 1948 bis Ende 1953 Vorarbeiter in einer Zuckerfabrik und von 1954 bis 1975 Buchhalter bei der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in B gewesen zu sein, wobei er nebenbei bis 1966 in der Zuckerfabrik gearbeitet habe. Für die Zeit ab 1. Januar 1967 bis zu seiner Ausreise (Ende April 1978) habe er außerdem eine Sozialbeihilfe bezogen. Zum Nachweis seiner Tätigkeiten legte der Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung vom 8. März 1978 vor, mit der ihm für die Zeit von 1954 bis 1975 eine ganzjährige Beschäftigung als Buchhalter (Rechnungsführer) bei der LPG B bescheinigt wurde, darüber hinaus eine Bescheinigung des Rentenamtes beim Volksrat des Kreises B Nr 3466 vom 27. Juli 1979, mit der ihm ua Zeiten von 1949 bis 1966 (ca 67 Monate) als Beschäftigungszeiten (in einer Zuckerfabrik und in einem landwirtschaftlichen Staatsgut) bestätigt wurden. In einem Bescheid des gleichen Amtes vom 4. April 1978 ist dem Kläger ein Dienstalter von 7 Jahren und 3 Monaten in der staatlichen Sozialversicherung bescheinigt worden.
Die Beklagte bewilligte darauf mit Bescheid vom 19. Februar 1980 dem Kläger ab 1. April 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und berücksichtigte dabei nur die in der Bescheinigung vom 27. Juli 1979 aufgeführten Zeiten nach dem FRG.
Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1981; Urteil des Sozialgerichts -SG- Nürnberg vom 25. Februar 1982). Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte in Abänderung der vorgenannten Entscheidungen verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1974 glaubhaft gemachte Beitragszeiten gemäß § 15 FRG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Nach der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Renten- und Sozialversicherungsamtes für die Landbevölkerung in B vom 11. Februar 1982 sei bewiesen, daß für ihn mit der Einführung der Sozialversicherung für Angehörige der LPGen zum 1. Januar 1967 in jedem Jahr die vorgeschriebenen Beiträge für den Altersrenten- und Sozialversicherungsfonds dieses Systems bis zum 31. Dezember 1974 entrichtet worden seien. Die Beklagte habe daher die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1974 als glaubhaft gemachte Beitragszeit gemäß § 15 FRG bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Das vorgenannte Versicherungssystem für die LPGen stelle ein nach § 15 FRG zu berücksichtigendes System der gesetzlichen Rentenversicherung dar, das in Rumänien ab 1. Januar 1967 neben dem System der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung eingeführt, nach deren Grundsätzen organisiert worden sei und lediglich den besonderen Bedingungen dieses Berufszweigs Rechnung trage. Daß der Kläger mit Erreichung des 62. Lebensjahres im Jahre 1966 von der staatlichen Sozialversicherung eine Sozialbeihilfe bezogen habe, stehe der Anrechnung der streitigen Zeiten nach § 15 FRG nicht entgegen. Die Sozialhilferente werde Lohnempfängern gewährt, die die Anwartschaftsbedingungen für die Gewährung einer staatlichen Rente nicht erfüllten und keine Existenzmittel hätten, wenn sie das 62. Lebensjahr erreicht hätten und eine Anwartschaftszeit von mindestens fünf Arbeitsjahren nachweisen könnten. Bezieher dieser Leistung könnten wie Rentner nach ihrem Übergang in den Ruhestand weiter berufstätig sein und außer ihrem Lohn ihre Rente ganz oder teilweise unter den festgesetzten Bedingungen beziehen. Daraus erkläre sich, daß der Kläger neben dem Bezug der Sozialhilferente weiterhin bei der LPG versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Soweit der Kläger die ungekürzte Anrechnung von Beitragszeiten - durchgehend für die Jahre 1954 bis 1975 - begehre, sei die Berufung unbegründet. Die in der Bescheinigung vom 11. Februar 1982 lediglich pauschal bestätigten Beitragsaufkommen seien nur als glaubhaft gemacht iS von § 19 Abs 2 FRG anzusehen, weil auch nach rumänischem Recht beitragsfreie Zeiten, zB im Krankheitsfalle, zurückgelegt worden sein könnten.