§ 249 SGB VI: Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet hat.
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1986 ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet. Ist ein Elternteil in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben.
(7) Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist, die Zuordnung kann auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt werden. Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. Ist ein Elternteil vor dem 1. Januar 1997 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben.