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Rechtsgrundlagen Kosovo

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen. Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand04.12.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, kommen in Betracht:

  • das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien), das Schlussprotokoll und die Durchführungsvereinbarung (siehe Abschnitt 2),
  • die Verwaltungsvereinbarung vom 06.06.1970 (siehe Abschnitt 3),
  • der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10.03.1956 (siehe Abschnitt 4) und
  • das Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974 (siehe Abschnitt 5).

Deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1969 Seite 1437) ist am 01.09.1969 in Kraft getreten (BGBl. II 1969 Seite 1568). Es wurde durch das Änderungsabkommen vom 30.09.1974 (BGBl. II 1975 Seite 390) ergänzt, das am 14.05.1975 mit Wirkung vom 01.01.1975 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1975 Seite 916).

Gleichzeitig mit dem SVA-Jugoslawien sind in Kraft getreten:

  • das Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SP zum SVA-Jugoslawien) und
  • die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SFR Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 09.11.1969 (DV zum SVA-Jugoslawien, BGBl. II 1973 Seite 711).

Bis zur staatlichen Unabhängigkeit am 17.02.2008 war der Kosovo eine Provinz Serbiens und damit völkerrechtlich Bestandteil

  • der SFR Jugoslawien bis zum 26.04.1992,
  • der Bundesrepublik Jugoslawien vom 27.04.1992 bis 03.02.2003,
  • der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro vom 04.02.2003 bis 02.06.2006 und
  • der Republik Serbien bis zum 16.02.2008.

Dies galt auch für die Zeit vom Juni 1999 bis zum 16.02.2008, während der die Provinz Kosovo nach der UN-Resolution 1244 unter UN-Mandat gestellt war. In dieser Zeit wurde die Verwaltung von der United Nations Interims Administration Mission in Kosovo - UNMIK - durchgeführt. Der Kosovo gehörte völkerrechtlich aber weiterhin zu Serbien, sodass auch über den Juni 1999 hinaus im Verhältnis zum Kosovo (als Teil Serbiens) das SVA-Jugoslawien weiterhin anzuwenden war.

Bis zum 16.02.2008 war das SVA-Jugoslawien somit gegenüber dem Kosovo als Provinz Serbiens anzuwenden.

Seit dem 17.02.2008 ist der Kosovo ein selbständiger Staat. Per Notenwechsel haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kosovo die weitere Anwendung des SVA-Jugoslawien erklärt (Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl. II 2011 Seite 748).

Das SVA-Jugoslawien regelt somit seit 17.02.2008 die Beziehungen des Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Art. 2 SVA-Jugoslawien). Die Systeme der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich nicht vom Abkommen erfasst.

Nach Auffassung der deutschen Seite ist das SVA-Jugoslawien ein sogenanntes "offenes Abkommen", da es auf alle Personen Anwendung findet, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Jugoslawien). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport, die Gleichstellung der Anträge sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erstellung ärztlicher Gutachten. Das SP zum SVA-Jugoslawien und die DV zum SVA-Jugoslawien ergänzen die Regelungen des Abkommens.

Näheres zu den Regelungen des SVA-Jugoslawien und des SP zum SVA-Jugoslawien kann der GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien oder den GRAen zu den einzelnen Vorschriften des SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Näheres zu den Regelungen der DV zum SVA-Jugoslawien kann der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Verwaltungsvereinbarung vom 06.06.1970

Die Vereinbarung der Verbindungsstellen für die Rentenversicherung über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Abkommens vom 12.10.1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 06.06.1970 (VV zum SVA-Jugoslawien) ist am 06.06.1970 in Kraft getreten.

Die Verwaltungsvereinbarung ergänzt die Regelungen des SVA-Jugoslawien (siehe Abschnitt 2). Sie regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Zahlverfahren, das Verfahren über die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die gegenseitige Benachrichtigung der deutschen Rentenversicherungsträger und des kosovarischen Rentenversicherungsträgers über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens.

Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Deutsch-jugoslawischer Vertrag vom 10.03.1956

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10.03.1956 (BGBI. II 1958 Seite 170) ist am 29.11.1958 in Kraft getreten.

In der Zeit vom 29.11.1958 bis 16.02.2008 galt für den Kosovo (als Provinz Serbiens, siehe Abschnitt 2) der Vertrag vom 10.03.1956 unmittelbar.

Seit dem 17.02.2008 ist der Kosovo ein selbständiger Staat. Per Notenwechsel haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kosovo die weitere Anwendung des Vertrags vom 10.03.1956 erklärt (Bekanntmachung vom 29.06.2011, BGBl. II 2011 Seite 748).

Einzelheiten zu den Versicherungslastregelungen des Vertrags vom 10.03.1956 ergeben sich aus der GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien

Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien vom 31.10.1974

Die DDR und die SFR Jugoslawien haben am 31.10.1974 ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung abgeschlossen, das am 01.10.75 in Kraft getreten ist. Es ist seit dem 03.10.1990 nicht mehr anzuwenden.

Somit hat das Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien zum Zeitpunkt der staatlichen Eigenständigkeit des Kosovo keine Anwendung mehr gefunden.

Zum Abkommen zwischen der DDR und der SFR Jugoslawien siehe auch GRA zu Rechtsgrundlagen Jugoslawien, Abschnitt 4.

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