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§ 20 FRG: Zuordnung zu einem Versicherungszweig

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde an einigen Stellen redaktionell angepasst.

Dokumentdaten
Stand26.09.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 20 FRG

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 20 FRG regelt, welchem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung die nach den §§ 15, 16 FRG anerkannten Versicherungszeiten zuzuordnen sind.

In Frage kommt nach den „Grundregeln“ die Zuordnung zur allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise knappschaftlichen Rentenversicherung.

Daneben kann für zurückliegende Zeiten beziehungsweise die alte Bewertung aber auch die Zuordnung zur Angestelltenversicherung (AV) beziehungsweise Arbeiterversicherung (ArV) zutreffend sein.

§ 20 Abs. 1 FRG legt fest, dass Beitrags- und Beschäftigungszeiten grundsätzlich der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet werden.

§ 20 Abs. 2 und 3 FRG regeln die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Nach § 20 Abs. 4 FRG erfolgt in Zweifelsfällen die Zuordnung zur allgemeinen Rentenversicherung.

§ 20 Abs. 5 FRG definiert die bisherigen Versicherungszweige Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten entsprechend dem bis 31.12.2004 geltenden Recht für Beschäftigte und Selbständige. Pflichtversicherte Handwerker sind wie bisher der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen.

§ 20 Abs. 6 FRG regelt die Zuordnung von Beitragszeiten auf Grund einer freiwilligen Versicherung, die vor dem 01.03.1957 zurückgelegt wurden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Zuordnung des Versicherungszweiges für Wehrdienstzeiten, Kindererziehungszeiten und beitragsfreie Zeiten erfolgt nicht nach dem FRG, sondern es gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 60, 137, 254 SGB VI.

Allgemeines

Die Zuordnungsregelungen des § 20 FRG sind Bestandteil des Eingliederungsprinzips. Angesichts des in Deutschland gegliederten Systems der allgemeinen Rentenversicherung und knappschaftlichen Rentenversicherung reicht es nicht, die fremden Zeiten deutschen Zeiten gleichzustellen (siehe §§ 15, 16 FRG); die fremden Zeiten müssen auch einem der genannten Versicherungszweige zugeordnet werden.

Entsprechend dem Eingliederungsprinzip orientieren sich die Zuordnungsregelungen des § 20 FRG weitgehend daran, in welchem Versicherungszweig die fremde Zeit in Deutschland zurückgelegt worden wäre. Eine Verstärkung des Eingliederungsprinzips ist hinsichtlich der zum 01.07.1990 wirksam gewordenen Änderung bei der Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen worden. Danach kann eine Zuordnung nur noch dann zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen, wenn die Beschäftigung auch in Deutschland (in den alten Bundesländern) Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung begründet hätte.

Bleibt die Zuordnung zweifelhaft, ist nach § 20 Abs. 4 FRG eine Zuordnung zur allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen.

Bedeutung hat die Zuordnung teilweise für die Zuständigkeit. Die Zuständigkeit ergibt sich aber nicht direkt aus § 20 FRG, sondern nach der Zuordnung der Zeiten zu den einzelnen Versicherungszweigen aus den üblichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 125 ff. SGB VI. Ferner können von der Zuordnung die besonderen Leistungsansprüche in der knappschaftlichen Rentenversicherung abhängen. Benötigt wird die Zuordnung auch für die „alte“ Bewertung nach Leistungsgruppen.

Keine Anwendung findet § 20 FRG, soweit es sich um

  • Wehrdienstzeiten,
  • Kindererziehungszeiten oder
  • beitragsfreie Zeiten

handelt, auch wenn die Zeiten nach dem FRG anerkannt wurden. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen des Rentenrechts (zum Beispiel §§ 60, 137, 254 SGB VI).

Zuordnung zur allgemeinen Rentenversicherung (Absätze 1 und 4)

In Absatz 1 ist die Grundregel festgeschrieben, wonach Beitrags- und Beschäftigungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Von dieser Grundregel soll nur abgewichen werden, wenn sich aus den weiteren Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.

Die in § 20 Abs. 2 und 3 FRG beschriebenen Regelungen sind für die Zuordnung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliegt, führt dies zur Abgabe des Antrags an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS). Ebenso hat eine Abgabe des Antrags an die DRV KBS zu erfolgen, wenn See- oder Bahn-Zeiten zurückgelegt wurden.

Wenn die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 FRG zweifelhaft ist, regelt § 20 Abs. 4 FRG in diesen Fällen die Zuordnung zur allgemeinen Rentenversicherung.

See- und Bahnzeiten

Das FRG beinhaltet keine speziellen Regelungen für die Zuordnung fremdstaatlicher Zeiten im See- beziehungsweise Bahnbereich. Aus diesem Grunde gelten gemäß § 14 FRG die allgemeinen Vorschriften (§§ 129, 130 SGB VI), wonach die Zuständigkeit der DRV KBS immer dann gegeben ist, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bei einem Bahnunternehmen, in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder als Seelotse beziehungsweise als Küstenschiffer beziehungsweise Küstenfischer gezahlt worden ist. § 129 SGB VI stellt jedoch ausschließlich auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ab. Für die Zuordnung von Zeiten im Rahmen des FRG sind die Grundsätze des § 129 SGB VI sinngemäß auf die Verhältnisse der Herkunftsländer zu übertragen. Hiernach ergeben sich folgende Zuordnungsgrundsätze.

Zuordnung von Seezeiten

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ausgelöst, wenn der Versicherte im Herkunftsland in der Seefahrt (Seeschifffahrt oder Seefischerei) oder als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer tätig war. Seelotsen sind orts- und schifffahrtskundige Berater, die berufsmäßig Schiffe außerhalb der Häfen oder über See geleiten.

Die Seeschifffahrt beinhaltet die Fahrt von Seeschiffen auf den offenen Meeren und den Meeresküsten (im Gegensatz zur hier nicht erfassten Binnenschifffahrt zum Beispiel auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen). Ein Binnenschiff wird nicht zum Seeschiff, wenn es ausnahmsweise das Binnengewässer verlässt, weil eine Überführung oder Reparatur die Fahrt durch das offene Meer notwendig macht. Für das Vorliegen einer Seezeit kommt es nicht darauf an, welchem Zweck die Schifffahrt diente (Handelsschiffe, Privat-, Forschungs- oder Rettungsschiffe).

In den FRG-Gebieten gehören zu den Meeren, auf denen Seefahrt betrieben wird, unter anderem folgende Gewässer:

  • Schwarzes Meer,
  • Ostsee,
  • Barentssee,
  • Ochotskisches Meer,
  • Kaspisches Meer,
  • Aralsee.

Nicht zu den Gewässern, auf denen Seefahrt betrieben wird, gehört zum Beispiel der Baikalsee.

