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§ 307 SGB VI: Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand20.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 307 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 1452

  • 6410

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Umwertung der am 01.01.1992 bereits laufenden Renten in persönliche Entgeltpunkte. Hierzu ist der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente - einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente - durch den am 01.01.1992 geltenden aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) und den für die Rente für diesen Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) zu teilen. Liegen der Rente auch Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt (§ 307 Abs. 1 SGB VI).

Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhensvorschriften, Kürzungsvorschriften oder Aufteilungsvorschriften des neuen Rechts ergibt (§ 307 Abs. 2 SGB VI).

Eine Umwertung kommt auch in den Fällen in Betracht, in denen eine Rente vor dem 01.01.1992 weggefallen ist und innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall erneut eine Rente zu leisten ist (§ 307 Abs. 3 SGB VI).

Ausgenommen von der Umwertung sind die Erziehungsrenten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Dies gilt auch für Renten, die nach Artikel 23 § 2 oder § 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25.06.1990 (Staatsvertragsgesetz) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen. Diese Renten sind unter Anwendung des neuen Rechts neu festzustellen (§ 307 Abs. 4 SGB VI).

Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 01.01.1992 nach § 302 Abs. 1 SGB VI als Regelaltersrente zu leisten ist, haben die Möglichkeit, ihre Rente unter Anwendung des neuen Rechts neu feststellen zu lassen. Voraussetzung ist, dass nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt worden sind und ein Antrag auf Neufeststellung vorliegt (§ 307 Abs. 5 SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift beinhaltet Sonderregelungen zu

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift beinhaltet für Erziehungsrenten (§ 47 SGB VI), auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 306 Abs. 1 SGB VI, dass aus Anlass einer Rechtsänderung nach Rentenbeginn die persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt werden. Bereits laufende Erziehungsrenten wären demnach weiterzuzahlen. Eine Unterscheidung in kleine und große Erziehungsrenten erschien dem Gesetzgeber aber nicht mehr zweckmäßig. Erziehungsrenten sollen nur noch mit einem einheitlichen Rentenartfaktor berechnet und dafür Einkommen wie bei Witwenrenten und Witwerrenten angerechnet werden.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 306 Abs. 1 SGB VI beinhaltet auch die Regelung des Absatzes 5 der Vorschrift. Danach sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 01.01.1992 an als Regelaltersrente geleistet werden (§ 302 Abs. 1 SGB VI), unter bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften des neuen Rechts zu berechnen (vergleiche Abschnitte 6 und 7). Insofern ist Absatz 5 der Vorschrift auch eine Sonderregelung zu § 302 Abs. 1 SGB VI.

Allgemeines zur Umwertung

Bei der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Umwertung der am 01.01.1992 bereits laufenden Renten handelt es sich um keine Neufeststellung, sondern um ein verwaltungsinternes Verfahren, mit dem auch für bereits laufende Renten persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem der anpassungsfähige Monatsbetrag einschließlich des bisher statischen Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den am 01.01.1992 geltenden aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) und den für die Rente für diesen Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) geteilt wird.

Der Erhöhungsbetrag bei der Vollwaisenrente war nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht an die allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt (ein Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage) und somit dynamisch.

Für Umstellungsrenten, die als Erwerbsunfähigkeitsrenten gelten (bis 31.12.1991: Art. 2 § 38 Abs. 2 Satz 1 ArVNG, Art. 2 § 37 Abs. 2 Satz 1 AnVNG), beträgt der Rentenartfaktor 0,8667 (vergleiche § 308 Abs. 1 SGB VI). Dieser Rentenartfaktor entspricht dem bisherigen Steigerungssatz in Höhe von 1,3 Prozent.

Nicht zum anpassungsfähigen Monatsbetrag gehören die statischen Leistungen aus der echten und unechten (fiktiven) Höherversicherung und der Kinderzuschuss. Diese Leistungen sind nach den Vorschriften des SGB VI keine Bestandteile der Rente und werden als Zusatzleistungen zur Rente gezahlt (vergleiche die §§ 269, 270 SGB VI).