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte mangelnde Aufklärung des Sachverhalts, unzutreffende Würdigung der Beweismittel und eine unrichtige Anwendung des § 19 Abs 3 FRG. Zwar fielen die für den Kläger als Genossenschaftsmitglied der LPG in deren Rentenkasse eingezahlten Beiträge unter § 15 Abs 1 FRG. Das LSG habe auch zu Recht angenommen, daß die mit der Bescheinigung vom 11. Februar 1982 bestätigten Beitragszeiten, die der Kläger als Genossenschaftsmitglied der LPG bei deren Rentenkasse zurückgelegt habe, von § 15 FRG erfaßt würden und daß bezüglich dieser Zeiten nur eine Anrechnung zu 5/6 in Betracht komme. Es habe allerdings verkannt, daß sich der genaue Umfang der Beitragszeiten aufgrund dieser Bescheinigung nicht feststellen lasse und diese für eine "durchgehende" 5/6-Anrechnung deshalb nicht ausreiche. Denn die Bescheinigung enthalte bestimmte Angaben über die in den jeweiligen Arbeitsjahren tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu der jeweils vorgegebenen Arbeitsnorm, wonach der Kläger ab 1968 offenbar weniger gearbeitet habe als in den Jahren zuvor (1954 bis 1967) und nur noch einmal - im Jahre 1972 - die Arbeitsnorm überschritten habe. Daraus und aus weiteren Angaben über eine Arbeits-/Versicherungszeit von insgesamt nur 15 Jahren ergäben sich Zweifel, ob der Kläger überhaupt durchgehend bei der LPG beschäftigt gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte das LSG die tatsächliche Beschäftigung genau feststellen müssen.
Im übrigen sei die dem Kläger mit Erreichung der Altersgrenze - dem 62. Lebensjahr - gewährte Sozialbeihilfe nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung iS von § 19 Abs 3 FRG, die deshalb der Anrechnung der während des Bezuges dieser Leistung eventuell entrichteten rumänischen Beiträge entgegenstehe. Das gelte selbst dann, wenn die Sozialbeihilfe nicht als Leistung iS von § 19 Abs 3 FRG gewertet werde. Denn der Kläger habe nach eigenen Angaben die Sozialbeihilfe von der staatlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 300 Lei und nicht die ihm an sich auch zustehende niedrigere Rente aus der Rentenkasse der LPG in Höhe von monatlich 180 Lei in Anspruch genommen, weil beide Leistungen nicht hätten nebeneinander gewährt werden dürfen. Da auch die Altersrente aus dem Rentensystem der LPG - einschließlich der gekürzten Rente bei nicht erreichter Anwartschaftszeit von 25 Jahren - als eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung iS des § 19 Abs 3 FRG angesehen werden müsse, komme es darauf an, ob überhaupt und ab welchem Zeitpunkt der Kläger diese Leistung hätte erhalten können. Denn schon die dem Grunde nach zustehende Leistung aus dem Rentensystem der LPG müsse in Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen von § 19 Abs 3 FRG beachtet werden (Urteil vom 17. Januar 1973, SozR Nr 7 zu § 19 FRG; Urteil vom 19. Dezember 1973 - 11 RA 282/72 -). Mindestens ab der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers würde danach § 19 Abs 3 FRG den Erwerb weiterer Beitragszeiten ausschließen; denn dies sei in der deutschen Rentenversicherung die äußerste Altersgrenze, mit der das Versicherungsleben abgeschlossen werde. Da es an Feststellungen fehle, ab wann genau dem Kläger die Altersrente aus dem LPG-Rentensystem zugestanden hätte, bedürfe es auch insoweit der Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Februar 1982 zurückzuweisen, hilfsweise, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die hier nur noch streitige Beitragszeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1974 in dem angenommenen Umfang - Kürzung auf 5/6 - bei der Berechnung der Rente des Klägers rentensteigernd zu berücksichtigen ist.
