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§ 274c SGB VI: Ausgleichsverfahren - Zuständigkeit für Bestandsversicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.06.2020

Änderung

Der Abschnitt 3.4 ist zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens neu aufgenommen worden, Aktualisierung der Historie und redaktionelle Anpassungen in den übrigen Abschnitten.

Dokumentdaten
Stand04.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 274c SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte).

Absatz 1 Satz 1 regelt, dass Bestandsversicherte dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet bleiben.

Nach Absatz 1 Satz 2 sind hiervon ausgenommen Zuständigkeitswechsel

1.zwischen den Regionalträgern,
2.in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
3.aufgrund des Ausgleichsverfahrens nach Absätzen 2 bis 6.

In Absatz 2 wird ein Ausgleichverfahren geregelt, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. Erfasst hiervon werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger.

Absatz 3 benennt die Bestandsversicherten, die von dem Ausgleichsverfahren ausgenommen werden.

Absatz 4 regelt, dass Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene auszugleichen sind.

Nach Absatz 5 erfolgt die Ausführung des Ausgleichsverfahrens durch die Datenstelle der Rentenversicherung. Über die Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.

In Absatz 6 ist geregelt, das die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens jährlich einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen veröffentlicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu den neu gefassten Zuständigkeitsregelungen der §§ 127 bis 137 SGB VI und ergänzt die Übergangsregelung des § 273 SGB VI.

Bestandsversicherte (Absatz 1)

Durch das RVOrgG wurde ab 01.01.2005 die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die bis zum 31.12.2004 für die Zuordnung zu den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten maßgebend war, aufgegeben; es gibt insofern nur noch „Beschäftigte“ oder „selbständig Tätige“. Ab 01.01.2005 erfolgt bei Vergabe einer (neuen) Versicherungsnummer die Zuordnung zu den Trägern der Bundes- und Regionalebene allein im Rahmen des Vergabeverfahrens (vergleiche § 127 SGB VI).

Die Zuständigkeit bestimmt sich in erster Linie danach, ob es sich um einen Neuversicherten oder einen Bestandsversicherten handelt. Ein Neuversicherter ist derjenige, für den ab 01.01.2005 erstmalig eine Versicherungsnummer vergeben wird; für diese Versicherten gelten die Zuständigkeitsregelungen der §§ 127 ff. SGB VI. Ein Bestandsversicherter ist ein Versicherter, der bereits vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten hat und am 31.12.2004 einem bestimmten Versicherungsträger zugeordnet war. Bei Bestandsversicherten soll ein Wechsel des Rentenversicherungsträgers grundsätzlich vermieden werden. Die Zuständigkeit für Bestandsversicherte bestimmt sich nach § 274c SGB VI in Verbindung mit §§ 128, 129, 130, 133, 136, 273 SGB VI.

Als Bestandsversicherte gelten nicht:

  • verstorbene Versicherte, wenn kein aktueller Leistungsbezug bestand (Hinterbliebenenrente),
  • Fälle, in denen die VSNR still- oder totgelegt war,
  • Fälle, in denen die Differenz zwischen Auswertungsjahr und Geburtsjahr des Versicherten größer als "60" war (zum Beispiel Geburtsjahr < 1945 im Auswertungsjahr 2005).

Damit blieb die überwiegende Mehrzahl der Bestandsversicherten dem am Stichtag 31.12.2004 zuständigen Rentenversicherungsträger auch weiterhin zugeordnet und es ergaben sich keine Änderungen. Ein durch Aktenübersendung, Kontoabgaben und Einarbeitungsvorgänge gegebenenfalls entstehender unnötiger Verwaltungsaufwand wurde dadurch vermieden.

Zuständiger Rentenversicherungsträger am 31.12.2004

Bei der Bestimmung des zuständigen Rentenversicherungsträgers war grundsätzlich auf die Kontoführung am 31.12.2004 abzustellen. In der Regel war der am 31.12.2004 kontoführende Versicherungsträger auch der am 31.12.2004 materiell-rechtlich zuständige Rentenversicherungsträger. Bei dieser festgelegten Zuständigkeitszuweisung verblieb es zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Regionalebene unabhängig von einer eventuell später ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Auf die Kontoführung am 31.12.2004 war auch dann abzustellen, wenn im Einzelfall die tatsächliche Kontoführung nicht mit der sachlich richtigen Zuständigkeit übereinstimmte. Eine Bereinigung der Zuständigkeit auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten war jedoch im Einzelfall vorzunehmen.

