§ 25 SGB IX: Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
| veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2018 |
| Version | 001.00 |
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
| 1. | die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, |
| 2. | Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, |
| 3. | Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, |
| 4. | Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden, |
| 5. | Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie |
| 6. | die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden. |
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
