§ 49 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
07.08.2023 |
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Änderung | Abschnitt 11.1 - Überarbeitung Gemeinsame Empfehlung Abschnitt 19 - Überarbeitung |
Stand | 26.07.2023 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 in Kraft getreten am 14.06.2023 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 006.00 |
- Inhalt der Regelung
- Aufgaben und Ziele
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Absatz 3 Nummer 1)
- Berufsvorbereitung (Absatz 3 Nummer 2)
- Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (Absatz 3 Nummer 3)
- Berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung (Absatz 3 Nummern 4 und 5)
- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss (Absatz 3 Nummer 6)
- Sonstige Hilfen (Absatz 3 Nummer 7)
- Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage - einschließlich Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung - (Absatz 4)
- Praktika (Absatz 5)
- Begleitende Hilfen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationszieles (Absatz 6)
- Unterkunft und Verpflegung während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 7 Nummer 1)
- Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 7 Nummer 2)
- Kraftfahrzeughilfe (Absatz 8 Nummer 1)
- Verdienstausfall (Absatz 8 Nummer 2)
- Jobcoaching (Absatz 8 Nummer 2a)
- Arbeitsassistenz (Absatz 8 Nummer 3)
- Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
- Wohnungshilfen (Absatz 8 Nummer 6)
- Abgrenzung zu Leistungen des Arbeitgebers und der Integrationsämter
- Wiederholte Förderung
- Inhalt der Regelung
- Aufgaben und Ziele
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Absatz 3 Nummer 1)
- Berufsvorbereitung (Absatz 3 Nummer 2)
- Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (Absatz 3 Nummer 3)
- Berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung (Absatz 3 Nummern 4 und 5)
- Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss (Absatz 3 Nummer 6)
- Sonstige Hilfen (Absatz 3 Nummer 7)
- Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage - einschließlich Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung - (Absatz 4)
- Praktika (Absatz 5)
- Begleitende Hilfen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationszieles (Absatz 6)
- Unterkunft und Verpflegung während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 7 Nummer 1)
- Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 7 Nummer 2)
- Kraftfahrzeughilfe (Absatz 8 Nummer 1)
- Verdienstausfall (Absatz 8 Nummer 2)
- Jobcoaching (Absatz 8 Nummer 2a)
- Arbeitsassistenz (Absatz 8 Nummer 3)
- Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
- Wohnungshilfen (Absatz 8 Nummer 6)
- Abgrenzung zu Leistungen des Arbeitgebers und der Integrationsämter
- Wiederholte Förderung
Inhalt der Regelung
Gemäß § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 49 bis 54 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX..
§ 49 SGB IX beinhaltet sowohl die Ziele und einen - nicht abschließenden - Katalog von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch die Kriterien für die Auswahl dieser Leistungen. Mit Inkrafttreten des SGB IX haben nunmehr alle für diese Leistungen zuständigen Reha-Träger eine gemeinsame Rechtsgrundlage für die Auswahl und Erbringung dieser Leistungen.
Aufgaben und Ziele
Zweckbestimmung der Leistungen (Absatz 1)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen zielorientiert und sachgerecht in dem Umfang eingesetzt werden, der notwendig und angemessen ist, um Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen ein elementares Grundbedürfnis zu erfüllen. Sie sollen befähigt werden, eine berufliche Tätigkeit so möglichst dauerhaft ausüben zu können.
Die in § 49 Abs. 1 SGB IX enthaltene Passage ‘Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.’ korrespondiert mit der sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ergebenden Reha-Aufgabenstellung der Rentenversicherung ‘... möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.’
Insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 16.06.1994, AZ: 13 RJ 79/93 (SozR3 5090 § 5 Nr. 2), wurde der Aufgabenbereich der Rentenversicherungsträger ausgeweitet. Nach diesem Urteil besteht der rehabilitative Auftrag der Rentenversicherung so lange fort, bis entweder der Rehabilitand dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert ist oder die mangelnde Erfolgsaussicht weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben festgestellt wird. Die Beendigung des Verfahrens ist dann unbedingt allen hieran Beteiligten schriftlich zu erklären und deutlich zu machen. Die berufliche Eingliederung gilt mithin erst als vollendet, wenn eine Erwerbstätigkeit auf einem Dauerarbeitsplatz aufgenommen wird. Das BSG sieht hier eine Gesamtverantwortung des Rehabilitationsträgers, der für das Gelingen der Rehabilitation - sowohl in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich als auch in Bezug auf die reibungslose Verzahnung mit Leistungen anderer Träger - verantwortlich ist. Dabei wird auf § 4 Abs. 2 SGB IX hingewiesen, wonach jeder Träger im Rahmen seiner Zuständigkeit je nach Lage des Einzelfalles die erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen hat, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Dies hat zur Folge, dass nach bereits durchgeführten Leistungen, zum Beispiel dem erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung, weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden können.
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für behinderte Menschen sollen den berechtigten Personenkreis durch geeignete Sachleistungen befähigen, das individuelle Leistungsvermögen erwerbswirksam auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzusetzen. Der behinderte Mensch erhält also das ‘persönliche Rüstzeug’, um den gewünschten lang anhaltenden Verbleib im Erwerbsprozess zu verwirklichen. Stets ein ‘dauerhaftes’ Arbeitsverhältnis zu erreichen, ist hierbei weder zwingend erforderlich noch steht es im Einklang mit dem erwerbsspezifischen Auftrag der Rentenversicherung im gegliederten Sozialversicherungssystem.
Rehabilitationszielerreichung und Leistungserbringung sind also nicht zwingend abhängig von einer bestimmten Beschäftigungsdauer. Sogenannte ‘Dauerarbeitsplätze’ (kein gesetzlicher Begriff) gab es auch zu Zeiten der Vollbeschäftigung nicht. Die Rentenversicherung soll mit ihren gesetzlichen Möglichkeiten eine möglichst anhaltende Eingliederung in das Arbeitsleben erreichen; sie kann aber hiermit nicht die Abwendung außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten liegender Risiken (zum Beispiel Arbeitsmarkt, Gestaltungsfreiheit von Arbeitsverträgen, Arbeitsrecht) bewirken. Sachleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung stehen demzufolge grundsätzlich sowohl befristeten als auch unbefristeten Beschäftigungsformen offen. Die Bestimmung des Leistungseinsatzes hat unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
Es ist zu beachten, dass sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe für die Rentenversicherung gemäß § 7 SGB IX weiterhin nach den entsprechenden Vorschriften des SGB VI (§§ 9 ff. SGB VI) richten.
Förderung behinderter Frauen (Absatz 2)
§ 49 Abs. 2 SGB IX nimmt hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben die Vorgabe in § 1 S. 2 SGB IX zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen auf, indem gleiche Chancen im Erwerbsleben sowohl im Vergleich zu nicht behinderten Frauen als auch im Vergleich zu behinderten und von Behinderung bedrohten Männern gesichert werden müssen.
Soweit wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Bildungsangebote bestehen und gewünscht werden, müssen Entscheidungen über Qualifizierungsmaßnahmen in Teilzeitform einzelfallbezogen abgewogen werden. Neben der Berücksichtigung berechtigter Wünsche der Antragsteller sind die Rentenversicherungsträger weiterhin zur Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in ihrer Leistungserbringung verpflichtet. § 13 S. 1 SGB VI ist mit Einführung des SGB IX nicht außer Kraft gesetzt worden.
