Rechtsgrundlagen Rumänien
veröffentlicht am |
28.12.2024 |
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Änderung | Die Abschnitte 1, 2 und 3 wurden um das HKA ergänzt, Abschnitt 2 enthält jetzt auch die Drittstaatsangehörigen. |
Stand | 13.12.2024 |
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Version | 003.00 |
- Mögliche Rechtsgrundlagen
- Europarecht
- KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)
- Deutsch-rumänisches SV-Abkommen vom 08.04.2005
- Deutsch-rumänisches SV-Abkommen vom 29.06.1973
- Abkommen DDR - Rumänien vom 28.04.1957
- Fremdrentenrecht
Mögliche Rechtsgrundlagen
Im Verhältnis zu Rumänien bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.
In Betracht kommen hier
- das Europarecht, siehe Abschnitt 2,
- das KSS-HKA und das KSSD-HKA bei Beteiligung des Vereinigten Königreichs, siehe Abschnitt 3,
- das deutsch-rumänische SV-Abkommen vom 08.04.2005, siehe Abschnitt 4,
- das deutsch-rumänische SV-Abkommen vom 29.06.1973, siehe Abschnitt 5, und
- das Abkommen DDR-Rumänien vom 28.04.1957, siehe Abschnitt 6.
Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Hinweise zur weiteren Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) sind im Abschnitt 7 enthalten.
Europarecht
Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 25.04.2005 ist Rumänien am 01.01.2007 der EU beigetreten.
Infolgedessen fanden im Verhältnis zu Rumänien auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.01.2007 die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen daher grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht, sowie den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden. Die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 für Drittstaatsangehörige ist seit dem 01.01.2011 über die VO (EU) Nr. 1231/2010 geregelt (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 ).
Beachte:
Leistungsansprüche nach dem Europarecht können nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und Rumänien vom 28.04.1957 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 6.
Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auch bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).
KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)
Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 findet auf Rumänien sowie alle anderen Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA; vielfach auch Trade and Cooperation Agreement, TCA) Anwendung. Hierfür ist es erforderlich, dass sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zwischen Deutschland, Rumänien und dem Vereinigten Königreich (und möglicherweise weiteren Mitgliedstaaten) bestehen, auf die nicht das vorrangig anzuwendende Austrittsabkommen (Art. 775 HKA) anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2).
Das HKA wurde ab 01.01.2021 vorläufig angewendet (Art. 783 Abs. 2 HKA), und ist formell am 01.05.2021 in Kraft getreten (Art. 783 Abs. 1 HKA).
Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (ohne Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und dem Vereinigten Königreich (ohne Gibraltar) erfolgt mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA), ergänzt durch dessen Durchführungsteil im Anhang 7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSSD-HKA).
Die Vorschriften des KSS-HKA und des KSSD-HKA regeln nicht alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, sind aber in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen zum anwendbaren Recht und den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung in großen Teilen spiegelgleich zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009.
Einzelheiten können der GRA zu Übersicht HKA, der GRA zu Übersicht KSS-HKA und der GRA zu Übersicht KSSD-HKA entnommen werden.
Deutsch-rumänisches SV-Abkommen vom 08.04.2005
Das deutsch-rumänische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (SVA-Rumänien) nebst Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung ist am 01.06.2006 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Bestimmungen über die Zusammenrechnung im Leistungsfall und den Export von Rentenleistungen.
Das SVA-Rumänien ist zwar durch den Beitritt Rumäniens zur EU zum 01.01.2007 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.
Beachte:
Leistungsansprüche nach dem SVA-Rumänien können nicht entstehen, wenn das Abkommen zwischen der DDR und Rumänien vom 28.04.1957 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 6.
Deutsch-rumänisches SV-Abkommen vom 29.06.1973
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung vom 29.06.1973 (BGBl. II 1974 S. 698) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 08.07.1976 (BGBl. II 1977 S. 662) fand in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1995 im Verhältnis Bundesrepublik Deutschland und Rumänien Anwendung. Es ist zum 01.01.1996 außer Kraft getreten (Bekanntmachung vom 13.02.1996, BGBl. II 1996 S. 340).
Bei diesem Abkommen handelte es sich um ein sogenanntes Entsendeabkommen. Es enthielt keine Bestimmungen über die Zusammenrechnung im Leistungsfall und keine Renten-Exportregelung. Es regelte ferner die gegenseitige Rechts- und Verwaltungshilfe in allen Fragen der Sozialversicherung.
Abkommen DDR - Rumänien vom 28.04.1957
Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 28.04.1957 (GBl. I S. 547) ist noch bis 31.12.1992 weiter anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes existieren darüber hinaus jedoch noch umfassende Übergangsregelungen, nach denen das Abkommen auch nach dem 31.12.1992 noch weiter anzuwenden ist.
Aufgrund von Art. 1 Nr. 3 der WeitergeltungsVO ist das Abkommen ab dem 03.10.1990 jedoch nur dann anzuwenden, wenn das SVA-Rumänien vom 29.06.1973, siehe Abschnitt 5, keine anwendbaren Regelungen enthält.
Weitergehende Informationen enthält die GRA zu Übersicht Abk. DDR-Rumänien.
Bei weiterer Anwendung dieses Abkommens können weder aufgrund des SVA-Rumänien vom 08.04.2005 noch aufgrund des Europarechts weitergehende Ansprüche entstehen. Die Ausschlussregelung des Art. 28 Abs. 1 Buchst. b SVA-Rumänien vom 08.04.2005 gilt nach Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II (beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift) unverändert weiter. Eine Neufeststellung der Rente wegen des Inkrafttretens des SVA-Rumänien, wegen des EU-Beitritts nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder wegen des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 ist somit ausgeschlossen.
Fremdrentenrecht
Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung rumänischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRAen zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.
Die weitere Anwendung des FRG im Rahmen des SVA-Rumänien vom 08.04.2005 war durch Nr. 13 SP zum SVA-Rumänien sichergestellt. Das FRG galt aufgrund des Eintrags nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 im Anhang III, Buchst. A Deutschland-Rumänien zur VO (EWG) Nr. 1408/71 auch nach dem EU-Beitritt Rumäniens am 01.01.2007 weiter. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.
Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).
Das Fremdrentenrecht bleibt daher unverändert anwendbar.