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Artikel 5 SVA-Marokko

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.08.1986
Version001.00

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Geld- und Sachleistungen, die Gewährung von Geld- und Sachleistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich gewöhnlich oder vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten.

[vgl. Nr. 3 SP]

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