Für berufliche Weiterbildungen, die nicht in ganztägiger Form bewilligt werden, wird § 53 Abs. 2 SGB IX - besondere Anforderung für die Überschreitung der Regelförderdauer von 2 Jahren - nicht angewendet.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Absatz 3 Nummer 1)
Diese Leistungen sollen den bisherigen Arbeitsplatz sichern oder zu einem neuen verhelfen. Vom Gesetzgeber sind für die in § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX aufgeführten Leistungen weder im SGB IX noch im SGB VI weitere Definitionen beziehungsweise Ausführungsvorschriften vorgesehen. Dennoch besteht nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX der gesetzliche Auftrag, Leistungen einheitlich zu erbringen. Die Rentenversicherungsträger haben sich deshalb dahin gehend verständigt, die Leistungsgestaltung zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit keine eigenen Definitionen bestehen, auf das SGB III abzustellen.
Beratung und Vermittlung
Die Klärung möglicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst auch die Beratung. Hierzu gehört analog §§ 29 ff. SGB III die Berufsberatung. Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen Rehabilitanden und soll die Erteilung von Auskunft und Rat
- zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,
- zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,
- zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche sowie
- zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen.
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 1 SGB III).
Gemäß § 35 SGB III umfasst die Vermittlung alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Rehabilitanden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Hierbei ist die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen.
Die Vermittlung umfasst zudem auch die Akquisition von Betrieben und Unternehmen, die im Rahmen einer betrieblichen Aus- beziehungsweise Weiterbildung in Frage kommen.
Beratung und Vermittlung können aber auch im Auftrag des Rehabilitationsträgers durch einen Dritten erfolgen, insbesondere im Rahmen von Trainingsmaßnahmen oder Integrationsmaßnahmen.
Sofern im Einzelfall festgestellt wird, dass die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht ausreicht, kann der Rehabilitationsträger bei Bedarf zusätzlich eigene Dienste (zum Beispiel Fachberater) für die aktive Vermittlung einsetzen, Integrationsfachdienste beteiligen (Abschnitt 11.1) oder professionelle Arbeitsvermittler beauftragen, wenn dadurch ein größerer Vermittlungserfolg zu erwarten ist (AGDR 1/2003, TOP 20).
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Die in § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX normierten „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“, die auf die §§ 44 und 45 SGB III zurückgehen, umfassen in aller Regel Leistungsformen, die bisher schon zur Beratung und Vermittlung oder als Trainingsmaßnahmen beziehungsweise Mobilitätshilfen eingesetzt worden sind. Die offene Leistungsbezeichnung lässt eine flexiblere Förderung im Einzelfall zu, um eine nachhaltige (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen.
Leistungen nach §nach § 44 SGB III umfassen die Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Hiermit werden Geldleistungen bezeichnet, die der Anbahnung oder der Aufnahme einer Beschäftigung dienen (zum Beispiel Bewerbungskosten oder finanzielle Hilfen bei einer Beschäftigungsaufnahme).
Leistungen nach § 45 SGB III sind „Maßnahmen zur Aktivierung und Beruflichen Eingliederung“. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit der Rehabilitanden zu fördern und sie bei ihren beruflichen Eingliederungsbemühungen umfassend zu unterstützen. Hierfür kommen durch den Rentenversicherungsträger zum Beispiel Trainingsmaßnahmen (Abschnitt 3.2.2) oder Vermittlungsleistungen in Betracht. Ergeben sich bei dem Bemühen um die berufliche Eingliederung (ist gleich Arbeitsaufnahme) wegen Art und Schwere der Behinderung besondere Schwierigkeiten, können auch Integrationsfachdienste beteiligt (Abschnitt 11.1) oder private Arbeitsvermittler in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein effektiverer Vermittlungserfolg zu erwarten ist. Die Vergütung privater Vermittlungsdienstleistungen richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und ist dabei aufwandsbezogen oder erfolgsorientiert zu gestalten; sie ist dementsprechend individuell zu vereinbaren.
Leistungen im Sinne von § 44 SGB III
Bewerbungs- und Reisekosten
Die Bundesagentur für Arbeit trägt solche Kosten für Rehabilitanden nur dann, wenn sie auch selbst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Eingliederung behinderter Menschen erbracht hat, ansonsten besteht gegenüber Rehabilitanden anderer Reha-Träger ein Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III. Von der Deutschen Rentenversicherung sind daher Bewerbungskosten ab Beginn der Zuständigkeitserklärung zu übernehmen. Hiervon ausgenommen sind aber Bewerbungs- und Reisekosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen der Agentur stehen, da diese Leistungen unabhängig vom Reha-Verfahren im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung durch die BA entstehen.
Bewerbungs- und Reisekosten sind Aufwendungen für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen beziehungsweise für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen anlässlich einer Arbeitsplatzsuche beziehungsweise Arbeitsplatzaufnahme. Kosten für Telefongespräche oder den Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften zur Auswertung von Stellenangeboten werden grundsätzlich nicht übernommen.
Bewerbungskosten können grundsätzlich bis zu einem Betrag von 260,00 EUR jährlich beziehungsweise 5,00 EUR je nachgewiesener schriftlicher Bewerbung übernommen werden. Für Online-Bewerbungen findet keine Erstattung statt. Als Nachweis können zum Beispiel eine Kopie des Bewerbungsschreibens (ohne Anlagen), eine Bewerbungsliste aus der Zielvereinbarung mit dem Vermittler oder eine Bestätigung des Arbeitgebers ausreichend sein (AGLTA 2/2014, TOP 5). Entstandene Reisekosten, die grundsätzlich vorab mit der Deutschen Rentenversicherung abzustimmen sind, werden gesondert entsprechend den Regelungen des § 73 SGB IX erstattet (AGDR 4/2007, TOP 15).
Bei der Abrechnung der Bewerbungskosten sollte auf den Zeitraum eines Jahres ab dem Tag der ersten Bewerbung unabhängig vom Kalenderjahr abgestellt werden. Hierdurch ist sichergestellt, dass bei einer Leistungsgewährung zum Ende des Kalenderjahres nicht bereits zum Jahresbeginn der oben genannte Betrag erneut in Anspruch genommen werden kann.
Weitere Leistungen zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme
Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sind die bisherigen Regelungen zu Mobilitätshilfen in den §§ 53 bis 55 SGB III weggefallen.
Der Gesetzgeber führte hierzu aus, dass der bisherige gesetzliche Regelungskatalog sowohl hinsichtlich der Höhe und Dauer als auch der Art der zu erbringenden Leistungen zu detailliert war, der somit starre Leistungskatalog nur einen Teil der Schwierigkeiten abdecken konnte und andere selbst minimale, aber unter Umständen ausschlaggebende Unterstützungen ausschloss.
Mit § 44 SGB III „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ soll eine flexible, bedarfsgerechte und auf den Einzelfall abgestimmte möglichst unbürokratische Förderung sichergestellt werden.
Nach § 44 Abs. 2 SGB III kann auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz gefördert werden.
Als Leistung bei Aufnahme einer Beschäftigung können auf den Einzelfall abgestimmt unter anderem erbracht werden:
Übergangsbeihilfe
Übergangsbeihilfe ist eine Geldleistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Versicherten und seiner Familienangehörigen bei Aufnahme einer Arbeit oder Berufsausbildung bis zur ersten vollen Lohn- oder Gehaltszahlung; sie soll auch die Bereitstellung von Aufwendungen ermöglichen, die mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehen.
