§ 147 SGB VI: Versicherungsnummer
veröffentlicht am |
18.11.2024 |
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Änderung | Abschnitt 4 Absatz Seriennummer aktualisiert, Folgeabsatz mit Hinweis auf TSG gelöscht. Abschnitt 6 und 6.1 vollständig überarbeitet. Abschnitt 6.2 um Angabe SBGG ab 1.11.2024 erg.. |
Stand | 08.11.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Verpflichtung zur Vergabe der Versicherungsnummer (Absatz 1)
- Berechtigung zur Vergabe einer Versicherungsnummer
- Zusammensetzung der Versicherungsnummer (Absatz 2)
- Unterrichtung über die Vergabe der Versicherungsnummer (Absatz 3)
- Änderung der Versicherungsnummer
- Versicherungsnummernachweis (Absätze 4 und 5)
- Geltung der Versicherungsnummer (Absatz 6)
- Inhalt der Regelung
- Verpflichtung zur Vergabe der Versicherungsnummer (Absatz 1)
- Berechtigung zur Vergabe einer Versicherungsnummer
- Zusammensetzung der Versicherungsnummer (Absatz 2)
- Unterrichtung über die Vergabe der Versicherungsnummer (Absatz 3)
- Änderung der Versicherungsnummer
- Versicherungsnummernachweis (Absätze 4 und 5)
- Geltung der Versicherungsnummer (Absatz 6)
Inhalt der Regelung
In der Vorschrift ist geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherungsträger an die Versicherten eine Versicherungsnummer vergeben müssen beziehungsweise dürfen (Absatz 1). Zusätzlich ist - anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht - festgelegt, wie sich die Versicherungsnummer zusammensetzt (Absatz 2) und dass der Betreffende über die Versicherungsnummer zu informieren ist (Absatz 3). Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur bestimmte personenbezogene Daten enthalten darf (Absatz 4). In bestimmten Fällen wird ein neuer Versicherungsnummernachweis ausgestellt (Absatz 5). Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Absatz 6).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 152 Nr. 1 bis 6 SGB VI ist die Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung - VKVV -) vom 30.03.2001 (BGBl. I S. 475) erlassen worden. Weitere detaillierte Regelungen enthält das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zum „Gemeinsamen Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 33a SGB I regelt, dass bei altersabhängigen Rechten und Pflichten das zuerst angegebene Geburtsdatum ausschlaggebend ist und Änderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind.
Die Verwendung der Versicherungsnummer, das heißt ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sind in §§ 18f, 18g SGB IV geregelt.
In § 5 Abs. 6 DEÜV ist geregelt, dass die Versicherungsnummer dem Arbeitgeber im elektronischen Abfrageverfahren von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger übermittelt wird. Der Arbeitgeber ist nach § 28a Abs. 3a S. 1 SGB IV dazu verpflichtet, in Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer vorliegt, eine entsprechende Abfrage der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung vorzunehmen. Kann keine Versicherungsnummer übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer mit der Anmeldung zu beantragen.
Verpflichtung zur Vergabe der Versicherungsnummer (Absatz 1)
Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ist gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 SGB VI verpflichtet, allen nach den Vorschriften des SGB VI versicherten Personen eine Versicherungsnummer zu vergeben. Dies ist erforderlich, weil nur mit Hilfe der Versicherungsnummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal die umfangreichen Daten, die insbesondere für die individuelle Rentenfeststellung aus dem gesamten Versicherungsleben eines Versicherten benötigt werden, zusammengeführt und bereitgehalten werden können. Als versicherte Personen gelten alle im Ersten Kapitel des SGB VI aufgeführten Personen, also auch Nachversicherte sowie Personen, für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften begründet sind.
Eine Vergabe der Rentenversicherungsnummer ist auch erforderlich, wenn nach § 290 Abs. 1 SGB V für die Krankenversichertennummer eine verschlüsselte Rentenversicherungsnummer verwendet werden soll. Durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen vom 22.06.2005 (BGBl. I S. 1720) wurde § 290 Abs. 1 SGB V unter anderem um Satz 7 ergänzt, der vorsieht, dass - wenn die Rentenversicherungsnummer zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet wird und eine Krankenversichertennummer zugewiesen werden muss - eine Rentenversicherungsnummer zu vergeben ist. Dies hat zur Folge, dass Rentenversicherungsnummern zum Beispiel schon an Neugeborene vergeben werden müssen, wenn aus der verschlüsselten Rentenversicherungsnummer die Krankenversichertennummer hergestellt werden soll.
