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Artikel 5 DPRA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.1976
Version002.00

(1) Verlegt ein Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates, so wird die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der Wohnort gewechselt wurde.

(2) Der Versicherungsträger des Staates, in den der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat, entscheidet für die Zeit nach Einstellung der Rentenzahlung nach denn für ihn geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 über den Rentenanspruch.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Rente gemäß Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten zu stellen. Bei späterer Antragstellung richtet sich der Beginn der Rentenzahlung nach den Vorschriften des Staates, in den der Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat.

(4) Verlegt ein Rentner seinen gewöhnlichen Aufenthalt erneut in das Gebiet des ersten Staates, so nimmt der Versicherungsträger dieses Staates die Rentenzahlung vom ersten Tage des der Rückkehr folgenden Monats wieder auf.

Zusatzinformationen