Die Umwertung muss für die Bestandteile der Rente, die der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, jeweils getrennt erfolgen. Damit wird den unterschiedlichen Rentenartfaktoren der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung Rechnung getragen.

Die Umwertung hat keinen Einfluss auf die Höhe des Zahlbetrages. Die Formel für die Umwertung führt nach Anwendung der Rundungsvorschrift des § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI zu dem gleichen Monatsbetrag der Rente wie vor der Umwertung.

Siehe Beispiel 1

Zu Differenzen gegenüber der bis zum 31.12.1991 gezahlten Rente kann es kommen, wenn die Nichtleistungsvorschriften der §§ 91, 97 SGB VI oder des § 95 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1998 anzuwenden sind. Der Grund liegt regelmäßig darin, dass es die bisherige Aufrundung des Monatsbetrags der Rente auf volle 10 Deutsche Pfennig nicht mehr gibt (bisher § 74 AVG, § 1297 RVO, § 89 Abs. 1 RKG).

Siehe Beispiel 2

Die Rentenberechtigten sind mit der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.1992 über das Ergebnis der Umwertung informiert worden. Ein besonderer Bescheid hierzu war nicht erforderlich.

Umwertung in Fällen der Anwendung von Ruhensvorschriften, Kürzungsvorschriften oder Aufteilungsvorschriften auf Renten am 31.12.1991

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass bei der Umwertung der Rentenbetrag zugrunde zu legen ist, der sich vor Anwendung der Ruhensvorschriften, Kürzungsvorschriften oder Aufteilungsvorschriften des SGB VI ergibt. Folglich ist danach zu differenzieren, ob auf die bisherige Rente Ruhensvorschriften, Kürzungsvorschriften oder Aufteilungsvorschriften angewendet wurden, die auch das SGB VI vorsieht beziehungsweise die es nach dem SGB VI nicht mehr gibt.

Bei Renten, bei denen am 31.12.1991 Ruhensvorschriften oder Kürzungsvorschriften angewendet wurden, die es im neuen Recht nicht mehr gibt, ist für die Umwertung der Rentenbetrag nach Anwendung der Ruhensvorschriften oder Kürzungsvorschriften zugrunde zu legen. Denn die Aufhebung des Ruhens beziehungsweise des Kürzens der Rente würde sonst zur Neubestimmung der der Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte führen. Dem steht die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI entgegen.

Zu den Ruhensvorschriften oder Kürzungsvorschriften, die es im neuen Recht nicht mehr gibt, gehören:

  • § 57 Abs. 1 AVG, § 1280 Abs. 1 RVO, § 77 Abs. 1 RKG - Ruhen des auf die Zurechnungszeit entfallenden Rentenbetrages
    In diesen Fällen soll der bis zum 31.12.1991 nicht zu leistende Teil der Rente nicht zahlbar gemacht werden. Die Umwertung ist daher auf der Grundlage des Rentenbetrages nach Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG, § 1280 Abs. 1 RVO, § 77 Abs. 1 RKG vorzunehmen.
  • § 47 AVG, § 1270 RVO, § 70 RKG - Kürzen der Hinterbliebenenrenten bis zur Höhe der zugrunde liegenden Versichertenrente
    Die Vorschriften des SGB VI sehen eine solche Kürzungsvorschrift nicht mehr vor. Die Vorschrift des § 306 Abs. 3 SGB VI regelt für den Wegfall des Rentenanspruchs eines Hinterbliebenen, dass die vorgenommene Kürzung dann aufzuheben ist. Auch in diesem Fall soll der bis zum 31.12.1991 nicht zu leistende Teil der Rente nicht zahlbar gemacht werden. Die Umwertung ist auf der Grundlage des Rentenbetrages nach Anwendung des § 47 AVG, § 1270 RVO, § 70 RKG vorzunehmen.

