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§ 8 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

Gesetz vom 08.09.1960 (BGBl. I S. 737) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1964
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Beiträge, die auf Grund des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk entrichtet sind, gelten als Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter; dies gilt bei Anwendung des § 1314 der Reichsversicherungsordnung und des § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für Rentenbezugszeiten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Arbeitseinkommen (§ 1255 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung) und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten sind die Vorschriften der Rentenversicherung der Angestellten anzuwenden, im übrigen gelten die Vorschriften, die in der Rentenversicherung der Arbeiter gelten. Für die Halbversicherung gilt, soweit das vor dem 1. Januar 1957 geltende Recht anzuwenden ist, § 6 Abs. 1 und 3 des in Satz 1 genannten Gesetzes.

(2) Zeiten zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 17. Dezember 1953, in denen ein Gewerbetreibender nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, jedoch seinen Betrieb als Handwerksbetrieb gewerbepolizeilich angemeldet hatte, stehen Zeiten der Eintragung in die Handwerksrolle gleich.

(3) Erfüllen Handwerker die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung auch durch Beiträge nach Absatz 1, so können sie vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Weiterversicherung nur in der Rentenversicherung der Arbeiter durchführen.

(4) Handwerker-Versicherungskarten gelten als Versicherungskarten der Rentenversicherung der Arbeiter bis zu ihrem Umtausch weiter; der Umtausch hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.

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