Übergangsbeihilfe kommt in Betracht in Fällen, in denen durch den zukünftigen Arbeitgeber aus den vorstehend genannten Gründen keine oder keine angemessene Abschlagszahlung auf das erste Arbeitsentgelt erfolgt und dieser Umstand für den Versicherten eine besondere Härte bedeuten würde. Ein besonderer Härtefall liegt dann vor, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Versicherten derart ungünstig sind, dass er den finanziellen Aufwand bis zur ersten vollen Entgeltzahlung nicht auf andere Weise bestreiten kann (zum Beispiel durch Ersparnis oder Einkommen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen).
Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen erbracht werden, das nach der Auszahlung grundsätzlich in gleich hohen Raten zurückzuzahlen ist. Als Richtwert kann ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR angesetzt werden. Übergangsbeihilfe wird vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bis zum Tag der ersten vollen Entgeltzahlung - längstens jedoch für einen Monat - gewährt.
Zur Vermeidung besonderer Härten kann die Übergangsbeihilfe im Einzelfall als Zuschuss gewährt werden.
Ausrüstungsbeihilfe
Ausrüstungsbeihilfe umfasst die Kosten für Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte, soweit diese vom Versicherten selbst beschafft werden müssen, das heißt wenn seitens des Arbeitgebers zum Beispiel auf Grund der Vorgaben zur persönlichen Schutzausstattung (PSA) oder der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen keine Verpflichtung besteht, die Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen beziehungsweise deren Beschaffung ganz oder teilweise selbst zu fördern.
Arbeitskleidung ist Kleidung, die zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anstelle der Privatkleidung während der Arbeit getragen wird oder aus Standesgründen beziehungsweise auf Grund rechtlicher Vorgaben zu tragen ist.
Arbeitsgeräte sind Werkzeuge, Kleinmaschinen oder sonstige Geräte, die zur Berufsausübung benötigt werden.
Nicht Förderfähig ist jedoch Bekleidung, die zwar vom Arbeitgeber erwartet wird, die aber ebenso im privaten Bereich gebräuchlich ist (wie zum Beispiel Anzug, Hemd, Krawatte und Ähnliches). Das gilt auch für Motorrad-, Regen- und Kälteschutzkleidung, die für den Weg zur Arbeitsstelle benötigt wird.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit sind die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
Als Richtwert für die Ausrüstungsbeihilfe kann ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR angesetzt werden.
Fahrkostenbeihilfe
Die Fahrkostenbeihilfe ist der finanzielle Ausgleich für den Kostenaufwand der täglichen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Sie kann erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung des behinderten Menschen oder zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes erforderlich und erkennbar ist, dass in absehbarer Zeit das Rehabilitationsziel erreicht wird. Sie kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Höhe der täglichen Fahrkosten zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine derartige Situation ist anzunehmen, wenn die finanziellen Mittel für den erhöhten Fahrkostenbedarf des Versicherten voraussichtlich nicht selbst aufgebracht werden können, also wenn die Netto-Einnahmen für die Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Dies ist für den jeweiligen Einzelfall anhand einer summarischen Einschätzung der vom Antragsteller dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen.
Fahrkostenbeihilfe kann für die ersten sechs Monate der Beschäftigung bewilligt werden. Die Höhe richtet sich nach § 73 Abs. 4 SGB IX. Grundsätzlich sollte nach Wegfall der Förderung aus dem dann zur Verfügung stehenden Erwerbseinkommen der Lebensunterhalt bestritten werden können.
In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel gesundheitliche Gründe oder zeitweiliger Ausfall des Kfz) können als Fahrkostenbeihilfe auch die Aufwendungen für die Benutzung von Beförderungsdiensten - beispielsweise für eine Taxibenutzung - vorübergehend übernommen werden.
Trennungskostenbeihilfe
Die Trennungskostenbeihilfe ist ein Instrument, das bei einer auswärtigen leidensgerechten Arbeitsaufnahme - zum Beispiel nach einer erfolgreich durchgeführten Bildungsmaßnahme oder neben einem Eingliederungszuschuss - den Eingliederungsprozess in das Arbeitsleben unterstützt. Sie soll die wirtschaftliche Schlechterstellung durch die Mehrbelastung einer doppelten Haushaltsführung ausgleichen. Sie kommt grundsätzlich auch bei bildungs- und leidensgerechten Zeitarbeitsverträgen beziehungsweise befristeten Beschäftigungen in Betracht. Die Erbringung von Trennungskostenbeihilfe setzt eine getrennte Haushaltsführung wegen der Aufnahme auswärtiger Arbeit voraus. Die Trennung von einer Familie ist nicht gefordert. Damit kommt Trennungskostenbeihilfe auch für Alleinstehende in Betracht, weil sich für sie ebenso die sachliche Notwendigkeit ergibt, ihre bisherige Wohnung zumindest für die Probezeit beizubehalten.
Trennungskostenbeihilfe ist ausgeschlossen, wenn sich Wohnung und Arbeitsplatz am gleichen Ort befinden oder aber das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsplatz dem Versicherten zugemutet werden kann oder eine angemessene Wohnung am Arbeitsort beziehungsweise in der näheren Umgebung zur Verfügung steht und ein Umzug gegebenenfalls auch unter familiären Aspekten möglich ist.
Die Zumutbarkeit des täglichen Pendelns zwischen der Wohnung und der auswärtigen Arbeitsstelle ist in Anlehnung an § 140 Abs. 4 SGB III im Einzelfall zu bewerten.
Trennungskostenbeihilfe kann für die ersten sechs Monate der Beschäftigung erbracht werden. Als Richtwert ist ein Betrag von 300,00 EUR pro Monat anzusetzen.
Sofern der Förderungszweck vorzeitig erreicht wird, endet sie zu einem früheren Zeitpunkt; Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungsvoraussetzungen entfallen.
Umzugskostenbeihilfe
Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 140 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Umzugskosten können auch schon während einer Weiterbildung oder ähnlicher Maßnahmen übernommen werden, zum Beispiel, wenn der Umzug erforderlich ist, weil der Rehabilitand wegen der beruflichen Qualifizierung seine bisherige Wohnung (Werkswohnung) aufgeben muss oder weil er auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen ist. In diesen Fällen können die Kosten auch für einen Umzug am Wohnort übernommen werden.
In besonderen Einzelfällen können Umzugskosten aber auch losgelöst von Bildungsmaßnahmen übernommen werden, beispielsweise wenn der Umzug in der Behinderung des Leistungsberechtigten begründet (zum Beispiel bei einem Asthmakranken, Allergiker, derzeitige Wohnung nicht barrierefrei) ist und alleine auf diese Art seine Eingliederung erreicht werden kann.
Als Umzugskosten können die Kosten für den zweckmäßigsten Transport des Hausrates übernommen werden. Als Richtwert ist ein Betrag von 5.000,00 EUR anzusetzen. Bei darüber hinaus gehenden Beträgen, ist die Einholung eines weiteren Kostenvoranschlages zu prüfen.
In Zusammenhang mit dem Umzug können die Fahrkosten für eine einmalige Fahrt zum neuen Wohnort (Arbeitsstelle) erstattet werden. Die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten sind nach § 73 Abs. 4 SGB IX zu ermitteln. Ferner können die Reisekosten für die Reise der Familienangehörigen übernommen werden, soweit diese zur Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft an den Arbeitsort folgen.
