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§ 249a SGB VI: Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet - Geburten vor dem 01.01.1992

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.12.2019

Änderung

Die Verlinkungen wurden aktualisiert. Das Beispiel 1 wurde überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand07.11.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.08.2004
Rechtsgrundlage

§§ 249a SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1452

  • 1453

Inhalt der Regelung

§ 249a SGB VI ergänzt die in den §§ 56, 249 SGB VI getroffenen Regelungen über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Sachverhalte im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992.

Absatz 1 schließt vor dem 01.01.1927 geborene Elternteile, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus.

Absatz 2 regelt die Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter, wenn ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben ist und eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters nicht abgegeben wurde.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 249a Abs. 1 bis 2 SGB VI ist - neben § 249 SGB VI - eine Sonderregelung zu § 56 SGB VI für Elternteile, die ihr Kind im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 erzogen haben.

Allgemeines

Die Regelungen in § 249a Abs. 1 und 2 SGB VI haben im Verhältnis zu § 56 SGB VI nur ergänzende Funktion. Während § 56 SGB VI zum Dauerrecht des SGB VI gehört und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich regelt, sind in § 249a SGB VI diejenigen Regelungen über Kindererziehungszeiten zusammengefasst, die Sondersachverhalte betreffen.

Ob Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, ist deshalb auch für Erziehungszeiten vor dem 01.01.1992 zunächst immer nach § 56 SGB VI zu prüfen (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI). Darüber hinaus ist die GRA zu § 249 SGB VI zu beachten.

Ausgeschlossene Personen

Elternteile, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, wenn sie vor dem 01.01.1927 geboren sind (§ 249a Abs. 1 SGB VI).

Die Anwendung der Ausschlussregelung des § 249a Abs. 1 SGB VI ist abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des erziehenden Elternteils am 18.05.1990. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet ist nicht anzunehmen, wenn der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet im Laufe des 18.05.1990 genommen hat, die Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik also an diesem Tag erfolgte.

Unschädlich ist hierbei, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verändert hat. Es kommt für den Ausschluss von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten allein auf die Verhältnisse am Stichtag an; wo der Elternteil sich danach aufgehalten hat, ist insofern unerheblich.

Beachte:

Für Mütter, die unter die Stichtagsregelung fallen und damit von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung (vergleiche GRA zu § 294a SGB VI).

Zuordnung der Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1992

§ 249a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung regelte die Zuordnung von Kindererziehungszeiten durch übereinstimmende Erklärung. Danach konnten Eltern, die vor dem 01.01.1992 ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die gesamte Erziehungszeit für dieses Kind wurde dann dem Vater zugeordnet (vergleiche Abschnitt 4.1).

Die Erklärung musste spätestens bis zum 31.12.1996 abgegeben werden. Bei der zur Abgabe der Erklärung festgelegten Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war ausgeschlossen; eine einmal abgegebene Erklärung war bindend und konnte nicht widerrufen werden (§ 249 Abs. 6 Satz 4 und 5 SGB VI alte Fassung).

Nachdem die Vorschrift infolge Zeitablaufs entbehrlich geworden war, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Abgabe einer Erklärung für die Zuordnung von Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1992 gestrichen und den Abs. 2 mit Wirkung vom 01.01.1998 neu gefasst durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1999. Seitdem enthält die Regelung nur noch die Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter für den Fall, dass ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben und eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters nicht abgegeben worden ist (vergleiche Abschnitt 4.2.1).

