§ 56a AVG: Rente bei Unfall im Ausland
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 20 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857) |
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Inkrafttreten | 01.01.1983 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Die Vorschriften über das Zusammentreffen einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch anzuwenden, wenn eine Rente bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.
(2) Für die von einem Träger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geleistete Rente ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.