§ 67 SGB IX Anlage 1: Monatslöhner - Berechnung des Regelentgelts
veröffentlicht am |
09.12.2024 |
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Änderung | Anpassung der Abschnitte 10, 18, 21. |
Stand | 13.11.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 007.00 |
- Altersteilzeit
- Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitgeberwechsel
- Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind
- Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum
- Aushilfsbeschäftigungen
- Auszubildende
- Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
- Beschäftigung auf Abruf
- Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
- Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
- Bühnenmitglieder und Musiker
- Bundesfreiwilligendienst
- Diakonissen
- Elternzeit
- Entwicklungshelfer
- Flexible Arbeitszeiten
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
- Mehrarbeitsvergütungen
- Mehrfachbeschäftigung
- Mutterschaftsgeld
- Nachzahlungen
- Organspender
- Regelung in Sonderfällen
- Regressierte Beiträge
- Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III)
- Schwankende Bezüge
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Tariferhöhung
- Teilarbeitslosigkeit (§ 67 Abs. 2 SGB IX)
- Teilzeitbeschäftigung während Arbeitsunfähigkeit
- Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
- Unständig Beschäftigte
- Wehrdienst
- Altersteilzeit
- Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitgeberwechsel
- Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind
- Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum
- Aushilfsbeschäftigungen
- Auszubildende
- Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
- Beschäftigung auf Abruf
- Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
- Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
- Bühnenmitglieder und Musiker
- Bundesfreiwilligendienst
- Diakonissen
- Elternzeit
- Entwicklungshelfer
- Flexible Arbeitszeiten
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
- Mehrarbeitsvergütungen
- Mehrfachbeschäftigung
- Mutterschaftsgeld
- Nachzahlungen
- Organspender
- Regelung in Sonderfällen
- Regressierte Beiträge
- Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III)
- Schwankende Bezüge
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Tariferhöhung
- Teilarbeitslosigkeit (§ 67 Abs. 2 SGB IX)
- Teilzeitbeschäftigung während Arbeitsunfähigkeit
- Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
- Unständig Beschäftigte
- Wehrdienst
Altersteilzeit
Mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bekommen Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach Vollendung des 55. Lebensjahres sozialverträglich in den Ruhestand zu „gleiten“. Arbeitnehmer, die von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitarbeit im Sinne des AltTZG wechseln, erhalten neben dem entsprechend niedrigeren Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit einen Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG.
Die Reduzierung der Arbeitszeit, die sowohl in Form von Teilzeitarbeit als auch als Arbeit in Zeitblöcken erfolgen kann, hat keinen Einfluss auf den maßgeblichen Bemessungszeitraum.
Wechselt der Arbeitnehmer vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation in die Altersteilzeit, bestimmt sich das Regelentgelt aus dem nunmehr maßgeblichen Altersteilzeitverhältnis. Entsprechende Änderungen während der Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wirken sich auf die Berechnung des Übergangsgeldes nicht aus (AGDR 1/2004, TOP 13).
Für die Ermittlung des Regelentgelts ist das unaufgestockte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Aufstockungsbetrag während des Bezuges von Übergangsgeld gemäß § 10 Abs. 2 AltTZG an den Versicherten weiter. Eine Anrechnung des Aufstockungsbetrages nach § 72 SGB IX erfolgt nicht.
Siehe Beispiel 1
Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses
Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit, bei Arbeitsplatzumbesetzungen, bei Beendigung des Probearbeitsverhältnisses) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der AU/Leistung wirksam geworden sind. Daraus folgt, dass ein im Bemessungszeitraum erzieltes Arbeitsentgelt für die Höhe des maßgebenden Regelentgelts bestimmend bleibt, wenn zum Beispiel der Versicherte in diesem Bemessungszeitraum ganztags gearbeitet hat und während der AU/Leistung in ein Arbeitsverhältnis mit Teilzeitarbeit übertritt oder übertreten würde. Für den Hinzurechnungsbetrag sind keine Besonderheiten zu beachten.
Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts ist in gleicher Weise zu verfahren (GRA zu § 66 SGB IX).
Siehe Beispiel 2
Hinweis:
Beim Übergang von einer Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld) auf eine andere (zum Beispiel Übergangsgeld) ist unter Berücksichtigung der Kontinuitätsregelungen des § 69 SGB IX bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage weiterhin von dem bisher zugrunde gelegten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen, sofern zum Beispiel die Krankenkasse bei der Krankengeldberechnung einen auf drei Monate ausgedehnten Bemessungszeitraum zugrunde gelegt hat (vergleiche GRA zu § 69 SGB IX).
Arbeitgeberwechsel
Der Bemessungszeitraum umfasst stets nur das letzte Beschäftigungsverhältnis, und zwar auch dann, wenn es noch keinen ganzen Kalendermonat bestanden hat.
Siehe Beispiel 3
Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind
Ehrenamtlich versicherungspflichtig Beschäftigte erhalten in aller Regel ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe nicht dem Entgelt eines vergleichbaren nicht ehrenamtlichen Beschäftigten entspricht. Sie haben aber die Möglichkeit, auf Antrag beim Arbeitgeber zu dem Pflichtbeitrag aufgrund des tatsächlichen verminderten Entgelts einen zusätzlichen Beitrag für die gleiche Zeit selbst zu entrichten. Dieser Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem verminderten Entgelt und dem Entgelt eines vergleichbaren nicht ehrenamtlich Beschäftigten.
Das tatsächliche und das der zusätzlichen Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitsentgelt werden beitragsrechtlich als Gesamtarbeitsentgelt zusammengerechnet (§ 163 Abs. 3 SGB VI).
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist das Regelentgelt nur nach dem tatsächlich entgangenen Arbeitsentgelt zu ermitteln. Das dem zusätzlichen Betrag zugrunde liegende Entgelt bleibt unberücksichtigt. Aus Anlass der Leistung entgeht dem Arbeitnehmer, der ehrenamtlich tätig ist, nämlich nur das tatsächliche Arbeitsentgelt. Würde man das Regelentgelt aus dem gesamten der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt ermitteln, hätte der Rentenversicherungsträger den sonst vom Versicherten selbst zu tragenden Entgelt- und Beitragsanteil zu übernehmen. Durch die Teilnahme an der Leistung wird der Versicherte hinsichtlich seiner Beitragsleistung nicht zusätzlich belastet, denn er übernimmt nur den Beitragsanteil, den er vor und nach der Leistung ohnehin selbst zu leisten hat. Das maßgebende Nettoarbeitsentgelt ist dementsprechend von dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen fiktiv zu ermitteln, falls in der Entgeltbescheinigung entsprechende Angaben fehlen.
Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum
Hat ein Versicherter erst in dem Monat, in dem die Leistung/AU beginnt, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, ist ausnahmsweise der Monat, in dem die Leistung/AU beginnt, als Bemessungszeitraum zugrunde zulegen.
Führt die Berücksichtigung des im Bemessungszeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu einem Übergangsgeld, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zu Grunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.
Siehe Beispiel 4
Hinweis:
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe GRA zu § 115 SGB X).
Aushilfsbeschäftigungen
Bei einer Aushilfsbeschäftigung handelt es sich um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis, das von vornherein zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften (zum Beispiel bei Schlussverkäufen, Saisongeschäften) abgeschlossen wird.
Soweit das Arbeitsentgelt für diesen Personenkreis nach Monaten bemessen ist, gilt Folgendes:
Wegen der kurzen Beschäftigungszeiten ist zunächst zu prüfen, ob diese Beschäftigung im Hinblick auf § 8 SGB IV überhaupt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Liegt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit vor, so sind die Voraussetzungen für eine Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX gegeben.
Auszubildende
Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt vor Beginn der Leistung oder der vorangegangenen AU maßgebend, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung vom Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis wechselt.
Wurde das Ausbildungsverhältnis vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit beendet, so ist der Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erzielt worden wäre. Erforderlichenfalls ist das Entgelt eines gleichartigen Beschäftigten heranzuziehen.
Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts ist in gleicher Weise zu verfahren (GRA zu § 66 SGB IX).
Ist der Versicherte nach dem Ausbildungsverhältnis bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, findet § 21 Abs. 4 SGB VI Anwendung.
Siehe Beispiel 5
Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
Versicherte können einen Teil ihres Arbeitsentgeltes zum Beispiel monatlich, vierteljährlich oder jährlich für die Altersversorgung beitragsfrei umwandeln. Die Entgeltumwandlung kann aus laufendem Arbeitsentgelt, aus Einmalzahlungen sowie kombiniert aus beiden Entgeltarten erfolgen. Dieses umgewandelte Arbeitsentgelt ist je Durchführungsweg bis zu einer Höhe von 4 Prozent der jährlichen Beitragsmessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich eines pauschal besteuerten Betrages je Durchführungsweg beitragsfrei (siehe GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung). Dieser beitragsfreie Betrag ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht zu berücksichtigen.
Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt
Bei der Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Der Betrag des in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Rehabilitationsleistung bei demselben Arbeitgeber beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Für die Umrechnung auf den Kalendertag wird das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit / Rehabilitationsleistung beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsgelt durch 360 geteilt. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis oder der Vertrag zur privaten Altersvorsorge erst im Laufe der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitationsleistung begründet wurde. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (vor Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Danach erfolgt die Begrenzung auf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Berücksichtigung der Entgeltumwandlung beim Nettoentgelt ist ein Verhältniswert analog der Regelung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 SGB IX für die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages (netto) aus Einmalzahlungen zu bilden.
Siehe Beispiel 21
Entgeltumwandlung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Beitragsfrei umgewandelte (Teile von) Einmalzahlungen wirken sich nicht bei der Übergangsgeldberechnung aus dem laufenden Arbeitsentgelt aus. Sie sind lediglich bei der Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge nach § 67 Abs. 1 S. 6 SGB IX und § 66 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu berücksichtigen.
Siehe Beispiel 22
Entgeltumwandlung aus laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
In Einzelfällen wird sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt umgewandelt. Auch hier gilt je Durchführungsweg ein Höchstbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann (gegebenenfalls durch Vertragsgestaltung) bestimmen, in welcher Weise der beitragsfreie Anteil der Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen und/oder aus dem laufenden Arbeitsentgelt erfolgen soll.
Beschäftigung auf Abruf
Eine Beschäftigung auf Abruf ist dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitgeber im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses regelmäßig mit, aber ohne größere Unterbrechungen (vergleiche § 7 Abs. 3 SGB IV) auf die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer zurückgreifen.
Insofern finden die Ausführungen zur Berechnung des Regelentgelts in der GRA zu § 67 SGB IX Anwendung. Das Regelentgelt ergibt sich somit aus dem im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Gesamteinkommen. Hierbei ist zu beachten, dass Tage ohne Beschäftigung vom Zeitfaktor 30 nicht abzuziehen sind.
Siehe Beispiel 19
Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Am 30. Juni 2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung veröffentlicht. Hierdurch wird der Einstieg in den Übergangsbereich zukünftig dynamisch sein. Er ist nunmehr an die Höchstgrenze für geringfügig Beschäftigte gekoppelt. Bis zum 30. September 2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze noch bei 450,00 EUR monatlich. Ab dem 01. Oktober 2022 wird der Einstieg in den Übergangsbereich durch den jeweiligen Mindestlohn bestimmt.
- Übergangsbereich vom 01. Juli 2019 bis 30. September 2022: 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR
- Übergangsbereich vom 01.Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR
- Übergangsbereich vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023: 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR
- Übergangsbereich vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR
- Übergangsbereich ab dem 01. Januar 2025: 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR
Bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag hat auf die Höhe des Übergangsgeldes keinen Einfluss. Sowohl bei der Berechnung des Regelentgelts als auch beim Nettoarbeitsentgelt sind die Besonderheiten für die Beitragsbemessung und Beitragstragung des Übergangsbereichs nicht zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Das heißt im Rahmen der Regelentgeltermittlung müssen die tatsächlichen "vollen" Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.
Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Sie finden auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.
Siehe Beispiel 6
Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Für den Personenkreis der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen, bescheinigen die Werkstätten das Brutto- und Nettoarbeitsentgelt in gleicher Höhe. Hinsichtlich der Berechnung des Übergangsgeldes ist wegen des eindeutigen Wortlauts des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB IX das tatsächlich bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend. Berechnungsgrundlage ist dann 80 Prozent des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts (AGDR 1/2004, TOP 15).
Bühnenmitglieder und Musiker
Besonderheiten bestehen bei dem Personenkreis der Bühnenmitglieder und Musiker insbesondere bei der Beurteilung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung, die je nach den tatsächlichen Gegebenheiten beziehungsweise nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich sein kann.
Sie sind in der Rentenversicherung entweder versicherungspflichtig als
- selbständige Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) oder
- als abhängig Beschäftigte nach § 1 Nr. 1 SGB VI.
Bestehen über die Art der versicherungsrechtlichen Stellung des Personenkreises keine Zweifel, so dürfte die Bestimmung der Vorschrift zur Berechnung des Übergangsgeldes in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Nur in den Fällen, in denen der Versicherte abhängig beschäftigt ist, kann eine Berechnung des Übergangsgeldes nach §§ 66, 67 SGB IX in Betracht kommen. Alle anderen in der Rentenversicherung versicherten Künstler fallen unter den von § 21 Abs. 2 SGB VI erfassten Personenkreis, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bundesfreiwilligendienst
Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ist sozialversicherungspflichtig. Laut der Regelung im Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) gilt die Teilnahme an einem Freiwilligendienst als Beschäftigungsverhältnis und ist einer Ausbildung gleichgestellt. Die Teilnehmer sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sobald Taschengeld und/oder Bezüge für die Verpflegung und die Unterkunft gewährt werden. Wie hoch das Taschengeld ausfällt, entscheiden dabei die Einsatzstellen. Die Höchstgrenze liegt für das Jahr 2018 bei 390,00 EUR (ist gleich 6 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 6.500,00 EUR). Zusätzlich kann der Freiwillige Verpflegung, Unterkunft und Kleidung erhalten beziehungsweise den entsprechenden Gegenwert ausbezahlt bekommen.
Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag inklusive der Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung und gegebenenfalls der Insolvenzgeldumlage trägt der Arbeitgeber.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von dem tatsächlich im Bemessungszeitraum erzielten Brutto- und Nettoentgelt auszugehen.
Diakonissen
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften gelten nach § 1 S. 5 SGB VI als Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf die GRA zu § 1 SGB VI wird verwiesen. Versicherungsfreiheit kann bei satzungsmäßiger Mitgliedschaft nur eintreten, wenn Versorgungsanwartschaften bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Sollte dies der Fall sein, ist die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung möglich. Somit ist hinsichtlich der Gewährung von Übergangsgeld von zwei Personengruppen auszugehen. Das sind zum einen die Versicherungspflichtigen, zum anderen die freiwillig Versicherten.
Die Berechnung des Übergangsgeldes für Diakonissen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und für die deshalb freiwillige Beiträge entrichtet werden, hat nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu erfolgen.
Das Übergangsgeld für Diakonissen, die nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind, ist wie bei jedem Arbeitnehmer nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen. Berechnungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (Geld- und Sachbezüge) nach § 162 Nr. 4 SGB VI, mindestens aber 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte werden in der Regel nicht gezahlt, sodass ein Hinzurechnungsbetrag aus den Einmalzahlungen nicht zu ermitteln ist. Als Nettoarbeitsentgelt sind in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 SGB IV 60 Prozent der beitragspflichtigen Einnahme zugrunde zu legen.
Die als Einnahmen (Arbeitsentgelt) geltenden Bezüge sind als Arbeitsentgelt im Sinne der Einkommensanrechnung zu werten. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind
- die der Diakonisse zustehenden Bar- und Sachbezüge (zum Beispiel Taschengeld, Wert der Kleidung und Unterkunft),
- die dem Mutterhaus zufließenden Bezüge aus der Tätigkeit der Diakonisse außerhalb der mutterhauseigenen Einrichtungen (Gestellungs- beziehungsweise Stationsgeld) und
- die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung
anzurechnen, sofern die Bezüge während der Leistung weitergezahlt werden. Als Wert der Unterkunft ist hierbei grundsätzlich der vom Mutterhaus angegebene Betrag zu übernehmen. Er darf jedoch den Sachbezugswert bei einem Beschäftigten (siehe GRA zu § 17 SGB IV in Verbindung mit den Aktuellen Werten) nicht unterschreiten.
Zu unterscheiden ist zwischen
- Diakonissen, die in mutterhausfremden Einrichtungen auf der Grundlage eines Stationsvertrages und
- Diakonissen, die in mutterhauseigenen Einrichtungen tätig sind.
Bei Diakonissen in mutterhausfremden Einrichtungen, die auf der Grundlage eines Stationsvertrages tätig sind, ist derjenige Betrag maßgebend, den die fremde Einrichtung an das Mutterhaus für die Tätigkeit der Diakonissen nach dem Gestellungsvertrag während der Leistung weiterzahlt. Von der Feststellung des Übergangsgeldes nach § 67 SGB IX kann insoweit abgesehen werden, als das Mutterhaus die bisherigen Bezüge weiter erhält.
Sind Diakonissen in mutterhauseigenen Einrichtungen tätig, so ist der nach Art und Umfang der Tätigkeit bemessene, für das Mutterhaus vermögenswerte Vorteil maßgebend. Da dieser schwerlich zu ermitteln ist, müssen als anrechenbare Beträge diejenigen Bezüge gewertet werden, die der Diakonisse neben dem freien Unterhalt persönlich zur Verfügung stehen. Hierzu gehören zum Beispiel Taschengeld, Wert der Kleidung und Unterkunft.
