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Beitragserstattung Nordmazedonien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung wegen der Änderung des Staatsnamens in Nordmazedonien. s.o.

Dokumentdaten
Stand06.05.2019
Version002.00

Vorbemerkung

Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.

Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Nordmazedonien. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien vom 08.07.2003 und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.

Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.

Ausländische Versicherungspflicht

Die Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird nicht nur durch eine Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften, sondern auch durch eine Pflichtversicherung in der nordmazedonischen Rentenversicherung ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien). Zu beachten ist, dass es für diese Gleichstellung und den sich hieraus ergebenden Ausschluss der Beitragserstattung nicht darauf ankommt, welche Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens nicht eingeschränkt ist. Dies bedeutet, dass Drittstaatsangehörige, die in Nordmazedonien pflichtversichert sind, ebenfalls keine Beitragserstattung beanspruchen können.

Für mazedonische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung Bosnien und Herzegowinas, des Kosovo, Kroatiens, Montenegros, Serbiens oder Sloweniens oder in der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort ebenfalls nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.

Beachte:

Eine Versicherung in dem obligatorischen individuellen Rentenfonds im Kosovo (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo, Abschnitt 5) führt nicht zum Ausschluss der Beitragserstattung.

Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für mazedonische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sind und ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt. In diesem Fall besteht aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung aus.

Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Nordmazedonien insbesondere nicht möglich für

  • mazedonische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 beziehungsweise VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sind und ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben (zur EU gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), weil sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise Anhang XI, Deutschland, Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • mazedonische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU aufhalten, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben (Nr. 2 dritter Spiegelstrich S. 1 SP zum SVA-Nordmazedonien),
  • mazedonische Staatsangehörige, wenn sie in der Zeit und für die Zeit vom 01.09.1969 bis 31.12.2004 bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mindestens einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben (Nr. 2 dritter Spiegelstrich S. 3 SP zum SVA-Nordmazedonien),
  • Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in Nordmazedonien aufhalten, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben (Nr. 2 dritter Spiegelstrich S. 2 SP zum SVA-Nordmazedonien) und
  • Flüchtlinge, wenn sie in der Zeit und für die Zeit vom 01.09.1969 bis 31.12.2004 bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mindestens einen freiwilligen Beitrag gezahlt haben (Nr. 2 dritter Spiegelstrich S. 3 SP zum SVA-Nordmazedonien).

Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hingegen nicht, besteht ein Anspruch auf Beitragserstattung. Dies ist insbesondere der Fall für

  • mazedonische Staatsangehörige, die sich außerhalb der EU (also auch in Nordmazedonien) gewöhnlich aufhalten, wenn sie weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, und
  • Personen, die nicht deutsche oder mazedonische Staatsangehörige sind und ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

Wartefrist

Bei der Prüfung der Wartefrist von 24 Kalendermonaten seit Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist zu beachten, dass aufgrund der Regelung des Art. 12 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der nordmazedonischen Versicherungspflicht abgestellt werden muss.

Die Wartefrist ist ebenfalls bei Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen einzuhalten.

Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht

Das SVA-Nordmazedonien schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und nordmazedonische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind.

Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien.

Beachte:

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist nicht möglich, sofern durch multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die Wartezeit erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1).

Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht

Das SVA-Nordmazedonien schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und nordmazedonische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind.

Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.

Zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien.

Beachte:

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist nicht möglich, sofern durch multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die Wartezeit erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1).

Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI vorliegt.

Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und nordmazedonische Versicherungszeiten nach Maßgabe des SVA-Nordmazedonien zusammenzurechnen sind (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien).

Beachte:

Eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI ist nicht möglich, sofern durch multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien die Wartezeit erfüllt ist (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Nordmazedonien, Abschnitt 2.1).

§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach nordmazedonischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der nordmazedonischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.

Sonstiges

Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach nordmazedonischen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Besteht der Anspruch auf diese Rentenleistung nur im Wege der Zusammenrechnung der nordmazedonischen und der deutschen Versicherungszeiten (Art. 25 SVA-Nordmazedonien), so ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.

Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Nordmazedonische Zeiten werden hiervon nicht berührt.

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