Durch den Wegfall des Erklärungsrechts ist jedoch eine Änderung der Rechtslage insoweit nicht eingetreten. Das bedeutet, dass eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1992 zum Vater durch Abgabe einer Erklärung heute nicht mehr zulässig ist. Fristgemäß abgegebene Erklärungen bleiben allerdings weiterhin wirksam (vergleiche BSG vom 03.04.2001, AZ: B 4 RA 89/00 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung (Recht bis zum 31.12.1997)

Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Vorschrift des § 249a Abs. 2 Satz 1 SGB VI konnten Eltern, die vor dem 01.01.1992 ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen haben, gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder einem anderen Leistungsträger im Sinne von § 16 SGB I bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Die Kindererziehungszeit für dieses Kind ist dann insgesamt dem Vater zugeordnet worden. Eine Aufteilung der Kindererziehungszeit zwischen Mutter und Vater war nicht zulässig (siehe Beispiel 1).

Bei der übereinstimmenden Erklärung handelt es sich - anders als bei der übereinstimmenden Erklärung nach § 56 Abs. 2 SGB VI - um eine kombinierte Wissens-/Willenserklärung, mit der auch das Vorliegen eines bestimmten Lebenssachverhaltes („überwiegende Erziehung“) bestätigt wurde. Die Abgabe oder Nichtabgabe der übereinstimmenden Erklärung stand im Belieben der Eltern. Auf die Gründe, warum ein Elternteil die Erklärung nicht abgeben wollte oder konnte, kam es nicht an.

Die Erklärung musste übereinstimmend von Mutter und Vater abgegeben werden. Eine alleinige Erklärung durch die Mutter oder den Vater reichte für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater nicht aus (siehe jedoch Ausnahme unter Abschnitt 4.1.3).

Die übereinstimmende Erklärung zur überwiegenden Erziehung durch den Vater konnte jedoch nur dann abgegeben werden, wenn beide Elternteile anspruchsberechtigt waren. Gehört ein Elternteil nicht zum anspruchsberechtigten Jahrgang, weil er vor dem 01.01.1927 geboren ist, bestand für eine übereinstimmende Erklärung kein Raum. In diesem Fall sind die Kindererziehungszeiten dem Elternteil zuzuordnen, der die Voraussetzungen erfüllt.

Die Erklärung war jedoch nicht zulässig, wenn

  • für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Alters- oder Invalidenrente besteht (vergleiche Abschnitt 4.1.1)
  • aus der Versicherung der verstorbenen Mutter ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder bestanden hat (vergleiche Abschnitt 4.1.2).

Wurde zunächst die Anerkennung der Kindererziehungszeit in der Versicherung der Mutter beantragt und erfolgte lediglich eine Erfassung der Kindererziehungszeiten, ohne dass bereits unter Berücksichtigung dieser Zeiten in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, so war gleichwohl die gemeinsame Erklärung der Eltern zugunsten einer Zuordnung der Zeiten zum Vater zulässig. In diesen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei der Mutter entfallen sind und eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater vorgenommen werden sollte, war der Mutter zunächst ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X zu erteilen.

Ist eine Erklärung von den Eltern nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben worden, finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2 Anwendung.

Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente

Zu den nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Alters- und Invalidenrenten gehören alle Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch (= Stammrecht auf Rente) bestand und die entweder eine Zurechnungszeit wegen der Geburt von Kindern enthielten oder die allein deshalb gezahlt wurden, weil die Frauen fünf oder mehr Kinder geboren haben. Diese Renten waren mit Wirkung vom 01.01.1992 entweder nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umzuwerten oder nach §§ 307a Abs. 9 und 10, 307b SGB VI neu zu berechnen. Im Falle der Umwertung hat sich die Summe der persönlichen Entgeltpunkte für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind „additiv“ um 0,75 erhöht (§ 307a Abs. 1 Satz 3 SGB VI); der Austausch dieser Entgeltpunkte für Kindererziehung gegen persönliche Entgeltpunkte „Ost“ für Kindererziehung ist im Rahmen von § 307d SGB VI deshalb immer erst vom 01.07.1998 an erfolgt.