Zu den Seezeiten gehören auch solche Beschäftigungen, die auf Schwimmkränen und Bohrinseln in Meeren ausgeübt werden.

Wird ein Schiff oder Seefahrzeug sowohl im See- als auch im Binnengewässer eingesetzt (gemischter Fahrtbereich) ist entscheidend, wo das Fahrzeug überwiegend eingesetzt wurde. Lassen sich See- und Binnenschifffahrtzeiten sachlich und zeitlich genau abgrenzen, handelt es sich bei den Seefahrtzeiten um Seezeiten.

Siehe Beispiele 1 und 2

Die See- und Küstenfischerei bezeichnet den Fang und die Aneignung von Tieren und Pflanzen im Wasser der Meere und Meeresküsten. Erfasst werden auch die Muschelfischerei sowie die schiffslose Fischerei.

Seefahrt, Küstenschifferei und Küstenfischerei findet außerhalb der Festland- und Inselküstenlinie, der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen, der Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen, der Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind sowie bei Fahrten auf Buchten, Haffen und Watten der See statt.

Zuordnung von Bahnzeiten

Zeiten einer Beschäftigung, die bei einem staatlichen Eisenbahnunternehmen zurückgelegt wurden, werden der DRV KBS zugeordnet. Hierunter fallen sämtliche Unternehmen, die Eisenbahn- oder Bahnverkehr im Fern- oder Nahverkehr im Bereich des Personen- und Güterverkehrs betreiben. Ausgenommen sind jedoch kommunale Verkehrsbetriebe (Straßenbahnen, Omnibusverkehr). Private Eisenbahnunternehmen fallen nur dann unter die Zuständigkeit der DRV KBS, wenn sie mehrheitlich der staatlichen Eisenbahn gehören oder selbst eine Eisenbahninfrastruktur (= eigene Schienenwege) betreiben. Bei den Eisenbahnunternehmen in den Herkunftsländern ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie als staatliche Unternehmen geführt werden.

Zum Geschäftsbereich eines Bahnunternehmens gehört sowohl der Verwaltungsbereich als auch der unternehmerische Bereich, der im Wesentlichen das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur (Bau, Betrieb und Unterhaltung des Schienennetzes) sowie den Transport von Personen und Gütern beinhaltet. Erfasst werden auch Betriebsteile beziehungsweise Teilbetriebe der Eisenbahngesellschaft wie zum Beispiel der gesamte Bahnhofsbereich, Ausbesserungs- und Reparaturbetriebe, Speisewagen- und Schlafwagengesellschaften.

Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung (Absätze 2 und 3)

Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten von abhängig Beschäftigten zu beurteilen, ist vorrangig zu prüfen, ob eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht kommt. § 20 FRG bietet hierfür zwei Möglichkeiten:

  • Absatz 2 (siehe Abschnitt 4.1).
    Absatz 2 setzt die Zurücklegung von Beitragszeiten im Herkunftsland in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung voraus.
  • Absatz 3 (siehe Abschnitt 4.2).
    Absatz 3 fordert die Beschäftigung im Herkunftsland in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI (bis 31.12.2004 § 138 SGB VI).

Beide Regelungen stehen gleichberechtigt nebeneinander.

In der Praxis wird die Zuordnungsmöglichkeit des Absatzes 3 meist vorrangig geprüft werden, weil bei ihr auf die Feststellung verzichtet werden kann, ob es im Herkunftsgebiet eine Bergbauversicherung gab.

Bestehen Zweifel, ob eine Tätigkeit im Herkunftsland der allgemeinen Rentenversicherung oder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist, so ist nach § 20 Abs. 4 FRG zu verfahren. Danach erfolgt die Zuordnung zur allgemeinen Rentenversicherung.

Regelung des § 20 Abs. 2 FRG (Bergbauliche Berufsversicherung im Herkunftsland)

Beitragszeiten sind nach § 20 Abs. 2 FRG (bis 31.12.2004 § 20 Abs. 1 FRG) der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn

  • Beiträge im Herkunftsland an eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung gezahlt wurden (siehe Abschnitt 4.1.1) und
  • die Beschäftigung in den alten Bundesländern zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte (siehe Abschnitt 4.1.2).

Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander (kumulativ) erfüllt sein. Die zweite Voraussetzung (dass die Beschäftigung auch in Deutschland zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte) ist erst seit 01.07.1990 durch das RRG 1992 hinzugetreten (bis 31.12.2004 im Absatz 1 Satz 1). Damit ist eine Verstärkung des Eingliederungsprinzips vorgenommen worden. Nach der Rechtslage bis zum 30.06.1990 reichte allein die Beitragszahlung zur fremden Bergbauversicherung, um die Beitragszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Die erforderliche Beitragszahlung zur fremden Bergbauversicherung ist der Grund, dass die Zuordnungsregelung des § 20 Abs. 2 FRG nur für Beitragszeiten anwendbar ist; Beschäftigungszeiten können nur nach § 20 Abs. 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, da hier in keinem Fall Beiträge (an eine knappschaftliche Berufsversicherung) entrichtet wurden.

Da eigenständige Bergbauversicherungen in den Herkunftsländern nur sehr eingeschränkt bestanden und Ende der 1940er Jahre (spätestens Mitte der 1950er Jahre) aufgelöst wurden, kommt der Zuordnungsregelung des § 20 Abs. 2 FRG in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle zu.

Fremde Bergbauversicherung

Die Regelung des § 20 Abs. 2 FRG fordert eine Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung.

Eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung setzt voraus, dass für die im Bergbau tätigen Arbeitnehmer eine besondere Versicherung geschaffen worden ist, durch die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der vorzeitigen Abnutzung der Körperkräfte der Bergarbeiter im Vergleich zu anderen gewerblichen Mitarbeitern in besonderem Maße Rechnung getragen wird. Um eine solche Versicherung handelt es sich stets dann, wenn für einen klar abgegrenzten Personenkreis hoheitliche Regelungen getroffen worden sind, die sowohl hinsichtlich der Art und Höhe der diesem Personenkreis zu gewährenden Leistungen als auch hinsichtlich der Höhe der aufzubringenden Beiträge Abweichungen gegenüber den sonstigen versicherungspflichtigen Personen aufweisen. Ein weiteres Kriterium für eine berufsständische Sonderversicherung der im Bergbau Beschäftigten ist ein besonderer Versicherungsträger (Knappschaft, Bruderlade) oder eine zumindest im gewissen Umfang eigenständige Abteilung für die Versicherung der Bergbauarbeiter bei dem Träger der allgemeinen Versicherung. Die fremde Bergbauversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung sollen einander im Wesentlichen entsprechen; eine völlige Übereinstimmung wird nicht verlangt.