Der Kläger hat in dieser Zeit Beitragszeiten iS von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG zurückgelegt. Denn er war seit Januar 1967 als Mitglied einer LPG - in der Funktion eines Rechnungsführers - aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs in ein "System der sozialen Sicherheit" einbezogen, das nach § 15 Abs 2 Satz 1 FRG als gesetzliche Rentenversicherung iS des § 15 Abs 1 FRG anzusehen ist. Nach den den Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden Feststellungen des LSG über den Inhalt ausländischen Rechts stellt das 1967 in Rumänien eingeführte Sicherungssystem für Angehörige einer LPG, dem der Kläger angehört hat, eine solche Rentenversicherung dar, die zwar neben der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung Rumäniens eingerichtet, aber nach deren Grundsätzen organisiert war und lediglich den besonderen Bedingungen dieses Berufszweigs Rechnung trug (Dekret Nr 535 vom 23. Juni 1966 über den Anspruch auf Rente und sonstige Leistungen für Mitglieder von LPGen; das Dekret ist ab 1. Januar 1978 durch das Gesetz Nr 4 vom 30. Juni 1977 abgelöst worden). Die Finanzierung dieses Systems erfolgte durch einen Jahresbeitrag der LPGen in Höhe von 3,5 % des Wertes ihrer Gesamtproduktion (vgl dazu Badau, Zeitschrift für Sozialreform 1970, 599, 614 f). Die vom LSG daraus gezogene Folgerung, daß der Kläger als Mitglied einer LPG in eine gesetzliche Rentenversicherung iS von § 15 Abs 2 FRG einbezogen war, läßt eine Verletzung revisiblen Rechts nicht erkennen; eine solche wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Insbesondere steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, daß die Rentenversicherung für die Angehörigen der LPGen von der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung Rumäniens organisatorisch getrennt war und unabhängig von dieser durchgeführt wurde. Soweit in § 15 Abs 2 FRG gefordert wird, daß in das System der sozialen Sicherheit "in abhängiger Beschäftigung stehende Personen" einbezogen sein müssen, bedeutet dies vornehmlich den Ausschluß solcher Systeme, in die nur Selbständige oder freiwillig Versicherte einbezogen sind (BSGE 33, 95; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, § 15 Abs 2 RdNr 15). Daß es sich bei der Rentenversicherung der rumänischen LPGen um eine Sicherungseinrichtung ausschließlich für Selbständige gehandelt hat, die nur im Rahmen von § 15 Abs 3 FRG als gesetzliche Rentenversicherung hätte anerkannt werden können, ergibt sich weder aus den Feststellungen des LSG noch entspricht es der allgemeinen Auffassung über die Rechtsstellung von Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften im osteuropäischen Raum; diese sind keine selbständigen Landwirte (BSGE 24, 251, 254). So wie die beim "Zentralfonds zur Sicherung der Kolchosemitglieder" in der UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten als Beitragszeiten iS von § 15 FRG gewertet werden (vgl Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 15 Abs 2 RdNr 13 unter Bezugnahme auf BSGE 24, 251, 254 f), müssen auch die zum Rentenfonds für die Angehörigen der rumänischen LPGen entrichteten Beiträge als Beiträge iS von § 15 FRG angesehen werden (so offenbar auch Wasner, MittLVA Württemberg 1982, S 100, 113 f). Im übrigen können Rentensysteme für Personenkreise, die mindestens in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis stehen, im Hinblick auf § 15 Abs 3 FRG nicht allein deshalb als aus dem Anwendungsbereich des § 15 Abs 2 FRG ausgeschlossen gelten, weil sie nicht zusammen mit anderen in einem "echten" abhängigen Beschäftigungsverhältnis Stehenden einer gemeinsamen gesetzlichen Rentenversicherungseinrichtung angehören (vgl dazu Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, aaO, § 15 Abs 2 FRG RdNr 15).
Mithin fallen die für den Kläger ab 1. Januar 1967 in den Rentenfonds der LPG eingezahlten Beiträge unter § 15 Abs 1 Satz 1 FRG. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger ausweislich der Bescheinigung Nr 3466 des Volksrates B - Rentenamt - vom 27. Juli 1979 seit 1. Juni 1967 eine Sozialbeihilfe bezogen hat. Diese Leistung hat, wie das LSG für den Senat bindend festgestellt hat und wovon auch die Beklagte ausgeht, keine Versicherungsfreiheit des Klägers im Rentensystem der LPGen begründet. Dies wird auch durch die Bescheinigung Nr 128 des Renten- und Sozialversicherungsamtes für die Landbevölkerung in B vom 11. Februar 1982 bestätigt, wonach die LPG B mit Beginn des Jahres 1967 in jedem Jahr die vorgeschriebenen Beiträge für den Altersrenten- und Sozialversicherungsfonds erlegt hat.
