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§ 15a SGB VI: Leistungen zur Kinderrehabilitation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.01.2024

Änderung

Anpassungen/Ergänzungen in Abschn. 2.4 und 2.7.1

Dokumentdaten
Stand03.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 in Kraft getreten am 18.02.2021
Rechtsgrundlage

§ 15a SGB VI

Version007.00

Inhalt der Vorschrift

Nach Absatz 1 werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder von Versicherten, von Beziehern einer Altersrente oder Beziehern einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Kinder, die eine Waisenrente beziehen, erbracht, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

Nach Absatz 2 haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch, wenn für den Rehabilitationserfolg die Einbeziehung der Familienangehörigen erforderlich ist. Zudem sind Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI zu erbringen, wenn dies für die Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig ist.

Nach Absatz 3 werden auch Kinder im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt.

Nach Absatz 4 werden die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in der Regel für mindestens 4 Wochen erbracht. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 2 S. 1 SGB VI findet bei der Kinderrehabilitation keine Anwendung.

Nach Absatz 5 wird eine einheitliche Rechtsanwendung durch eine gemeinsame Richtlinie der Rentenversicherungsträger sichergestellt, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 01.07.2018 zu erlassen ist und Näheres zu den Zielen, den persönlichen Voraussetzungen und zu Art und Umfang der Leistungen ausführt. Sie wird im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht und regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die mit ihr gewonnenen Erfahrungen angepasst.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Kinderrehabilitationsleistungen werden aufgrund einer gemeinsamen Richtlinie der RV-Träger erbracht, die insbesondere Näheres zu den Zielen, den persönlichen Voraussetzungen und zu Art und Umfang der Leistungen ausführt und die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde (Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Abs. 5 S. 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation - Ki-RehaRl vom 28.06.2018).

Anzuwendendes Recht

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (begehrte Leistung, konkrete Bedarfsfeststellung, persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung (Hauptleistung und ergänzende Leistungen).

Im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen siehe Abschnitt 2.3.

Zur Rechtsanwendung bei bis zum 13.12.2016 gestellten Anträgen auf Leistungen zur Kinderrehabilitation siehe GRA zu § 31 SGB VI in der Fassung bis 13.12.2016, Abschnitt 5.

Leistungen zur Kinderrehabilitation

Um chronisch kranken beziehungsweise behinderten Kindern ein späteres eigenständiges, selbstbestimmtes und möglichst unabhängiges Leben zu ermöglichen, erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder von Versicherten und Rentnern sowie für Waisenrentenbezieher, wenn hierdurch eine spätere Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt positiv beeinflusst werden kann.

Obwohl die Leistungen auch weiterhin aufgrund einer gemeinsamen Richtlinie der RV-Träger erbracht werden, die insbesondere Näheres zu den Zielen, den persönlichen Voraussetzungen und zu Art und Umfang der Leistungen ausführt, entfällt infolge der Gestaltung der Kinderrehabilitation als Pflichtleistung der bisherige, eingeschränkte Indikationskatalog.

Zudem sind die Leistungen nicht mehr auf stationäre Durchführung beschränkt, es sind nun auch ganztägig ambulante beziehungsweise ambulante Leistungen möglich. Siehe auch FAR 2/2018, TOP 5.1.

Grundlage für die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung ist für Anträge, die ab 01.07.2018 gestellt werden, die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Abs. 5 S. 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Ki-RehaRl) vom 28.06.2018, und zwar auch für Kinder und Waisenrentenbezieher mit Ca-Erkrankungen. Die Leistungserbringung auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit den Ca-Richtlinien kommt nur dann in Betracht, wenn keine positive Prognose in Bezug auf die spätere Erwerbsfähigkeit getroffen werden kann und somit die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung nach § 15a SGB VI nicht erfüllt sind. Insofern wird bei Kindern mit onkologischen Erkrankungen vorrangig auf Anträge auf Leistungen nach § 15a SGB VI hingewirkt; PGKJRH 2/2020, TOP 3.