In welchen Herkunftsgebieten, in welchen Zeiträumen und für welche Personengruppen die Möglichkeit einer Bergbauversicherung bestand, kann der Übersicht unter Abschnitt 8 dieser Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung entnommen werden. Wie die Übersicht zeigt, wird die Regelung des § 20 Abs. 2 FRG nur selten angewandt werden können. Das bedeutet aber nicht, dass damit eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeschlossen ist; vielmehr muss in diesen Fällen auch die Regelung des § 20 Abs. 3 FRG geprüft werden (siehe Abschnitt 4.2).

Versicherungspflicht in Deutschland

Das Bestehen einer fremden Bergbauversicherung (siehe Abschnitt 4.1.1) reicht seit dem 01.07.1990 allein für eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht mehr aus. Zusätzlich wird gefordert, dass die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ausgeübt worden, nach §§ 133 und 134 SGB VI zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

Ob eine Beschäftigung nach Bundesrecht beziehungsweise Reichsrecht der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlag, ist nach den jeweils geltenden Vorschriften des RKG beziehungsweise SGB VI zu beurteilen. Danach kann Versicherungspflicht aufgrund verschiedener Tatbestände eintreten.

Häufigste Grundlage für das Entstehen der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung war und ist die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (§ 133 Nr. 1 SGB VI und die jeweiligen Vorgängervorschriften).

Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Ferner gehören hierzu Versuchsgruben des Bergbaus sowie Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 134 SGB VI und die jeweiligen Vorgängervorschriften).

Ob es sich im Einzelfall um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat, ist nach den Werksverzeichnissen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu prüfen. Diese sind in den Anlagen zu dieser Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung veröffentlicht:

In den Verzeichnissen sind Betriebe aufgeführt, bei denen bereits geklärt wurde, ob eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen kann.

Anmerkung:

Hätte eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb zur Versicherungspflicht im Bundesgebiet (ohne das Beitrittsgebiet) geführt, sind - auch wenn eine fremde Bergbauversicherung nicht bestand - regelmäßig die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 FRG erfüllt.

Beschäftigte der Bundesknappschaft und ihrer Einrichtungen (zum Beispiel Sanatorien, Krankenhäuser) waren nach § 159 RKG, § 137 Nr. 1 SGB VI bis 31.12.2004 ebenfalls in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Bestand im Herkunftsland eine entsprechende Berufsversicherung, können auch solche Beschäftigungen der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. § 20 Abs. 2 FRG geht insoweit über die Zuordnungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 3 FRG hinaus.

Des Weiteren sieht § 133 Nr. 2 SGB VI eine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung für solche Personen vor, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten.

Knappschaftliche Arbeiten sind auch die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängenden, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführten Arbeiten (sogenannte „Unternehmerarbeiten“) nach § 134 Abs. 4 und 5 SGB VI.

Darüber hinaus kann Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch eintreten aufgrund von Beschäftigungen bei berufsständischen Organisationen des Bergbaus oder bei Bergämtern und Ähnlichen (§ 133 Nr. 3 SGB VI und die jeweiligen Vorgängervorschriften), wenn zuvor bereits mindestens 60 Monate Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

Ferner konnte Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann eintreten, wenn der Betrieb vor Einführung des RKG einem Knappschaftsverein angehörte und Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam erklärten, die Versicherung fortsetzen zu wollen (Art. 17 des Einführungsgesetzes zum RKG).

Beachte:

Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung trat für Angestellte in der Zeit vom 01.01.1938 bis 31.05.1949 nur ein, wenn sie mit wesentlich bergmännischen Arbeiten beschäftigt waren (§ 28 RKG in Verbindung mit § 82 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937 - RGBl. I S. 1293 - Ausbaugesetz). Es genügte, wenn sie einen Teil des Monats solche Arbeiten verrichtet haben. Wesentlich bergmännisch sind alle in Bergwerken verrichteten bergbaulichen Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verknüpft sind oder eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft zur Folge haben.

Angestellte, die während des genannten Zeitraumes nicht mit wesentlich bergmännischen Arbeiten beschäftigt waren (zum Beispiel kaufmännische Angestellte), unterlagen der Rentenversicherung der Angestellten (§ 127 Ausbaugesetz). Eine Zuordnung der genannten Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 20 Abs. 3 FRG scheidet daher aus.

Weitere Einschränkungen bei der Versicherungspflicht, wie sie in der knappschaftlichen Rentenversicherung galten

  • nach der Stellung der Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb (leitende Angestellte waren vom 01.06.1957 bis 31.12.1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen) oder
  • nach der Höhe des Arbeitsverdienstes (sowohl hinsichtlich des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze als auch des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze),

sind für die Zuordnung nach § 20 FRG nicht zu beachten, auch wenn in Absatz 2 - im Gegensatz zu Absatz 3 - eine ausdrückliche Regelung fehlt.

Regelung des § 20 Abs. 3 FRG (Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb)

Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sind vom 01.01.1924 an nach § 20 Abs. 3 FRG (bis 31.12.2004 § 20 Abs. 4 FRG) auch ohne Beitragsleistung zu einer fremden Bergbauversicherung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn die Beschäftigung

  • in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI ausgeübt wurde und
  • im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 FRG ist ausdrücklich auf Zeiten ab 01.01.1924 begrenzt. Zeiten vor dem 01.01.1924 können nicht nach § 20 Abs. 3 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden; dies ist allenfalls nach § 20 Abs. 2 FRG möglich.

Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 3 FRG auf Personen, die zwar nicht in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt waren, die aber in Deutschland dennoch in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wären, ist nicht zulässig. Das BSG hat in einem Urteil vom 22.10.1971, AZ: 5 RKn 25/69, SozR 5050 § 20 Nr. 1, bestätigt, dass der Gesetzgeber offenbar bewusst nicht sämtliche Personen, die denen in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten vergleichbar sind, in die Regelung einbezogen hat und dass diese Vorschrift daher keine auslegungsfähigen Lücken enthält.

Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb

Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden (§ 134 SGB VI und die jeweiligen Vorgängervorschriften).

Zu den knappschaftlichen Betrieben im Sinne des § 134 SGB VI gehören

  • knappschaftliche Hauptbetriebe,
  • Betriebe der Industrie der Steine und Erden, soweit sie überwiegend unterirdisch betrieben werden,
  • knappschaftliche Nebenbetriebe,
  • unselbständige Betriebsausstrahlungen eines knappschaftlichen Betriebes,
  • Hauptverwaltungen, denen überwiegend knappschaftliche Betriebe unterstehen.

