Artikel 5 SVA-Marokko
| veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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| Inkrafttreten | 01.08.1986 |
| Version | 001.00 |
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Geld- und Sachleistungen, die Gewährung von Geld- und Sachleistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich gewöhnlich oder vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten.
[vgl. Nr. 3 SP]