Bei den Mutterhäusern ist nach den Bezügen zu fragen, die während der Leistung sowohl von mutterhausfremden als auch von den mutterhauseigenen Einrichtungen weitergezahlt werden.
Elternzeit
Sind Versicherte nach dem Ende der Elternzeit arbeitsunfähig geworden beziehungsweise wurde die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder aufgenommen, bevor ein abgerechneter Entgeltzeitraum vorliegt, ist als Bemessungszeitraum der Monat zugrunde zu legen, in dem die Arbeitsunfähigkeit/Leistung beginnt.
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Elterngeld, ist Bemessungszeitraum der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Elternzeit. Bei Selbständigen ist Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen zur Teilhabe. Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld ist kein Überbrückungstatbestand, da mit dem Beginn einer Leistung zur Teilhabe kein Einkommensverlust entsteht, der zu ersetzen wäre. Darüber hinaus liegt kein Überbrückungstatbestand vor, wenn vor Elterngeld Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezogen worden ist. (EGBL 2/2023, TOP 4).
Entwicklungshelfer
Entwicklungshelfer werden gemäß § 11 EhfG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI während ihres Einsatzes im Ausland in der Rentenversicherung pflichtversichert.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von dem antragstellenden Träger der Entwicklungshilfe (zum Beispiel Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshelfer e. V.) getragen.
Ist für diesen Personenkreis bei Durchführung von Leistungen Übergangsgeld zu gewähren, so ist abweichend von § 67 SGB IX nicht von dem zuletzt vor Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich abgerechneten Arbeitsentgelt auszugehen.
Bei der Feststellung des Regelentgelts für das Übergangsgeld ist das der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zugrunde gelegte Entgelt maßgebend. Dieses bestimmt sich für den genannten Personenkreis nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (siehe diesbezügliche GRA). Das danach in Betracht kommende fiktive Entgelt ist gegebenenfalls vom Träger der Entwicklungshilfe zu erfragen.
Flexible Arbeitszeiten
Im Rahmen tariflicher oder vertraglicher Arbeitszeitflexibilisierung werden während der aktiven Beschäftigungszeit angesammelte Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltguthaben unter Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses - je nach den Arbeitszeitmodellen - in längeren Freizeitphasen (Monate oder Jahre) abgebaut.
Nach § 7 Abs. 1a SGB IV besteht für die Zeit der Freistellung das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt fort, sodass sich der Bemessungszeitraum nicht verschiebt.
Durch die flexible Arbeitszeitregelung wird das erarbeitete Arbeitsentgelt nur zu einem Teil ausgezahlt, während der andere Teil angespart wird und ein sogenanntes Wertguthaben bildet. Das Wertguthaben kann sowohl vor als auch nach der Arbeitsfreistellung erarbeitet werden und wird während der Arbeitsfreistellung als Entgelt ausgezahlt. Als Regelentgelt wird nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum zugrunde gelegt. Das Wertguthaben, das für die Phase der Freistellung erarbeitet wird und angespart wird, kann nicht als Regelentgelt berücksichtigt werden.
Beachte:
Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt auch dann unter Berücksichtigung eventueller flexibler Arbeitszeitregelungen, wenn es im Anschluss an die Zahlung von Krankengeld zu gewähren ist und unter Anwendung von § 69 SGB IX die Berechnungsgrundlage der Krankenversicherung zu übernehmen ist.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Geringfügige Beschäftigungen unterliegen in der Rentenversicherung regelmäßig der Versicherungspflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Die Geringfügigkeitsgrenze lag vom 01. Januar 2013 bis zum 30. September 2022 unverändert bei 450,00 EUR monatlich. Zukünftig wird diese dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst.
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR pro Stunde wird die Geringfügigkeitsgrenze zum 01. Januar 2025 auf 556,00 EUR monatlich erhöht (vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 538,00 EUR). Sie gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.
Für die Übergangsgeldberechnung ist entscheidend, ob beim Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht oder der beantragten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entsprochen wurde.
- Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, fallen unter den Personenkreis der §§ 66, 67 SGB IX. Als beitragspflichtige Einnahme gilt das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist das Regelentgelt nach dem tatsächlich entgangenen Arbeitsentgelt zu ermitteln.
Ausnahme:
Übersteigt das beitragspflichtige Bruttoentgelt nicht den Betrag von 175,00 EUR, sind 80 Prozent der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (80 Prozent von 175,00 EUR ist gleich 140,00 EUR) als fiktives Nettoarbeitsentgelt der Übergangsgeldberechnung zugrunde zu legen (AGDR 2/99, TOP 6). - Für geringfügig Beschäftigte, für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Dieser Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung begründet keinen Übergangsgeldanspruch.
Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer - unabhängig vom Umfang der zu leistenden Arbeitszeit - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen haben.
Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
Kurzarbeitergeld steht den Arbeitnehmern zu, die wegen eines erheblichen Arbeitsausfalles in ihrem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses nur ein vermindertes oder vorübergehend kein Arbeitsentgelt beziehen. Nimmt ein versicherungspflichtig Beschäftigter, der Kurzarbeitergeld bezieht, an einer Leistung zur Rehabilitation teil, besteht im Entgeltfortzahlungszeitraum grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wenn die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sind, ist für die Tage der Kurzarbeit Übergangsgeld zu zahlen.
Das Übergangsgeld ist grundsätzlich - wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten - nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen.
Bei der Übergangsgeldberechnung ist zu unterscheiden, ob die Kurzarbeit vor oder nach dem Ende des Bemessungszeitraumes beginnt. Für Versicherte, die erstmals nach dem Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld erhalten, ist das Übergangsgeld aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zu berechnen, das zuletzt vor Beginn der Rehabilitationsleistung beziehungsweise der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit im Bemessungszeitraum erzielt wurde. Es sind keine Besonderheiten zu beachten.
Liegt die Zeit des Arbeitsausfalls wegen Kurzarbeit im Bemessungszeitraum ist zwischen Geld- und Zeitfaktor zu unterscheiden.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt (Geldfaktor) ist aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn des Arbeitsausfalles wegen Kurzarbeit zu ermitteln. Bemessungszeitraum (Zeitfaktor) bleibt der letzte Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Leistung.
Als Bemessungszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen sind, unabhängig davon, ob der Versicherte kurzgearbeitet hat, stets die 12 vollen Kalendermonate vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Der Monat des Bemessungszeitraums (Zeitfaktor) ist der letzte Kalendermonat für den 12-Monatszeitraum für die Feststellung der beitragspflichtigen Einmalzahlungen.
Bei länger andauernder Kurzarbeit kann die Berechnung nach § 66, 67 SGB IX zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, wenn seit dem Beginn der Kurzarbeit eine Gehaltserhöhung eingetreten ist.
Die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten erzielten Entgelts vor der Kurzarbeit würde zu einer Berechnungsgrundlage führen, die nicht den tatsächlichen Entgeltverhältnissen entspricht. In diesem Fall ist von dem erhöhten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) auszugehen, wenn der Versicherte bei Beginn der AU/Leistung einen Rechtsanspruch auf die Gehaltserhöhung hat.
Haben Versicherte zuletzt eine Entgeltersatzleistung bezogen und werden die Voraussetzungen des § 69 SGB IX erfüllt, ist unter Berücksichtigung der Kontinuitätsregelung die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum der bisher bezogenen Entgeltersatzleistung zu übernehmen. Im Einzelnen wird auf die GRA zu § 69 SGB IX hingewiesen.
Hinsichtlich der Anpassung des Übergangsgeldes gilt die GRA zu § 70 SGB IX mit folgender Besonderheit:
Durch die Trennung von Zeit- und Geldfaktor werden die betroffenen Versicherten denjenigen Arbeitnehmern gleichgestellt, die keine verkürzte Arbeitszeit hatten. Die aktuellen Entgeltverhältnisse vor Beginn der Leistung beziehungsweise einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit sind damit bereits berücksichtigt.
Es ist daher gerechtfertigt, bei der Anpassung wie bei Arbeitnehmern ohne Kurzarbeit zu verfahren. Auszugehen ist also vom letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum stellt hinsichtlich der Anpassungsvorschriften den Bemessungszeitraum dar.
Qualifizierungsgeld ab 01.04.2024
Bei Leistungsempfängern, die in dem nach § 67 Abs. 1 SGB IX - eigentlich - maßgeblichen Bemessungszeitraum Qualifizierungsgeld bezogen haben, ist weder das arbeitsausfallbedingt reduzierte Arbeitsentgelt noch das Qualifizierungsgeld der Regelentgeltberechnung zugrunde zu legen, sondern das vor dem weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall zuletzt erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt. Dies entspricht der Anlehnung des Qualifizierungsgeldes am Kurzarbeitergeld. Die Ausführungen zum Kurzarbeitergeld gelten daher entsprechend (EGBL 4/2023, TOP 4).