Zu den Umzugskosten gehören nicht die im Zusammenhang mit einem Umzug entstehenden Kosten der Wohnraumbeschaffung in Form von Maklergebühren und Kaution sowie die Kosten für Renovierungsarbeiten oder für den Telefonanschluss, den Anschluss für Radio- und Fernsehgerät beziehungsweise den Anschluss für Spül- und Waschmaschine. Diese Kosten sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und können daher nicht übernommen werden.
Leistungen im Sinne von § 45 SGB III
Trainingsmaßnahmen
Trainingsmaßnahmen sind kurzfristige Leistungsmöglichkeiten, die im Bereich der Arbeitsagenturen eingesetzt werden, um arbeitslose Menschen beruflich wieder einzugliedern. Derartige „Kurzzeit“-Qualifikationen können auch für behinderte Menschen geeignet und zielführend sein. Eine vertiefende Regelung hierzu enthält das SGB IX nicht. Bis zum 31.12.2008 hat sich die Rentenversicherung in ihrer Leistungserbringung an den § 48 SGB III und § 49 SGB III in der Fassung bis 31.12.2008 orientiert. Auch wenn diese Vorschriften durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ab 01.01.2009 weggefallen sind, blieben Trainingsmaßnahmen als Leistungsform im Sinne von „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ erhalten. Mit in Kraft treten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden entsprechende Maßnahmen ab dem 01.04.2012 aus dem § 45 SGB III erbracht.
Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen:
- Maßnahmen zur Aktivierung nach § 45 Abs. 1 SGB III oder Maßnahmen die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
- Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.
Die genannten Dienstleistungen werden am Markt in unterschiedlichen Formen angeboten, teilweise ist die Inanspruchnahme einzelner Formen möglich, andernorts ist ausschließlich das komplette Leistungspaket zu bekommen. Ein komplettes Leistungspaket kann sich für bestimmte Fälle durchaus in dieser kompakten Form als geeignet erweisen, um einen behinderten Menschen beruflich einzugliedern und ist deshalb förderungsfähig.
Während der Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 SGB III ist die Verfügbarkeit im Sinne des § 139 Abs. 1 SGB III nicht eingeschränkt. Diese Maßnahmen sind somit dem sogenannten Verwaltungsverfahren zuzuordnen.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist grundsätzlich kein geeignetes Instrument für die Vermittlung von Rehabilitanden im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zumal es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X sondern letztlich nur um ein Abrechnungsinstrument der Arbeitsverwaltung mit dem Dienstleister handelt (AGDR 3/2012, TOP 6).
Zur Ausschöpfung aller Potenziale zur Vermittlung in Arbeit und Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie der Europäischen Kommission kann auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mind. 15 Stunden wöchentlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums honoriert werden. Eine Honorierung einer Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz ist jedoch nach dem Freizügigkeitsabkommen EG - Schweiz ausgeschlossen. Die private Arbeitsvermittlung in der Schweiz ist nach geltendem Recht der Schweiz erlaubnispflichtig und kann grundsätzlich nur an in der Schweiz ansässige Unternehmen erteilt werden.
Berufsvorbereitung (Absatz 3 Nummer 2)
Allgemeines
Qualifizierte berufliche Bildungsmaßnahmen stellen hohe Anforderungen an den Rehabilitanden. Nicht alle Antragsteller entsprechen diesen Anforderungen hinreichend, und das, obwohl sie über vorberufliche Erfahrung verfügen oder eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vorgeschaltet wurde. Auch Instrumente zur Abklärung der beruflichen Eignung oder gegebenenfalls eine Arbeitserprobung können nicht immer eine Grundlage für eine voraussichtlich erfolgreiche Durchführung sein. Für diese Fälle sind im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Berufsvorbereitung einschließlich der erforderlichen Grundausbildung vorgesehen. Hiermit sollen vorhandene Defizite abgebaut und ausgeglichen werden, um so günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen zu schaffen.
In Bezug auf Urlaubszeiten steht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 2 Tagen pro Kalendermonat zu (§ 52 SGB IX). Schwerbehinderte Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben können darüber hinaus den Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr gemäß § 208 SGB IX in Anspruch nehmen.
Berufsvorbereitung/Grundausbildung
Als Maßnahmen der Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung kommen alle Maßnahmen in Betracht, die den Versicherten die für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme noch fehlenden Kenntnisse vermitteln. Hierzu gehören Grundausbildungslehrgänge - wie die Blindengrundausbildung - und sonstige Förderungslehrgänge, wie beispielsweise ein Rehabilitationsvorbereitungstraining (RVT) oder ein Rehabilitationsvorbereitungslehrgang (RVL), wenn zu erwarten ist, dass die Betreuten danach an Maßnahmen nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SGB IX (berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung) teilnehmen. Sie kommen als ambulante Teilzeitvorförderung oder als stationäre Vollzeitvorförderung in Betracht. Die Dauer der Leistungen zur Berufsvorbereitung ist nicht in die nach § 53 Abs. 2 SGB IX festgelegte Regelförderdauer für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einzubeziehen.
Zu den Leistungen der Berufsvorbereitung gehören nicht Belastungserprobung und Arbeitstherapie, die den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet sind.
Ausgenommen sind auch Bildungsmaßnahmen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen und ausschließlich der Allgemeinbildung dienen. Dies gilt jedoch nicht, wenn allgemein bildende Fächer in angemessenem Umfang Bestandteil einer Berufsvorbereitung sind.
Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (Absatz 3 Nummer 3)
2009 wurde das Spektrum der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um die Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung erweitert. Sie bietet für behinderte Schulabgänger und behinderte Erwachsene mit Berufserfahrung und besonderem Unterstützungsbedarf eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen mit der beruflichen Integrationschance am allgemeinen Arbeitsmarkt.
In diesem Zusammenhang wurde auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) eine Gemeinsame Empfehlung erarbeitet (§ 55 SGB IX).
In Bezug auf Urlaubszeiten gilt das unter Abschnitt 4 Gesagte.
Berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung (Absatz 3 Nummern 4 und 5)
Allgemeines
Berufliche Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung sind Maßnahmen der beruflichen Bildung. Sie beinhalten den Erwerb von Kenntnissen, das Ausbilden von Fähigkeiten und das Erlernen von Fertigkeiten bis zu einer bestimmten Qualifikation.
Maßnahmen, die allein den von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungszielen (Allgemeinbildung) entsprechen, sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ist allerdings für die Teilnahme an einer beruflichen Anpassung oder Weiterbildung ein schulischer Abschluss erforderlich, kann die dazu notwendige Maßnahme gefördert werden. Das Nachholen eines bestimmten allgemeinbildenden Schulabschlusses kann also dann gefördert werden, wenn dies zur Teilnahme an einer zweckmäßigen Bildungsmaßnahme (zum Beispiel Fach-/Fachhochschulbesuch) erforderlich ist. Ein Hochschul- oder Fachschulstudium kann eine berufliche Weiterbildung sein, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles alleine hiermit die vollständige und dauerhafte Eingliederung des behinderten Menschen ins Arbeitsleben zu erreichen ist.
Der betrieblichen Bildung ist Vorrang einzuräumen. Soweit entsprechende Möglichkeiten nicht bestehen, sind anerkannte außer-/überbetriebliche Einrichtungen der beruflichen Bildung in Anspruch zu nehmen.