Darüber hinaus stehen knappschaftliche Arbeiten, die von einer Unternehmerfirma ausgeübt werden, der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gleich (§ 134 Abs. 4 SGB VI). Nach den Urteilen des BSG vom 12.03.1986, AZ: 5a RKn 9/85, und vom 05.06.1986, AZ: 5a RKn 13/85, ist gegebenenfalls ergänzend zu prüfen, ob es sich bei einem Betrieb im Herkunftsland um einen knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI handeln würde, wenn er im Bundesgebiet ansässig wäre.

Siehe Beispiel 3

Zu den Bergbauangestellten zählen dagegen nicht die Bediensteten, die bei einem Versicherungsträger der Knappschaft beschäftigt waren (BSG vom 22.10.1971, AZ: 5 RKn 25/69).

Ob es sich im Einzelfall um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat, ist nach den Werksverzeichnissen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu prüfen. Diese sind in den Anlagen zu dieser Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung veröffentlicht:

In den Verzeichnissen sind Betriebe aufgeführt, bei denen bereits geklärt wurde, ob eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgen kann.

Versicherungspflicht in Deutschland

Die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb führte beziehungsweise führt im Bundesgebiet (alte Bundesländer) regelmäßig zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 133 Nr. 1 SGB VI und die jeweiligen Vorgängervorschriften).

Einzige zu beachtende Einschränkung gilt für Angestellte in der Zeit vom 01.01.1938 bis 31.05.1949. Sie unterlagen nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie mit wesentlich bergmännischen Arbeiten beschäftigt waren (§ 28 RKG in Verbindung mit § 82 Ausbaugesetz).

Weitere Einschränkungen bei der Versicherungspflicht, wie sie in der knappschaftlichen Rentenversicherung galten

  • nach der Stellung der Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb (leitende Angestellte waren vom 01.06.1957 bis 31.12.1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen) oder
  • nach der Höhe des Arbeitsverdienstes (sowohl hinsichtlich des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze als auch des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze, sofern nicht die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 10 Stunden beträgt - siehe § 26 FRG),
    sind nicht zu beachten. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 3 S. 2 FRG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbs. FRG.

Zuordnung bei Bewertung nach den Anlagen 1 bis 16 FRG (Absatz 5)

Mit § 20 Abs. 5 FRG wird die Zuordnung nach den bis 31.12.2004 in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheidenden Versicherungszweigen „Rentenversicherung der Angestellten (AV)“ und „Rentenversicherung der Arbeiter (ArV)“ für die Zuordnung bei Bewertung nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG vorgenommen. Dies gilt sowohl für abhängig Beschäftigte als auch für versicherungspflichtige Selbständige. Für versicherungspflichtige Handwerker gibt es eine eigenständige Regelung mit § 20 Abs. 5 S. 2 FRG (siehe Abschnitt 5.3).

Bleibt die Zuordnung trotz dieser Regeln zweifelhaft, ist nach § 20 Abs. 5 S. 3 FRG eine Zuordnung zur ArV vorzunehmen.

Abgrenzung zwischen AV und ArV

Die Zuordnung „Arbeiter“ oder „Angestellter“ hängt von der ausdrücklich vom Gesetz verlangten Beantwortung der Frage ab, ob die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistig oder körperlich geprägt ist.

Diese Vorgehensweise kommt jedoch nur dann zum Zuge, wenn sich nicht bereits nach dem bis zum 31.12.2004 angewendeten (Vier-)Stufenschema eine Zuordnung ergibt:

  • Zuerst ist zu prüfen, ob die Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit nach einer allgemeinen gesetzlichen Vorschrift einem der Versicherungszweige zugeordnet wurde.
    Hierbei kommen in Betracht für
  • Falls nicht, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit einer der im Berufsgruppenkatalog vom 08.03.1924 in der Fassung der Verordnungen vom 04.02.1927 und 15.07.1927 (RGBl. 1924 I S. 274, 410; 1927 I S. 58, 222) aufgeführten Angestelltengruppen entspricht.
  • Ist auch das nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob die Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestelltenberuf anzusehen ist.
    So werden beispielsweise Berufssoldaten unabhängig von Dienstrang und Betätigungsfeld als Angestellte angesehen. Gleiches gilt zum Beispiel für freiberuflich Tätige (zum Beispiel Ärzte, Schriftsteller, Komponisten, Musikwissenschaftler und bildende Künstler), Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte oder für kaufmännische Berufe (zum Beispiel Inhaber von Handelsunternehmen). Selbständige Land- und Forstwirte werden regelmäßig als Arbeiter betrachtet. Jedoch sind für Landwirte Ausnahmen von einer Zuordnung zur ArV dann möglich, wenn es sich um Inhaber großer Höfe/Güter gehandelt hat, die in der Landwirtschaft selbst kaum mitgearbeitet haben, sondern sich auf Leitungsfunktionen beschränkt haben.
  • Bei anderen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten muss im Einzelfall geprüft werden, ob die geistigen oder körperlichen Arbeiten überwogen haben.

Beachte:

Es darf nicht allein von den Berufsbezeichnungen ausgegangen werden. Abgesehen von Ungenauigkeiten, die durch Übersetzungen entstehen können, können selbst gleichartige Berufsbezeichnungen in den Herkunftsländern und in Deutschland unterschiedliche Bedeutung haben. Entscheidend ist daher der tatsächliche Beschäftigungsinhalt beziehungsweise die Tätigkeit.

Da die Zuordnung nach Art der Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit vorzunehmen ist, ist die Behandlung im Herkunftsland grundsätzlich unerheblich. Besonderheiten ergeben sich aber dann, wenn es eine in ArV und AV gegliederte Rentenversicherung im Herkunftsland ebenfalls gab und der Arbeiter- und Angestelltenbegriff dort weitgehend dem des deutschen Rechts entsprach (wie zum Beispiel in der Tschechoslowakei bis 1948). Die im Herkunftsland getroffene Entscheidung über die Versicherungszugehörigkeit ist für die deutschen Versicherungsträger zwar nicht bindend; sie ist jedoch ein ganz wesentliches Indiz und wird daher im Regelfall übernommen werden können.

Ohne Bedeutung für die Zuordnung ist der Grund, der zur Aufnahme der Beschäftigung geführt hat. Maßgebend ist allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, gleichgültig, ob sie aus freiem Willen oder zwangsweise aufgenommen wurde. Einen Ausgleich für Verfolgungsmaßnahmen oder diskriminierende Maßnahmen sieht das Fremdrentenrecht nicht vor. Eine Ausnahme bildet die Zuordnung von Zeiten der Dienstverpflichtung im Protektorat Böhmen/Mähren. Die dort geltende Sonderregelung (§ 12 Abs. 3 Buchst. a Reg.-VO Nr. 154/42), wonach für die Dauer der Dienstverpflichtung die Rentenversicherung beim bisherigen Versicherungsträger (und in der bisherigen Gehaltsklasse) weitergeführt werden konnte, ist nachzuvollziehen. Das heißt auch eine dem Grunde nach ArV-pflichtige Dienstverpflichtung ist der AV zuzuordnen, wenn eine zuvor bestehende Versicherung in der AV fortgeführt wurde.