Mehrarbeitsvergütungen
Die Zahlung von Mehrarbeitsvergütungen hat keinen Einfluss auf den Bemessungszeitraum. Bemessungszeitraum ist auch in diesen Fällen der letzte abgerechnete Kalendermonat.
Sind im Bemessungszeitraum Mehrarbeitsvergütungen abgerechnet worden, so sind sie bei der Regelentgeltermittlung zu berücksichtigen, da es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt. Eine Prüfung der Regelmäßigkeit, ob zum Beispiel in den letzten drei Monaten (vor Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit) in jedem Monat Mehrarbeit angefallen ist, findet nicht statt.
Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes im Sinne von § 66 SGB IX ist in gleicher Weise zu verfahren.
Hinweis:
Beim Übergang von einer Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld) auf eine andere (zum Beispiel Übergangsgeld) ist unter Berücksichtigung der Kontinuitätsregelungen des § 69 SGB IX bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage weiterhin von dem bisher zugrunde gelegten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen, sofern zum Beispiel die Krankenkasse bei der Krankengeldberechnung einen auf drei Monate ausgedehnten Bemessungszeitraum zugrunde gelegt hat (vergleiche GRA zu § 69 SGB IX). Dieser Bemessungszeitraum und die dazugehörigen Arbeitsentgelte wären insofern zu übernehmen.
Umfasst im Einzelfall der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise den Zeitraum der Entgeltfortzahlung, so ist zu beachten, dass bei der Festsetzung der Höhe der Entgeltfortzahlung zuvor regelmäßig bezogene Mehrarbeitsvergütungen außer Ansatz bleiben. Daher ist auch eine Einbeziehung der Mehrarbeitsstunden in die Berechnung des Übergangsgeldes nicht gerechtfertigt. Das Übergangsgeld stellt einen Ersatz zum ausgefallenen Arbeitsentgelt dar, in diesem Fall zur ausgefallenen Entgeltfortzahlung. Da diese bereits ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitsstunden geleistet wird, ist als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ebenfalls nur das Arbeitsentgelt ohne die Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen.
Mehrfachbeschäftigung
Mehrfachbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren Arbeitgebern muss erkennbar sein. Dieser Personenkreis ist nicht zu verwechseln mit den unständig Beschäftigten.
Keine Mehrfachbeschäftigte im Sinne des Übergangsgeldrechts sind
- Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben einer versicherungsfreien Beschäftigung ausüben,
- Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz wechseln, aber noch während des aus der letzten Beschäftigung zustehenden Urlaubs bereits bei einem neuen Arbeitgeber Arbeit verrichten. (Der Bemessungszeitraum umfasst immer nur das letzte Beschäftigungsverhältnis - vergleiche hierzu Abschnitt Arbeitgeberwechsel).
Bei der Berechnung des Übergangsgeldes werden das Regelentgelt und die Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt festgestellt.
Hinweis:
Durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse können die bezogenen Entgelte sowohl nach Stunden als auch nach Monaten bemessen sein. Die Beträge sind aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln.
Überschreiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus mehreren Versicherungsverhältnissen desselben Zeitraumes (mehrfache Beschäftigungen) zusammen jeweils die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze , so sind die Regelentgelte in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV anteilmäßig bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen, und zwar im Verhältnis der BBG zur Summe aller Arbeitsentgelte.
Wird eine Beschäftigung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern ausgeübt, sind die Regelentgelte nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtsgebiet zugrunde zu legen. Ergibt sich beim Addieren der Arbeitsentgelte insgesamt ein Betrag oberhalb der BBG West, sind die Entgelte mit folgender Formel zu mindern:
Arbeitsentgelt/West:
monatliche BBG/West mal Arbeitsentgelt/West (maximale BBG) geteilt durch Arbeitsentgelt/West (maximale BBG) plus Arbeitsentgelt/Ost (maximale BBG) gleich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/ West
Arbeitsentgelt/Ost:
monatliche BBG/West mal Arbeitsentgelt/Ost (maximale BBG) geteilt durch Arbeitsentgelt/West (maximale BBG) plus Arbeitsentgelt/Ost (maximale BBG) gleich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/ Ost
Für Bemessungszeiträume ab dem 01. Januar 2025 ist zu beachten, dass die Werte für die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht mehr nach den Rechtskreisen West und Ost unterschieden werden. Ab 2025 gelten nur noch bundeseinheitliche Werte.
Beim Zusammentreffen von allgemeinen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten mit denen in Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See nach § 133 SGB VI liegenden sind die Beitragsbemessungsgrenzen der KnV maßgebend.
Zur Kürzung des Übergangsgeldes bei Mehrfachbeschäftigten siehe GRA zu § 72 SGB IX „Anrechnung des Übergangsgeldes - Arbeitsentgelt“.
Siehe Beispiel 13
Mutterschaftsgeld
Wird bis zum Beginn der Leistung Mutterschaftsgeld bezogen, ist der Bemessungszeitraum und das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu ermitteln.
Hinweis:
Gemäß § 65 Abs. 4 SGB IX ruht der Anspruch auf Übergangsgeld, so lange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist unbeachtlich.
Besteht vor Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit und geht diese nahtlos in die Leistung über, so ist der maßgebliche Bemessungszeitraum der zuletzt abgerechnete Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Siehe Beispiel 14
Nachzahlungen
Zeitversetzte Arbeitsentgeltanteile, zum Beispiel Nachzahlungen für Verkaufsprämien, Provisionen und so weiter (vergleiche GRA zu § 14 SGB IV), die nicht mit dem laufenden Gehalt für die einzelnen Abrechnungszeiträume, sondern erst später, häufig für mehrere Abrechnungszeiträume zusammen gezahlt werden, sind sowohl beitragsrechtlich als auch für die Ermittlung des Regelentgelts wie sonstiges nachgezahltes Arbeitsentgelt dem Gehalt desjenigen Abrechnungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie erarbeitet worden sind. Es kommt nicht auf die jeweilige Auszahlungsweise, sondern darauf an, ob die Entgeltteile auf bestimmte einzelne Abrechnungszeiträume zu beziehen sind, in denen sie „verdient“ worden sind. Als Orientierungshilfe für die Zuordnung kann die beitragsrechtliche Aufteilung der Nachzahlung in Betracht kommen. Die beitragsrechtliche Aufteilung der Nachzahlung ist durch die Anfrage an den Arbeitgeber des Versicherten zu ermitteln. In den Fällen, in denen eine genaue Aufschlüsselung über den Arbeitgeber nicht möglich ist, kann die Aufschlüsselung bei der zuständigen Einzugsstelle erfragt werden.
Als „erzieltes“ Arbeitsentgelt sind auch diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden in Folge nachträglicher Vertragserfüllung (etwa aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs) für den Bemessungszeitraum zugeflossen sind. Teile des Arbeitsentgeltes, welche zunächst rechtswidrig vorenthalten, aber später nachgezahlt werden, sind so zu behandeln, als wären sie rechtzeitig und vollständig im Bemessungszeitraum ausgezahlt worden.
Siehe Beispiel 15
Organspender
Im Zuge der Reform des Transplantationsgesetzes wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lebendspende, insbesondere hinsichtlich der Absicherung der Organspender geändert.
Grundsätzlich ist/bleibt die Krankenkasse des Organempfängers für die Leistungen an den Spender zuständig. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht.
Die Arbeitsverhinderung infolge einer Spende von Organen/Gewebe stellt eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit dar. Gemäß § 3a EFZG haben Organspender wie arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. Endet die Entgeltfortzahlung, erhält der Organspender Krankengeld zu Lasten der Krankenkasse des Organempfängers (vergleiche § 44a SGB V).
Regelung in Sonderfällen
Führt die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu einem Regelentgelt, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme in der Übergangsgeldberechnung für die Fälle, in denen die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts zu einem Regelentgelt führt, das die Entgeltverhältnisse nicht richtig wiedergibt. Keineswegs darf diese Ausnahme zur Regel werden, indem die Angaben des Arbeitgebers generell geprüft werden. Lediglich bei einem erkennbaren Arbeitgeberwechsel im Bemessungszeitraum oder bei einer Änderung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Wechsel in Teilzeit) sind gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen (GAGRB 1/2007, TOP 9).
Regressierte Beiträge
Die Berechnung des Übergangsgeldes ist aus dem durch die Leistung zur Teilhabe ausgefallenen Arbeitsentgelt vorzunehmen. In diesen Fällen ersetzt das Übergangsgeld nicht das fiktiv ausgefallene Arbeitsentgelt (GAGRB 4/2006, TOP 7).
Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III)
Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) wird in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) - erstmalig ab 2006/2007 - ab der 1. Ausfallstunde durch die Agenturen für Arbeit gezahlt. Daneben werden unter bestimmten Voraussetzungen
- ein steuer- und sozialversicherungsfreies Zuschuss-Wintergeld in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt,
- ein steuer- und sozialversicherungsfreies Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15.12. bis 28. beziehungsweise 29.02. geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt und
- die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld erstattet.
