Übersicht DPRA
veröffentlicht am |
28.11.2020 |
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Änderung | Hinweis im Abschnitt 2 ergänzt: Die ehemals herausgegebene Polenbroschüre (Stand: 31.12.1998) ist für Sachverhalte zum DPRA 1975 grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen. |
Stand | 23.11.2020 |
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Rechtsgrundlage | DPRA |
Version | 003.00 |
- Allgemeines
- Anwendungsbereich
- Sachlicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Gleichstellung
- Freiwillige Versicherung
- Rentenansprüche
- Rentenberechnung
- Rentenbeginn
- Beitragserstattung
- Zuständigkeit
- Weitere Regelungen
- Stichwortverzeichnis und Fundstellennachweis
Allgemeines
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (BGBl. II 1976, S. 396) - im folgenden DPRA 1975 - ist am 01.05.1976 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 31.03.1976, BGBl. II, S. 463). Zum Abkommen gehört auch die Vereinbarung vom 09.10.1975 (BGBl. II 1976, S. 401).
Das Zustimmungsgesetz zu diesem Abkommen ist am 12.03.1976 ergangen (BGBl. II, S. 393) und durch Art. 20 RRG 1992 zum 01.07.1990, durch das Gesetz vom 18.06.1991 (BGBl. II, S. 741) zum deutsch-polnischen SV-Abkommen vom 08.12.1990 (DPSVA 1990) am 23.06.1991, durch Art. 20 RRG 1999 zum 01.07.1998 sowie durch Art. 22 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21.06.2002 (BGBl. II 2002, S. 2167 ff.) geändert beziehungsweise ergänzt worden.
Am 11.01.1977 ist eine Durchführungsvereinbarung (DV) geschlossen worden (BGBl. II 1977, S. 585), die am 15.09.1977 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 19.10.1977, BGBl. II, S. 1187).
Aufgrund von Art. 2 DV wurde zwischen den Verbindungsstellen am 20.09.1977 eine Verwaltungsvereinbarung (VV) geschlossen.
Das DPRA 1975 ist mit Wirkung vom 03.10.1990 an auch auf die neuen Bundesländer erstreckt worden (Art. 11 Einigungsvertrag). Für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in den neuen Bundesländern sind seit diesem Zeitpunkt die in Polen zurückgelegten Zeiten ebenfalls nach dem DPRA 1975 zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bereits am 02.10.1990 Rentenansprüche (nicht bereits Rentenanwartschaften) nach dem Sozialversicherungsvertrag zwischen der ehemaligen DDR und der Volksrepublik Polen vom 13.07.1957 bestanden. Derartige Renten werden auch nach dem 02.10.1990 auf der Grundlage dieses Vertrages weitergezahlt, solange der Rentenbezieher in Deutschland wohnt. Im Übrigen ist der Vertrag vom 13.07.1957 erloschen (Art. 27 Abs. 5 DPSVA 1990; siehe GRA zu Art. 27 DPSVA 1990).
Am 19.12.1995 haben Vertreter der Arbeitsministerien beider Staaten im Rahmen des DPRA 1975 eine „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Berücksichtigung von Militärdienstzeiten vor dem 09.05.1945 im anderen Staat“ unterzeichnet. Darin hat sich die deutsche Seite verpflichtet, Dienstzeiten in der polnischen Armee vor dem 09.05.1945 bei Anspruch und Höhe der Abkommensrente anzurechnen, was nach der seit 01.07.1990 gültigen Rechtslage des Zustimmungsgesetzes nicht mehr ohne weiteres möglich war (Einzelheiten siehe GRA zu Art. 2 ZustG-DPRA-1975).
Mit dem Beitritt Polens zur EU finden im Verhältnis zu Polen ab 01.05.2004 die Regelungen des Europarechts Anwendung. Durch die Aufnahme in den Anhang III Teil A Nr. 19a der VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde das DPRA 1975 zum Bestandteil des Europarechts und ist im Rahmen seines bisherigen Geltungsbereiches weiter anzuwenden. Für die DV gilt durch die Aufnahme in Anhang 5 Nr. 113 Buchst. a VO (EWG) Nr. 574/72 dasselbe. Inzwischen ist dies nach Art. 8 in Verbindung mit Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise Anhang 1 VO (EG) Nr. 987/2009 möglich.
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 in einem der Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben und diesen auch nach dem 31.12.1990 dort beibehalten (Art. 27 Abs. 2 DPSVA 1990). Jeder weitere Wohnsitzwechsel nach dem 31.12.1990, egal ob in den anderen Vertragsstaat, in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen sonstigen Drittstaat, schließt die weitere Anwendung des DPRA 1975 aus.
In bestimmten Fällen ist das DPRA 1975 auch dann noch anzuwenden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zwar nach dem 31.12.1990, jedoch spätestens bis zum 30.06.1991 im anderen Vertragsstaat begründet wurde (Art. 27 Abs. 3 und 4 DPSVA 1990).