Auf die Kontoführung am 31.12.2004 kam es jedoch nicht an, soweit sich die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ergab. Für diese Versicherten war dieser Rentenversicherungsträger zuständig.

Ein Zuständigkeitswechsel findet nur noch zwischen den Regionalträgern (§ 128 SGB VI) und in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§§ 129, 130, 133, 136 SGB VI) statt. Das Ausgleichsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 dieser Vorschrift ist abgeschlossen.

Zuständigkeitswechsel für Bestandsversicherte in Ausnahmefällen

Ein Wechsel in der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger kann es für Bestandsversicherte gemäß § 274c Abs. 1 S. 2 SGB VI ab dem Jahr 2020 nur noch in zwei gesetzlich festgelegten Fällen geben:

  • Zuständigkeitswechsel zwischen den Regionalträgern (siehe Abschnitt 2.2.1),
  • Zuständigkeitswechsel in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (siehe Abschnitt 2.2.2),

Der Zuständigkeitswechsel aufgrund des Ausgleichsverfahrens ist abgeschlossen (siehe Abschnitt 3.4).

Zuständigkeitswechsel zwischen den Regionalträgern

Zwischen den Regionalträgern findet ein Zuständigkeitswechsel statt, wenn ein Bestandsversicherter aus dem Bereich eines Regionalträgers in den Bereich eines anderen Regionalträgers wechselt. Ein Zuständigkeitswechsel kommt für diesen Personenkreis nur bei einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit (zum Beispiel durch Wohnortwechsel) nach § 128 SGB VI zum Tragen. Maßgeblich für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit eines Regionalträgers ist demnach der Wohnsitz des Versicherten. Ist ein solcher nicht vorhanden, sind der gewöhnliche Aufenthalt, der Beschäftigungsort und der Tätigkeitsort ausschlaggebend. Ungeachtet eventueller Besonderheiten des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergibt sich also ein Wechsel des Versicherungsträgers, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Regionalträgers verlegt.

Wechsel in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung aufnehmen, für die nach § 129 SGB VI oder § 133 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, findet ein Zuständigkeitswechsel zu diesem Träger statt. Dies gilt gleichermaßen, wenn in der Vergangenheit (bis 31.12.2004) mindestens ein Beitrag aufgrund einer knappschaftlichen Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem der Bahnversicherungsanstalt zugeordneten Betrieb, einer Beschäftigung beziehungsweise selbständigen Tätigkeit in der Seefahrt geleistet worden ist. Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet im Rahmen des § 248 Abs. 4 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, ist ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Die hiervon betroffenen Fälle wurden maschinell ermittelt und der damaligen Bundesknappschaft (zum 01.01.2002), der damaligen Bahnversicherungsanstalt beziehungsweise der damaligen Seekasse (zum 01.01.2005) zur Übernahme angezeigt. Eine Prüfung, ob vor dem 01.01.2005 liegende Zeiten als „Bahnzeiten“, „Seezeiten“ beziehungsweise knappschaftliche Beitragszeiten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auslösen, ist daher nur notwendig, wenn diese Zeiten erstmalig geltend gemacht werden.

Zuständigkeitswechsel aufgrund des Ausgleichsverfahrens

Dieses Verfahren wurde eigens neu geschaffen, um - zusätzlich zur Quotenverteilung der Neuversicherten - auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Bestandsversicherten eine gerechte und stabile Arbeitsmengenverteilung unter allen Rentenversicherungsträgern gewährleisten zu können.

Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens wurden bei den jeweiligen Trägern die vom Zuständigkeitswechsel betroffenen Versicherungskonten der Geburtsjahrgänge ab 1945 maschinell ermittelt und abgegeben. Die Unterrichtung der vom Zuständigkeitswechsel betroffenen Versicherten erfolgte durch den neuen Kontoführer.