Dies gilt ebenfalls für Betriebe im Baunebengewerbe.
Die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld finden für Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 Abs. 7 SGB III) analog Anwendung.
Schwankende Bezüge
Bei schwankenden Bezügen handelt es sich um Arbeitsentgelt, das von Monat zu Monat in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Die Höhe dieses Arbeitsentgeltes ist vom Erfolg der Arbeit abhängig (Verkaufsprämien, Provisionen, Akkordlöhne, Leistungs- oder ähnliche Zulagen). Bemessungszeitraum ist auch hier der letzte abgerechnete Kalendermonat vor der Leistung beziehungsweise der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Eine Sonderregelung, den Bemessungszeitraum für diesen Personenkreis zu verlegen oder zu verlängern, sieht das Gesetz nicht vor.
Siehe Beispiel 16
Stufenweise Wiedereingliederung
Übergangsgeld wird gezahlt, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen (während) der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird oder die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 SGB IX vorliegen. Auf die GRA zu § 44 SGB IX und die GRA zu § 71 SGB IX wird verwiesen.
Tariferhöhung
Nachzahlungen aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen tarifvertraglichen Vereinbarung sind laufendes Arbeitsentgelt und nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.
Entscheidend ist, welches Entgelt der Versicherte bei Beginn der Leistung beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit beanspruchen konnte. Es kommt daher bei rückwirkenden Gehaltserhöhungen darauf an, ob bei Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch auf das höhere Entgelt bestand. Dieser ist stets dann gegeben, wenn der Tarifvertrag oder die Vereinbarung über die Gehaltserhöhung vor Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wird.
Wird ein Tarifvertrag oder die sonstige Vereinbarung erst nach Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, so tritt keine Veränderung ein, weil der Anspruch auf die erhöhten Bezüge bei Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit nicht bestand.
Siehe Beispiel 17
Teilarbeitslosigkeit (§ 67 Abs. 2 SGB IX)
Teilarbeitslos ist der Versicherte, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (§ 162 Abs. 2 SGB III). Zahlt die Arbeitsagentur ein Teilarbeitslosengeld findet § 21 Abs. 4 SGB VI als Übergangsgeldvorschrift keine Anwendung. Der Versicherte wird den Mehrfachbeschäftigten gleichgestellt (siehe Abschnitt „Mehrfachbeschäftigung“).
Bei Teilarbeitslosigkeit ist zum einen das Regelentgelt aus dem Bemessungszeitraum der vor Beginn der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Leistung/AU Teilarbeitslosengeld tatsächlich bezogen wurde. Zum anderen ist eine zweite Berechnung aus dem weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen.
Beim Hinzurechnungsbetrag sind für diesen Personenkreis keine Besonderheiten zu beachten.
Erhält ein Bezieher von Teilarbeitslosengeld ein Krankengeld nach § 47b SGB V in Höhe des Teilarbeitslosengeldes, findet § 21 Abs. 3 SGB VI/§ 69 SGB IX keine Anwendung. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt auch in diesen Fällen nach § 66 SGB IX und § 67 SGB IX.
Teilzeitbeschäftigung während Arbeitsunfähigkeit
Wurde während einer Arbeitsunfähigkeit eine Teilzeitbeschäftigung zum Beispiel im Rahmen einer Belastungserprobung oder stufenweisen Wiedereingliederung ausgeübt, so ist von dem Regelentgelt im Bemessungszeitraum vor dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V nicht teilbar ist. Das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
Transfer-Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich sowohl betriebsintern als auch extern in einer sogenannten betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit gewährt werden.
Das Transfer-Kurzarbeitergeld ist nicht mit dem allgemeinen Kurzarbeitergeld vergleichbar. Es wird unter anderem gewährt, wenn und solange Arbeitnehmer von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind. Hieraus wird deutlich, dass Transferkurzarbeitergelt im Gegensatz zum Kurzarbeitergelt nicht als vorübergehende Leistung betrachtet werden kann, sondern ein neues Pflichtversicherungsverhältnis begründet (AGDR 2/2017, TOP 22).
Daher ist das Übergangsgeld grundsätzlich wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten - nach §§ 66, 67 SGB IX - zu berechnen. Die Besonderheiten des § 67 Abs. 3 SGB IX finden keine Anwendung.
Die Regelungen für Transfermaßnahmen und das Transfer-Kurzarbeitergeld ergeben sich aus den §§ 110 bis 111a SGB III.
Ein Ziel des Transfer-Kurzarbeitergeldes ist es, den Wechsel der Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in eine neue Beschäftigung bei einem „anderen“ Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.
Die Höhe des Transfer-Kurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Bezugsdauer beträgt längstens 12 Monate. Es wird in der Regel durch die Transfergesellschaft oder den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld aus dem Transfer-Kurzarbeitergeld und dem gegebenenfalls tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt ist aus folgenden Faktoren zu ermitteln:
- Soll-Entgelt (brutto)
- Soll-Entgelt (netto)
- Transfer-Kurzarbeitergeld
- Ist-Entgelt (brutto)
- Ist-Entgelt (netto)
- Aufstockungsbetrag
Da es während des Bezugs von Transfer-Kurzarbeitergeld in den meisten Fällen an einem entsprechenden Regelentgelt im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB IX fehlt, wird es aus leistungsrechtlicher Sicht als sachgemäß und zulässig angesehen, das Übergangsgeld stets aus dem in dem jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Transfer-Kurzarbeitergeld zuzüglich des gegebenenfalls erzielten Nettoarbeitsentgeltes und eines vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbetrages zu berechnen.
Siehe Beispiele 25 bis 27
Unständig Beschäftigte
Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die ständig in abhängiger Beschäftigung tätig sind, gibt es Arbeitnehmer, die ihren Lebensunterhalt zwar auch durch eine unselbständige Beschäftigung bestreiten, jedoch berufsmäßig nur sehr kurzfristige Beschäftigungen - oftmals nur für einen Tag - aufnehmen.
Man spricht bei diesem Personenkreis von unständig Beschäftigten. Nach § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Für unständig Beschäftigte wird als beitragspflichtige Einnahme ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt immer durch 30 Tage geteilt. Das Regelentgelt und der eventuelle Hinzurechnungsbetrag dürfen die BBG nicht übersteigen.
Die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelts ist gegebenenfalls bei der für den Beitragseinzug zuständigen Krankenkasse zu erfragen. Soweit entsprechende Angaben aus den bereits vorliegenden Unterlagen (Akten) nicht hervorgehen, ist beim Versicherten oder bei einem seiner Arbeitgeber anzufragen, welche Krankenkasse als Einzugsstelle in Betracht kommt.
Für die Regelentgeltberechnung ist in Anlehnung an die Beitragsberechnung (vergleiche GRA zu § 163 SGB VI - Unständig Beschäftigte) wie folgt zu verfahren:
Es ist von dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Kalendermonats erzielten Gesamtarbeitsentgelt auszugehen. Einmalzahlungen der letzten 12 Monate sind unabhängig vom Arbeitgeber, der sie gezahlt hat, zusammenzurechnen und durch 360 Tage zu teilen.
Siehe Beispiel 18
Wehrdienst
Nach § 3 Nr. 2 SGB VI werden Wehrdienstpflichtige für die Dauer der Dienstleistung in der Rentenversicherung versichert, wenn die Dienstleistung länger als 3 Tage dauert. Die Beiträge werden nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom Bund getragen.
Der aufgrund der Wehrpflicht zu leistende Verdienstausfall umfasst nach § 4 Abs. 1 des WPflG im Wesentlichen
- den Grundwehrdienst und
- die Wehrübungen.
Für den Fall, dass die Durchführung einer Leistung während oder im Anschluss an eine Wehrdienstzeit erfolgt - ohne dass unmittelbar vor Beginn der Leistung oder der etwa vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Entgelt bezogen und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind -, besteht keine gesetzliche Regelung. Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern bestehen insoweit unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in diesen Fällen das Regelentgelt
- nach dem zuletzt vor Beginn des Wehrdienstes erzielten Arbeitsentgelt oder
- nach einem fiktiven Entgelt, das auch für die Entrichtung der Beiträge während der Zeit des Wehrdienstes durch den Bund maßgeblich ist
ermittelt werden soll.
Die Rentenversicherungsträger verfahren nach der 2. Möglichkeit.
In Anlehnung an § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind für die Regelentgeltermittlung als „Bruttoentgelt“ 60 Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist pauschal um 40 Prozent zu kürzen (fiktives Nettoentgelt), da ein exakter Abzug der entfallenden Steuern und Sozialabgaben nicht möglich ist.
Ein eventueller Hinzurechnungsbetrag wird in gleicher Weise berechnet wie für Versicherte, deren Entgelt nach Monaten bemessen ist. Die Ausführungen in der GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.3, gelten entsprechend.