Unerheblich für die Zuordnung ist, ob in Deutschland der Versicherungszweig bei Zurücklegung der FRG-Zeit bereits existierte. Eine Zuordnung zur AV kann folglich auch für Zeiten vor dem 01.01.1913 erfolgen.

Besonderheiten für versicherungspflichtige Selbständige

Bei Selbständigen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die geistigen oder körperlichen Arbeiten überwogen haben.

Selbständige Tätigkeiten ausschließlich körperlicher Art gibt es nicht, weil jede Selbständigkeit in gewisser Weise auch Tätigkeiten geistiger Art erfordert (zum Beispiel für Ein- und Verkauf, Buchhaltung und so weiter). Dennoch ist eine Zuordnung zur ArV vorzunehmen, wenn die körperliche Tätigkeit überwiegt.

Die einmal getroffene Feststellung hinsichtlich der Zuordnung zum Versicherungszweig nach der Art der Tätigkeit zu Beginn der versicherungspflichtigen Selbständigkeit ist für die gesamte folgende Beitragszeit des Selbständigen maßgebend. Spätere Veränderungen in der Tätigkeit, zum Beispiel infolge Änderungen in der Betriebsgröße oder Technisierung beziehungsweise Spezialisierung des Betriebs, sind unbeachtlich und ohne Einfluss auf die Zuordnung der Beitragszeiten. Abgesehen davon, dass sich ein etwaiger Übergang von einer überwiegend körperlich zu einer überwiegend geistigen Tätigkeit in der Regel fließend vollzieht und daher ein konkreter Zeitpunkt ohnehin selten festgestellt werden könnte, dient die Regelung auch dazu, einen Wechsel des Versicherungszweigs zu vermeiden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine völlig andere selbständige Tätigkeit aufgenommen wird (zum Beispiel wenn ein Kaufmann sein Geschäft aufgibt und anschließend eine Landwirtschaft betreibt). Dann ist die Versicherungszugehörigkeit für jede der selbständigen Tätigkeiten getrennt festzustellen.

Anders als bei abhängiger Beschäftigung ist bei selbständiger Tätigkeit die Prüfung, ob überwiegend geistige oder körperliche Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht laufend, sondern nur zu Beginn vorzunehmen. Deshalb muss zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unterschieden werden.

Abgrenzung zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten

Die Abgrenzung kann in einigen Fällen zweifelhaft sein. Dies trifft zum Beispiel auf mithelfende Familienangehörige von Selbständigen, Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften und in Rechtsanwaltsvereinigungen beziehungsweise -kollegien tätige Rechtsanwälte zu.

Mithelfende Familienangehörige von Selbständigen werden in den Herkunftsländern in der Regel nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Ausnahmen waren möglich, meist aber nur, wenn die Familienangehörigen im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig waren. Dann gelten für sie wie für alle abhängig Beschäftigten nicht die Ausführungen in diesem Abschnitt, sondern die im Abschnitt 5.

Wurden die Familienangehörigen jedoch versicherungsrechtlich genau wie die Selbständigen behandelt, sind ihre Beitragszeiten folglich wie bei Selbständigen zuzuordnen. Diese Fälle können beispielsweise in Polen auftreten.

Eine Sonderstellung nehmen Mitglieder landwirtschaftlicher Genossenschaften (LPG, Kolchosen) ein. Bei ihnen mischen sich die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit denen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts der in den Herkunftsländern sehr stark ausgeprägten Kollektivierung überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Genossenschaftsmitglieder sind daher nicht nach Abschnitt 5.2 zu beurteilen, sondern nach Abschnitt 5.1.

Ausnahme:

In der Tschechoslowakei waren die LPG in den 1950er Jahren je nach Grad der Kollektivierung unterschieden in LPG des I. bis IV. Typs. Die vorangegangene Feststellung gilt nur für die LPG des III. und IV. Typs und die späteren Einheitsgenossenschaften. Die Mitglieder der LPG des I. und II. Typs sind dagegen noch als Selbständige zu behandeln.

Die in Rechtsanwaltsvereinigungen beziehungsweise -kollegien tätigen Rechtsanwälte sind als abhängig Beschäftigte anzusehen und ihre Beitragszeiten sind daher nicht nach Abschnitt 5.2 zu beurteilen, sondern nach Abschnitt 5.1.

Beginn der Tätigkeit

Maßgebend für die Prüfung der Art der Tätigkeit sind die Verhältnisse zu Beginn der (versicherungspflichtigen) selbständigen Tätigkeit (BSG vom 22.08.1967, AZ: 11 RA 102/66). In der Regel fallen der Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und der Beginn der Pflichtversicherung zusammen. Beginnt die Pflichtversicherung dagegen später (zum Beispiel weil die Selbständigen erst von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Rentenversicherung einbezogen wurden), sind die Verhältnisse zu Beginn der Pflichtversicherung zu prüfen.

Besonderheiten für Handwerker

Die Ausführungen in diesem Abschnitt betreffen die Zuordnung von Beitragszeiten, die auf einer Tätigkeit als selbständiger Handwerker beruhen.

Die Eigenschaft als Handwerker ist nicht nach dem Recht des Herkunftslandes zu beurteilen, sondern nach Bundesrecht. Es reicht also nicht aus, wenn der Betreffende nach dem fremden Recht in eine dortige Handwerkerversicherung einbezogen war (wie zum Beispiel in Polen Taxifahrer oder Touristenflößer). Als Handwerker ist nur der anzusehen, der nach bundesdeutschem Recht in die Handwerksrolle eingetragen werden konnte. Ein Verzeichnis der Berufe, die als Handwerk ausgeübt werden können, ist in der Anlage 6 zu dieser GRA enthalten.

Mithelfende Familienangehörige können nur dann als selbständige Handwerker angesehen werden, wenn sie Mitinhaber des Handwerksbetriebes waren und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle in eigener Person erfüllen. Waren sie mit regulärem Arbeitsvertrag beschäftigt und wurden sie im Herkunftsland dementsprechend wie normale Arbeitnehmer behandelt, gelten für sie die Zuordnungsregeln für abhängig Beschäftigte (siehe Abschnitt 5.1). Wurden die Familienangehörigen im Herkunftsland wie Handwerker behandelt, ohne dass jedoch nach bundesdeutschen Maßstäben eine Eintragung in die Handwerksrolle möglich gewesen wäre, sind sie bei der Zuordnung ebenso nach Abschnitt 5.1 zu behandeln.