Enthält dagegen das neue Recht Vorschriften über die nur anteilige Leistung der Rente, die dem bisherigen Recht entsprechen, ist für die Umwertung der Rentenbetrag vor Anwendung dieser Vorschriften maßgebend. Auf den umgewerteten Rentenbetrag sind dann die Vorschriften über die nur anteilige Leistung der Rente des neuen Rechts anzuwenden. Damit ist auch hier sichergestellt, dass die Umwertung als solche keinen Einfluss auf die Höhe des Zahlbetrags hat. Als maßgebende und vergleichbare Vorschriften sind zu nennen:

  • Anrechnung von Rentenansprüchen, Versorgungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen nach dem letzten Ehegatten auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten nach § 90 SGB VI, bisher § 68 Abs. 2 AVG, § 1291 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 RKG
    Für die Umwertungsformel ist der Rentenbetrag vor Anwendung der Anrechnungsvorschrift maßgebend. Die Höhe des Zahlbetrages der Rentenleistung bleibt davon unberührt.
  • Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte nach der Ehedauer nach § 91 SGB VI, bisher § 45 Abs. 4 AVG, § 1268 Abs. 4 RVO, § 69 Abs. 4 RKG
    Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung der Vorschrift über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt. Auf den aus der Umwertung ermittelten Rentenbetrag ist anschließend die neue Aufteilungsvorschrift des § 91 SGB VI unter Berücksichtigung des bisherigen Aufteilungsfaktors anzuwenden.
  • Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 93, 266, 267, 311, 312 SGB VI, bisher §§ 55, 56 und 56a AVG, §§ 1278, 1279 und 1279a RVO, §§ 75, 76 und 76a RKG
    Die persönlichen Entgeltpunkte werden aus dem Rentenbetrag vor Anwendung der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Renten und von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ermittelt. Nach der Umwertung wird der bisherige Zahlbetrag unverändert weitergeleistet. Eine Ruhensberechnung nach den neuen Vorschriften ist erst dann vorzunehmen, wenn sich nach dem 31.12.1991 Veränderungen bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben (zum Beispiel im Rahmen der Rentenanpassung).
  • Anrechnung von Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld nach § 94 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007, bisher §§ 61, 60 Abs. 2 AVG, §§ 1284, 1283 Abs. 2 RVO, §§ 81, 80 Abs. 2 RKG
    Für die Umwertung ist der Rentenbetrag vor Anwendung der Ruhensvorschriften zugrunde zu legen. Der bisherige Zahlbetrag wird unverändert übernommen.
  • Anrechnung von Arbeitslosengeld nach § 95 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1998, §§ 313, 313a SGB VI, bisher § 60 Abs. 1 AVG, § 1283 Abs. 1 RVO, § 80 Abs. 1 RKG
    Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist der Ruhensbetrag vor Anwendung der Ruhensvorschriften maßgebend. Die Zahlung der Rentenleistung erfolgt weiter wie bisher.
  • Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach §§ 97, 314 SGB VI, bisher § 58 AVG, § 1281 RVO, § 78 RKG
    Im Rahmen der Umwertung wird der Rentenbetrag vor Durchführung der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Der nach der Umwertung zu leistende Zahlbetrag bleibt unverändert.

Wegfall der Rente vor dem 01.01.1992

Ist eine Rente vor dem 01.01.1992 weggefallen und innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall erneut eine Rente zu leisten, sind nach Absatz 3 der Vorschrift bei der erneut zu leistenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte im Sinne des § 88 SGB VI zugrunde zu legen (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI). Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem der weggefallene Rentenbetrag bis zum 31.12.1991 angepasst und dann entsprechend § 307 Abs. 1 und 2 SGB VI umgewertet wird.

Von der Umwertung ausgenommene Renten

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bereits laufende Renten in der bisherigen Höhe weiter zu leisten sind, gilt

1.für Erziehungsrenten, auf die bereits vor dem 01.01.1992 ein Anspruch bestand, sowie
2.für Renten, die nach Artikel 23 § 2 oder § 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25.06.1990 (Staatsvertragsgesetz) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen.