Alle vorstehend genannten Leistungen können auch erbracht werden, wenn damit ein beruflicher Aufstieg verbunden ist.
In Bezug auf Urlaubszeiten gilt das unter Abschnitt 4 Gesagte.
Berufliche Anpassung
Die berufliche Anpassung ist darauf ausgerichtet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, um
- eingetretene Lücken im beruflichen Wissen zu schließen oder
- berufliches Wissen wiederzuerlangen beziehungsweise den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung anzupassen oder
- eine andere Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben.
Sie kommt insbesondere in Betracht für behinderte Menschen, die vorübergehend aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung).
Berufliche Anpassung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Versicherte nach erfolgreich durchgeführter Weiterbildung ununterbrochen arbeitslos ist und zur dauerhaften Eingliederung in das Arbeitsleben eine Anpassungsmaßnahme (zum Beispiel Auffrischungslehrgang) notwendig wird. Das Erfordernis einer derartigen Leistung muss in der Behinderung des Versicherten begründet sein; allein arbeitsmarktpolitische Gründe (scheiterndes Vermittlungsbemühen der Arbeitsverwaltung) rechtfertigt unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Abschnitt 2 Absatz 3 keine Leistungserbringung.
Weiterbildung
Der Rechtsbegriff ‘Weiterbildung’ beinhaltet die ‘Fortbildung’ und ‘Umschulung’.
Leistungen zur beruflichen Fortbildung haben insbesondere zum Ziel, vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten in der bisherigen Berufstätigkeit zu erweitern und gegebenenfalls einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Menschen, die Ihren bisherigen Beruf wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, können sich damit weiterqualifizieren und dadurch beruflich eingegliedert bleiben beziehungsweise wieder dauerhaft in das Erwerbsleben zurückgeführt werden. Die Fortbildung baut auf einer ausgeübten Berufstätigkeit und einem in diesem Zusammenhang erworbenen bestimmten Fachwissen auf. Das ist zum Beispiel bei Personen der Fall, die bisher produktive Arbeiten verrichtet oder Dienstleistungen erbracht haben und nunmehr für Ausbildungstätigkeiten in ihrem Beruf in Betracht kommen. Während das Fachwissen aufgrund der vorangegangenen Ausbildung und/oder Tätigkeit bereits vorhanden ist, werden ergänzend die besonderen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt.
Leistungen zur beruflichen Umschulung haben das Ziel, den Übergang in eine andere gesundheitlich geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Sie sollten mit einer Qualifikation (zum Beispiel Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) abgeschlossen werden. Sie sind auf die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung abgestellt (vergleiche § 47 BBiG).
Im Bereich der betrieblichen Weiterbildung besteht für Rehabilitanden, die zwar die besonderen Hilfen eines BFW nicht benötigen, aber ohne jeglichen Beistand eine rein betriebliche Weiterbildung nicht erfolgreich beenden könnten, die Möglichkeit der „begleiteten betrieblichen Umschulung“ (bbU-Maßnahme). Bei bbU-Maßnahmen führt der Rehabilitand eine Umschulung in einen Betrieb durch. Da die Dauer der Umschulung kürzer als bei einer betrieblichen Ausbildung ist, erhält der Rehabilitand zur Kompensation - gegebenenfalls während der gesamten Umschulungsdauer - Stützunterricht durch einen Bildungsträger. Des Weiteren erfolgt durch die Bildungsträger eine Betreuung der Rehabilitanden in den einzelnen Betrieben, um eine auf die Behinderung der Rehabilitanden abgestellte Umschulung zu gewährleisten.
Der bbU-Maßnahme kann gegebenenfalls ein Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vorausgehen, in dem die Rehabilitanden mit den spezifischen Anforderungen des gewählten Berufsbildes als auch mit der besonderen Situation des „Altlehrlings” im spezifischen Ausbildungsberuf vertraut gemacht werden.
Sowohl die Maßnahmen der Fortbildung als auch der Umschulung sind im Hinblick auf ihre Dauer unter Beachtung von § 53 Abs. 2 SGB IX zu erbringen.
Ausbildung
Ausbildung ist nur die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung sind entweder Anpassung oder Weiterbildung (Fortbildung beziehungsweise Umschulung).
Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Ausbildung zuvor nie erfolgte, der Betreute aber durch Verrichtung angelernter Tätigkeiten und hiermit gewonnene Berufserfahrung einen Status erreicht hat, der ihn befähigt, den gewählten Beruf eigenverantwortlich auszuüben.
Fernunterricht
Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über eine räumliche Entfernung hinweg, insbesondere durch Versendung von Lehrinhalten/Lehrbriefen in Schriftform oder auf elektronischem Wege.
Fernunterrichtsmaßnahmen können als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, wenn sie vom Bundesinstitut für Berufsbildung oder von der Zentralstelle für Fernunterricht der Länder anerkannt sind und nur so der Rehabilitationserfolg gesichert werden kann. Sie müssen eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen und eine Maßnahme der beruflichen Anpassung, Weiterbildung (Fortbildung beziehungsweise Umschulung), Ausbildung vorbereiten und begleiten. Grundsätzlich übernehmen Fernunterrichtsmaßnahmen überwiegend berufsvorbereitende Funktionen und gehen einer Grund-Bildungsmaßnahme voraus. Darüber hinaus kann eine ‘Fernförderung’ in Betracht kommen, soweit Maßnahmeträger von beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung die gleichzeitige Teilnahme am Fernunterricht befürworten, weil dies eine Verkürzung der Grundmaßnahmen zur Folge hätte.
Fernunterricht kann aber auch als eigenständige Leistung - also ohne begleitenden Nahunterricht - gefördert werden, wenn der Antragsteller wegen Art und Schwere seiner Behinderung nicht an der beruflichen Grund-Bildungsmaßnahme teilnehmen kann. Der Fernunterricht tritt dann an deren Stelle.
Integrationsmaßnahme
Sinn und Zweck dieser Kurzzeitmaßnahme mit einer Dauer von grundsätzlich 6 Monaten ist die Wiedereingliederung von Rehabilitanden mit Mehrfacheinschränkungen, die sich zum Beispiel aus einer vorhandenen Behinderung, einer Langzeitarbeitslosigkeit und der Tatsache zusammensetzen, dass keine Ausbildung vorliegt beziehungsweise der erlernte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Maßnahmen bestehen aus theoretischen und praktischen Abschnitten ohne dass ein anerkannter Abschluss folgt. Im theoretischen Abschnitt soll der Rehabilitand seine beruflichen Fähig- und Fertigkeiten erkennen, auswerten und auffrischen sowie grundlegende Arbeitstugenden einüben. Darüber hinaus soll durch ein Bewerbungstraining die Akquisition von zukünftigen Arbeitsplätzen erleichtert werden. Der praktische Abschnitt besteht aus betrieblichen Praktika, in denen die Rehabilitanden entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeiten vermittelt werden. Das Ziel ist es, die Vermittlung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz und somit die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herbeizuführen.
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss (Absatz 3 Nummer 6)
Allgemeines
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann nicht nur für arbeitslose Menschen, sondern auch für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein geeigneter Weg sein, zurück ins Arbeitsleben zu finden. Existenzgründung ist ein wichtiger Ansatz zur Schaffung von Beschäftigung; sie soll deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gefördert werden.