Eine Sonderstellung nehmen Mitglieder von Handwerker-Genossenschaften ein. Bei ihnen mischen sich die Merkmale einer selbständigen Handwerkertätigkeit mit denen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts der in den Herkunftsländern sehr stark ausgeprägten Kollektivierung überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Genossenschaftsmitglieder sind daher nicht nach diesem Abschnitt zu beurteilen, sondern nach Abschnitt 5.1.

Die Zuordnung von Beitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als selbständiger Handwerker ist im § 20 Abs. 5 S. 2 FRG geregelt. Danach werden solche Beitragszeiten der ArV zugeordnet. Ob die Handwerkertätigkeit überwiegend geistig oder körperlich geprägt ist, ist hierbei ohne Bedeutung.

Dies beruht auf dem Eingliederungsprinzip.

Die (zum 01.01.1939 eingeführte) Handwerkerversorgung sah zwar zunächst die Versicherungspflicht in der AV vor; das änderte sich aber durch das (ab 01.01.1962 geltende) Handwerkerversicherungsgesetz. Nunmehr erfolgte die Versicherung in der ArV; darüber hinaus galten die bis dahin gezahlten AV-Beiträge ebenfalls als ArV-Beiträge (§ 8 Abs. 1 HwVG).

Im Ergebnis wurde die Versicherung der Handwerker also stets in der ArV durchgeführt oder sie galt als solche. Das wird für die FRG-Berechtigten nachvollzogen. Das gilt auch für Zeiten vor dem 01.01.1939, als in Deutschland noch keine Handwerkerversorgung existierte.

Hinweis:

Bei der Bewertung der Handwerkerzeiten vom 01.01.1939 bis 31.12.1961 sind allerdings weiterhin die Leistungsgruppen der AV zu verwenden. Außerdem muss die Regelung des § 23 Abs. 1 FRG beachtet werden.

Die Ausübung eines selbständigen Handwerks war in verschiedenen Herkunftsgebieten möglich und teilweise auch versicherungspflichtig. Einzelheiten sind den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen, Recht der Herkunftsgebiete zu entnehmen.

Zuordnung freiwilliger Beiträge für Zeiten vor dem 01.03.1957 (Absatz 6)

Die Ausführungen in diesem Abschnitt betreffen die Zuordnung von Beitragszeiten aufgrund einer freiwilligen Versicherung für Zeiten vor dem 01.03.1957.

Freiwillige Beitragszeiten, die ab dem 01.03.1957 zurückgelegt wurden, sind nach § 20 Abs. 1 FRG der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen.

Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung hat es in den Herkunftsländern - zumindest seit dem 2. Weltkrieg - nur in Ausnahmefällen gegeben. Sind im Herkunftsgebiet tatsächlich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden und sind diese auch als Beitragszeiten nach § 15 FRG zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. c FRG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 FRG prüfen), ist die Zuordnung der Beitragszeiten nach den folgenden Grundsätzen vorzunehmen.

Es gibt drei Möglichkeiten (Sätze 1 bis 3), den Versicherungszweig zu bestimmen. Die Zuordnung kann erfolgen

  • nach dem gewählten Versicherungszweig (Satz 1),
  • nach der vorangegangenen Pflichtbeitragszeit (Satz 2),
  • nach Art der (nicht versicherungspflichtigen) Beschäftigung oder Tätigkeit (Satz 3).

Es ist zweckmäßig, die Zuordnung in der Reihenfolge der Sätze im § 20 Abs. 6 FRG zu prüfen. Lässt sich danach noch keine Zuordnung treffen, gilt auch für freiwillige Beiträge in Anwendung des Grundgedankens des Absatzes 5 Satz 3, wonach im Zweifel die Zuordnung zur ArV zu erfolgen hat.

Zur Anwendung dieser Regelung kann es beispielsweise kommen, wenn sich die Art einer während der freiwilligen Versicherung ausgeübten Beschäftigung/Tätigkeit nicht zweifelsfrei feststellen lässt oder wenn eine solche Beschäftigung/Tätigkeit nicht ausgeübt wurde (zum Beispiel Aufnahme einer freiwilligen Versicherung als Hausfrau oder als Arbeitsloser).

Zuordnung nach dem gewählten Versicherungszweig (Satz 1)

Freiwillige Beiträge sind vorrangig dem Versicherungszweig zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt wurden. Diese Zuordnungsregelung setzt voraus, dass es im Herkunftsgebiet eine gegliederte Rentenversicherung gab (für Angestellte, Arbeiter und gegebenenfalls Bergleute). In verschiedenen Herkunftsgebieten war das bis kurz nach dem 2. Weltkrieg der Fall (zum Beispiel in der Tschechoslowakei; in Polen sogar bis zum 30.06.1954). Der im Herkunftsgebiet gewählte Versicherungszweig ist dann maßgebend für die Zuordnung zur AV, ArV oder gegebenenfalls knappschaftlichen Rentenversicherung. Dies ist im Übrigen die einzige Möglichkeit, freiwillige Beiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Zuordnung nach vorangegangener Pflichtbeitragszeit (Satz 2)

Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, weil es keine gegliederte Rentenversicherung gab und die freiwilligen Beiträge an eine einheitliche Rentenversicherung gezahlt wurden, ist nach Satz 2 zu verfahren. Danach sind freiwillige Beiträge, mit denen eine Pflichtversicherung fortgesetzt wurde, dem Versicherungszweig zuzuordnen, dem auch die Pflichtbeitragszeit zugeordnet wurde.

Von einer freiwilligen Fortsetzung der Pflichtversicherung (früher als „Weiterversicherung“ bezeichnet) ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn den freiwilligen Beiträgen Pflichtbeiträge vorangegangen sind. Die vorangegangene Pflichtbeitragszeit muss als solche anrechenbar sein. Tätigkeiten, für die im Herkunftsland keine Beiträge gezahlt wurden, die aber als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG angerechnet werden, können ebenso wenig als Grundlage der Weiterversicherung angesehen werden wie erstattete Beiträge oder Beiträge an ein Sondersystem, das keine gesetzliche Rentenversicherung darstellt. Regelmäßig wird es sich bei den vorangegangenen Pflichtbeiträgen um fremde Beiträge handeln, die Zuordnungsregelung gilt aber sinngemäß auch dann, wenn es sich bei den vorangegangenen Pflichtbeiträgen um Beiträge zur deutschen Rentenversicherung handeln sollte. Unerheblich ist, welchen Umfang die vorangegangene Pflichtbeitragszeit hatte und wie lange sie zurückliegt (ein zeitlich unmittelbarer Anschluss ist nicht erforderlich).

Gehen den freiwilligen Beiträgen mehrere Pflichtbeitragszeiten voraus, die verschiedenen Versicherungszweigen zugeordnet wurden, so sind die freiwilligen Beiträge als Fortsetzung der letzten Pflichtbeitragszeit anzusehen.