Diese Bestandsrenten sind neu festzustellen. Die Neufeststellung der maßgebenden Renten bedeutet, dass ausgehend von dem ursprünglichen Rentenbeginn die persönlichen Entgeltpunkte nach den Vorschriften des SGB VI zu bestimmen sind. Bei der Neufeststellung sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich aus der Umwertung zum 01.01.1992 nach den Absätzen 1 und 2 ergeben haben. Zahlungsbeginn der neu festgestellten Rente ist stets der 01.01.1992.

Auf die mit einem einheitlichen Rentenartfaktor neu festgestellten Erziehungsrenten ist dann jedoch Einkommen wie bei den Witwenrenten und Witwerrenten anzurechnen, weil § 314 SGB VI für diese Fälle keine Anwendungssperre von § 97 SGB VI enthält. Die Vorschrift des § 97 SGB VI regelt die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (vergleiche GRA zu § 97 SGB VI). Einen Zahlbetragsbesitzschutz gibt es in diesen Fällen nicht. Der Besitzschutz erstreckt sich nur auf die persönlichen Entgeltpunkte.

Des Weiteren führt die Neufeststellung einer kleinen Erziehungsrente nach dem bisherigen Recht mit dem ab 01.01.1992 für kleine und große Erziehungsrenten geltenden einheitlichen Rentenartfaktor 1,0 zu einem höheren Zahlbetrag als bisher. Der niedrigere Zahlbetrag im Dezember 1991 hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe der im Rahmen der Neufeststellung ermittelten Rentenleistung. Nur die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte müssen bei der Neufeststellung Berücksichtigung finden.

Neufeststellung einer Umstellungsrente

Für Bezieher einer Umstellungsrente zum 01.01.1957, die die Voraussetzungen für eine Altersrente vor dem 01.01.1992 erfüllten, konnten die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn für den Rentenempfänger Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen oder in der Zeit nach dem 31.12.1956 Beiträge für mehr als 12 Monate geleistet waren. Ohne diese Voraussetzungen wurde die Rente allein auf fünfzehn Dreizehntel des bisherigen Rentenbetrages erhöht (Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG, Art. 2 § 38 Abs. 3 ArVNG). § 307 Abs. 5 SGB VI räumt den Rentenempfängern, die vor dem 01.01.1992 das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit ein, auf Antrag ihre vom 01.01.1992 an gezahlte Regelaltersrente unter Anwendung des neuen Rechts neu feststellen zu lassen, wenn mindestens ein Monat Beitragszeit nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgelegt worden ist. Eine Neufeststellung scheidet jedoch für diejenigen Rentenempfänger aus, deren Rente bereits vor dem 01.01.1992 nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 AnVNG, Art. 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 ArVNG neu festgestellt wurde. Dieser Personenkreis fällt nicht unter die Regelung des § 307 Abs. 5 SGB VI.

Neufeststellung einer ab 01.01.1992 zu leistenden Regelaltersrente, die bis zum 31.12.1991 als Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt wurde

Wurde am 31.12.1991 für Versicherte, die vor dem 02.12.1926 geboren sind, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist diese Rente vom 01.01.1992 an als Regelaltersrente zu leisten (§ 302 Abs. 1 SGB VI). Betroffen sind Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die spätestens am 30.11.1991 ihr 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Rente nicht spätestens ab 01.12.1991 in ein Altersruhegeld umgewandelt worden ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit der Umwandlung in ein Altersruhegeld spätestens ab 01.12.1991 widersprochen haben.

Auf Antrag des Berechtigten ist eine solche Regelaltersrente für Zeiten ab 01.01.1992 neu festzustellen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.

Neu festzustellen ist die Regelaltersrente. Auf die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ist nicht abzustellen. Das hat zur Folge, dass im Sinne der Berechnungsvorschriften des SGB VI Rentenbeginn der 01.01.1992 ist (zum Beispiel bei Anwendung von § 70 Abs. 1 SGB VI). In Anwendung von § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind der Neufeststellung mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Das sind die aus der Umwertung errechneten persönlichen Entgeltpunkte.