Mit dem Gründungszuschuss wird die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit unterstützt. Soweit Arbeitslosigkeit durch Betriebsübernahme oder Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit beendet wird, ist dies bei Vorliegen der übrigen Zugangsvoraussetzungen gleichfalls zuschussfähig. Eine neben der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeübte geringfügige Beschäftigung steht dem Bezug eines Gründungszuschusses nicht entgegen. Die selbständige Tätigkeit wird aber dann nicht mehr hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe einen zeitlich höheren Umfang einnehmen.
Zugangsvoraussetzungen in der Rentenversicherung
Durch die Rentenversicherungsträger kann ein Gründungszuschuss an behinderte Menschen geleistet werden, wenn
- die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt und
- damit Arbeitslosigkeit beendet wird,
- die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen ist und
- die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt sind.
Ein in Einzelfällen direkter Übergang aus einer durch uns erbrachten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel berufliche Qualifikation) in die selbständige Tätigkeit ist für eine Förderung unschädlich, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann unabhängig von einer vorangegangenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder dem Bezug einer Entgeltersatzleistung gefördert werden.
Die selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Zweifelsfälle können über die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse)nach § 28h Abs. 2 SGB IV oder die ‘Bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen’ bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden.
Zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer Existenzgründung müssen gründungswillige, arbeitslose, behinderte Menschen geeignete Unterlagen vorlegen und eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen. Nur wenn von dort eine positive Prognose abgegeben wird, ist eine angestrebte Existenzgründung förderfähig. Als fachkundige Stelle kommen neben den im Gesetz (§ 93 Abs. 2 S. 2 SGB III) genannten Institutionen beispielsweise auch Einrichtungen mit Tätigkeitsschwerpunkt Existenzgründungsberatung und -vorbereitung (lokale Gründungsinitiativen oder Gründerzentren) sowie Steuerberater in Betracht.
Gründungswillige haben die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle eigenständig einzuholen oder werden gegebenenfalls dazu aufgefordert. Sie müssen eventuell hierfür entstehende Kosten selbst tragen. Die Beweisführungslast für die Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung liegt in Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip beim Antragsteller. Sie müssen der fachkundigen Stelle Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, die für die Einschätzung der Erfolgsaussicht zweckdienlich sind. Hierfür kommen insbesondere Unterlagen in Betracht, denen zum Beispiel das Unternehmenskonzept (Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens) sowie die voraussichtlichen Einnahmen, der Finanzbedarf (Kapitalbedarf und Finanzierungsplan), eine Marktanalyse und die Rentabilität (Umsatz- und Rentabilitätsvorschau) zu entnehmen sind. Außerdem sollten eigene Angaben zur zukünftigen Selbständigkeit gemacht werden.
Nicht jeder Gründungswillige ist auch als Unternehmer geeignet oder bringt ausreichend ‘Rüstzeug’ dafür mit. Existenzgründer/-innen müssen daher ihre unternehmerische Eignung darlegen. Diese kann beispielsweise durch den beruflichen Werdegang und Lebenslauf oder durch Qualifikationsnachweise nachgewiesen werden. Bestehen begründete Zweifel an der Eignung, muss abgewogen werden, ob der Gründungszuschuss die richtige Wahl der Leistung ist, um den gesetzlichen Reha-Auftrag zu erfüllen. Es muss sich um objektive rechtliche oder tatsächliche Einwände handeln. Subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen reichen nicht aus, die Eignung anzuzweifeln. In geeigneten Fällen können sich zur Unterstützung (Festigung) der Meinungsbildung/Entscheidungsfindung oder der Eingliederungsaussicht Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung (zum Beispiel Erwerb betriebswirtschaftlicher Kenntnisse) als sinnvoll erweisen. Letztere sind als Berufsvorbereitung (Abschnitt 4) oder berufliche Anpassung (Abschnitt 6) förderungsfähig; sie können die Existenzgründung selbst wie auch die Chancen auf deren Nachhaltigkeit verbessern. In Einzelfällen können auch die Kosten für Existenzgründungsseminare übernommen werden (Abschnitt 8). Sind solche Maßnahmen nicht erfolgreich oder werden vom Antragsteller trotz Verlangen des Rehabilitationsträgers verweigert, kommt ein Gründungszuschuss als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht.
Dauer und Höhe
Der Gründungszuschuss setzt sich aus 2 Phasen zusammen und kann bis zu 15 Monate erbracht werden.
Phase 1:
Leistungsberechtigte Menschen erhalten für 6 Monate den Gründungszuschuss. Er wird in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zur wirtschaftlichen Absicherung gezahlt. Die Höhe der Arbeitslosengeldleistung muss belegt werden und ist gegebenenfalls bei der Arbeitsagentur zu erfragen.
Besteht kein Arbeitslosengeld I-Anspruch, muss die Zuschussberechnung für diese besondere Fallgestaltung ausnahmsweise auf ein von den Arbeitsagenturen nach § 149 SGB III berechnetes fiktives Arbeitslosengeld I abgestellt werden. Grundlage der Berechnung bilden die Qualifikationsgruppen analog § 68 Abs. 2 SGB IX. Dieses ist der zuständigen Arbeitsagentur mit der Bitte um Berechnung und Mitteilung des hierauf basierenden Arbeitslosengeldes I zu übermitteln.
Hinzu kommt ein monatlicher Pauschalbetrag von 300,00 EUR zur freiwilligen sozialen Absicherung.
Eine Anrechnung der Entgelte aus der geringfügigen Beschäftigung auf den Gründungszuschuss ist nicht vorzunehmen (VORST 10.(X), TOP 10.2).
Ein Gründungszuschuss wird ab dem Monat nicht mehr gezahlt, in dem das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet wird (AGDR 2/2010, TOP 14).
Phase 2:
Der Gründungszuschuss kann für weitere 9 Monate geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberuflich unternehmerische Aktivitäten nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch einen schriftlichen Bericht der Zuschussempfänger erfolgen, in dem sie ihre unternehmerische Tätigkeit beschreiben und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate geben. Die Darstellung ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen - zum Beispiel Belege über Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen - zu bekräftigen. Bei begründeten Zweifeln besteht die Möglichkeit, erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzufordern. Der Gründungszuschuss beträgt in der 2. Phase ausschließlich 300,00 EUR monatlich als Pauschale für eine freiwillige soziale Absicherung und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise über die Geschäftstätigkeiten für die gesamten neun Monate zu erbringen, soweit die Selbständigkeit für diesen Zeitraum vorgelegen hat. Da es sich bei dem Gründungszuschuss um eine Leistung handelt, die aus zwei Phasen besteht, ist für die zweite Förderphase kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Verjährungsfristen sind gegebenenfalls zu beachten.
Leistungsgestaltung
Für eine Leistungsbewilligung hat der Antragsteller neben der positiven Stellungnahme einer fachkundigen Stelle auch den Nachweis der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit beizubringen, zum Beispiel durch die Anmeldung von Gewerbebetrieben (§ 14 Gewerbeordnung) beziehungsweise durch Bestätigung der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit vom Finanzamt (§ 18 EStG). Eine handwerkliche oder handwerksnahe Gewerbeausübung ist in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eintragen zu lassen und durch Bestätigung nachzuweisen.
Da der Gründungszuschuss unter anderem den eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen sichern soll, ist er als laufende Geldleistung anzusehen und monatlich nachträglich zu zahlen. Eine andere Zahlungsweise würde der Zielsetzung des Gründungszuschusses nicht gerecht werden und könnte zweckentfremdend eingesetzt werden.