Die Vergabe der Versicherungsnummer erfolgt im Rahmen des Meldeverfahrens nach der DEÜV, und zwar aufgrund der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Anmeldung bei Beschäftigungsbeginn beziehungsweise auf Antrag des Versicherten.
Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger wird bei der Vergabe der Versicherungsnummer durch die Datenstelle festgelegt (§ 127 Abs. 1 SGB VI, § 1 VKVV).
Berechtigung zur Vergabe einer Versicherungsnummer
Für Personen, die nicht nach dem SGB VI versichert sind, kann die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung von Daten für die Erfüllung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Anders als nach dem Recht bis 31.12.1991 muss es sich nicht um eine Aufgabe der Rentenversicherung handeln, sondern bezieht sich die Vergabepflicht auf das gesamte Sozialgesetzbuch. Damit ist dieser Bereich wesentlich erweitert worden. So bildet § 147 Abs. 1 S. 1 SGB VI zum Beispiel die Grundlage für die Vergabe einer Versicherungsnummer an
- Frauen, die keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, denen aber eine Leistung nach dem KLG (§§ 294, 294a SGB VI) zusteht,
- Zusatzversorgungsberechtigte nach dem Recht der ehemaligen DDR, soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG die Funktion eines Versorgungsträgers innehat, oder
- Mütter ohne Rentenversicherungsbeiträge, wenn Kindererziehungszeiten/Kinderberücksichtigungszeiten anderen Personen angerechnet werden (Vermeidung von Doppelanrechnungen).
Zusammensetzung der Versicherungsnummer (Absatz 2)
Die Zusammensetzung der Versicherungsnummer wird im Gesetz geregelt. Die Aufzählung in § 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VI ist abschließend und entspricht inhaltlich der Regelung in § 2 Abs. 1 VKVV. Ihre Bestandteile sind:
- die Bereichsnummer des zuständigen Rentenversicherungsträgers,
- das Geburtsdatum,
- der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens,
- die Seriennummer mit Aussage über das Geschlecht der Person,
- die Prüfziffer.
Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Versicherungsnummer zu einem bundeseinheitlichen Personenkennzeichen gemacht werden kann. Die Versicherungsnummer dient als Identifikations- und Ordnungsmerkmal.
Für die einzelnen Versicherungsträger sind die Bereichsnummern in der Anlage zur VKVV festgelegt. Der Versicherungsnummer kann anhand der Bereichsnummer nicht mehr der aktuell zuständige, das heißt der kontoführende Versicherungsträger entnommen werden, wenn es nach der Vergabe der Rentenversicherungsnummer zu einem Zuständigkeitswechsel gekommen ist.
Bei Versicherten ohne nachgewiesenem Geburtstag oder Geburtsmonat ist die Angabe „00“ in die Versicherungsnummer aufzunehmen. Das BSG geht davon aus, dass fiktive Ziffern in Versicherungsnummern, die in Form von „00-Angaben“ vergeben werden, im Sinne von § 33a Abs. 1 und 3 SGB I gültiger Bestandteil der Norm und nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I korrigierbar sind (Urteil BSG vom 09.04.2003, AZ: B 5 RJ 32/02 R).
§ 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass Teil der Versicherungsnummer auch der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens ist. Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt und Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt. Einzelheiten bestimmt § 2 Abs. 4 VKVV.
Die Seriennummer bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden die Zahlen „00“ bis „49“, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe "divers" die Zahlen „50“ bis „99“ verwandt (§ 2 Abs. 5 VKVV). Sind bei einem Geburtsdatum sämtliche Seriennummern verbraucht, wird zum Geburtstag die Zahl „32“ oder „64“ addiert; ist der Geburtstag der Erste Tag eines Monats, ist auch die Addition der Zahl „96“ ausnahmsweise zulässig.
Durch die Prüfziffer sollen Schreibfehler in der Versicherungsnummer erkannt werden. Nach § 2 Abs. 6 VKVV wird die Prüfziffer wie folgt ermittelt:
- Der Buchstabe in der neunten Stelle der Versicherungsnummer wird durch eine zweistellige Zahl ersetzt, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet.
- Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert.
- Von den Produkten werden die Quersummen gebildet.
- Die Quersummen werden addiert.
- Die Summe wird durch 10 dividiert.
- Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
Bis 31.12.1991 war die Zusammensetzung der Versicherungsnummer nicht im Gesetz geregelt, sondern lediglich in der VNrV.
Unterrichtung über die Vergabe der Versicherungsnummer (Absatz 3)
Jede Person, für die eine Versicherungsnummer vergeben wurde, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung ist unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 SGB VI zu unterrichten. Die Unterrichtung des zuständigen Versicherungsträgers ist erforderlich geworden, weil nach der Organisationsreform nicht mehr die verschiedenen Träger der Rentenversicherung, sondern die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für die Vergabe der Versicherungsnummern zuständig ist und zugleich den zuständigen Träger der Rentenversicherung gemäß § 127 SGB VI festlegt.
Die Person, für die eine Versicherungsnummer vergeben wurde, wird in der Regel durch Übersendung eines Versicherungsnummernachweises unterrichtet. Wird in Ausnahmefällen erst im Rahmen eines Rentenantragsverfahrens eine Versicherungsnummer vergeben, wird der Versicherte durch ein besonderes Schreiben informiert.
Änderung der Versicherungsnummer
Eine Versicherungsnummer wird grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ist das Geburtsdatum oder die Seriennummer in der Versicherungsnummer unrichtig, erhält der Versicherte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine neue Versicherungsnummer; die insoweit unrichtige Versicherungsnummer ist nicht mehr zu verwenden und als nicht verwendbar zu kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 VKVV).
Hinsichtlich der Änderung der Versicherungsnummer aufgrund eines unrichtigen Geburtsdatums ist die GRA zu § 33a SGB I zu beachten.
Eine neue Versicherungsnummer ist auf Antrag zu vergeben, wenn bei Versicherten ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in der Fassung bis 31.10.2024 oder ab 01.08./01.11.2024 nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) durchgeführt wurde und danach die Seriennummer der Versicherungsnummer nicht mehr dem neuen, amtlich registrierten Geschlechtseintrag entspricht.
Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden (Mehrfachvergabe), sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung bei Wechsel der Kontoführung ist sicherzustellen (§ 3 Abs. 2 VKVV).
Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt (Doppelvergabe), darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet (§ 3 Abs. 3 VKVV).
Neuvergabe der Versicherungsnummer aufgrund der Änderung des Geschlechts
Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2635) wurde ein drittes Geschlechtsmerkmal "divers" eingeführt. Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden. Darüber hinaus können seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b Personenstandsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung (BVerfG vom 10.10.2017, AZ: 1 BvR 2019/16) festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schützt. Es schütze auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Wird die Änderung des Namens oder des Geschlechtseintrags gefordert, ist eine Geburtsurkunde (sofern diese nicht mit eingesandt wurde) anzufordern. In dieser wird als Geschlecht entweder "männlich", "weiblich" oder "divers" stehen. Entspricht das darin dokumentierte Geschlecht nicht (mehr) der Seriennummer in der Versicherungsnummer ist dem Versicherten eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Die bisherige Versicherungsnummer ist stillzulegen.
Mit Art. 22 des 7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde § 2 Abs. 5 VKVV zum 01.07.2020 geändert. Die Ergänzung erfolgte aufgrund einer Änderung der in das Geburtsregister einzutragenden Angaben der neu geschaffenen Geschlechtsangabe „divers“ und dem bestehenden Personenstandseintrag „ohne Angabe“. Seitdem ist geregelt, dass für männliche Versicherte in der Versicherungsnummer weiter alleine die Ziffern 00-49 verwendet werden und neben den weiblichen Versicherten auch Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers“ die Ziffern 50-99.
Eine neue Versicherungsnummer ist auch zu vergeben, wenn eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit vorliegt (§§ 8 ff. TSG in der Fassung bis 31.10.2024 - sogenannte große Lösung) und daher die Seriennummer nicht mehr dem neuen Geschlecht entspricht. Der Sachverhalt ist durch die Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichtes zur Änderung des Geschlechtseintrags oder auch eine amtlich geänderte Personenstandsurkunde nachzuweisen. Aufgrund anderer Unterlagen, auch wenn sie einen amtlichen Anschein erwecken, wie zum Beispiel der "Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti)", darf keine neue Versicherungsnummer vergeben werden.