Diese Bescheinigung, die der Kläger erst im Berufungsverfahren vorgelegt hat, hat das LSG im Zusammenhang mit weiteren Bescheinigungen, wonach der Kläger ua auch in der Zeit von 1967 bis 1974 fortgesetzt als Rechnungsführer gearbeitet hat - nach den Bescheinigungen vom 8. März 1978 und 26. April 1979 an 365 Tagen im Jahr -, dahin gewürdigt, daß für ihn in dieser Zeit auch fortgesetzt Beiträge entrichtet worden sind. Daraus hat das LSG aber nicht eine lückenlose Beitragsentrichtung entnommen, sondern angesichts des lediglich pauschal bestätigten Beitragsaufkommens die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1974 nur als glaubhaft gemacht iS von § 19 Abs 2 FRG angesehen, weil beitragsfreie Zeiten, zB wegen Krankheit, nicht auszuschließen seien.
Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil sie nicht ausreichend substantiiert sind (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG; vgl BSG SozR Nr 28 zu § 164 SGG). Die Ausführungen der Beklagten zur unrichtigen Würdigung des Inhalts der Bescheinigung vom 11. Februar 1982 enthalten lediglich eine andere - von der des LSG abweichende - Beweiswürdigung, aus der aber nicht substantiiert hervorgeht, daß das LSG hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1974 als glaubhaft angenommenen Beitragsentrichtung zwingend zu einem anderen Ergebnis - einer Unterbrechung der Beitragsentrichtung um mehr als 1/6 pro Jahr - hätte kommen müssen. Insbesondere ist nicht dargelegt, daß und inwieweit die in der Bescheinigung vom 11. Februar 1982 enthaltenen weiteren Angaben über die jeweils in den einzelnen Arbeitsjahren festgesetzte Arbeitsnorm und die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers zwingend Anlaß geboten hätten, an einer "durchgehenden" Beitragsentrichtung zu zweifeln, zumal in der gleichen Bescheinigung für die Jahre ab 1967 eine fortlaufende (Jahr für Jahr erfolgende) Beitragsentrichtung angegeben ist und die Beklagte auch selbst einräumt, daß aus den Angaben über Arbeitsnorm/Arbeitsleistung ein Rückschluß auf den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung - und damit der Beitragsentrichtung - nicht möglich ist. Soweit im Zusammenhang damit eine Verletzung des § 103 SGG gerügt worden ist, ist nicht einmal dargelegt, durch welche Maßnahme des Gerichts der Mangel in der Sachaufklärung hätte behoben werden können und zu welchem Ergebnis das LSG aufgrund erneuter Sachaufklärung hätte kommen müssen (BSG aaO). Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil sich die Beklagte zum Inhalt der vorgenannten Bescheinigung in der Berufungsinstanz überhaupt nicht geäußert, sondern diese pauschal als beweisunerheblich bezeichnet hatte, obwohl offensichtlich war, daß sie ein anderes Versicherungsverhältnis als das des Klägers zur allgemeinen rumänischen Sozialversicherung betraf und daher mit den hierzu erteilten Bescheinigungen nicht in Widerspruch stehen konnte. Den Aufgaben des Revisionsgerichts widerspricht es jedenfalls, den Streitfall in tatsächlicher Hinsicht in gleichem Umfang zu prüfen, wie es für die Gerichte der Unterinstanzen vorgesehen ist, zumal dann, wenn es sich der Revisionskläger - wie hier - selbst zuzuschreiben hat, daß aus seiner Sicht klärungsbedürftige Fragen ungeklärt geblieben sind; denn die Beklagte hat in der Vorinstanz eine Rückfrage in Rumänien wegen der Bescheinigung vom 11. Februar 1982 ausdrücklich für nicht geboten erachtet, ohne die jetzt für erheblich gehaltenen Angaben auch nur zu erwähnen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Anrechnung der streitigen Beitragszeiten auch nicht § 19 Abs 3 FRG entgegen. Diese Regelung bestimmt, daß Beitragszeiten, die während des Bezugs einer dem Altersruhegeld entsprechenden Leistung zurückgelegt werden, für die Hinterbliebenenrente zusätzlich angerechnet werden. Das bedeutet - obwohl dies im Wortlaut der Bestimmung nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt -, daß Beitragszeiten nur auf die Hinterbliebenenrente, nicht aber auf die Rente des Versicherten angerechnet werden können, wenn er im Herkunftsland während dieser Zeiten eine dem Altersruhegeld des AVG entsprechende Leistung bezogen hat.
