§ 14a FRG: [Personenkreis]
veröffentlicht am |
30.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7 Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Version | 003.00 |
Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.