Beschluss des Ausgleichsverfahrens (Absatz 2)

Nach § 274c Abs. 2 S. 1 SGB VI sollte durch das Ausgleichsverfahren das Versichertenverhältnis von 45 % zu 55 % zwischen den Bundes- und den Regionalträgern auch für die Bestandsversicherten hergestellt werden. Damit sich die Rentenversicherungsträger auf die Veränderungen in ihrem Versichertenbestand einstellen konnten, sollte diese Verteilung in einem Zeitraum von 15 Jahren realisiert werden. Zuständig für den Beschluss dieses Ausgleichsverfahrens und seine Modalitäten war das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund. Es besteht aufgrund der Doppelfunktion der Deutschen Rentenversicherung Bund (Trägerangelegenheiten und übergreifende Aufgabe für die gesamte Deutsche Rentenversicherung) neben dem Direktorium. Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zusammen (§ 139 SGB VI). Neben der Kompetenz über die Ausgestaltung des Verfahrens zur Versicherten- und Arbeitsmengenverteilung trifft das Erweiterte Direktorium auch verbindliche Beschlüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund. Entscheidungen in diesem Bereich werden jeweils mit 2/3 Stimmenmehrheit getroffen.

Ermittlung der Differenz zwischen Ist- und Soll-Verteilung zwischen den Bundes- und Regionalträgern

Der Ausgleichszeitraum betrug 15 Jahre. Für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert wurde jährlich die Differenz zwischen der Ist-Verteilung der Versicherten und der Soll-Verteilung ermittelt. Die Soll-Verteilung entsprach dem Verhältnis von 45 zu 55 zwischen den Bundes- und den Regionalträgern. Als Ergebnis erhielt man für jeden Versichertenjahrgang die Anzahl von Versicherten, die einem neuen Träger zuzuweisen waren. Von dieser Ausgleichszahl wurde jährlich ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil an Versicherten neu zugeordnet. Einbezogen wurden jeweils Versicherte, die 60 Jahre und jünger waren.

Ablauf des Ausgleichsverfahrens

Der Ablauf des Ausgleichsverfahrens gliederte sich in zwei Schritte: Zunächst musste jährlich die Differenz zwischen der "Ist-Verteilung" und der "Soll-Verteilung" der Bestandsversicherten zwischen den Bundes- und den Regionalträgern ermittelt werden, um festzustellen, wie viel Prozent der Bestandsversicherten auf jeder Ebene bereits vorhanden waren ("Ist-Verteilung"). Diese Feststellung hatte jährlich für jeden Versichertenjahrgang getrennt und für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers separat zu erfolgen. Es durfte ausdrücklich keine pauschale Feststellung bezogen auf den gesamten Versichertenbestand, lediglich getrennt nach Bundes- und Regionalträgern, erfolgen. Nach der auf diese Weise festgestellten tatsächlichen Zahl ergab sich eine Anzahl an Versicherten, die zur Erzielung der Quote von 55 % noch "auszugleichen" war ("Soll-Verteilung"). Ziel war es, eine Quote von 45 % zu 55 % in jeder Region herzustellen, sodass nach Abschluss des Ausgleichsverfahrens jedem einzelnen Regionalträger 55 % der in seiner Region lebenden Bestandsversicherten zugeordnet sind.

Dauer des Ausgleichsverfahrens

Um die nach § 274c Abs. 2 S. 1 SGB VI vorgesehene Gesamtlaufzeit des Ausgleichsverfahrens von 15 Jahren zu erreichen, erfolgte der komplette Ausgleich nicht sofort. Unter Zugrundelegung der bereits ermittelten Gesamtzahl der auszugleichenden Bestandsversicherten war jährlich ein der jeweiligen Restlaufzeit (der insgesamt 15 Jahre) entsprechender Anteil der noch auszugleichenden Versichertenzahl neu zuzuordnen.

Abschluss des Ausgleichsverfahrens

Das Ausgleichsverfahren wurde in den Jahren 2005 bis 2019 durchgeführt und im Jahr 2019 abgeschlossen. Der Anteil der Regionalträger an den in das Ausgleichsverfahren einzubeziehenden Versicherungskonten ist in diesen 15 Jahren von 49,8 % auf 55,0 % gestiegen, der Anteil der Bundesträger entsprechend von 50,2 % auf 45,0 % gesunken (siehe FAFO 1/2020, TOP 13).

Ausnahmen vom Ausgleichsverfahren (Absatz 3)

Nicht alle Bestandsversicherten wurden vom Ausgleichsverfahren erfasst. § 274c Abs. 3 SGB VI enthält eine abschließende Aufzählung der Bestandsversicherten, die zwar zu den einzubeziehenden Jahrgängen nach § 274c Abs. 2 SGB VI gehören, aber trotzdem vom Ausgleichsverfahren ausgenommen werden.

  • Bestandsversicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    Zu den Ausnahmen gehörten nach § 274c Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die Bestandsversicherten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, um ihre ausschließliche branchenbezogene Zuständigkeit für bestimmte Versichertengruppen zu erhalten.
  • Bestandsversicherte nach einem Zuständigkeitswechsel im Ausgleichsverfahren
    Zu den Ausnahmen gehörten nach § 274c Abs. 3 Nr. 2 SGB VI die Bestandsversicherten, welche bereits einmal aufgrund des Ausgleichsverfahrens ihren Versicherungsträger wechseln mussten. Ihnen wurde nicht noch ein weiterer Zuständigkeitswechsel aufgrund des Ausgleichsverfahrens zugemutet. Es kam höchstens einmal zu einem Wechsel aufgrund dieses Verfahrens. Hatte die Zuständigkeit vorher schon einmal aus anderen Gründen gewechselt (zum Beispiel Wechsel des Regionalträgers wegen geänderter örtlicher Zuständigkeit infolge eines Umzugs), so griff dieser Ausnahmetatbestand allerdings nicht. Wenn das Versicherungskonto bereits aufgrund des Ausgleichsverfahrens von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu einem Regionalträger "verschoben" wurde, war ein weiterer Zuständigkeitswechsel zu einem anderen Regionalträger dann zulässig, wenn dies aufgrund einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit geschah.
  • Versicherte mit Leistungsanspruch
    Zu den Ausnahmen gehörten nach § 274c Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die Versicherten, die bereits Leistungen von einem Rentenversicherungsträger bezogen. Dies umfasste sowohl Rentenleistungen (auch Renten, die aufgrund von Einkommensanrechnungen ruhen) als auch Rehabilitationsleistungen. Dieser Ausnahmetatbestand wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens außerdem um die Versicherten ergänzt, bei denen ein Leistungsverfahren (Rente, Rehabilitation, Beitragserstattung) anhängig war. Währenddessen war ein Zuständigkeitswechsel ausgeschlossen. Ziel war es, die Versicherten nicht mit einem Trägerwechsel zu belasten, während sie bereits aufgrund des anhängigen Leistungsverfahrens in engem Kontakt mit einem Rentenversicherungsträger standen.
  • Übertragung, Pfändung und Verpfändung
    Zu den Ausnahmen gehörten nach § 274c Abs. 3 Nr. 4 SGB VI die Bestandsversicherten, deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 SGB I übertragen, gepfändet oder verpfändet worden sind. Solange eine Anwartschaft oder ein Rentenanspruch abgetreten oder gepfändet wurden, war ein Zuständigkeitswechsel aufgrund des Ausgleichsverfahrens ausgeschlossen. Ziel war es, Drittschuldnerwechsel zum Schutz der Gläubiger zu vermeiden. Sobald die Abtretungen oder Pfändungen nicht mehr gültig waren, griff dieser Ausnahmetatbestand auch nicht mehr.

Fälle mit Auslandsberührung (Absatz 4)

Auch Bestandsversicherte, für die über- oder zwischenstaatliches Recht anzuwenden ist, waren entsprechend der Quote von 45 % zu 55 % zwischen den Bundes- und den Regionalträgern auszugleichen. Versicherungskonten mit erkennbarer Auslandsberührung wurden jedoch nicht ausgewählt beziehungsweise nicht abgegeben. Fälle mit Auslandsberührung liegen vor, wenn:

  • der Versicherte im Inland wohnt und Versicherungszeiten in einem Anwenderstaat des Europarechts (EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz) oder in einem Vertragsstaat (mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht) zurückgelegt hat,
  • der Versicherte in einem Anwenderstaat des Europarechts oder in einem Vertragsstaat wohnt oder
  • der Versicherte in einem Drittstaat wohnt und Staatsangehöriger eines Anwenderstaat des Europarechts oder eines Vertragsstaats ist.

Da bei einigen Regionalträgern die Verbindungsstellenfunktion einen besonders hohen Anteil an der Sachbearbeitung ausmacht, hatte das Ausgleichsverfahren die Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen zu berücksichtigen. Dies trug der Tatsache Rechnung, dass die Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung in der Regel zeitaufwendiger ist als die Bearbeitung von Inlandsfällen und dass die Funktion eines Rentenversicherungsträgers als Verbindungsstelle häufig einen wesentlichen Anteil an der Sachbearbeitung und dem Personaleinsatz hat.