Der Entscheidung über Anträge, die vor dem 01.07.2018 gestellt wurden, liegen weiterhin die bisherigen, zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI alter Fassung erstellten Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen vom 05.09.1991 in der Fassung vom 17.12.2012, deren Anwendungsempfehlungen zu den KiHB-Richtlinien vom 21.04.1993 in der Fassung vom 07.12.2015 sowie die Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI für die onkologische Rehabilitation vom 04.07.1991 in der Fassung vom 09.05.2001 zugrunde, soweit damit die neue gesetzliche Vorschrift eingehalten wird.

Persönliche Voraussetzungen

Nach § 15a Abs. 1 S. 2 SGB VI erbringen die Rentenversicherungsträger Kinderrehabilitationsleistungen, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben kann.

Der in den bisherigen Kinderrehabilitationsrichtlinien formulierte Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit ist damit unmittelbar in die gesetzliche Regelung zur Kinderrehabilitation aufgenommen worden.

Unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Entwicklung muss die Aussicht bestehen, gesundheitliche Einschränkungen, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung und damit auch die Erreichung des allgemeinen Arbeitsmarkts erschweren, durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren.

Nur wenn ein Rehabilitationsbedarf in diesem Sinne besteht, die Möglichkeiten der Krankenbehandlung ausgeschöpft wurden und Rehabilitationsleistungen zugleich erforderlich und geeignet sind, um positiv auf eine spätere Erwerbsfähigkeit hinzuwirken, kommen Leistungen der Kinderrehabilitation durch die gesetzliche RV in Betracht.

Hierfür muss zudem eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit gegeben sein und es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine soziale Integrationsfähigkeit (Gruppen) nicht besteht.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Leistungen zur Kinderrehabilitation können Kinder von Versicherten und Rentnern sowie Waisenrentenbezieher erhalten.

Dabei müssen die Versicherten, zu deren Lasten (also aus deren Rentenversicherungskonto) die Rehabilitationsleistung begehrt wird, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, und Rentenbezieher eine Rente der gesetzlichen RV beziehen.

Der Versichertenstatus des Kindes (versichert, nichtversichert) und dessen rechtliche Auslegung sind nicht maßgeblich.

Erfüllt das Kind beziehungsweise der Jugendliche bereits selbst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, so besteht gleichwohl nicht die Verpflichtung, die Leistungen vorrangig aus eigener Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Betroffene (Kind/Jugendlicher) beziehungsweise der Versicherte (aus dessen Rentenversicherung die Leistungen beantragt werden) haben hier ein Wahlrecht. Maßgebend ist, ob die Zugangsvoraussetzungen für die mit dem Antrag (Willenserklärung) gewählte Leistungsart vorliegen.

Beachte:

Hat einerseits die Person, aus deren Versicherung die Kinderrehabilitation beantragt wird, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, und ist andererseits ersichtlich, dass das Kind eine Waisenrente aus der gesetzlichen RV (ggf. auch von einem anderen RV-Träger) bezieht, so ist im Rahmen der Amtsermittlung auch ein Anspruch auf Kinderrehabilitation als Waisenrentenbezieher zu prüfen (AGDR 4/2019, TOP 3.2), siehe Abschnitt 2.2.2.

Derartige Anträge werden nicht an die gesetzliche Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe weitergeleitet. Sofern ein anderer RV-Träger die Waisenrente zahlt, erfolgt ggf. vorrangig eine Weiterleitung dorthin, damit von dort über den Antrag auf Kinderrehabilitation entschieden werden kann.

Versicherte

Nach § 11 Abs. 2 S. 4 SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn bei dem Versicherten, aus dessen Rentenversicherung die Kinderrehabilitation beantragt wird, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 1 SGB VI für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorliegen, siehe GRA zu § 11 SGB VI.

Rentenbezieher

Rentenbezieher im Sinne von § 15a Abs. 1 SGB VI, für deren Kinder eine Kinderrehabilitation erbracht werden kann, sind alle Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters - unabhängig von Art und Höhe.

Waisenrentenbezieher sind aufgrund des Bezugs einer Halb- oder Vollwaisenrente selbst anspruchsberechtigt. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Kinder

Anspruchsberechtigt sind nicht nur die Kinder, die keine Leistungsansprüche aus eigenen Beitragszeiten haben, sondern gegebenenfalls auch diejenigen Kinder beziehungsweise Jugendlichen, die bereits selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.