Eine Besonderheit betrifft die knappschaftliche Rentenversicherung. Folgen die zu einer einheitlichen Rentenversicherung gezahlten freiwilligen Beiträge einer Pflichtbeitragszeit, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen war (gleichgültig, ob nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 3 FRG), sind die freiwilligen Beiträge nicht als Fortsetzung der knappschaftlichen Pflichtversicherung anzusehen. Das ergibt sich daraus, dass die Einheitsversicherung, in der die freiwillige Versicherung durchgeführt wurde, den knappschaftlichen Besonderheiten nicht gerecht wird. Eine Zuordnung solcher Beiträge hat dann entweder nach der vor der Knappschaftszeit liegenden Pflichtbeitragszeit zu erfolgen oder (wenn vor den freiwilligen Beiträgen nur Knappschaftszeiten vorhanden sind) nach dem folgenden Abschnitt.

Zuordnung nach der Art der (nicht versicherungspflichtigen) Beschäftigung oder Tätigkeit (Satz 3)

Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, weil die freiwilligen Beiträge an eine einheitliche Rentenversicherung gezahlt wurden und ihnen keine (oder nur knappschaftliche) Pflichtbeitragszeiten vorausgingen, ist nach Satz 3 zu verfahren. Danach sind die freiwilligen Beiträge je nach Art einer zu Beginn der freiwilligen Versicherung ausgeübten (nicht versicherungspflichtigen) Beschäftigung oder Tätigkeit der AV oder ArV zuzuordnen. Die Zuordnung hat zur AV zu erfolgen, wenn es sich um eine Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art gehandelt hat; die Zuordnung hat zur ArV zu erfolgen, wenn es sich um eine Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art gehandelt hat.

Eine Zuordnung nach dieser Regelung für freiwillige Beiträge ohne vorangegangene Pflichtversicherung (früher als „Selbstversicherung“ bezeichnet) setzt voraus, dass bei Beginn der freiwilligen Versicherung eine nichtversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit wären keine freiwilligen, sondern Pflichtbeiträge gezahlt worden). Weshalb die Beschäftigung oder Tätigkeit nicht versicherungspflichtig war (zum Beispiel keine Einbeziehung der Selbständigen in die Rentenversicherung, familienhafte Mitarbeit, Überschreiten oder Unterschreiten von Entgeltgrenzen) ist unerheblich. Die Beschäftigung oder Tätigkeit muss nicht während der gesamten Zeit der freiwilligen Versicherung ausgeübt worden sein; entscheidend ist, dass dies bei ihrem Beginn der Fall war. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigungen/Tätigkeiten geistiger Art und solchen körperlicher Art ist nach den im Abschnitt 5.1 beschriebenen Grundsätzen vorzunehmen. Die danach festgestellte Zuordnung bleibt für die gesamte Zeit der freiwilligen Versicherung maßgebend. Etwaige Änderungen in der Art der Beschäftigung/Tätigkeit oder ihre völlige Aufgabe sind unbeachtlich.

Fassung in der Zeit bis zum 31.12.2004

Die in der Zeit bis zum 31.12.2004 geltende Fassung des § 20 FRG zur Zuordnung zu einem Versicherungszweig ist nur anzuwenden, wenn der Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.01.2005 besteht.

Wesentliche inhaltliche Änderungen sind mit der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des § 20 FRG nicht vorgenommen worden. Folgende Gegenüberstellung der Vorschriften soll dies verdeutlichen:

Zuordnungsregelung

§ 20 FRG in der Fassung bis 31.12.2004

§ 20 FRG in der Fassung ab 01.01.2005

Grundregel allgemeinen RentenversicherungentfälltAbsatz 1
knappschaftliche RentenversicherungAbsatz 1 Satz 1Absatz 2
AV/ArVAbsatz 1 Satz 2Absatz 5 Satz 1
freiwillige BeiträgeAbsatz 2Absatz 6
SelbständigeAbsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3ohne Sonderregelung
HandwerkerAbsatz 3 Satz 2Absatz 5 Satz 2
knappschaftliche RentenversicherungAbsatz 4Absatz 3
zweifelhafte FälleAbsatz 5Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3

Erkennbar sind dabei die vielfach auch weiterhin geltenden Regelungen, die oft nur an anderer Stelle erscheinen. Die Ausführungen in den vorangegangenen Abschnitten zur aktuellen Einstufung können daher regelmäßig auch bei Anwendung der Fassung bis 31.12.2004 herangezogen werden, allerdings ohne die in Abschnitt 5 enthaltene Beschränkung auf Fälle mit alter Bewertung und ohne die im Abschnitt 6 enthaltene zeitliche Beschränkung.

Abweichungen bei den Selbständigen

Die Zuordnung der Beitragszeiten von Selbständigen erfolgt nach § 20 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 zur AV oder zur ArV. Diese Vorschrift enthält keine eigene Zuordnung, sondern lediglich einen Verweis auf die Regelung zu den freiwilligen Beiträgen in § 20 Abs. 2 S. 3 FRG in der Fassung bis 31.12.2004.

  • Der AV sind die Beitragszeiten dann zuzuordnen, wenn die selbständige Tätigkeit bei ihrem Beginn (siehe unten) überwiegend geistiger Art war.
  • Der ArV sind die Beitragszeiten dann zuzuordnen, wenn die selbständige Tätigkeit bei ihrem Beginn (siehe unten) überwiegend körperlicher Art war.

Die Ausführungen in Abschnitt 5.2 gelten entsprechend.

Übersicht: Fremde Bergbauversicherung

Übersicht über die fremden Bergbauversicherungen

BulgarienEine Bergbauversicherung hat zu keiner Zeit bestanden; die Anwendung des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 scheidet also aus.
ehemaliges Jugoslawien:

Bis zum 31.12.1945 bestanden verschiedene Bruderladen, die eine Bergbauversicherung durchführten.

Seit dem 01.01.1946 sind auch Bergleute in der allgemeinen Rentenversicherung versichert; die Anwendung des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 scheidet also von diesem Zeitpunkt an aus.

Polen:

Bis zum 30.06.1954 bestanden in Polen keine einheitlichen Regelungen bezüglich einer Bergbauversicherung. In verschiedenen Gebieten und Zeiträumen gab es Unterstützungskassen (Bruderladen), die eine Bergbauversicherung durchführten. Zugang hatten in der Regel aber nur die Arbeiter (auch diese oft nur unter altersmäßigen und gesundheitlichen Voraussetzungen), Angestellte konnten ihr nur in Ausnahmefällen angehören.