Bei einer Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI ist zu unterscheiden, ob die Mutter nach dem 31.12.1926 oder vor dem 01.01.1927 geboren ist. Nach dem 31.12.1926 geborenen Müttern werden in ihrer Rente Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI angerechnet. Vor dem 01.01.1927 geborenen Müttern wird neben der Rente eine Kindererziehungsleistung gewährt (vergleiche GRA zu § 294a SGB VI.

Hat am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Alters- oder Invalidenrente nicht bestanden, weil zum Beispiel die Voraussetzungen für eine Invalidenrente entfallen waren oder die Rente entzogen war, so war die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zulässig.

Nicht zu den nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Alters- und Invalidenrenten gehören insbesondere

  • Unfallrenten,
  • Kriegsbeschädigtenrenten,
  • Pflegegelder, Sonderpflegegelder und Blindengelder,
  • Ehrenpensionen und Ehrenrenten,
  • Renten für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus,
  • Renten nach der Verordnung vom 25.06.1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (GBl. Nr. 80 S. 823),
  • Zusatzrenten nach der Verordnung vom 28.01.1947 über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (A. u. S. 1947, S. 102),
  • Zusatzrenten nach der Verordnung vom 15.03.1968 über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (GBl. II Nr. 29 S. 154),
  • Renten, für die die Wartezeit nur aufgrund freiwilliger Beitragszahlung erfüllt war (Mindestrenten nach §§ 66 Abs. 1 Satz 2, 10 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979), es sei denn, dass sich aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Arbeitsjahre und ein monatlicher Durchschnittsverdienst sowie gegebenenfalls Entgeltpunkte für im Datenbestand-Ost gespeicherte Kinder ermitteln lassen.
  • Invalidenrenten (Mindestrenten) an Behinderte nach § 11 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Zu den nach dem Tod der Mutter gezahlten Hinterbliebenenrenten gehören insbesondere

  • Witwerrenten ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Witwerrenten bei Vorliegen von Invalidität,
  • Waisenrenten.

Diese Renten haben die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater auch dann ausgeschlossen, wenn sie am 31.12.1991 bereits weggefallen waren.

Übergangshinterbliebenenrenten und Unterhaltsrenten an geschiedene Ehegatten haben die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater dagegen nicht ausgeschlossen, da ein kindbezogener Bestandteil in diesen Renten nicht enthalten ist beziehungsweise war.

Zuordnung durch alleinige Erklärung

Ist ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben, konnte der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31.03.1997 allein abgeben (§ 249a Abs. 2 Satz 2 SGB VI alte Fassung).

Anders als beim Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 in den alten Bundesländern (vergleiche § 249 Abs. 6 Satz 6 SGB VI alte Fassung) war beziehungsweise ist eine gesetzliche Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater beim Tod der Mutter vor dem 01.01.1986 in den neuen Bundesländern nicht geregelt. Damit konnten beziehungsweise können die Kindererziehungszeiten in diesen Fällen dem Vater nur zugeordnet werden, wenn er eine Erklärung fristgemäß bis zum 31.03.1997 allein abgegeben oder das Kind überwiegend erzogen hatte.

Eine alleinige Erklärung zugunsten der Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater war allerdings nicht zulässig, wenn

  • für die Mutter ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Alters- oder Invalidenrente besteht (vergleiche Abschnitt 4.1.1),
  • aus der Versicherung der verstorbenen Mutter ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder bestanden hat (vergleiche Abschnitt 4.1.2).

Ist weder zu Lebzeiten der Eltern eine übereinstimmende Erklärung noch nach dem Tode eines Elternteils vom überlebenden Ehegatten eine alleinige Erklärung abgegeben worden, so finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2 Anwendung.

Keine Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung (Recht ab 01.01.1998)

Wegen Ablaufs der Fristen am 31.12.1996 beziehungsweise 31.03.1997 können Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1992 dem Vater durch Abgabe einer Erklärung heute nicht mehr zugeordnet werden.