Ein Vor- oder Nachrangverhältnis für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (entweder für Erwachsene oder für Kinder) besteht nicht. Maßgebend ist die beantragte Leistungsart. Siehe Abschnitt 2.2.

Kindbegriff

Der Begriff "Kind" orientiert sich an den Regelungen zu den § 46 Abs. 2 SGB VI sowie - nach § 15a Abs. 3 SGB VI - an § 48 Abs. 3, 4 und 5 SGB VI.

Anspruch auf Kinderrehabilitationsleistungen haben demnach

  1. leibliche Kinder,
  2. in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder,
  3. Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.

Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie

  1. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder
  2. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden (die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum) oder
  3. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes liegt, oder
  4. einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG leisten.

Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine Person wegen der Eigenschaft "Kind" berücksichtigt werden kann, ist der Tag der Antragstellung. Änderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Insofern kann ein Kind auch dann noch eine Kinderrehabilitation erhalten, wenn es zwar nicht bei der Antragstellung, aber zu einem späteren Zeitpunkt das 18. oder 27. Lebensjahr vollendet hat.

Siehe auch § 3 Ki-RehaRl.

Ausschlussgründe

Im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Leistungen gelten grundsätzlich die Regelungen des § 12 SGB VI, vergleiche GRA zu § 12 SGB VI.

Danach können Kinderrehabilitationsleistungen nicht erbracht werden, wenn für die Person, für deren Kind die Leistung beantragt wird, einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB VI genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Kinderrehabilitationsleistungen werden auch nicht erbracht, wenn für das betroffene Kind oder den betroffenen Waisenrentenbezieher selbst einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 SGB VI genannten Ausschlussgründe vorliegt. Ist hinsichtlich § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI der Vollzug der Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel durch die Justizverwaltung für die Dauer der Kinderrehabilitation ausgesetzt oder unterbrochen worden, liegt kein Ausschlussgrund vor.

Nach § 15a Abs. 4 S. 2 SGB VI sind erneute Leistungen innerhalb von 4 Jahren nicht mehr ausgeschlossen; es ist stets eine individuelle Antrags- beziehungsweise Bedarfsprüfung vorzunehmen. Bei der sozialmedizinischen Bewertung ist die dynamische Entwicklung im Kindes- und Jugendalter besonders zu berücksichtigen. Die Aufhebung der Ausschlussfrist für die Kinderrehabilitation hat indes nicht zur Folge, dass eine Wiederholungsrehabilitation regelhaft beansprucht werden kann; sie ist - neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - weiterhin an das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gebunden.

Siehe auch § 6 Ki-RehaRl.

Eine Kinderrehabilitation kommt nicht in Betracht bei Vorliegen akuter Krankheiten und Infektionskrankheiten (zum Beispiel EHEC).

Siehe auch § 4 Abs. 4 Ki-RehaRl.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Nach §§ 110, 111 Abs. 1 SGB VI erhält, soweit nicht über- oder zwischenstaatliches Recht etwas anderes bestimmt, ein Berechtigter bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Rehabilitationsleistung nur, wenn für ihn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil er im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit arbeitsunfähig war.

Zu den Begriffen "Gewöhnlicher Aufenthalt" und "Berechtigter" im Zusammenhang mit Leistungen zur Kinderrehabilitation siehe GRA zu § 111 SGB VI.

Umfang und Dauer der Leistungen

Leistungen zur Kinderrehabilitation sind nicht mehr nur auf die Durchführung in stationärer Form beschränkt. Es sind nun auch ganztägig ambulante beziehungsweise ambulante Leistungen möglich.

Siehe auch § 7 Ki-RehaRl.

Sie werden in geeigneten Reha-Einrichtungen für Kinder, bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegebenenfalls auch in Reha-Einrichtungen für Erwachsene, erbracht. Die Leistungen umfassen insbesondere ärztliche und nichtärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen zur Besserung des Gesundheitszustandes.

Der Rentenversicherungsträger kommt dabei vollständig für die erforderliche medizinische Versorgung (Betreuung, Medikamente) sowie für Unterkunft und Verpflegung auf.