Seit dem 01.07.1954 ist die zuvor bestehende Bergbauversicherung aufgelöst. Es bestand beziehungsweise besteht zwar eine eigene Rentenversorgung für Bergleute. Sie stellt aber keine Bergbauversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 dar, weil es an unterschiedlichen Beitragssätzen gegenüber den anderen Wirtschaftszweigen und an einem eigenständigen Bergbauversicherungsträger mangelt (siehe Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1987, AZ: L 2 Kn 79/84).

Rumänien:

Bis zum 31.05.1932 bestand in den von Österreich (Bukowina) und Ungarn (Siebenbürgen, Bihor, östliches Banat) abgetretenen Gebieten eine Bergbauversicherung. Während in der Bukowina seit Einführung der Angestelltenversicherung (01.01.1909) nur noch die Arbeiter bergbauversichert sein konnten, blieben in Siebenbürgen, Bihor und dem östlichen Banat sowohl Arbeiter als auch Angestellte in der Bergbauversicherung. In den übrigen Landesteilen Rumäniens gab es keine Bergbauversicherung.

Seit dem 01.06.1932 wurde die Bergbauversicherung generell aufgelöst; allerdings soll für einen bisher nicht bekannten Personenkreis eine bergbauliche Sonderversicherung noch bis zum 31.12.1948 bestanden haben. Die Anwendung des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 scheidet also in der Regel ab 01.06.1932 (zumindest ab 01.01.1949) aus.

ehemalige Sowjetunion:Eine Bergbauversicherung hat zu keiner Zeit bestanden; die Anwendung des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 scheidet also aus.
ehemalige Tschechoslowakei:

Bis zum 30.09.1948 bestand eine Bergbauversicherung. Anfangs konnten ihr sowohl Arbeiter als auch Angestellte angehören, seit 01.01.1909 (in Böhmen, Mähren und Schlesien) beziehungsweise seit 01.01.1922 (in der Slowakei und Karpatho-Ukraine) nur noch Arbeiter.

Seit dem 01.10.1948 sind alle Bergleute in der allgemeinen Rentenversicherung versichert; die Anwendung des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 scheidet also von diesem Zeitpunkt an aus.

Ungarn:

Bis 1949 bestand eine Bergbauversicherung. Ihr konnten sowohl Arbeiter als auch Angestellte mit Aufsichtsfunktionen angehören.

Nach 1949 gab es keine Sonderleistungen mehr für Bergleute; die Anwendung des § 20 Abs. 2 FRG beziehungsweise § 20 Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung bis 31.12.2004 scheidet also aus.

Beispiel 1: Einsatz eines Schiffes oder Seefahrzeuges sowohl im See- als auch im Binnengewässer (gemischter Fahrtbereich)

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)

Ein Versicherter war in Rumänien bei einer Bagger- und Bergungsreederei als Schwimmbaggerführer (Ausbaggern der Fahrrinne auf der Donau) vom 01.01.1956 bis 31.12.1962 beschäftigt. Innerhalb eines Jahres wurde er mit seinem Schwimmbagger für zusammengerechnet circa 8 Wochen im Seegebiet der Flussmündung eingesetzt.

Lösung:

Die Binnen- und Seefahrtzeiten lassen sich sachlich und zeitlich nicht genau abgrenzen. Die gesamte Zeit der Beschäftigung ist nicht als Seezeit anzurechnen.

Beispiel 2: Einsatz eines Schiffes oder Seefahrzeuges sowohl im See- als auch im Binnengewässer (gemischter Fahrtbereich)

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.1)

Wie Beispiel 1, jedoch wird der Versicherte für die Zeit vom 01.06.1960 bis 31.08.1960 auf einen anderen Seebagger oder sonstigem Seefahrzeug seines Arbeitgebers im Seegebiet außerhalb der Flussmündung versetzt.

Lösung:

Die Zeit der Beschäftigung auf dem Seebagger (Seefahrzeug) lässt sich sowohl zeitlich als auch sachlich von der Binnenschifffahrt abgrenzen, sodass für den Zeitraum vom 01.06.1960 bis 31.08.1960 eine Seezeit vorliegt.

Beispiel 3: Knappschaftliche Arbeiten, die von einer Unternehmerfirma ausgeübt werden (Urteile des BSG vom 12.03.1986 (AZ: 5a RKn 9/85) und 05.06.1986 (AZ: 5a RKn 13/85)

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)

Zu beurteilen ist eine Kokerei in Rumänien. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen handelt es sich bei der Kokerei um einen selbständigen Betrieb, der weder räumlich noch betrieblich mit einem knappschaftlichen Betrieb verbunden ist.

Lösung:

Bei der Kokerei handelt es sich nicht um einen knappschaftlichen Nebenbetrieb, da kein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit einem knappschaftlichen Betrieb besteht (§ 134 Abs. 3 SGB VI). Es ist daher ergänzend zu prüfen, ob es sich um einen knappschaftlichen Betrieb handeln würde, wenn die Kokerei im Bundesgebiet ansässig wäre. Da sämtliche im Bundesgebiet betriebenen Kokereien Nebenbetriebe knappschaftlicher Betriebe sind und somit die Voraussetzungen nach § 134 Abs. 3 SGB VI erfüllen, wären die Arbeitnehmer der rumänischen Kokerei bei einer Beschäftigung in Deutschland Beschäftigte eines knappschaftlichen Betriebes im Sinne von § 134 Abs. 3 SGB VI und demzufolge knappschaftlich versichert. Aus diesem Grunde hat die Zuordnung der Zeit der Beschäftigung bei der rumänischen Kokerei gemäß § 20 Abs. 3 FRG zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu erfolgen.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung -  RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654, S. 41 und 95

Die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit der die Unterscheidung zwischen Arbeiterrentenversicherung (ArV) und Angestelltenversicherung (AV) abgeschafft wurde, führte zu einer Neufassung der Vorschrift.

Renten-Überleitungsgesetz - RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, S. 163

Es wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung stehen.

Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990 beziehungsweise 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 219, und 11/5530, S. 65

Die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung wurde durch das RRG 1992 geändert (eingeschränkt).

Fremdrentengesetz - FRG vom 25.02.1960 (BGBl. I S. 93)

Inkrafttreten: 01.01.1959

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 3/1109, S. 7 und 42, und 3/1532, S. 10 und 11

Die bis 31.12.2004 weitgehend unveränderte Grundregelung war bereits in der ursprünglichen Fassung des FRG enthalten.

Anlage 1:Werksverzeichnis ehemalige UdSSR
Anlage 2:Werksverzeichnis Polen
Anlage 3:Werksverzeichnis Rumänien
Anlage 4:Werksverzeichnis Tschechische und Slowakische Republik
Anlage 5:Werksverzeichnis Ungarn
Anlage 6:Verzeichnis Handwerkerberufe

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20 FRG