§ 133 SGB VI: Beschäftigte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
(2) Angestellte sind insbesondere
1. | Angestellte in leitender Stellung, |
2. | technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, |
3. | Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern, |
4. | Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken, |
5. | Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen, |
6. | Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege, |
7. | Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen, |
8. | Bordpersonal der Zivilluftfahrt. |