Siehe Beispiel 20
- Beispiel 1: Altersteilzeit
- Beispiel 2: Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses
- Beispiel 3: Arbeitgeberwechsel
- Beispiel 4: Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistungen im Bemessungszeitraum
- Beispiel 5: Auszubildende
- Beispiel 6: Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich
- Beispiel 7: Flexible Arbeitszeiten
- Beispiel 8: Flexible Arbeitszeiten
- Beispiel 9: Kurzarbeitergeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
- Beispiel 10: Kurzarbeitergeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
- Beispiel 11: Mehrarbeitsvergütungen
- Beispiel 12: Mehrarbeitsvergütungen
- Beispiel 13: Mehrfachbeschäftigung
- Beispiel 14: Mutterschaftsgeld
- Beispiel 15: Nachzahlungen
- Beispiel 16: Schwankende Bezüge
- Beispiel 17: Tariferhöhung
- Beispiel 18: Unständig Beschäftigte
- Beispiel 19: Beschäftigung auf Abruf
- Beispiel 20: Wehrdienst
- Beispiel 21: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
- Beispiel 22: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
- Beispiel 23: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
- Beispiel 24: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
- Beispiel 25: Transfer-Kurzarbeitergeld
- Beispiel 26: Transfer-Kurzarbeitergeld
- Beispiel 27: Transfer-Kurzarbeitergelt
Beispiel 1: Altersteilzeit
(Beispiel zu Abschnitt 1)
Beginn der Altersteilzeit 01.01.2018
Beginn der Leistung
- am 20.12.2017
- am 16.01.2018
Lösung:
- Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat November 2017.
- Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Dezember 2017. Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist jedoch das unaufgestockte Teilarbeitsentgelt des Monats Januar 2018 maßgebend.
Beispiel 2: Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses
(Beispiel zu Abschnitt 1)
Ende der Vollzeitbeschäftigung am 31.08.
monatliches Arbeitsentgelt (brutto) 2.100,00 EUR
Teilzeitbeschäftigung ab 01.09.
monatliches Arbeitsentgelt (brutto) 1.200,00 EUR
Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit 23.09.
Lösung:
Bemessungszeitraum ist der Monat August (01.08. bis 31.08.).
Für diesen Kalendermonat wurde die Vollzeitvergütung abgerechnet. Die Teilzeitbeschäftigung hat bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistung begonnen.
Bemessungsentgelt ist daher die neue, ab 01.09. zu zahlende Vergütung (1.200,00 EUR).
Beispiel 3: Arbeitgeberwechsel
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber A bis 15.10.
Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber B ab 16.10.
Beginn der Leistung am 14.11.
Abrechnung des Arbeitsentgelts bei beiden Arbeitgebern am Ende des Monats für den laufenden Monat.
Lösung:
Der Bemessungszeitraum ist hier der Kalendermonat Oktober unter ausschließlicher Berücksichtigung des (fiktiven) Arbeitsentgelts aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber B.
Beispiel 4: Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistungen im Bemessungszeitraum
(Beispiel zu Abschnitt 5)
arbeitslos bis 09.09.
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 10.09.
Beginn der Leistung am 28.09.
Lösung:
Bemessungszeitraum ist hier ausnahmsweise der Monat September.
Beispiel 5: Auszubildende
(Beispiel zu Abschnitt 7)
Ausbildung bis 30.06.
Arbeitnehmer ab 01.07.
Beginn der Leistung
- 25.06.
- 15.07.
Lösung:
Zu a) Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Mai. Das Regelentgelt wird aus der Ausbildungsvergütung (Mai) errechnet.
Zu b) Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Juni. Das neue Beschäftigungsverhältnis“ ist bereits vor Beginn der Leistung wirksam geworden. Das Regelentgelt wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt (Juli) errechnet.
Beispiel 6: Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich
(Beispiel zu Abschnitt 10)
Der Bruttoarbeitsverdienst beträgt monatlich 700,00 EUR.
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitnehmer (§ 163 Abs. 10 SGB VI) BMZ 02/2022: monatlich 620,87 EUR
Tatsächliche Abzüge: monatlich 110,38 EUR
Der tatsächliche „Nettozahlbetrag“ beträgt monatlich 589,62 EUR.
Übergangsgeldberechnung:
Obwohl die beitragspflichtigen Einnahmen für den Versicherten nur 620,87 EUR betragen, ist sowohl das Regelentgelt als auch das Nettoarbeitsentgelt aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt von 700,00 EUR zu ermitteln.
- Regelentgelt:
700,00EUR geteilt durch 30Tage ist gleich 23,33EUR, davon 80% ist gleich18,66EUR
- Fiktive Nettoentgeltermittlung:
Gesamt SV-Beitrag außerhalb vom Übergangsbereich (KV zum Beispiel ist gleich 15,9, PV 3,05, RV 18,6 und ALV 2,4) ist gleich 39,95%
- Arbeitnehmeranteil zur KV 7,95 % von 700,00 EUR ist gleich 55,65 EUR
- Arbeitnehmeranteil zur PV 1,525 % von 700,00 EUR (Elterneigenschaft liegt vor) ist gleich10,68 EUR
- Arbeitnehmeranteil zur RV 9,30 % von 700,00 EUR ist gleich 65,10 EUR
- Arbeitnehmeranteil zu ALV 1,20 % von 700,00 EUR ist gleich 8,40 EUR
Gesamt-Arbeitnehmeranteil zur SV (fiktiv) ist gleich 139,83 EUR
Bruttoarbeitsentgelt abzüglich SV-Beiträge (700,00 EUR minus 139,83 EUR) ist gleich 560,17 EUR
fiktives Nettoarbeitsentgelt für die Übergangsgeldberechnung
560,17 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 18,67 EUR
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt demnach 18,67 EUR. Daraus ist die Höhe des Übergangsgeldes nach dem gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 SGB IX maßgebenden Prozentsatz zu ermitteln.
Beispiel 7: Flexible Arbeitszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 17)
Arbeitsphase, in der der Versicherte vollbeschäftigt ist: bis 30.09.
6 Monate Freizeitphase mit Freistellung von der Arbeit: 01.10. bis 31.03.
Beginn der Leistung am 16.02.
Lösung:
Die Arbeits- und Freizeitphase gilt als durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Der Bemessungszeitraum ist der Monat Januar.
Beispiel 8: Flexible Arbeitszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 17)
Normale Arbeitszeitregelung bis 28.02. Der Arbeitnehmer hat ein vereinbartes Regelentgelt von 2.400,00 EUR/Monat. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde für die Zeit ab 01.03 das folgende Arbeitszeitmodell schriftlich vereinbart:
Arbeitsphase: 01.03 bis 30.09
Freistellungsphase: 01.10. bis 31.12
Für den gesamten Zeitraum der flexiblen Arbeitszeitregelung erhält der Arbeitnehmer 75 Prozent des vereinbarten Arbeitsentgeltes (1.800,00 EUR/Monat). Der Arbeitnehmer beginnt eine Leistung
- am 15.03.
- am 30.05.
- am 03.11
Lösung:
Zu a)
Bemessungszeitraum ist hier weiterhin der Monat vor Beginn der Leistung (Februar). Die Änderung des Inhalts des Beschäftigungsverhältnisses ist aber schon vor Beginn der Leistung eingetreten. Das Regelentgelt ergibtsich somit aus dem im März erzielten Arbeitsentgelt (1.800,00 EUR).
Zu b) Bemessungszeitraum ist der Monat April (während der Arbeitsphase) mit einem Regelentgelt von 1.800,00 EUR.
Zu c) Bemessungszeitraum ist der Monat Oktober (während der Freistellungsphase) mit einem Regelentgelt von 1.800,00 EUR.
Beispiel 9: Kurzarbeitergeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
(Beispiel zu Abschnitt 19)
Kurzarbeit bis auf Weiteres seit 15.03.2017
Beginn der Leistung/AU am 05.06.2017
Lösung:
Bei Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit wurde im Betrieb des Versicherten bereits kurzgearbeitet. Das regelmäßige Arbeitsentgelt wird daher aus dem Monat Februar 2017 ermittelt (Geldfaktor), der maßgebliche Bemessungszeitraum ist der letzte Monat vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit, also der Monat Mai 2017.
Bemessungszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen: 01.06.2016 bis 31.05.2017.
Beispiel 10: Kurzarbeitergeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)
(Beispiel zu Abschnitt 19)
Kurzarbeit bis auf Weiteres seit 15.03.
Beginn der Leistung am 05.06.
Aufgrund des Tarifvertrages vom 10.04. ist das Gehalt vom 01.04. an von 2.000,00 EUR auf 2.160,00 EUR zu erhöhen.
Lösung:
Das Arbeitsentgelt wird aus dem Monat Mai ermittelt (Geldfaktor), da im Bemessungszeitraum bereits ein Rechtsanspruch auf das höhere Entgelt bestand. Vom Arbeitgeber ist das fiktive Brutto- und Nettoarbeitsentgelt zu erfragen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn in dem Bemessungszeitraum keine Kurzarbeit angefallen wäre.
