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Rechtsgrundlagen Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Version002.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Folgende Rechtsgrundlagen haben die Beziehungen zwischen der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt:

  • das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien), das Schlussprotokoll und die Durchführungsvereinbarung sowie die Verwaltungsvereinbarung (siehe Abschnitt 2),
  • der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 10.03.1956 (siehe Abschnitt 3) und
  • das Abkommen mit der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 (siehe Abschnitt 4).

Nach Auflösung findet beziehungsweise fand das SVA-Jugoslawien gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien weiterhin Anwendung (siehe Abschnitt 2).

Welche Rechtsgrundlagen die Beziehungen zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien regeln, kann den folgenden GRA entnommen werden:

Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1969 Seite 1437) ist am 01.09.1969 in Kraft getreten (BGBl. II 1969 Seite 1568). Es wurde durch das Änderungsabkommen vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975 Seite 390) ergänzt, das am 14.05.1975 mit Wirkung vom 01.01.1975 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1975 Seite 916).

Gleichzeitig mit dem SVA-Jugoslawien sind in Kraft getreten:

  • das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SP zum SVA-Jugoslawien) und
  • die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 09.11.1969 (DV zum SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1973 Seite 711, siehe auch GRA zu Übersicht DV zum SVA-Jugoslawien).

Die Vereinbarung der Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 06.06.1970 (VV zum SVA-Jugoslawien) ist am 06.06.1970 (siehe GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien) in Kraft getreten.

In der Zeit vom 01.09.1969 bis zum Beginn der Auflösung der SFR Jugoslawien ab dem Jahr 1991 galt das SVA-Jugoslawien unmittelbar für die Teilrepubliken der SFR Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien - das heutige Nordmazedonien -, Montenegro, Serbien einschließlich der Provinz Kosovo und Slowenien).

Nach Auflösung der SFR Jugoslawien wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die weitere Anwendung des SVA-Jugoslawien per Notenwechsel vereinbart (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3). Danach soll das SVA-Jugoslawien gegenüber den einzelnen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien grundsätzlich solange weiterhin angewandt werden, bis neue SVA abgeschlossen werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat inzwischen neue SVA mit Kroatien (in Kraft getreten am 01.12.1998, siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Kroatien), Slowenien (in Kraft getreten am 01.09.1999, siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Slowenien) und Nordmazedonien (in Kraft getreten am 01.01.2005, siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Nordmazedonien) abgeschlossen. Ab dem Inkrafttreten dieser SVA findet das SVA-Jugoslawien gegenüber Kroatien, Slowenien beziehungsweise Nordmazedonien keine Anwendung mehr.

Das SVA-Jugoslawien findet somit noch gegenüber Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien Anwendung. Weitere Erläuterungen zu den Regelungen des SVA-Jugoslawien enthalten die GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, und die GRA zu den einzelnen Artikeln des SVA-Jugoslawien.

Deutsch-jugoslawischer Vertrag vom 10.03.1956

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956 (BGBI. II 1958 Seite 170) ist am 29.11.1958 in Kraft getreten.

In der Zeit vom 29.11.1958 bis zur Auflösung der SFR Jugoslawien galt der Vertrag vom 10.03.1956 unmittelbar für die Teilrepubliken der SFR Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien - das heutige Nordmazedonien -, Montenegro, Serbien einschließlich der Provinz Kosovo und Slowenien).

Mit Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien wurde die weitere Anwendung des Vertrags vom 10.03.1956 vereinbart (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Bosnien-Herzegowina, Abschnitt 4, GRA zu Rechtsgrundlagen Kosovo, Abschnitt 4, GRA zu Rechtsgrundlagen Montenegro, Abschnitt 4, und GRA zu Rechtsgrundlagen Serbien, Abschnitt 4).

Gegenüber Kroatien und Slowenien ergibt sich die weitere Anwendung des Vertrags vom 10.03.1956 aus dem jeweiligen SVA in Verbindung mit dem Europarecht (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Kroatien, Abschnitt 6, und GRA zu Rechtsgrundlagen Slowenien, Abschnitt 6).

Auch gegenüber Nordmazedonien findet der Vertrag vom 10.03.1956 weiterhin Anwendung (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Nordmazedonien, Abschnitt 6, und GRA zu Art. 41 SVA-Nordmazedonien).

Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974

Die DDR und die SFR Jugoslawien haben am 31.10.1974 ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung abgeschlossen, das am 01.10.75 in Kraft getreten ist. Es ist seit dem 03.10.1990 nicht mehr anzuwenden

Nach Art. 12 Einigungsvertrages sind völkerrechtliche Verträge der DDR mit den beteiligten Staaten (hier Jugoslawien) zu erörtern, um die Fortgeltung, Anpassung oder das Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen. Artikel 3 des Gesetzes zum Einigungsvertrag ermöglicht, die vorübergehende weitere Anwendung der von der DDR geschlossenen Verträge zu regeln. Da in der hierzu ergangenen Verordnung vom 03.04.1991 insoweit das Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 nicht aufgeführt ist, ist dieses Abkommen seit dem 03.10.1990 nicht mehr anzuwenden.

Aufgrund des Artikels 11 des Einigungsvertrages ist auch in Bezug auf das Beitrittsgebiet das SVA-Jugoslawien (siehe Abschnitt 2) anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 02.10.1990 eingetreten ist.

Dies bedeutet unter anderem, dass sich ein in der Zeit vom 03.10.1990 bis 31.12.1991 unter Beachtung des Artikel 23 des Gesetzes zum Staatsvertrag entstandener Rentenanspruch aus "DDR-Zeiten" nach der 1. Rentenverordnung/DDR in Verbindung mit dem SVA-Jugoslawien beurteilt.

In Fällen, in denen ein Anspruch auf Rente nach der 1. Rentenverordnung/DDR in Verbindung mit Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 vor dem 03.10.1990 beantragt wurde und entstanden ist, ist die Rente in entsprechender Anwendung des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 nach diesem Abkommen weiter zu gewähren.

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