Die Sozialbeihilfe, die der Kläger von 1967 bis 1974 in Rumänien bezogen hat, entspricht nicht einem Altersruhegeld des AVG iS von § 19 Abs 3 FRG. Diese Regelung trägt nach ständiger Rechtsprechung des BSG dem Eingliederungsgrundsatz Rechnung. Nach diesem Grundsatz sollen Vertriebene und Flüchtlinge so gestellt werden, als ob sie ihr Versicherungsleben im Bundesgebiet zurückgelegt hätten. § 19 Abs 3 FRG soll insoweit sicherstellen, daß die nach dem FRG Berechtigten hinsichtlich ihrer Fremdbeitragszeiten nicht bessergestellt werden als die einheimischen Versicherten (BSG SozR Nr 6 zu § 19 FRG). Diese sind aber als Altersrentner versicherungsfrei (§ 6 Abs 1 Nr 1 AVG = § 1229 Abs 1 Nr 1 RVO). Sie können darüber hinaus neben einer Rente (einem Altersruhegeld) keine für diesen Leistungsfall anrechenbaren rentensteigernden Beitragszeiten zurücklegen. In Übereinstimmung mit dieser Systematik des Bundesrechts können daher die im Ausland während des Bezugs einer Rente zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich nicht bei diesem Rentenfall, sondern erst bei dem nächsthöheren Versicherungsfall - das ist nach der die Hinterbliebenen begünstigenden Regelung des § 19 Abs 3 FRG der Tod des Versicherten - berücksichtigt werden. Nur insoweit - also hinsichtlich der Hinterbliebenen - trägt § 19 Abs 3 FRG noch dem Entschädigungsgedanken Rechnung, wonach fremde Beitragszeiten grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzurechnen sind, ob sie auch nach Bundesrecht zurückgelegt worden wären (dazu kritisch Dähler, SozVers 1963, 233, 237).
Ob der für die Versicherten maßgebliche Eingliederungsgedanke eine Auslegung des § 19 Abs 3 FRG dahin gebietet, daß eine fremde Rente nur dann dem Altersruhegeld entspricht, wenn der Versicherte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld nach Bundesrecht erfüllt hätte (Bergner, DRV 1973, 15, 17 f; dergl DRV 1971, 331, 334 f), läßt der Senat offen (ablehnend BSG SozR Nr 6 zu § 19 FRG). Würde dieser Ansicht gefolgt, würden die hier streitigen Beitragszeiten von der den § 15 FRG einschränkenden Regelung des § 19 Abs 3 FRG schon deshalb nicht betroffen, weil dem Kläger im Bundesgebiet mangels Erfüllung der Wartezeit von 180 Kalendermonaten ein Altersruhegeld überhaupt nicht hätte gewährt werden können; bis 1967 hat er lediglich ca 67 Beitragsmonate zurückgelegt.
Gegen die vorgenannte Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut des § 19 Abs 3 FRG, der nicht auf eine Rente abstellt, die im Bundesgebiet bezogen worden wäre, sondern auf eine Rente, die im Ausland tatsächlich bezogen worden ist; nur wenn diese Rente einem inländischen Altersruhegeld "entspricht", soll eine Besserstellung - aber auch eine Schlechterstellung - gegenüber Einheimischen vermieden werden. Bestimmend war insofern für § 19 Abs 3 FRG gerade die Unterschiedlichkeit der in den verschiedenen Gebieten des Auslands erworbenen Rechtspositionen im Vergleich zu den Rechtspositionen einheimischer Versicherter; diese Unterschiede soll § 19 Abs 3 FRG hinsichtlich des noch am Entschädigungsgedanken orientierten § 15 FRG auch insoweit korrigieren, als eine ausländische Rente nicht voll dem inländischen Altersruhegeld entspricht. Das bedeutet, daß eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung nicht mit dem deutschen Altersruhegeld in allen Einzelheiten übereinstimmen muß, sondern nur eine in den wesentlichen Voraussetzungen vergleichbare Leistung zu sein braucht (BSG SozR Nr 6 zu § 19 FRG).