Beispiel 11: Mehrarbeitsvergütungen
(Beispiel zu Abschnitt 20)
Beginn der Leistung am 10.04.
Arbeitsentgelt und Mehrarbeitsvergütung im
März 2.800,00 EUR plus 200,00 EUR ist gleich 3.000,00 EUR
Februar 2.800,00 EUR plus 280,00 EUR ist gleich 3.080,00 EUR
Januar 2.800,00 EUR plus 120,00 EUR ist gleich 2.920,00 EUR
Lösung:
Bemessungszeitraum: 01.03 bis 31.03
Berechnung des Regelentgelts (brutto) 3.000,00 EUR geteilt durch Zeitfaktor (30 Tage) ist gleich 100,00 EUR
kalendertägliches Regelentgelt: 100,00 EUR
(Das kalendertägliche Regelentgelt ist gegebenenfalls um den Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen [GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.3])
Beispiel 12: Mehrarbeitsvergütungen
(Beispiel zu Abschnitt 20)
Beginn der Leistung am 10.04.
Arbeitsentgelt und Mehrarbeitsvergütung im
- März 2.800,00 EUR plus 200,00 EUR ist gleich 3.000,00 EUR
- Februar 2.800,00 EUR plus keine Mehrarbeit ist gleich 2.800,00 EUR
- Januar 2.800,00 EUR plus keine Mehrarbeit ist gleich 2.800,00 EUR
Lösung:
Obwohl Mehrarbeitsvergütungen nicht regelmäßig, sondern nur im März gezahlt wurden, ist das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum März zu ermitteln.
Regelentgeltermittlung 3.000,00 EUR geteilt durch 30 ist gleich 100,00 EUR
kalendertägliches Regelentgelt: 100,00 EUR
(Das kalendertägliche Regelentgelt ist gegebenenfalls um den Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen [GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.3])
Beispiel 13: Mehrfachbeschäftigung
(Beispiel zu Abschnitt 21)
Beschäftigung A
mit einem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum von 6.000,00 EUR und beitragspflichtige Einmalzahlungen von 3.600,00 EUR
Beschäftigung B
mit einem Arbeitsentgelt von monatlich ohne Einmalzahlung 2.700,00 EUR
Lösung:
Ermittlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts (Bemessungszeitraum Juni 2017)
Arbeitgeber A
6.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 200,00 EUR
3.600,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 10,00 EUR
gesamt: 210,00 EUR
Arbeitgeber B
2.700,00 EUR geteilt durch 30 Tage 90,00 EUR
zusammen (Arbeitgeber A und Arbeitgeber B): 300,00 EUR
Die Arbeitsentgelte werden wie folgt auf die tägliche BBG begrenzt
Beschäftigung A gleich 211,67 mal 210,00 geteilt durch 300,00 ist gleich 148,17 EUR
Beschäftigung B gleich 211,67 mal 90,00 geteilt durch 300,00 ist gleich 63,50 EUR
Beispiel 14: Mutterschaftsgeld
(Beispiel zu Abschnitt 22)
Beginn der Leistung am 10.05.
Entgeltzahlung vom 01.02. bis 16.02.
Bezug von Mutterschaftsgeld vom 17.02. bis 26.05.
Lösung:
Der Bemessungszeitraum ist hier der Kalendermonat Februar.
Beispiel 15: Nachzahlungen
(Beispiel zu Abschnitt 23)
Beginn der Leistung am 10.09.
Arbeitsentgelt (Grundgehalt): 2.500,00 EUR
Immer am Ende eines Quartals werden die erarbeiteten Provisionen abgerechnet. Im September werden insgesamt 7250,00 EUR für Juli, August und September ausgezahlt.
- Provision Juli 4.320,00 EUR
- Provision August 1.990,00 EUR
- Provision September 940,00 EUR
Lösung:
Regelentgelt ist das im August erzielte Grundgehalt in Höhe von 2.500,00 EUR zuzüglich der für August gezahlten Provision in Höhe von 1.990,00 EUR, also insgesamt 4.490,00 EUR.
Beispiel 16: Schwankende Bezüge
(Beispiel zu Abschnitt 28)
Beginn der Leistung am 10.04.
Arbeitsentgeltgrundgehalt und Provision im
- März 2.000,00 EUR plus 1.000,00 EUR ist gleich 3.000,00 EUR
- Februar 2.000,00 EUR plus 1.500,00 EUR ist gleich 3.500,00 EUR
- Januar 2.000,00 EUR plus 2.000,00 EUR ist gleich 4.000,00 EUR
Lösung:
Bemessungszeitraum 01.03. bis 31.03.
Berechnung des Regelentgelts (brutto) 3.000,00 EUR geteilt durch Zeitfaktor (30 Tage) ist gleich 100,00 EUR
kalendertägliches Regelentgelt: 100,00 EUR
(Das kalendertägliche Regelentgelt ist gegebenenfalls um den Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen [GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.3])
Beispiel 17: Tariferhöhung
(Beispiel zu Abschnitt 30)
Beginn der Leistung am 17.06.
Bemessungszeitraum: Mai
Tariferhöhung rückwirkend ab 01.03.
- Tarifvertrag vom 01.06.
- Tarifvertrag vom 20.06.
Lösung:
Zu a) Der Tarifvertrag wurde vor Beginn der Leistung abgeschlossen. Die Erhöhung kann berücksichtigt werden.
Zu b) Der Tarifvertrag wurde erst nach Beginn der Leistung abgeschlossen. Die Erhöhung kann nicht berücksichtigt werden.
Beispiel 18: Unständig Beschäftigte
(Beispiel zu Abschnitt 34)
Beschäftigungen im alten Bundesgebiet mit einem tatsächlich erzieltes Entgelt
Arbeitgeber A am 02.08.2017: 150,00 EUR
Arbeitgeber A am 04.08.2017: 175,00 EUR
Arbeitgeber A am 05.08.2017: 140,00 EUR
Arbeitgeber B am 10.08.2017: 200,00 EUR
Arbeitgeber C vom 15.08. bis 17.08.2017: 750,00 EUR
Arbeitgeber C am 30.08.2017: 225,00 EUR gesamt gleich 1.640,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 54,67 EUR
Beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate
Arbeitgeber B: 500,00 EUR
Arbeitgeber C: 250,00 EUR gesamt gleich 750,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 2,08 EUR
kumuliertes Regelentgelt ist gleich 56,75 EUR
Lösung:
Es erfolgt keine Begrenzung der Einzelentgelte auf die tägliche BBG (2017 gleich kalendertäglich 211,67 EUR).
Das beitragspflichtige Gesamtentgelt beträgt 56,75 EUR. Dieser Betrag übersteigt nicht die täglich Beitragsbemessungsgrenze für das Kalenderjahr 2017. Das Gesamtentgelt von 56,75 EUR ist daher Ausgangswert für die Berechnung eines Übergangsgeldes.
Beispiel 19: Beschäftigung auf Abruf
(Beispiel zu Abschnitt 9)
Beschäftigungsverhältnis bis auf Weiteres seit 01.02.2015
Arbeitsleistung jeweils monatlich auf Abruf
Beginn der Leistung am 26.02.2017
Bemessungszeitraum: 01.01. bis 31.01.2017
Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum wie folgt:
vom 03.01. bis 05.01.2017
am 12.01.2017
vom 15.01. bis 17.01.2017
vom 29.01. bis 31.01.2017
Lösung:
Obwohl im Bemessungszeitraum konkret nur an 10 Tagen gearbeitet wurde, ist das für diesen Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt durch den Zeitfaktor 30 zu dividieren. Tage ohne Beschäftigung sind vom Zeitfaktor 30 nicht abzuziehen.