Die Dauer einer Kinderrehabilitation richtet sich nach der Indikation, der medizinisch-therapeutischen Konzeption und dem individuellen Verlauf. Kinderrehabilitationen werden nach § 15a Abs. 4 SGB VI für mindestens vier Wochen erbracht. In den Indikationen Psychosomatik und Neurologie werden unbegleitete Kinder- und Jugendlichenrehabilitationen für 6 Wochen erbracht; EGKJRH 5/2023, TOP 6.

Die Leistungen können - insbesondere bei nichtbegleiteten Kindern und Jugendlichen - verlängert werden, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass das Rehabilitationsziel voraussichtlich nur dadurch zu erreichen ist. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei den allgemeinen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Siehe auch § 8 Ki-RehaRl.

Schulunterricht

Zum Leistungsumfang bei der Kinderrehabilitation gehört grundsätzlich auch der Schulunterricht, der als sogenannter "Überbrückungsunterricht" durchgeführt wird.

Durch diese Unterrichtsform, die je nach Krankheitsbild des Kindes in den Lerninhalten und der zeitlichen Intensität verschieden ausgestaltet sein kann, soll verhindert werden, dass es zu schulischen Nachteilen wegen der Teilnahme an einer Kinderrehabilitation kommt und sich etwaige schulische Defizite einstellen oder vergrößern.

Der Unterricht wird in der Regel in allen Hauptfächern (dazu gehören insbesondere die Fächer Deutsch und Mathematik) angeboten und die Lerngruppen werden nach Schultyp und Klassenstufe zusammengestellt.

Ergänzende Leistungen und Zuzahlung

Kinderrehabilitationsleistungen können durch Reisekosten nach § 73 SGB IX sowie Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX ergänzt werden.

Die Regelungen über die Haushaltshilfe nach § 74 SGB IX sind entsprechend anwendbar, um die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung von Geschwisterkindern zu ermöglichen, wenn ein Elternteil das rehabilitationsbedürftige Kind begleitet. Bei ambulanter Rehabilitation sind Leistungen nach § 74 SGB IX regelmäßig nicht erforderlich; ausschließlich in einem besonders gelagerten Einzelfall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht; EGBL 1/2020, TOP 2.

Nach § 32 SGB VI sind Leistungen zur Kinderrehabilitation von der Regelung zur Zuzahlung nicht erfasst. Dies gilt auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Kinderrehabilitation erhalten.

Siehe auch § 13 Ki-RehaRl und § 14 Ki-RehaRl.

Nachsorgeleistungen

Nach § 15a Abs. 2 S. 2 SGB VI sind auch anschließende Leistungen zur Nachsorge im Sinne des § 17 SGB VI zu erbringen, wenn dies für die Sicherung des Rehabilitationserfolges notwendig ist.

Siehe auch § 10 Ki-RehaRl.

Bei der Ausgestaltung der Nachsorgeleistungen ist insbesondere deren Einbindung in das Lebensumfeld des Kindes relevant. Hierbei sind Kontextfaktoren, wie Schule und Ausbildung, familiäres Umfeld und jeweilige Motivationen zu berücksichtigen, siehe FAR 3/2018, TOP 3.1.

Zudem findet die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Abs. 2 S. 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge Anwendung (Nachsorgerichtlinie), soweit ihr die gesetzlichen Regelungen zur Kinder- und Jugendlichenrehabilitation nicht entgegenstehen.

Begleitpersonen

Anlässlich einer Kinderrehabilitation kann nach § 15a Abs. 2 SGB VI die Begleitung durch eine Person (zum Beispiel Elternteil) für die Hin- und Rückreise zur beziehungsweise von der Reha-Einrichtung und/oder für die zeitweise oder gesamte Dauer der Leistung erforderlich sein.

Zudem kann auch die Mitaufnahme von (gegebenenfalls mehreren) Familienangehörigen in Betracht kommen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. Ein Beispiel hierfür ist die Familienorientierte Rehabilitation (FOR), siehe Abschnitt 2.6.

Gegebenenfalls muss neben den entsprechenden Reisekosten dann auch die wirtschaftliche Versorgung (Verdienstausfall) der Begleitperson(en) sichergestellt werden (siehe GRA zu § 73 SGB IX, Abschnitt 12).

Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (das heißt, unter 12 Jahren, also bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag) wird grundsätzlich die Begleitung durch eine Person als erforderlich angesehen (AGDR 4/2017, TOP 25.4). Bei Kindern nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr (also ab dem 12. Geburtstag) kommt die Kostenübernahme einer Begleitperson nur aus medizinischen Gründen in Betracht.

Siehe auch § 9 Ki-RehaRl.

Begleitperson für Hin- und Rückfahrt

Auf die Ausführungen in der GRA zu § 73 SGB IX, Abschnitt 14 wird verwiesen.

Grundsätzlich können für Kinder bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr (das heißt, unter 15 Jahren, also bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) die Kosten für eine Reisebegleitung übernommen werden (AGDR 4/2013, TOP 5.2). Bei Kindern bzw. Jugendlichen, die bereits älter sind, kommt die Kostenübernahme für eine Reisebegleitung nur aus medizinischen Gründen in Betracht.

Bei ambulanter beziehungsweise ganztägig ambulanter Rehabilitation wird eine Begleitperson für Hin- und Rückfahrt wegen der angestrebten Wohnortnähe regelmäßig nur bei jüngeren Kindern und gegebenenfalls in Abhängigkeit von den zurückzulegenden Wegen und verwendeten Verkehrsmitteln erforderlich sein; auch hier sind für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Begleitperson die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Begleitperson(en) während der Rehabilitation

Bei der Entscheidung über die Frage der Unterbringung einer Begleitperson während der Kinderrehabilitation steht die Rehabilitationsbedürftigkeit des Kindes im Vordergrund.

In der Regel kommt in diesem Zusammenhang eine Begleitung durch eine Person in Betracht, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Kinderrehabilitation notwendig ist.

Sofern im Einzelfall Kinder zur und von der ambulanten beziehungsweise ganztägig ambulanten Rehabilitation durch eine Person begleitet werden (siehe Abschnitt 2.5.1) und diese Begleitperson lediglich wegen einer nur stundenweisen Rehabilitation am Rehabilitationsort verbleibt, erfüllt dies nicht bereits den Tatbestand einer während der Rehabilitation erforderlichen Begleitperson; hier sind vielmehr die weiteren Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Für die Zeit der Rehabilitation kann auch die Mitaufnahme von (gegebenenfalls mehreren) Familienangehörigen in Betracht kommen, wenn aus sozialmedizinischer Sicht die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess des Kindes notwendig ist.

Siehe auch § 9 Abs. 4 Ki-RehaRl.

Zudem kann die Mitaufnahme von Familienangehörigen auch bei einer Kinderrehabilitation mit (zusätzlich) familienorientierter Bedarfslage und Zielsetzung in Betracht kommen - als sogenannte Familienorientierte Rehabilitation (FOR), siehe Abschnitt 2.6.

Familienorientierte Rehabilitation

Bei Rehabilitationsleistungen mit familienorientierter Zielsetzung (sogenannte Familienorientierte Rehabilitation, FOR) handelt es sich um eine Form der Kinderrehabilitation, mit welcher der besonderen Belastungssituation und den familiären Bedarfslagen, die sich für schwerst chronisch kranke Kinder und ihre Familienangehörigen ergeben können, Rechnung getragen werden soll. Dies kann der Fall sein bei Vorliegen schwerer chronischer Erkrankungen, beispielsweise bei krebs-, herz- und mukoviszidosekranken Kindern oder nach Organtransplantationen.

Im Rahmen der FOR werden die Angehörigen des kranken Kindes, in der Regel sind dies Eltern und Geschwister, möglicherweise aber auch weitere Mitglieder des Familienverbundes, als Mit-Rehabilitanden in den Rehabilitationsprozess einbezogen.

Entscheidend hierfür ist, dass neben dem Rehabilitationsbedarf des erkrankten Kindes auch für weitere Familienangehörige eine familienorientierte Bedarfslage besteht, weil die Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigt.