Es gilt für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 31.12.1990 zurückgelegt wurden. Ausnahmeregelungen enthalten Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 und Nr. 5 des Schlussprotokolls zum DPSVA 1990, wonach in bestimmten Fällen auch Versicherungszeiten über den 31.12.1990 hinaus bis zur Einreise nach Deutschland (längstens bis zum 30.06.1991) angerechnet werden können.
Wann der Rentenfall eingetreten ist beziehungsweise eintritt, vor oder nach Inkrafttreten des Abkommens oder auch nach dem EU-Beitritt Polens zum 01.05.2004, ist für die Anwendung des Abkommens unerheblich.
Einzelheiten zur weiteren Anwendung des DPRA 1975 und zur Abgrenzung zum DPSVA 1990 beziehungsweise zum Europarecht sind der GRA zu Art. 27 DPSVA 1990 zu entnehmen.
Die ehemals herausgegebene Polenbroschüre (Stand: 31.12.1998) ist für Sachverhalte zum DPRA 1975 grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen.
Sachlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich nach Artikel 2
- auf die deutschen Rechtsvorschriften über
- die Rentenversicherung und
- die Unfallversicherung;
- auf die polnischen Rechtsvorschriften über
- die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner sowie
- die Unfallversorgung.
Zu beachten ist, dass der sachliche Geltungsbereich des Abkommens enger ist als der des Europarechts.
Persönlicher Geltungsbereich
Das Abkommen enthält keine Aussagen zu seinem persönlichen Geltungsbereich; es stellt somit ein sogenanntes offenes Abkommen dar. Es findet nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 1a des Zustimmungsgesetzes grundsätzlich auf alle Personen Anwendung, die sich unbefristet rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die Versicherungszeiten in der Republik Polen zurückgelegt haben (Artikel 4 Absatz 3). Die Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich.
Die polnische Seite wendet das Abkommen spiegelbildlich an.
Gleichstellung
Das DPRA 1975 enthält keine Gleichstellung von Staatsangehörigen oder Staatsgebieten, weil es kein Leistungsexportabkommen, sondern ein Eingliederungsabkommen ist.
In Art. 3 Abs. 2 DV zum DPRA 1975 ist lediglich eine Antragsgleichstellung für den Fall vorgesehen, dass eine Rentenleistung bei dem unzuständigen Versicherungsträger des anderen Staates beantragt wird.
Freiwillige Versicherung
Das DPRA 1975 enthält keine Aussagen zur freiwilligen Versicherung. Die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung richten sich daher allein nach den innerstaatlichen Vorschriften; allerdings mit der Besonderheit, dass polnische Versicherungszeiten hierbei unberücksichtigt bleiben, da sie erst im Leistungsfall wirksam werden.
Rentenansprüche
Die Anspruchsprüfung erfolgt nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates. Der andere Staat ist für die nach seinen Rechtsvorschriften entstandenen Zeiten von der Leistungspflicht befreit.
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind die in Polen nach dortigen Rechtsvorschriften erworbenen Zeiten so zu berücksichtigen, als ob sie in Deutschland zurückgelegt worden wären (Artikel 4 Absatz 2). Die Eingliederung polnischer Zeiten in die deutsche Rentenversicherung erfolgt in Anwendung des FRG und des FANG sowie des Hauptrechts SGB VI. Folglich stehen für den Rentenanspruch gegebenenfalls nicht alle abkommensrelevanten polnischen Zeiten, sondern nur die in Anwendung des FRG/FANG/Hauptrechts eingliederungsfähigen polnischen Zeiten zur Verfügung. Sind in Polen auch Zeiten in Systemen zurückgelegt worden, die nicht vom Abkommen erfasst werden (zum Beispiel Zeiten als Landwirt oder als Selbständiger), so können diese Zeiten ab dem EU-Beitritt im Rahmen des Europarechts berücksichtigt werden.
Soweit der Rentenanspruch nicht nur vom Vorhandensein anspruchsbegründender Zeiten abhängt (zum Beispiel das Bestehen von Arbeitslosigkeit für eine Altersrente nach § 237 SGB VI), müssen diese Tatbestände nach deutschem Recht gegeben sein.
Rentenberechnung
Sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates erfüllt, hat der zuständige Träger dieses Staates eine Leistung aus allen anrechnungsfähigen Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu erbringen. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind die Renten nach innerstaatlichem deutschen Recht zu berechnen. In der Republik Polen zurückgelegte abkommensrelevante Zeiten werden dabei in Anwendung des FRG und FANG berücksichtigt.
Bestand am 18.05.1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt in den neuen Bundesländern, begann die Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 und hielt sich der Berechtigte weiterhin in Deutschland auf, wurden sie auch im Rahmen von Art. 2 RÜG angerechnet (siehe GRA zu Art. 2 ZustG-DPRA-1975).
Art. 2 Abs. 2 S. 1 ZustG-DPRA-1975 bestimmt für die Rentenberechnung abkommensrechtliche Besonderheiten beim Zusammentreffen von Zeiten. Entfallen deutsche und polnische Versicherungszeiten auf dieselbe Zeit, sind grundsätzlich die polnischen Zeiten für die Rentenberechnung heranzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Beiträge (Pflicht- oder freiwillige Beiträge) zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind.