Das TSG wurde durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024) ersetzt. Das SBGG trat, abgesehen von § 4, der bereits am 01.08.2024 in Kraft trat, am 01.11.2024 in Kraft. Für Verfahren, die nach dem TSG entschieden wurden oder über den 31.10.2024 hinaus anhängig sind, sind die Übergangsvorschriften nach § 15 SBGG zu beachten. Eine Änderung der Versicherungsnummer kommt auch weiterhin auf Antrag nur in Betracht, wenn entsprechende geänderte Personenstandsdokumente vorgelegt werden.
Ausländische Beschlüsse zur Änderung des Vornamens/Geschlechts
Werden ausländische gerichtliche oder behördliche Entscheidungen über Vornamensänderung oder rechtliche Geschlechtszugehörigkeit vorgelegt, sind diese zu berücksichtigen. Die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung über die Vornamensänderung oder die rechtliche Geschlechtszugehörigkeit richtet sich nach §§ 108, 109 Abs. 1 FamFG. Eine Entscheidung liegt immer dann vor, wenn ein Rechtsprechungsorgan entschieden hat. Ob es sich dabei um ein Gericht, eine Behörde oder ein Notariat handelt, ist unerheblich. Dabei erfolgt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung „automatisch“ kraft Gesetzes, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist (§ 108 Abs. 1 FamFG). Nach der Konzeption des Transsexuellengesetzes - TSG ist die internationale Zuständigkeit im Ausgangspunkt an die Staatsangehörigkeit gekoppelt und besteht ausnahmsweise für Ausländer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG in der Fassung bis 31.10.2024). Für Zeiten ab 01.11.2024 ist § 1 Abs. 3 SBGG zu beachten.
Versicherungsnummernachweis (Absätze 4 und 5)
Nach Absatz 4 stellt die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
- die Versicherungsnummer,
- die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
- das Ausstellungsdatum.
Weitere personenbezogene Daten darf der Versicherungsnummernachweis nicht enthalten. Er enthält somit nur die zur Identifizierung einer Person und zu deren versicherungsrechtlicher Zuordnung unbedingt erforderlichen Angaben. Die personenbezogenen Daten unterliegen dem Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X.
Sozialversicherungsausweise werden nicht mehr ausgestellt.
In Absatz 5 ist geregelt, in welchen Fällen ein neuer Versicherungsnummernachweis durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt wird. Dies ist der Fall
- auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
- von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.
Der formfreie Antrag auf Ausstellung des Versicherungsnummernachweises ist bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Für die Antragstellung muss Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorliegen, das heißt, das 15. Lebensjahr muss vollendet sein (§ 36 SGB I).
Geltung der Versicherungsnummer (Absatz 6)
Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Artikel 7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB-IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) |
Inkrafttreten: 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900 |
Die Regelung zur Information der Versicherten über die Versicherungsnummer wurde in § 147 zusammengefasst. Die bisherige Regelung in § 18h SGB IV zur Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises war faktisch gegenstandslos geworden, da ein Sozialversicherungsausweis schon seit vielen Jahren nicht mehr ausgestellt wurde, sondern den Versicherten lediglich ein Nachweis über die Versicherungsnummer übermittelt wird. Diese Praxis wurde nunmehr auch gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Meldeverfahren erfolgt zukünftig in jedem Fall, in dem einem Arbeitgeber keine Versicherungsnummer vorgelegt wird, automatisch eine Abfrage zur Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung. Eine Pflicht zur Vorlage des Versicherungsnummernachweises entfällt damit.
Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) |
Inkrafttreten: 17.11.2016 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487 |
Redaktionelle Anpassung. In Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „der Träger“ gestrichen.
Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654 |
Es wurden in Absatz 1 in Satz 1 die Worte „Der Träger der Rentenversicherung“ durch die Worte „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ und in Satz 2 das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 wurden neu gefasst.
Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Die Vorschrift ist mit dem RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 RRG 1992). Bis dahin bildeten § 136a AVG/§ 1414a RVO in Verbindung mit der „Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV)“ vom 07.12.1987 (BGBl. I S. 2532) die Rechtsgrundlage.