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Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-Israel: Freiwillige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2021

Änderung

In Abschnitt 3 wurde der Hinweis auf § 207 SGB VI aufgenommen

Dokumentdaten
Stand22.04.2016
Rechtsgrundlage

Nr. 2 SP zum SVA-Israel

Version001.00

Inhalt der Vorschrift

Nr. 2 Buchst. c SP zum Abkommen mit Israel vom 17.12.1973 (im Folgenden: SVA-Israel) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen israelische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Flüchtlinge und Staatenlose (Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel in Verbindung mit Nr. 2 SP zum SVA-Israel) bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Israel zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sind.

Korrespondierende Vorschriften

  • § 7 Abs. 1 SGB VI
    Danach sind Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, grundsätzlich nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
  • Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel
    Diese allgemeine Gleichstellung der vom Abkommen erfassten Personen bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten, wird durch Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel hinsichtlich der freiwilligen Versicherung eingeschränkt.

Freiwillige Versicherung

Die Nr. 2 Buchst. c SP zum Abkommen mit Israel vom 17.12.1973 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen israelische Staatsangehörige und diesen gleichgestellte Flüchtlinge (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Abkommens) bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Israel zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sind.

Die Versicherungsberechtigung für Deutsche oder für Israelis nach innerstaatlichem Recht (Abschnitt 2.1) oder dem Europarecht (Abschnitt 2.2) bleibt hiervon unberührt.

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Israel würde der aus Art. 4 SVA-Israel ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlinge und deren Hinterbliebene zur Folge haben, dass diese wie Deutsche stets ohne Vorbeitrag zur freiwilligen Versicherung berechtigt wären.

Aus diesem Grund enthält Nr. 2 Buchst. c SP zum Abkommen mit Israel hinsichtlich der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI für diese Personenkreise besondere Regelungen.

Die Regelung der Nr. 2 Buchst. c SP zum Abkommen mit Israel ist dabei gegenüber der ist die allgemeinen Gleichstellungsregelung des Abkommens bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel (Art. 3 Abs. 1 SVA-Israel) vorrangig (BSG vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 13/90).

Versicherungsberechtigung nach innerstaatlichem Recht

Die in Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel getroffene Regelung wirkt sich nicht für Personen aus, die bereits nach innerstaatlichem Recht versicherungsberechtigt sind. Das sind:

Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU

Die in Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel getroffene Regelung wirkt sich ebenfalls nicht für Personen aus, die bereits nach dem Recht der EU versicherungsberechtigt sind. Das sind:

  • Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel, sofern sie mindestens einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4), und
  • israelische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).

Versicherungsberechtigung nach dem Abkommen

Die in Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel getroffene Regelung hat Bedeutung für

  • israelische Staatsangehörige und Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel, nicht jedoch in Ost-Jerusalem oder den anderen von Israel besetzten Gebieten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Israel) oder einem anderen ausländischen Staat,

sofern sich die Versicherungsberechtigung dieser Personen nicht bereits aus innerstaatlichem Recht ergibt (siehe Abschnitt 2.1).

Die Regelung des SP knüpft die Versicherungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) an eine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung. Die Vorversicherungszeit ist zurückgelegt, wenn vor Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung mindestens ein Beitrag wirksam gezahlt worden ist.

Die Vorversicherungszeit kann nur mit einem in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Pflichtbeitrag (somit auch mit Kindererziehungszeiten, Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting), freiwilligen Beitrag oder Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erfüllt werden. Hingegen kommen israelische Versicherungszeiten hierfür nicht in Betracht, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung insoweit nicht regelt.

Ausschlussgründe

Die sich aus innerstaatlichem Recht ergebenden Ausschlussgründe von der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel Versicherungspflicht, Bezug einer Vollrente wegen Alters) sind zu beachten. Näheres regelt die GRA zu § 7 SGB VI.

Eine Versicherungspflicht, ein Altersrentenbezug oder andere nach innerstaatlichem Recht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung führende Tatsachen oder Sachverhalte, die sich nach israelischem Recht oder in Israel ergeben, führen mangels ausdrücklicher Gleichstellung nicht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.

Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Die folgenden Hinweise ergänzen die Rechtshandbücher zu den einzelnen Nachzahlungsvorschriften des SGB VI.

Die Berechtigung Sondernachzahlungen zu leisten, setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit den Regelungen des Abkommens gegeben ist, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.

Zur Sondernachzahlung sind auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7, sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Eine Versicherungspflicht nach israelischen Rechtsvorschriften steht mangels ausdrücklicher Regelung nicht gleich.

Die Versicherungsberechtigung muss in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Sondernachzahlung in Anspruch genommen wird. Sie muss somit am Tag der Antragstellung bestehen.

Liegt die Grundvoraussetzung für die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge vor, ist anhand der einschlägigen Nachzahlungsvorschrift gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens die Nachzahlungsberechtigung zu prüfen:

  • § 204 SGB VI
    Die Gleichstellung von israelischen Staatsangehörigen sowie Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention (Art. 3 Abs. 1 des Abkommens) mit Deutschen wirkt sich nicht aus, weil diese Personen nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Dienst bei internationalen Organisationen leisten.
  • § 205 SGB VI
    Voraussetzung für diese Nachzahlung ist, dass die Versicherteneigenschaft gegeben ist. Diese liegt bei den in den Abschnitten 2.1 bis 2.3 genannten Personenkreisen vor, wenn mindestens ein Beitrag (also auch Kindererziehungszeiten, Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting) in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar oder nach dem FRG zu berücksichtigen ist.
    Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Ein entsprechender Tatbestand in Israel ist mangels ausdrücklicher Regelung im Abkommen nicht gleichgestellt.
  • § 206 SGB VI
    Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Nachzahlung kann unter Zusammenrechnung von deutschen und israelischen Versicherungszeiten erfüllt werden.
    Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können deutsche und israelische Versicherungszeiten nicht zusammengerechnet werden, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
    Zur Versicherteneigenschaft vergleiche die Ausführungen zu § 205 SGB VI.
  • § 207 SGB VI:
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Zur Versicherteneigenschaft vergleiche vorstehende Ausführungen zu § 205 SGB VI, dort Absatz 1.
  • § 282 SGB VI
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Beiträge können nur in der Anzahl nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Hierbei sind israelische Versicherungszeiten mit deutschen zusammenzurechnen. Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung deutscher und israelischer Versicherungszeiten bereits erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
    Für Monate, die mit israelischen Versicherungszeiten belegt sind, ist die Nachzahlung nicht zulässig.
  • §§ 284 und 285 SGB VI
    Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
    Bei dem in § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Pflichtbeiträge nach israelischen Vorschriften stehen nicht gleich, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.

Beitragshöhe

Die Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Israel nach § 161 Abs. 2 SGB VI und § 167 SGB VI zu ermitteln, bei Sondernachzahlung ist § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten.

Gesetz zu dem Abkommen vom 17.12.1973

Inkrafttreten: 07.03.1975 (Gesetz), 01.05.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975 S. 245 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurden das Abkommen und das Schlussprotokoll zum Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Israel sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.05.1975 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Nr. 2 SP zum SVA-Israel