Art. 2 Abs. 2 S. 2 ZustG-DPRA-1975 modifiziert seit 01.07.1998 die vorstehende Verdrängungsregelung bei der Beteiligung von Kindererziehungszeiten. Damit werden auch für DPRA-1975-Renten die innerstaatlichen Regelungen zu Kindererziehungszeiten (§§ 70 Abs. 2, 256d SGB VI) nachvollzogen.
Sind in Polen auch Zeiten in Systemen zurückgelegt worden, die nicht vom Abkommen erfasst werden (zum Beispiel Zeiten als Landwirt oder als Selbständiger), so können diese Zeiten ab dem EU-Beitritt im Rahmen des Europarechts berücksichtigt werden.
Rentenbeginn
Es gelten die innerstaatlichen Bestimmungen des Wohnsitzstaates.
Die Besonderheiten des Art. 5 DPRA 1975 zur Anschlussrentenzahlung haben bei einer aktuellen Rentenerstfeststellung keine praktische Bedeutung mehr, weil der Anspruch nach dem DPRA 1975 einen Zuzug vor dem 01.01.1991 (in Ausnahmefällen vor dem 01.07.1991) voraussetzt. Fälle einer deutschen Anschlusszahlung an eine bis zur Übersiedlung gezahlte polnische Rente können daher nicht mehr auftreten.
Beitragserstattung
Die Erstattung von Beiträgen, die an den Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates entrichtet wurden, ist ausgeschlossen (Art. 6 DPRA 1975).
Zuständigkeit
Im Bereich der Rentenversicherung sind nach Art. 11 Buchst. c DPRA 1975 für die Durchführung folgende Verbindungsstellen eingerichtet worden:
- Auf deutscher Seite
- die Landesversicherungsanstalt Berlin (heute: Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg),
- die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund),
- die Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See);
- auf polnischer Seite
- die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in Warschau.
Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in Warschau beschränkt sich jedoch auf die grundsätzliche Auslegung des Abkommens. Die praktische Durchführung ist den örtlich zuständigen Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) im gesamten polnischen Staatsgebiet übertragen worden.
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erstreckt sich nur auf die generelle Abwicklung des DPRA 1975 sowie die Ermittlung und Klärung von Abkommenszeiten. Die Durchführung des Rentenverfahrens ist Aufgabe des zuständigen Regionalträgers.
Weitere Regelungen
Neben den vorgenannten Regelungen enthält das DPRA 1975 weitere Bestimmungen über:
- den unmittelbaren Verkehr der zuständigen Behörden untereinander (Art. 11 Buchst. a),
- die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur gegenseitigen Unterrichtung über die geltende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung sowie über alle späteren Änderungen (Artikel 11 Buchst. d),
- die gegenseitige unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe der Behörden und Träger bei der Durchführung des Abkommens (Art. 12 Abs. 1),
- die gegenseitige Übermittlung unentgeltlicher Auskünfte und Nachweise über Arbeits- und Versicherungszeiten im Gebiet des anderen Staates (Art. 12 Abs. 2),
- den unmittelbaren Schriftverkehr sowie die Bescheidzustellung (Art. 12 Abs. 3),
- die Amtssprachen - deutsch und polnisch - (Art. 13),
- die Nichterstattung von Aufwendungen (Art. 10).
Stichwortverzeichnis und Fundstellennachweis
I. Abkommen (DPRA 1975)
1. | Amts- und Rechtshilfe | Artikel 12 |
2. | Beitragserstattung | Artikel 6 |
3. | Berücksichtigung von Versicherungszeiten | Artikel 4 Absatz 2 |
4. | Mehrere Abkommen | Artikel 3 |
5. | Sachlicher Geltungsbereich | Artikel 2 |
6. | Verbindungsstellen/Zuständigkeit | Artikel 11 |
7. | Wohnsitzgrundsatz | Artikel 4 Absatz 3 |
8. | Wohnsitzwechsel | Artikel 5 |
9. | Zuständiger Leistungsträger | Artikel 4 Absatz 1 |
II. Zustimmungsgesetz (ZustG)
1. | Eingliederung der Abkommenszeiten | Artikel 2 Absatz 1 |
2. | Gewöhnlicher Aufenthalt | Artikel 1a |
3. | Zusammentreffen von Zeiten | Artikel 2 Absatz 2 |
III. Durchführungs-/Verwaltungsvereinbarung (DV/VV)
1. | Bestätigung von Versicherungszeiten | Artikel 5 Absatz 2 DV/§ 2 Absatz 2 VV |
2. | Einschaltung des polnischen Versicherungsträgers zur Anforderung von Unterlagen | Artikel 5 Absatz 1 DV/§ 2 Absatz 1 VV |
3. | Entscheidung über polnische Abkommenszeiten | Artikel 5 Absatz 4 DV |