Die Mitaufnahme ist dabei nicht von einem eigenständigen Rehabilitationsbedarf der einzelnen Familienangehörigen abhängig und wird ebenso nicht bereits durch einen eigenständigen Rehabilitationsbedarf weiterer Familienangehöriger begründet. Es geht vielmehr um den gemeinsamen Aufenthalt und die gemeinsame Betreuung der betroffenen Familie in einer Reha-Einrichtung, wobei jedes Familienmitglied dort (auch) eigene therapeutische Interventionen in Anspruch nehmen kann.

Die Bearbeitung dieser Anträge wird durch die zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenverbänden der Krankenversicherung getroffene Verfahrensabsprache zu Anträgen der Familienorientierten Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit besonders schweren chronischen Erkrankungen vom 01.01.2020 geregelt. Sie gewährleistet eine einheitliche, unbürokratische und koordinierte Verwaltungspraxis im Rahmen der Leistungsgesetze des jeweiligen Rehabilitationsträgers.

Danach obliegt dem Reha-Träger, bei dem der Antrag auf eine FOR gestellt wird, federführend die Koordination des Antragsverfahrens. Er übernimmt auch für Familienangehörige mit eigenständigem Reha-Bedarf die Abstimmung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger und unterstützt die Familienangehörigen bei der Antragstellung und gegebenenfalls zeitgleichen Leistungserbringung in derselben oder in einer anderen Reha-Einrichtung am Rehabilitationsort.

Für Anträge, die vor dem 01.01.2020 gestellt wurden, gilt die vorherige Verfahrensabsprache zu Anträgen der Familienorientierten Rehabilitation vom 01.10.2009.

Erneute Familienorientierte Rehabilitation

Wird eine erneute Familienorientierte Rehabilitation beantragt, muss neben dem erneuten Rehabilitationsbedarf für das Kind wiederum die Notwendigkeit der Einbeziehung der übrigen Familienangehörigen als Mit-Rehabilitanden in den Rehabilitationsprozess gegeben sein.

Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des erkrankten Kindes verschlechtert hat und sich nunmehr erneut beziehungsweise verstärkt komplexe, belastende Auswirkungen auf die Familiensituation und die übrigen Familienangehörigen ergeben und damit die Voraussetzungen für die Durchführung einer Familienorientierten Rehabilitation abermals vorliegen.

Zuständigkeit

Für Leistungen der Kinderrehabilitation besteht - im Gegensatz zur Rehabilitation für Erwachsene - keine vorrangige Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Gleichrangigkeit zwischen Kranken- und Rentenversicherung, siehe § 40 Abs. 4 SGB V. Danach erbringt grundsätzlich der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, die gegebenenfalls erforderliche Kinderrehabilitation.

Gleichrangigkeit gilt indes nur für die Leistungen, die Krankenversicherung und Rentenversicherung gleichermaßen erbringen können. Da die Rentenversicherung die Kinderrehabilitation auf der Grundlage der in § 15a SGB VI beschriebenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen erbringt, kann sich die Gleichrangigkeit nur auf das Vorliegen dieser Zugangsvoraussetzungen beziehen. Anträge auf Kinderrehabilitation sind dabei generell nicht anders zu behandeln als Anträge auf Rehabilitation für Erwachsene. Maßgebend sind auch hier Charakteristik und Zielsetzung der gegebenenfalls in Betracht kommenden Leistung sowie individueller Rehabilitationsbedarf und eine günstige Prognose hinsichtlich einer späteren Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, siehe § 15a Abs. 1 S. 2 SGB VI.

Liegen die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung auf dieser Grundlage nicht vor, ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht zuständig. Siehe hierzu GRA zu § 14 SGB IX, Abschnitt 2.5.4.

Einschränkungen und Besonderheiten in den Leistungsmöglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung

Zu den Leistungen, die auch weiterhin von den Leistungsmöglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der Kinderrehabilitation nicht umfasst werden, gehören beispielsweise

  • Eltern-Kind-Maßnahmen nach §§ 23, 24 und 41 SGB V (ausschließlich KV-Leistungen, siehe GRA zu § 14 SGB IX, Abschnitt 3.3),
  • Leistungen der Früherkennung und Frühförderung (nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI ausgeschlossen),
  • neurologische Rehabilitation der Phase C (keine vorrangige Leistungsverpflichtung der RV, kein Trägerwechsel - gesetzliche KV bleibt in der Phase C gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX zuständig; FAR 2/2018, TOP 5.3),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ausgeschlossen durch den Wortlaut "medizinische Rehabilitation" in § 15 a Abs. 1 SGB VI).

