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Artikel 6 SVA-Nordmazedonien: Versicherungspflicht von Arbeitnehmern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Vgl. Nr. 4 und 5 SP

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