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Rechtsgrundlagen Serbien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen. Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand04.12.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen zwischen der Republik Serbien und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, kommen in Betracht:

  • das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien), das Schlussprotokoll und die Durchführungsvereinbarung (siehe Abschnitt 2),
  • die Verwaltungsvereinbarung vom 06.06.1970 (siehe Abschnitt 3),
  • der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 10.03.1956 (siehe Abschnitt 4),
  • das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen vom 29.04.2008 (siehe Abschnitt 5) und
  • das Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 (siehe Abschnitt 6).

Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1969 Seite 1437) ist am 01.09.1969 in Kraft getreten (BGBl. II 1969 Seite 1568). Es wurde durch das Änderungsabkommen vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975 Seite 390) ergänzt, das am 14.05.1975 mit Wirkung vom 01.01.1975 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1975 Seite 916).

Gleichzeitig mit dem SVA-Jugoslawien sind in Kraft getreten:

  • das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SP zum SVA-Jugoslawien) und
  • die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 09.11.1969 (DV zum SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1973 Seite 711).

In der Zeit vom 01.09.1969 bis 26.04.1992 galt für Serbien - einschließlich der Provinzen Vojvodina und Kosovo - (als Teilrepublik der SFR Jugoslawien) das SVA-Jugoslawien unmittelbar.

In der Zeit vom 27.04.1992 bis 03.02.2003 war Serbien (einschließlich der Provinzen Vojvodina und Kosovo) Teil der Bundesrepublik Jugoslawien und vom 04.02.2003 bis 02.06.2006 von Serbien und Montenegro. Das SVA-Jugoslawien fand sowohl gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien als auch gegenüber Serbien und Montenegro weiterhin Anwendung (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl. II 1997 Seite 961).

Seit dem 03.06.2006 ist Serbien (einschließlich der Provinz Kosovo) ein selbständiger Staat. Aus der Bekanntmachung vom 09.04.2010 (BGBl. II 2010 Seite 363) ergibt sich die weitere Anwendung des SVA-Jugoslawien zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien.

Die Provinz Kosovo hat am 17.02.2008 ihre staatliche Eigenständigkeit erklärt. Für die gegenüber dem Kosovo bestehenden Rechtsgrundlagen siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Kosovo, Rechtsgrundlagen.

Das SVA-Jugoslawien regelt somit seit 03.06.2006 die Beziehungen Serbiens und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Art. 2 SVA-Jugoslawien). Die Systeme der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.

Nach Auffassung der deutschen Seite ist das SVA-Jugoslawien ein sogenanntes "offenes Abkommen", da es auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Jugoslawien). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport, die Gleichstellung der Anträge sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten. Das SP zum SVA-Jugoslawien und die DV zum SVA-Jugoslawien ergänzen die Regelungen des Abkommens.

Näheres zu den Regelungen des SVA-Jugoslawien und des SP zum SVA-Jugoslawien kann der GRA zum SVA-Jugoslawien, Übersicht oder den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den einzelnen Vorschriften des SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Näheres zu den Regelungen der DV zum SVA-Jugoslawien kann der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Verwaltungsvereinbarung vom 06.06.1970

Die Vereinbarung der Verbindungsstellen für die Rentenversicherung über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 06.06.1970 (VV zum SVA-Jugoslawien) ist am 06.06.1970 in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung ergänzt die Regelungen des SVA-Jugoslawien (siehe Abschnitt 2). Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, das Verfahren über die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen Rentenversicherungsträger und des serbischen Rentenversicherungsträgers über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.

Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Deutsch-jugoslawischer Vertrag vom 10.03.1956

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956 (BGBI. II 1958 Seite 170) ist am 29.11.1958 in Kraft getreten.

In der Zeit vom 29.11.1958 bis 26.04.1992 galt für Serbien - einschließlich der Provinzen Vojvodina und Kosovo - (als Teilrepublik der SFR Jugoslawien) der Vertrag vom 10.03.1956 unmittelbar.

In der Zeit vom 27.04.1992 bis 03.02.2003 war Serbien (einschließlich der Provinzen Vojvodina und Kosovo) Teil der Bundesrepublik Jugoslawien und vom 04.02.2003 bis 02.06.2006 von Serbien und Montenegro. Der Vertrag vom 10.03.1956 fand sowohl gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien als auch gegenüber Serbien und Montenegro weiterhin Anwendung (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl. II 1997 Seite 961).

Seit dem 03.06.2006 ist Serbien (einschließlich der Provinz Kosovo) ein selbständiger Staat. Aus der Bekanntmachung vom 09.04.2010 (BGBl. II 2010 Seite 363) ergibt sich die weitere Anwendung des Vertrags vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien.

Die Provinz Kosovo hat am 17.02.2008 ihre staatliche Eigenständigkeit erklärt. Für die gegenüber dem Kosovo bestehenden Rechtsgrundlagen siehe GRA zu Kosovo, Rechtsgrundlagen.

Einzelheiten zu den Versicherungslastregelungen des Vertrags vom 10.03.1956 ergeben sich aus der GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien.

Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen vom 29.04.2008

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits vom 29.04.2008 (BGBl. II 2011 Seite 1146) ist am 01.09.2013 in Kraft getreten. Eine Bekanntmachung des Inkrafttretens des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens im BGBl. II ist bislang nicht erfolgt.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen besteht zwischen der EU und Serbien (siehe GRA zu Europa-/Assoziations-/Kooperations-/Partnerschafts-Abkommen: EU/SVA). Es entfaltet zurzeit keine rechtliche Wirkung, da ein gesonderter Anwendungsbeschluss des Assoziationsrats noch nicht ergangen ist.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass für serbische Staatsangehörige, die über die VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte "Drittstaatsverordnung") in den Geltungsbereich VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen werden (bis 30.04.2010 VO (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 1408/71), das Europarecht zur Anwendung kommen kann (siehe GRA zur VO (EU) Nr. 1231/2010).

Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974

Die DDR und die SFR Jugoslawien haben am 31.10.1974 ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung abgeschlossen, das am 01.10.75 in Kraft getreten ist. Es ist seit dem 03.10.1990 nicht mehr anzuwenden.

Somit hat das Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien zum Zeitpunkt der staatlichen Eigenständigkeit Serbiens keine Anwendung mehr gefunden.

Zum Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien siehe auch GRA zu Rechtsgrundlagen Jugoslawien.

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