Hiervon ausgehend ist die dem Kläger gewährte rumänische Sozialbeihilfe dem Altersruhegeld des § 25 AVG schon ihrem Wesen nach nicht vergleichbar, weil sie vornehmlich an die Bedürftigkeit anknüpft und nur dann gewährt wird, wenn der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine rumänische Rente (Altersrente, Invaliditätsrente) aus der allgemeinen Sozialversicherung gerade nicht erfüllt. Nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen des LSG zum rumänischen Recht haben rumänische Versicherte, die die Bedingungen für den Erhalt einer Rente (Alters- und Invaliditätsrente) aus der allgemeinen Sozialversicherung nicht erfüllen und keine eigenen Existenzmittel besitzen, das Recht auf Sozialbeihilfe, wenn sie sich in folgender Lage befinden: a) Männer im Alter von 62 oder Frauen im Alter von 57 Jahren, die mindestens fünf effektiv gearbeitete Jahre aufweisen; b) ua infolge Krankheit invalide sind und mindestens ein Viertel des für die Gewährung der Invaliditätsrente erforderlichen Dienstalters effektiv gearbeitet haben. Insoweit hat sich das LSG auf Art 37 des seinerzeit geltenden Gesetzes Nr 27/66 über die staatlichen Sozialversicherungsrenten und die Zusatzrente vom 28. Dezember 1966 (Amtsblatt der Rumänischen Volksrepublik Nr 85 Teil I) gestützt, das in Kapitel V die Sozialbeihilfe - einschließlich der Sozialbeihilfe für Hinterbliebene - einer eigenen, von der Ausgestaltung der staatlichen Sozialversicherungsrente völlig abweichenden Regelung unterzieht.
Danach entspricht die rumänische Sozialbeihilfe am ehesten der deutschen Sozialhilfe, weil sie wesentlich nach dem Bedürftigkeitsprinzip gestaltet ist, der Höhe nach keinerlei Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung hat, sondern jeweils durch Ministerratsbeschluß festgelegt wird (Art 39 des vorgenannten Gesetzes) und auch anderen Personen gewährt werden "kann", die die Voraussetzungen des Art 37 nicht erfüllen. Sie trägt nur insoweit gewisse Züge eines Altersruhegeldes, als unter den Voraussetzungen des Art 37 Buchst a des Gesetzes Nr 27/66 (Alter von 62 Jahren, fünf Jahre effektive Arbeitszeit) ein Rechtsanspruch auf Sozialbeihilfe besteht, während die Gewährung einer Sozialbeihilfe für andere bedürftige Personen, die nicht die Mindestvoraussetzungen des Art 37 erfüllen, grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Träger steht (Art 39, 2. Halbsatz).
Angesichts dieser Besonderheiten kann die rumänische Sozialbeihilfe wegen Alters auch nicht als eine Altersrente aufgrund "verkürzter Wartezeit" bzw als "verringerte" Altersrente gewertet werden (vgl zur Altersrente bei verkürzter Wartezeit in der DDR BSG SozR Nr 3 zu § 19 FRG). Zwar müssen erleichterte Voraussetzungen für besondere Fälle nicht die Rechtsnatur einer anläßlich des Alters gewährten Leistung als Altersrente berühren. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die Erleichterungen als Ausnahme von den Voraussetzungen der Regelleistung gestaltet sind, nicht aber, wenn sie - wie hier - zu einer Leistung anderer Rechtsnatur führen. Auch das rumänische Recht kennt erleichterte Voraussetzungen für das Altersruhegeld, das dessen Rechtsnatur nicht berührt. In Art 15 des Gesetzes Nr 27/66 ist eine verringerte Altersrente für diejenigen Versicherten vorgesehen, die die Dienstaltersbedingungen für den Erhalt der vollständigen Altersrente (bei Männern regelmäßig 25 Dienstjahre) nicht erfüllen, aber mindestens 10 Dienstjahre nachweisen; diese hatte der Kläger bei der staatlichen Sozialversicherung - mit den festgestellten sieben Dienstjahren - ebenfalls nicht erfüllt, so daß ihm lediglich aufgrund einer fünfjährigen effektiven Arbeitszeit die Sozialbeihilfe gewährt werden konnte. Insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die "verringerte" Altersrente eine spezielle Wartezeit von 10 "Dienstjahren" verlangt, die deutschen Versicherungsjahren entsprechen (Art 40 des Gesetzes Nr 27/66), kann der bei der Sozialbeihilfe verlangten "effektiven" Arbeitszeit von mindestens fünf Jahren nicht die Bedeutung einer für das Altersruhegeld typischen Wartezeit beigemessen werden. Es handelt sich vielmehr um eine Mindestanforderung, die einen Rechtsanspruch auf Sozialbeihilfe - statt einer Ermessensleistung - begründet. Ob die Anwartschaftszeit von fünf Jahren für die Sozialbeihilfe wegen Alters darüber hinaus - wie der Kläger meint - in sozialistischen Systemen eine andere Funktion hat als die Wartezeit für die Altersrente, kann offenbleiben.