Auch Anträge von Vätern, die unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, eine Erklärung erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen abgegeben haben beziehungsweise abgeben, um damit die Anrechnung der Kindererziehungszeit in ihrer Versicherung zu erreichen, sind abzulehnen.

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss allein die gesetzliche Regelung über die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Zeiten, für die bereits Beiträge gezahlt worden sind, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, diesen Tatbestand im Rentenrecht neu zu regeln. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit Neufassung der §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 3 SGB VI durch das RRG 1999 nachgekommen, ohne gleichzeitig die bereits abgelaufenen Ausschlussfristen zu verlängern.

Dass der Gesetzgeber die bereits abgelaufenen gesetzlichen Erklärungsfristen nicht wieder eröffnet hat, verstößt nicht gegen geltendes Verfassungsrecht (vergleiche BSG vom 03.04.2001, AZ: B 4 RA 89/00 R, SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass Väter unter Berufung auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorbringen, der Rentenversicherungsträger habe bei Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszahlung während der Kindererziehungszeit von der Abgabe einer Erklärung abgeraten. Eine „fehlerhafte“ Beratung kann dem Rentenversicherungsträger in diesen Fällen grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Für die Beurteilung eines Herstellungsanspruchs ist stets die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung maßgebend. Eine Änderung der Rechtslage ist aber erst durch das RRG 1999 ab 01.07.1998 mit der besseren Bewertung von Kindererziehungszeiten neben Pflicht- beziehungsweise freiwilligen Beiträgen eingetreten (vergleiche Ausführungen in der entsprechenden GRA zu § 70 SGB VI und GRA zu § 307d SGB VI).

Ist eine fristgerechte Erklärung von den Eltern nicht abgegeben worden, finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in dem GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2 Anwendung.

Tod eines Elternteils bis zum 31.12.1996

Ist ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben (§ 249a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1998).

Ist eine fristgerechte Erklärung zugunsten des Vaters von den Eltern nicht abgegeben worden, finden die Ausführungen zur überwiegenden Erziehung in der GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 4.2.2 auch in diesen Fällen Anwendung.

Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteiles nicht feststellen und liegt damit in etwa gleichgewichtige Erziehung der Eltern vor, ist nach § 249a Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.1998 die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn eine fristgerechte Erklärung zugunsten des Vaters nicht abgegeben wurde.

Beachte:

Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater durch übereinstimmende beziehungsweise alleinige Erklärung setzt Zeiten der gemeinsamen Erziehung durch die Eltern voraus. Ist die Mutter vor Ablauf der Kindererziehungszeit verstorben und bestand daraufhin ein Hinterbliebenenrentenanspruch nach ehemaligem DDR-Recht oder §§ 307a, 307b SGB VI, ist die Kindererziehungszeit ab dem Folgemonat des Todes dem Vater zuzuordnen, wenn dieser das Kind weiterhin erzogen hat. Bei der Mutter ist die Kindererziehungszeit bis einschließlich des Todesmonats anzurechnen, da die Abgabe einer Erklärung nach § 249a Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 wegen des Hinterbliebenenrentenbezugs ausgeschlossen war (RBRTO 2/94, TOP 8 und RBRTO 2/2003, TOP 12) (siehe Beispiel 2). Gleiches gilt auch für die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Beispiel 1: Zuordnung durch übereinstimmende Erklärung

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Geburt des Kindes am 27.03.1972

Übereinstimmende Erklärung vom 28.03.1993, dass die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.01.1973 dem Vater zugeordnet werden sollen.

Eine überwiegende Erziehung durch den Vater ist zu keiner Zeit erfolgt.

Frage:

Können die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.01.1973 dem Vater zugeordnet werden?

Lösung:

Nein.

Die Zuordnung der Kindererziehungszeit ab 01.01.1973 zum Vater ist nicht möglich, da die Aufteilung zwischen Vater und Mutter unzulässig ist. Das gilt auch für die zeitgleichen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung kann daher frühestens nach Ablauf der Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden.