Die neu festgestellte Regelaltersrente ist selbst bei einer Antragstellung nach dem 31.03.1992 vom 01.01.1992 an zu zahlen. Ein späterer Zahlungsbeginn kann sich erst bei einer Antragstellung nach dem 31.12.1996 wegen § 44 Abs. 4 SGB X einstellen.

Voraussetzungen für die Neufeststellung sind ein Antrag des Berechtigten und das Vorliegen von Beitragszeiten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit.

Grundsätzlich muss der Berechtigte die Neufeststellung beantragen. Wird jedoch im Einzelfall erkannt, dass die Voraussetzungen für die Neufeststellung vorliegen, ist sie auch ohne einen ausdrücklichen Antrag durchzuführen.

Als Beitragszeiten kommen zunächst die Zeiten in Betracht, für die Beiträge gezahlt sind. Maßgebend sind dann auch die Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Somit erfüllen auch Kindererziehungszeiten die Voraussetzungen des § 307 Abs. 5 SGB VI (zur Neufeststellung einer vor dem 01.01.1992 bezogenen Altersrente ohne Kindererziehungszeiten siehe GRA zu § 306 SGB VI, Abschnitt 3.1).

Entscheidend ist, dass die Beitragszeiten bei der bis zum 31.12.1991 gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit nicht angerechnet werden durften. Dies konnte zum Beispiel der Fall sein, weil die Beitragszeiten

  • zeitlich nach dem Versicherungsfall lagen,
  • nach Eintritt des Versicherungsfalles für Zeiten davor oder danach gezahlt wurden oder
  • für diesen Versicherungsfall nicht angerechnet werden durften (zum Beispiel Kindererziehungszeiten und Versicherungsfall vor dem 31.12.1985).

In der Regelaltersrente bisher nicht angerechnete Beitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI führen nicht zur Neufeststellung. Dem steht Artikel 16 Absatz 5 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes in der Fassung bis 17.08.2006 entgegen, sofern nicht ein weiterer Neufeststellungsgrund gegeben ist.

Beispiel 1: Allgemeines zur Umwertung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Die monatliche große Witwenrente im Dezember 1991 beträgt 1.475,60 DM.

Darin ist ein Höherversicherungsanteil von 1,60 DM enthalten.

Lösung:

Der anpassungsfähige Monatsbetrag der Rente beträgt 1.474,00 DM.

1.474,00 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 0,6 gleich 59,2825 persönliche Entgeltpunkte

59,2825 persönliche Entgeltpunkte mal 41,44 DM mal 0,6 gleich 1.474,00 DM

Zuzüglich Höherversicherungsanteil von 1,60 DM ergeben sich 1.475,60 DM.

Beispiel 2: Allgemeines zur Umwertung

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Die monatliche Hinterbliebenenrente im Dezember 1991 beträgt 1.475,60 DM.

Abzüglich des Ruhensbetrags nach § 58 AVG, § 1281 RVO, § 78 RKG von 84,81 DM ergeben sich 1.390,79 DM.

Dieser Betrag ist nach § 74 AVG, § 1297 RVO, § 89 Abs. 1 RKG auf volle 10 Deutsche Pfennige nach oben zu runden, es ergeben sich 1.390,80 DM.

Lösung:

Die monatliche Hinterbliebenenrente am 01.01.1992 beträgt 1.475,60 DM.

Abzüglich des Nichtleistungsbetrags nach § 97 SGB VI von 84,81 DM ergeben sich nach Anwendung von § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI 1.390,79 DM.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 73 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 86 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 131 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) wurde Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) neu gefasst. Neben Erziehungsrenten sind auch Renten, die nach Artikel 23 § 2 oder § 3 Staatsvertragsgesetz festgestellt wurden und die nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen, ab 01.01.1992 neu zu berechnen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 307 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307 SGB VI