Werden derartige Leistungen beantragt, wird gleichwohl geprüft, ob - unabhängig von dem konkreten Antragsbegehren - die persönlichen Voraussetzungen für eine Kinderrehabilitation vorliegen und gegebenenfalls eine geeignete, den Leistungsmöglichkeiten der Rentenversicherung entsprechende Leistung ausgewählt.

Anderenfalls kommt eine Kinderrehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht in Betracht. Möglicherweise können solche Bedarfslagen aber durch die Krankenversicherung oder die Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen ihrer Leistungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Mit den folgenden Leistungsbegehren sind Besonderheiten verbunden:

  • Rehabilitation psychisch Kranker - RPK - (ausgeschlossen durch den Wortlaut "medizinische Rehabilitation" in § 15 a Abs. 1 SGB VI, die den RPK-typischen Bestandteil der beruflichen Rehabilitation nicht beinhaltet).
    • Für Kinder und Jugendliche kann jedoch eine sogenannte Psychiatrische Jugendrehabilitation (PJR) in Betracht kommen. Eine PJR soll in einer auf die Belange von Kindern/Jugendlichen spezialisierten Einrichtung mit individueller konzeptbezogener Dauer durchgeführt werden. Nur wenn das nicht möglich ist, eine RPK-Einrichtung ein auf die Behandlung von Kindern/Jugendlichen zugeschnittenes Konzept vorweist und die Behandlungsangebote von denen für Erwachsene getrennt erfolgen, kommt die Durchführung in einer RPK-Einrichtung für Erwachsene in Betracht. Die Kostentragung für einen beruflichen Teil muss gegebenenfalls durch einen anderen Reha-Träger erfolgen; AGTH 1/2023, TOP 6.
  • Anschlussrehabilitation - AHB - (keine Kinder-AHB nach den Vorgaben zur Direkt- beziehungsweise Schnelleinleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Zusammenhang mit dem AHB-Indikationskatalog der RV).
    • Es können jedoch grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen (werden im Antragsverfahren geprüft, zählen aber nicht als AHB); FAR 3/2018, TOP 3.2.
  • Langzeitrehabilitationen (zum Beispiel bei Adipositas).
    • Sie sind grundsätzlich nicht mehr ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Leistungsbestimmungsrecht des RV-Trägers sind jedoch die Rehabilitationskonzepte an den Rehabilitationszielen der RV im Sinne von § 2 Ki-RehaRl auszurichten und dürfen nicht ausschließlich einer sozialen Rehabilitation dienen. So ist dem Setting der RV - gegebenenfalls mit einer Kombination aus stationären und ambulanten Leistungen, Nachsorge sowie der Möglichkeit einer erneuten Rehabilitation der Vorzug im Verhältnis zu Langzeitrehabilitationen zu geben; FAR 2/2018, TOP 5.2.
  • Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit Abhängigkeitserkrankungen.
    • Stoffgebundene Abhängigkeitserkrankungen können nicht in den der RV zur Verfügung stehenden psychosomatischen Fachabteilungen für Kinder und Jugendliche behandelt werden. Es können jedoch Einrichtungen in Betracht kommen, die von der KV in Anspruch genommen werden, sofern deren Konzepte und Strukturen auf die Rehabilitationsziele und Anforderungen der RV angepasst wurden; FAR 4/2018, TOP 6.1.

Antragsberechtigung bei Leistungen aus der Versicherung anderer Personen

Nach § 36 Abs. 1 SGB I können Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, selbst Anträge auf Sozialleistungen (hier: Reha-Leistungen für Kinder und Jugendliche), stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen eigenständig entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den/die gesetzlichen Vertreter (Eltern, sorgeberechtigter Elternteil oder entsprechend bestellte Person) aber über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen informieren.

Dies gilt nach Sinn und Zweck der Regelung auch bei Weiterleitungen und Ablehnungen sowie für den Fall, dass der minderjährige Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I nicht nachkommt.