Danach ergibt sich folgende Zuordnung:

KEZ: 01.04.1972 - 31.03.1973 zur Mutter,

BÜZ: 27.03.1972 - 31.03.1973 zur Mutter,

BÜZ: 01.04.1973 - 26.03.1982 zum Vater,

(bestand zum 30.06.2014 beziehungsweise 31.12.2018 kein Rentenanspruch, ist die Zeit vom 01.04.1973 bis 31.03.1974 beziehungsweise 30.09.1974 ebenfalls als KEZ dem Vater zuzuordnen).

Beispiel 2: Tod der Mutter vor Ablauf der Kindererziehungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)

Geburt des Kindes am 17.03.1990

Tod der Mutter am 12.05.1990

Bis zum Tod der Mutter erzogen die Eltern das Kind gemeinsam zu gleichen Teilen. Nach dem Tod erzog der Vater das Kind allein.

Frage:

Können die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.06.1990 dem Vater zugeordnet werden?

Lösung:

Ja.

Die Kindererziehungszeit ist nach § 249a SGB VI bis einschließlich Mai 1990 als rentenrechtliche Zeit der Mutter und ab Juni 1990 dem Vater zuzuordnen. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.

Für die Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 249a Abs. 2 SGB VI war nach dem Tod der Mutter kein Raum; der Bezug der Waisenrente nach der 1. Renten-VO ließ die Abgabe einer solchen Erklärung aufgrund der Regelung im § 249a Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 nicht zu.

Nach dem Tod der Mutter hat der Vater das Kind allein erzogen, so dass sich die Frage der Abgabe einer Erklärung nach § 249a Abs. 2 SGB VI für diesen Zeitraum nicht stellt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Durch Artikel 1 Nummer 44 wurden mit Wirkung zum 01.08.2004 die Wörter „und Berücksichtigungszeiten“ nach dem Wort „Beitragszeiten“ aus der Überschrift der Norm gestrichen, da die Vorschrift inzwischen keine Sonderregelungen mehr zur Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthält.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Wegen Zeitablaufs sind die Regelungen zur Abgabe einer Erklärung für die Zuordnung einer Kindererziehungszeit beziehungsweise Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor dem 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 01.01.1998 gestrichen und Absatz 2 neu gefasst worden.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/3150

Bei der Fristverlängerung bis zum 31.03.1997 durch das Rü-ErgG ist in Absatz 2 der Zeitraum, in dem der Tod eingetreten ist, versehentlich nicht dem verlängerten Zeitraum angepasst worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ist dieses gesetzgeberische Versehen ausgeräumt worden.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.07.1993

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038) sind in Absatz 2 und 3 die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Zuordnung einer vor 01.01.1992 zurückgelegten Kindererziehungszeit beziehungsweise Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zum Vater auf den 31.12.1996 beziehungsweise 31.03.1997 verlängert worden. Damit sollte den verwaltungsmäßigen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 197/91, BT-Drucksache 12/405

§ 249a SGB VI ist durch Artikel 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in das SGB VI eingefügt worden und am 01.01.1992 in Kraft getreten.

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 - ergänzend zu § 249 Abs. 4 SGB VI - den Anrechnungsausschluss von vor dem 01.01.1927 geborenen Elternteilen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Wie beim HEZG sollen auch die Elternteile, die bei In-Kraft-Treten des RÜG das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten, nicht in den Genuss von Kindererziehungszeiten kommen.

Der Absatz 2 ermöglichte Eltern im Beitrittsgebiet, die ihr Kind vor dem 01.01.1992 in dessen erstem Lebensjahr erzogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater. Sie konnten bis zum 31.12.1994 erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Ist ein Elternteil bis zum 31.12.1994 gestorben, konnte der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31.03.1995 allein abgeben. Der seit 01.01.1998 außer Kraft getretene Absatz 3 regelte Entsprechendes zur Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§§ 249a SGB VI