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§ 1 HwVG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.11.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),

§ 58 Nummer 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15.09.1969 (BGBl. I S. 1634)

Inkrafttreten01.01.1970
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Nach diesem Gesetz werden Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als zweihundertsechzehn Kalendermonate entrichtet haben. Handwerker im Sinne des Satzes 1 sind auch die Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (§ 1 Abs. 1 der Handwerksordnung), die den Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nach § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 der Handwerksordnung genügen.

(1a) Die Begrenzung auf 216 Kalendermonate nach Absatz 1 gilt nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 der Reichsversicherungsordnung geht derjenigen nach Absatz 1 vor, wenn der Wehrdienst oder Zivildienst länger als einen Kalendermonat dauert; im übrigen geht die Versicherungspflicht nach Absatz 1 vor.

(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt werden.

(4) Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen.

(5) Für die Versicherung nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter für die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Personen einschließlich derjenigen Vorschriften, die das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter ändern oder ergänzen, soweit nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.

(6) Wird die Eintragung eines Handwerkers in der Handwerksrolle infolge einer Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung gelöscht, so bleibt der Handwerker pflichtversichert, bis er aus anderen Gründen aus der Versicherungspflicht ausscheidet oder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wird.

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