Aus den Versichertenkontenbeständen der Rentenversicherungsträger können Versicherungskonten mit Auslandsberührung nicht vollständig ermittelt werden, weil die Speicherung der ausländischen Zeiten oft erst im Leistungsfall erfolgt. Deshalb wurde ein Schätzverfahren auf der Grundlage des Rentenzugangs der jeweils letzten drei Jahre beschlossen. Bei der Ermittlung der im Berichtsjahr auszutauschenden Konten wurden Konten mit Auslandsberührung dann mit einem Faktor von 1,3 in inländische Versicherungskonten umgerechnet und mit der Zahl der Konten ohne Auslandsberührung verrechnet.

Identifikation von Bestandsversicherten mit Auslandsberührung

Auch hier gilt, dass Fälle mit Auslandsberührung aus dem aktuellen Stammsatz nicht zweifelsfrei erkennbar sind. Für die Identifikation von Bestandsversicherten, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, wurden daher folgende Kriterien festgelegt:

  • Wohnsitz
    • in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
    • in einem EWR-Staat,
    • in der Schweiz oder
    • in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht,
  • Wohnsitz in einem Drittstaat in Verbindung mit der Staatsangehörigkeit
    • eines anderen EU-Mitgliedsstaates,
    • eines EWR-Staates,
    • der Schweiz oder
    • eines Landes, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, oder
  • Wohnsitz im Inland in Verbindung mit ausländischen Versicherungszeiten
    • in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
    • in einem EWR-Staat,
    • in der Schweiz oder
    • in einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Um diese Versicherungskonten entsprechend kennzeichnen zu können, wurde nach einem Beschluss der zuständigen Projektgruppe der Stammsatz um ein Feld erweitert (PGAV274 01/2005, TOP 4). Trotzdem war eine vollständige Ermittlung der von zwischen- und überstaatlichem Recht betroffenen Fälle nicht möglich, da die Speicherung der ausländischen Zeiten überwiegend erst im Leistungsverfahren erfolgt.

Ausführung des Ausgleichsverfahrens (Absatz 5)

Für die Ausführung des Ausgleichsverfahrens war gemäß § 274c Abs. 5 SGB VI die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zuständig, die dazu auf die Informationen aus dem Stammsatz zurückgriff. Der Stammsatz enthielt nach § 150 Abs. 2 SGB VI als Daten die Versicherungsnummer, den Namen sowie Geburtsort und Geburtsland, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Tod, Anschrift und personenbezogene Daten über das Versicherungsverhältnis. Um einen Zuständigkeitswechsel aufgrund des Ausgleichsverfahrens dokumentieren zu können, war eine Erweiterung erforderlich. § 274c Abs. 5 SGB VI war die im Rahmen des RVOrgG dazu geschaffene Ermächtigungsnorm, die trotz der strengen Datenschutzvorschriften eine Erweiterung des Stammsatzes für die Dauer des Ausgleichsverfahrens ermöglicht.

Die DSRV hatte dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Versicherten und ihre Rentenversicherungsträger über den Zuständigkeitswechsel unverzüglich informiert wurden. Die Benachrichtigung des neu zuständigen Versicherungsträgers erfolgte dabei über die Aufforderung zur Kontoanforderung durch die DSRV beziehungsweise durch die bereits an ihn erfolgte Kontoabgabe. Die Information der Versicherten übernahm der künftig aktuelle Kontoführer nach Übernahme des Versicherungskontos in seinen Bestand.

Berichtswesen (Absatz 6)

Um sicherzustellen, dass das Ziel der stabilen Arbeitsmengenverteilung zwischen den Rentenversicherungsträgern erreicht wurde, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß § 274c Abs. 6 SGB VI verpflichtet gewesen, für die Dauer des Ausgleichsverfahrens einen jährlichen Bericht zu erstellen. Dieser Bericht enthielt die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung. Das Erweiterte Direktorium prüfte aufgrund dieses Berichts, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen bestand, und beschloss gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

In Absatz 5 Satz 1 sind durch Artikel 4 Nummer 22 des 6. SGB IV-ÄndG die Wörter „der Träger“ gestrichen worden. Die redaktionelle Änderung trat am 17.11.2016 in Kraft.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005 und 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

§ 274c SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 59 RVOrgG neu eingefügt worden. Absatz 1 trat am 01.01.2005 in Kraft; die Absätze 2 bis 6 traten am 01.10.2005 in Kraft.

Zusatzinformationen

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§ 274c SGB VI