Eine Anwendung des § 19 Abs 3 FRG ist schließlich auch nicht aus dem Grunde gerechtfertigt, daß der Kläger anstelle der Sozialbeihilfe möglicherweise eine geringere Altersrente aus dem Rentensystem für die Mitglieder der LPG hätte erhalten können (vgl dazu Badau, aaO, S 615). Auch wenn der Kläger - wie er selbst vorgetragen hat und wovon auch die Beklagte ausgeht - mit der Vollendung des 65. Lebensjahres aus diesem System ein Altersruhegeld aufgrund verringerter Wartezeit hätte beanspruchen können, bei Inanspruchnahme dieser Leistung aber gleichzeitig die höhere Sozialbeihilfe aus dem allgemeinen Sicherungssystem verloren hätte, kann ihm dies im Rahmen des § 19 Abs 3 FRG nach dessen Zielsetzung nicht zum Nachteil gereichen. Diese Regelung stellt zum einen ausdrücklich auf die im Ausland "bezogene" Leistung ab, nicht aber auf einen Anspruch auf eine Altersrente fremden Rechts, den der Versicherte möglicherweise gehabt hätte. Zum anderen kann es der Eingliederungsgedanke nicht gebieten, unterschiedliche Ausgestaltungen ausländischer Rechtspositionen - insbesondere eine mangelnde Koordinierung von zwei dort nebeneinander bestehenden Sicherungseinrichtungen mit einander ausschließenden Leistungen - derart zu korrigieren, daß der Versicherte im Ergebnis schlechtergestellt würde als einheimische Versicherte. Dazu würde es aber führen, wenn sich der Kläger eine mit Vollendung des 65. Lebensjahres - oder früher - mögliche "Umwandlung" des Sozialbeihilfebezuges in eine verringere Altersrente aus dem LPG-Rentensystem auch dann im Rahmen des § 19 Abs 3 FRG zurechnen lassen müßte, wenn er durch diese Umwandlung seine Rechtslage als "Bedürftiger" nicht verbessert, sondern - mangels Koordinierung der aus zwei unterschiedlichen Sicherungssystemen des Fremdstaats erworbenen Rechtspositionen - noch verschlechtert hätte. Eine Anwendung des § 19 Abs 3 FRG ist jedenfalls in diesen Fällen weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zielsetzung geboten.
Dem stehen frühere Entscheidungen des BSG zu § 19 Abs 3 FRG (Urteile vom 26. September 1969 - 5 RKn 7/66 - nicht veröffentlicht; vom 17. Januar 1973 - 11 RA 20/72 = SozR Nr 7 zu § 19 FRG; vom 19. Dezember 1973 - 11 RA 282/72 - nicht veröffentlicht) nicht entgegen; sie betreffen sämtlich andere Sachverhalte. Dort sind als "eine dem Altersruhegeld entsprechende Leistung" iS des § 19 Abs 3 FRG auch andere Versichertenrenten des Herkunftslandes, nämlich Invalidenrenten bzw eine "Rente aus der Bergmannskarte" dann angesehen worden, wenn sie dem Vertriebenen zu einer Zeit gewährt worden sind, in der er zugleich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente des Herkunftslandes erfüllte, eine solche Altersrente jedoch wegen des Bezugs der ihm bereits gewährten Rente nicht erhalten konnte, und wenn Beiträge, die während des Bezuges der anderen Leistung entrichtet worden sind, für eine spätere Altersrente fremden Rechts nicht rentensteigernd anrechenbar gewesen wären. Der Fall des Klägers unterscheidet sich von diesen Fällen nicht nur dadurch, daß die Sozialbeihilfe ihre Rechtsgrundlage in einem anderen Sicherungssystem hat als die Altersrente für die Mitglieder der LPGen, daß beide Systeme nur die jeweils bei ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen, sondern insbesondere dadurch, daß die Sozialbeihilfe wegen Alters keine - etwa der Invalidenrente vergleichbare - Versichertenrente ist, die - bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld - als ihrer Funktion nach gleichartige Leistung an die Stelle eines Altersruhegeldes tritt.
Nach allem kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.