Eine Antragsrücknahme sowie der Verzicht auf Sozialleistungen hingegen bedürfen nach § 36 Abs. 2 SGB I von vornherein der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Zudem kann die Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden.

Ist das fünfzehnte Lebensjahr bei Antragstellung noch nicht vollendet oder hat ein gesetzlicher Vertreter die Leistung beantragt, erfolgt eventueller Schriftwechsel und gegebenenfalls die Bescheiderteilung nur mit beziehungsweise gegenüber dem gesetzlichen Vertreter.

Eltern haben regelmäßig das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, das auch die gemeinsame Vertretung des Kindes umfasst (§ 1629 Abs. 1 BGB). In der Folge vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit auch die elterliche Sorge allein ausgeübt wird.

Bei Eltern, die zwar das gemeinsame Sorgerecht haben, aber nicht nur vorübergehend getrennt leben, ist für Entscheidungen in für das Kind bedeutsamen Angelegenheiten deren gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Dies betrifft gegebenenfalls auch den Antrag auf Reha-Leistungen für ihr Kind.

Beachte:

Unabhängig davon bedürfen Leistungen aus der Versicherung einer anderen Person (zum Beispiel eines Elternteils) der Zustimmung dieser Person (also des Versicherten selbst) - nämlich darüber, ob und wem sie Leistungen nach § 15a SGB VI aus ihrer Versicherung ermöglichen möchte. Siehe Abschnitt 3.1.

Dies gilt insbesondere auch, wenn es sich dabei nicht zugleich um den gesetzlichen Vertreter handelt.

Maßgebliche Willenserklärung

Ein als Versichertenantrag auf Leistungen zur Teilhabe (zum Beispiel mit Formular G0100) gestellter Antrag gilt nicht automatisch zugleich auch als Antrag auf Leistungen zur Kinderrehabilitation (wie mit Formular G0200), zumal hierfür bereits keine Personenidentität vorliegt, die eine derartige Umdeutung der Willenserklärung zuließe.

Leistungen aus der Versicherung einer anderen Person erfordern deren ausdrückliche Zustimmung, weil durch die Inanspruchnahme aus dem Versicherungskonto der betreffenden Person eine Disposition mit Rechtsfolge getroffen wird. Ergeben sich weder aus dem für die Antragstellung verwendeten Formular, noch aus den übrigen Antragsunterlagen Hinweise darauf, dass es sich faktisch um einen Antrag auf Kinderrehabilitation aus der Versicherung einer anderen Person handeln soll (zum Beispiel wegen Fehlens von Angaben zur Person des betreffenden Elternteils oder weiterer Personen) und fehlen insbesondere deren Versicherungsnummer und Unterschrift, so fehlt es im Ergebnis an der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Zustimmung; EGKJRH 1/2020, TOP 4.

Eine nachträglich eingeholte Zustimmung (zum Beispiel durch eine Krankenkasse zur vermeintlichen Qualifizierung eines Erstattungsanspruchs) erfüllt dieses Kriterium nicht. Hinsichtlich der für das betroffene Kind im Rahmen der Kinderrehabilitation in Betracht kommenden Anspruchsberechtigungen (nämlich gegebenenfalls von verschiedenen Elternteilen) steht den Leistungsträgern kein Bestimmungsrecht zu.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 (BGBl. I°S. 154)

Inkrafttreten: 18.02.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23550

Absatz 4 wurde redaktionell angepasst und damit zugleich die Vorgabe zur Leistungsdauer über die stationären Leistungen hinaus auf alle Durchführungsformen erweitert.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexiG) vom 08.12.2016 (BGBl. I°S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch das Gesetz wurden die Kinderrehabilitationsleistungen aus der Sammlung der sonstigen Leistungen des § 31 SGB VI (Abs. 1 Nr. 4) in der Fassung bis 13.12.2016 herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift (§ 15a SGB VI in der Fassung ab 14.12.2016) geregelt.

Sie wurden zugleich von Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen weiterentwickelt.

Hierdurch ergeben sich auch Folgeänderungen in den §§ 9, 10, 11, 20, 28, 31 und 32 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 15a SGB VI