Beispiel 20: Wehrdienst
(Beispiel zu Abschnitt 35)
Beginn der Leistung am 09.03.2017
Bezugsgröße § 18 SGB IV monatlich 2 .975,00 EUR davon 60 Prozent ist gleich 1.785,00 EUR
Lösung:
Ermittlung des Regelentgelts: 1.785,00 geteilt durch 30 Tage ist gleich 59,50 EUR davon 80 Prozent von 59,50 ist gleich 47,60 EUR
Nettoentgelt 60 Prozent 1.785,00 EUR ist gleich 1.071,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 35,70 EUR
Beispiel 21: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
(Beispiel zu Abschnitt 8)
monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): 2.000,00 EUR
monatliches fiktives Nettoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): 1.400,00 EUR
rentenversicherungspflichtige Einmalzahlungen: 1.000,00 EUR
jährliche Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt (beitragsfrei): 500,00 EUR
Lösung:
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 2.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 66,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (brutto): 1.000,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 2,78 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: 69,45 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung 500,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 1,39 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt (unter Beachtung der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung): 68,06 EUR
vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 68,06 EUR): 54,45 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 1.400,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 46,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (netto) 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 2,78 EUR ist gleich 1,95 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 48,62 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 1,39 EUR ist gleich 0,97 EUR
neues (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 47,65 EUR
kalendertägliche Berechnungsgrundlage:
Ist gleich (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (da niedriger als 80 Prozent des (kumulierten) kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 54,45 EUR) 47,65 EUR
Beispiel 22: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
(Beispiel zu Abschnitt 8)
Einmalzahlungen im maßgeblichen 12-Monats-Zeitraum: 4.500,00 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung aus Einmalzahlungen: 2.000,00 EUR ist gleich 2.500,00 EUR
Lösung:
Hinzurechnungsbetrag (brutto) aus Einmalzahlungen 2.500,00 EUR geteilt durch 360 ist gleich 6,94 EUR
Beispiel 23: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
(Beispiel zu Abschnitt 8)
monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): 2.000,00 EUR
monatliches fiktives Nettoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): 1.400,00 EUR
Einmalzahlungen: 1.000,00 EUR
jährliche Umwandlung Einmalzahlungen (beitragsfrei): 750,00 EUR
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen: 250,00 EUR
jährliche Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt (beitragsfrei): 500,00 EUR
Lösung:
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 2.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 66,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (brutto) 250,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 0,69 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: 67,36 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung 500,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 1,39 EUR
neues (kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt (unter Beachtung der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung): 65,97 EUR
vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 65,97 EUR): 52,78 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 1.400,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 46,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (netto) 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 0,69 EUR ist gleich 0,48 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 47,15 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 1,39 EUR ist gleich 0,97 EUR
neues (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 46,18 EUR
kalendertägliche Berechnungsgrundlage:
Ist gleich (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (da niedriger als 80 Prozent des kumulierten kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 52,78 EUR): 46,18 EUR
Beispiel 24: Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt
(Beispiel zu Abschnitt 8)
monatliches Bruttoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): 2.000,00 EUR
monatliches fiktives Nettoarbeitsentgelt (Gesamt-Entgelt ohne Kürzung um die Entgeltumwandlung): 1.400,00 EUR
Einmalzahlungen: 3.192,00 EUR
jährliche Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt: 500,00 EUR
jährliche Umwandlung Einmalzahlungen: 3.192,00 EUR
Lösung:
Alternative 1:
Für die beitragsfreie Entgeltumwandlung sind entsprechend einer vertraglichen Regelung ausschließlich die Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Nach Abzug des Höchstfreibetrages im Jahre 2018 in Höhe von 3.120,00 EUR verbleibt ein zu berücksichtigender beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen in Höhe von 72,00 EUR (3.192,00 EUR minus 3.120,00 EUR) für die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage. Das umgewandelte laufende Arbeitsentgelt ist für die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungslage voll zu berücksichtigen, weil es der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterliegt.
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 2.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 66,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (brutto) 72,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 0,20 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt (unter Beachtung der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung): 66,87 EUR
vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 66,87 EUR): 53,50 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 1.400,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 46,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (netto) 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 0,20 EUR ist gleich 0,14 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 46,81 EUR
kalendertägliche Berechnungsgrundlage:
Ist gleich (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (da niedriger als 80 Prozent des kumulierten kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 53,66 EUR): 46,81 EUR
Alternative 2:
Für die beitragsfreie Entgeltumwandlung ist entsprechend einer vertraglichen Regelung zunächst das laufende Arbeitsentgelt in Höhe von 500,00 EUR zu berücksichtigen. Die Einmalzahlung kann somit noch bis zur Höhe von 2.620,00 EUR (3.120,00 EUR minus 500,00 EUR) beitragsfrei umgewandelt werden. Somit sind noch 572,00 EUR (3.192,00 EUR minus 2.620,00 EUR) an Einmalzahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für die Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen.
kalendertägliches Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 2.000,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 66,67 EUR
zuzüglich Hinzurechnungsbetrag (brutto) 572,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 1,59 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung (aus laufendem Arbeitsentgelt) 500,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 1,39 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: 66,87 EUR
neues (kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt (unter Beachtung der täglichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung): 66,87 EUR
vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 66,87 EUR): 53,50 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt: 1.400,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 46,67 EUR
Hinzurechnungsbetrag (netto) 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 1,59 EUR ist gleich 1,11 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt: 47,78 EUR
abzüglich Entgeltumwandlung 46,67 EUR geteilt durch 66,67 EUR ist gleich 0,7000 mal 1,39 EUR ist gleich 0,97 EUR
neues (kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: 46,81 EUR
kalendertägliche Berechnungsgrundlage:
ist gleich (kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (da niedriger als 80 Prozent des kumulierten kalendertäglichen Regelentgeltes in Höhe von 53,50 EUR): 46,81 EUR
Beispiel 25: Transfer-Kurzarbeitergeld
(Beispiel zu Abschnitt 33)
Kurzarbeit, keine Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum
Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld im Bemessungszeitraum: März 2018
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR
Soll-Entgelt netto: 1.700,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 1.261,61 EUR
Ist-Entgelt brutto: 0,00 EUR
Ist-Entgelt netto: 0,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Lösung:
Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus dem Soll-Entgelt brutto 2.500,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 83,33 EUR
Es gilt die tägliche Beitragsbemessungsgrenze von 216,67 EUR in der Rentenversicherung (West), die nicht überschritten wird (§ 67 Abs. 4 SGB IX und § 159 SGB VI).
kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 83,33 EUR): 66,66 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt berechnet aus
- Transfer-Kurzarbeitergeld 1.261,61 EUR,
- Ist-Entgelt netto 0,00 EUR,
- Aufstockungsbetrag 400,00 EUR
ist gleich 1.661,61 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 55.39 EUR
Der niedrigere Betrag in Höhe von 55,39 EUR ist daher Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
Beispiel 26: Transfer-Kurzarbeitergeld
(Beispiel zu Abschnitt 33)
Kurzarbeit mit Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum
Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld im Bemessungszeitraum: März 2018
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR
Soll-Entgelt netto: 1.700,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 838,17 EUR
Ist-Entgelt brutto: 800,00 EUR
Ist-Entgelt netto: 600,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Lösung:
Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus dem Soll-Entgelt brutto 2.500,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 83,33 EUR
Es gilt die tägliche Beitragsbemessungsgrenze von 216,67 EUR in der Rentenversicherung (West), die nicht überschritten wird (§ 67 Abs. 4 SGB IX und § 159 SGB VI).
kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 83,33 EUR): 66,66 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
- Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt berechnet aus
- Transfer-Kurzarbeitergeld 838,17 EUR
- Ist-Entgelt netto 600,00 EUR
- Aufstockungsbetrag 400,00 EUR
ist gleich 1.838,17 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 61,27 EUR
Der niedrigere Betrag in Höhe von 61,27 EUR ist daher Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
Beispiel 27: Transfer-Kurzarbeitergelt
(Beispiel zu Abschnitt 33)
Kurzarbeit mit Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum und Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten
Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld im Bemessungszeitraum: März 2018
Soll-Entgelt brutto: 2.500,00 EUR
Soll-Entgelt netto: 1.700,00 EUR
Transfer-Kurzarbeitergeld: 838,17 EUR
Ist-Entgelt brutto: 800,00 EUR
Ist-Entgelt netto: 600,00 EUR
Aufstockungsbetrag: 400,00 EUR
Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten: 1.200,00 EUR
Lösung:
Kalendertägliches Regelentgelt für das Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt 2.500,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 83,33 EUR
Hinzurechnungsbetrag (brutto) 1.200,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 3,33 EUR
(kumuliertes) kalendertägliches Regelentgelt: 86,66 EUR
Es gilt die tägliche Beitragsbemessungsgrenze von 216,67 EUR in der Rentenversicherung (West), die nicht überschritten wird (§ 67 Abs. 4 SGB IX und § 159 SGB VI).
Vorläufige kalendertägliche Berechnungsgrundlage (80 Prozent von 86,66 EUR): 69,33 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt berechnet aus
- Transfer-Kurzarbeitergeld 838,17 EUR
- Ist-Entgelt netto 600,00 EUR
- Aufstockungsbetrag 400,00 EUR
ist gleich 1.838,17 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 61,27 EUR
Hinzurechnungsbetrag (netto) ermittelt aus dem Ist-Entgelt netto und dem Ist-Entgelt brutto):
Tägliches Ist-Entgelt netto 600,00 EUR geteilt durch 30 ist gleich 20,00 EUR
Tägliches Ist-Entgelt brutto 800,00 EUR geteilt durch 30 ist gleich 26,67 EUR
20,00 EUR geteilt durch 26,67 EUR ist gleich 0,7499 mal 3,33 EUR ist gleich 2,50 EUR
(Kumuliertes) kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 61,27 EUR plus 2,50 EUR ist gleich 63,77 EUR
Der niedrigere Betrag in Höhe von 63,77 EUR ist daher Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.