Artikel 18 SVA-Nordmazedonien: Krankenversicherung der Rentner
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Vertragsparteien Rente bezieht oder diese beantragt hat, werden unbeschadet des Absatzes 2 die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner der Vertragspartei angewendet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz hat.
(2) Verlegt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller oder Rentenempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner der ersten Vertragspartei bis zum Ende des Monats nach dem Monat der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes angewendet.
(3) Bezieht eine Person nur aus der Rentenversicherung einer Vertragspartei eine Rente oder hat sie nur eine Rente beantragt, so gilt die Bestimmung über die Gleichstellung der Hoheitsgebiete (Artikel 5) in Bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, solange eine Person wegen Ausübung einer Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz hat, für den Fall der Krankheit oder der Mutterschaft versichert ist.
Vgl. Nr. 5 und 11 SP