Die Agentur für Arbeit muss eine Mitteilung über die Förderung der Existenzgründung durch uns erhalten. Nach dem für sie maßgeblichen Recht wird ein während der Zahlung des Gründungszuschusses noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht. Zur Ermittlung und Feststellung der Restansprüche ist die Arbeitsagentur deshalb auf die Unterrichtung über unsere Leistungserbringung angewiesen.
Existenzgründer sind mit Zusage des Gründungszuschusses aufzufordern, Änderungen in ihren Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Eine Rückforderung des Gründungszuschusses bei Scheitern der Existenzgründung nach Ablauf des Förderzeitraumes ist nicht vorgesehen. Soweit im Förderzeitraum bekannt wird, dass die selbständige Tätigkeit aufgegeben wurde, ist die Grundlage der Förderung entfallen und der Gründungszuschuss von diesem Zeitpunkt an einzustellen.
Anders als nach dem Territorialitätsprinzip der Arbeitsagentur kann der Gründungszuschuss als Sachleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im grenznahen Ausland gemäß § 31 S. 2 SGB IX gefördert werden. Soweit in Einzelfällen mit der Existenzgründung im Ausland - nicht nur im grenznahen Bereich - zugleich der Wohnsitz verlegt wird, kann ein Gründungszuschuss nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 31 S. 1 SGB IX geleistet werden.
Wiederholte Förderung
Die Gewährung eines Gründungszuschusses ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind (siehe auch § 93 Abs. 4 SGB III).Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Aufgabe einer geförderten selbständigen Tätigkeit auf Grund einer wirtschaftlichen Fehlentwicklung ist kein besonderer in der Person liegender Grund (AGLTA 2/2009, TOP 6).
Nach der Gesetzesbegründung sollte in Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Folgen einer zuvor nicht erfolgreichen Selbstständigkeit und der „zweiten Chance“ nur dann erneut ein Gründungszuschuss gezahlt werden, wenn ein gewisser Zeitraum seit der letzten geförderten selbstständigen Erwerbstätigkeit verstrichen ist. Eine Frist von 24 Monaten nach Beendigung der letzten Förderung ist unter anderem deshalb angemessen, damit der Rehabilitand die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für die erneute Unternehmung klären kann. Zeitliche Verschiebungen bei der Aufnahme der Selbstständigkeit oder Unterbrechung während der geförderten Selbstständigkeit, die auf Gründen beruhen, die bei der Person des Existenzgründers liegen und ihm nicht anzulasten sind (zum Beispiel Krankheit, Unfall), bleiben im Einzelfall durch die Ausnahme von dieser Frist unschädlich für eine Förderung.
Steuerbescheinigung
Der Gründungszuschuss unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.
Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31.07.2003 unterlag das bisherige Überbrückungsgeld seit dem 01.01.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG. Da der Gründungszuschuss der gleichen Zweckbestimmung wie das Überbrückungsgeld dient, unterliegt auch der Gründungszuschuss nicht dem Progressionsvorbehalt.
Die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den Rehabilitanden zur Vorlage beim Finanzamt kann als Dienstleistung weiterhin erfolgen (AGDR 1/2010, TOP 11).
Sonstige Hilfen (Absatz 3 Nummer 7)
Sonstige Hilfen sind alle individuellen Leistungen, die für die Teilhabe am Arbeitsleben notwendig sind, sich nicht bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben und bereits im Gesetz vorgesehene Leistungen nicht aufstocken. Ein Anspruch auf institutionelle Förderung kann aus dieser Vorschrift nicht abgeleitet werden.
Die Vorschrift steht in Analogie zu dem Auftrag der Unfallversicherung zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit mit "allen geeigneten Mitteln" (§ 1 SGB VII).
Bei den sonstigen Hilfen handelt es sich insbesondere um die in den Absätzen 6 und 8 aufgeführten Leistungsformen. In der Praxis dürften die Leistungen Kraftfahrzeughilfe (vergleiche Abschnitt 14), Verdienstausfall (vergleiche Abschnitt 15), Arbeitsassistenz (vergleiche Abschnitt 16) sowie Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen zur Berufsausübung (vergleiche Abschnitt 17) besonders von Bedeutung sein. Dennoch handelt es sich bei den Leistungskatalogen der Absätze 6 und 8 nicht um eine abschließende Aufzählung. Zu den sonstigen Hilfen zählen beispielsweise auch Aufwendungen für ein Orientierungs- und Mobilitätstraining für blinde Menschen, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zurücklegen zu können.
Um eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen, können auch Existenzgründerseminare im Einzelfall übernommen werden. Es handelt sich hier um eine eigenständige Leistung, um eine langfristig erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erzielen.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Existenzgründungsdarlehen als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben gemäß § 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX gewährt werden (AGDR 3/2003, TOP 17).
Nachfolgende Zugangsvoraussetzungen dienen als Grundlage für die Gewährung von Existenzgründungsdarlehen:
- Eine möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung ist bei Würdigung der Gesamtumstände durch Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu erreichen.
- Eine Darlehensgewährung kann ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn
2.1 Behinderte die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.2 sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können und
2.3 die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die zweckmäßigste ist. - Es besteht keine Möglichkeit, den Kapitalbedarf durch Fördermittel dritter Stellen (zum Beispiel durch sogenannte Anschubfinanzierungen für Jungunternehmer oder Existenzgründungen durch Landesförderprogramme beziehungsweise Industrie- und Handelskammer) oder durch Darlehen des freien Kapitalmarktes zu decken.
- Unter Erfüllung der Voraussetzungen zu den Punkten 1 bis 3 mögliche Fördermittel müssen zweckgebunden eingesetzt werden (zum Beispiel für die betriebliche Erstausstattung).
Die Förderung kann als zinsloses Darlehen bis zu 10.000,00 EUR gewährt werden, das innerhalb von 5 Jahren - bei Aufgabe der Selbstständigkeit vorzeitig - zu tilgen ist.
Die Mittel müssen zweckgebunden, zum Beispiel für die betriebliche Erstausstattung, eingesetzt werden (AGDR 4/1995, TOP 4).
Die Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens ist bei Erfüllung der oben genannten Kriterien auch parallel zur Bewilligung eines Gründungszuschusses möglich.
Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage - einschließlich Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeitserprobung - (Absatz 4)
Allgemeines
Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Reha-Auftrages der Deutschen Rentenversicherung und eines effizienten Einsatzes der Mittel hat die umsichtige Bestimmung einer zweckmäßigen Leistung zur beruflichen Eingliederung besondere Bedeutung. Deshalb sind hierbei in angemessenem Umfang die Eignung und Neigung des Versicherten zu berücksichtigen, wie auch der bisherige Weg und Inhalt seines beruflichen Lebens sowie die Perspektiven des Arbeitsmarktes. Bei unklaren Fallgestaltungen können Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung angezeigt sein, um eine solche Leistungsbestimmung überhaupt treffen zu können. Diese Instrumentarien selbst sind keine eigenständigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Gesetzgeber hat sie - bereits mit Einführung des SGB VI (1991/1992) - sachgerecht dem Verwaltungsverfahren zugeordnet, weil sie das Mittel zur Auswahl solcher - geeigneter - Leistungen sind (vergleiche Begründung der Bundesregierung zu § 16 Abs. 2 SGB VI bei Einführung des SGB VI).
Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage
Die ‘Eignung’ des Versicherten ist seine körperliche, geistige und psychische Leistungsfähigkeit. Die ‘Neigung’ eines Menschen ist die Umschreibung für seine Wesenseigenschaft und Mentalität, begleitet von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen.
Die Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit bezieht sich nicht alleine auf die letzte Tätigkeit. Für die Bestimmung eines zweckmäßigen Handelns im Sinne des Eingliederungsauftrages sind frühere Tätigkeiten in die Überlegungen einzubeziehen. Eine ‘angemessene’ Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit verlangt aber, dass der angestrebte Beruf nach Bedeutung und sozialer Wertschätzung dem früheren entspricht. Die bloße Neigung des Versicherten zu einer hochqualifizierten Bildung allein vermag eine so weitgehende Leistung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht zu begründen. Es besteht keine Verpflichtung, den Versicherten optimal zu versorgen. Andererseits lässt sich in Einzelfällen eine berufliche Wiedereingliederung nur in einem höher qualifizierten Beruf erreichen, als er bisher ausgeübt wurde. Leistungen, die dann auch einen beruflichen Aufstieg bewirken, sind deshalb möglich.
Letztlich ist im Rahmen der Leistungsbestimmung auch die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes genau zu betrachten. Ist nach Sachlage des Einzelfalles wahrscheinlich, dass nach Abschluss erfolgreich durchgeführter Qualifizierungsmaßnahmen in dem angestrebten Berufsbild kaum Vermittlungsaussichten bestehen, könnte auch unter Berücksichtigung von vorhandener Eignung und Neigung eine solche Maßnahme wegen arbeitsmarktpolitischer Unzweckmäßigkeit nicht befürwortet werden. Dies kann gegebenenfalls im Rahmen des § 54 SGB IX durch ein arbeitsmarktliches Gutachten der Agentur für Arbeit abgeklärt werden.
Hieran vermag auch die gestärkte Position des behinderten Menschen durch die Normierung eines Wunsch- und Wahlrechts mit § 8 SGB IX nichts zu ändern, da von den Rentenversicherungsträgern auch weiterhin die Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 SGB VI) bei ihrer Leistungserbringung erwartet wird.
Abklärung der beruflichen Eignung, Arbeitserprobung
Soweit zwar erkennbar ist, dass die Umstände des Einzelfalles eine berufliche Umorientierung oder Neuausrichtung erforderlich machen, aber die Konkretisierung einer zweckmäßigen Leistungsform/Qualifizierung nach Sachlage weder durch die Sachbearbeitung noch den Rehabilitationsberatungsdienst möglich ist, können entsprechende fachkundige Anbieter zur Unterstützung unserer Leistungsbestimmung in Anspruch genommen werden.
Zur Abklärung der beruflichen Eignung zählen insbesondere die Berufsfindung, Begabten- sowie Kenntnisprüfung und psychologische Eignungsuntersuchung.
Die Berufsfindung dient der Beurteilung und Klärung des Leistungsvermögens des Versicherten, seiner Eignung und Neigung sowie behinderungsbedingter Auswirkungen im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit. Ziel der Berufsfindung ist es, in einem umfassenden Programm zu einem Berufsvorschlag zu gelangen, den der behinderte Mensch annimmt und dem er genügt.
Eine Begabten- oder Kenntnisprüfung weist wesentliche Merkmale einer Berufsfindung beziehungsweise Arbeitserprobung auf. Hier sind Art und Umfang einer bestimmten in Aussicht genommenen Qualifikation abzuklären. Sie werden von einigen Bildungsträgern bei hochqualifizierten Bildungsgängen (zum Beispiel Fachhochschulen, Musikschulen) auch vor ihrer Aufnahme verlangt und dauern nur wenige Tage.
Um Fehlplanungen in der Rehabilitationsgestaltung weitgehend auszuschließen, kann in Zweifelsfällen eine psychologische Eignungsuntersuchung (Eignungsdiagnostik) erforderlich werden. Eine Inanspruchnahme ist auf das Maß des wirklich Notwendigen zu beschränken, sie ist zum Beispiel denkbar bei berechtigten Zweifeln an der für die angestrebte Qualifizierung erforderlichen geistigen Leistungsfähigkeit oder bei Diskrepanz zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und dem angestrebten Beruf beziehungsweise der Eignung hierzu. Weitere Fälle können eine fehlende Übereinstimmung des dokumentierten Leistungsbildes (Zeugnisse) mit dem im Beratungsgespräch gewonnen Begabteneindruck oder die Feststellung von Verhaltensweisen bei der Arbeit sein. Sie kann im Rahmen der Anforderung einer arbeitsmarktlichen Stellungnahme von der Arbeitsagentur (§ 54 SGB IX) oder von fachkompetenten Leistungsanbietern (zum Beispiel Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, qualifizierte freie Bildungsträger) eingeholt werden.
Zu den Auswahlinstrumentarien gehört auch die Arbeitserprobung. Sie hat zum Ziel, bei weitgehend abgeklärter Eignung für einen anderen Beruf Zweifelsfragen bestimmter Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatzanforderungen zu klären.
Die genannten und andere denkbare Formen von Feststellungsmaßnahmen schließen gegebenenfalls Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX), Reisekosten (§ 73 SGB IX) und Haushaltshilfe/Kinderbetreuungskosten (§ 74 SGB IX) sowie andere hiermit in unmittelbarem Zusammenhang entstehende Kosten (§ 49 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX) mit ein. Die Dauer und Förderung dieser Maßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Leistungen werden für die Zeit erbracht, die nötig ist, um zu den angestrebten Erkenntnissen zu gelangen.
In allen Fällen sind erfahrene fachkundige Anbieter mit flexiblen Dienstleistungsangeboten in Anspruch zu nehmen.
Praktika (Absatz 5)
Die praktische Umsetzung des Erlernten unter realen Arbeitsbedingungen (Praktika) ist heute sinnvollerweise weitgehend integrierter Bestandteil und Standard mehrmonatiger Bildungskonzepte und -angebote. Für Praktikumszeiten können - wie bei den Bildungsabschnitten - gleichermaßen Leistungen nach dem SGB IX erbracht werden.
In Bezug auf ein nachgehendes ‘Anerkennungspraktikum’ gilt dieser Grundsatz nur bedingt. Schließt sich an die fachtheoretische und -praktische berufliche Qualifizierung eine Beschäftigungsaufnahme zum Zwecke der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes an, ist sie nur Bestandteil der Bildungsmaßnahme, wenn ein solches Praktikum nach dem Berufsbild Gegenstand der Berufsbildung ist. Sachleistungen können also dann erbracht werden, wenn ein nachgehendes Praktikum gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ‘notwendig’ ist, um die Bildungsmaßnahme ordentlich abschließen zu können (BSG vom 29.01.2008, AZ: B 5a/5 R 20/06 R). Ist dagegen der angestrebte Bildungsabschluss nach schriftlicher, mündlicher und praktischer Prüfung auch ohne nachfolgendes Praktikum erreicht, hat eine anschließend aufgenommene Tätigkeit zum Zwecke der staatlichen Anerkennung im erlernten Beruf keinen Bildungscharakter mehr. Es handelt sich dann bereits um eine Beschäftigung im ausgebildeten Berufsbild, für die Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 5 SGB IX nicht erbracht werden können. Soweit Arbeitgeber nicht bereit sind, die Tätigkeit im Anerkennungspraktikum zu entlohnen, ergibt sich für uns nicht die Verpflichtung, als Ersatz mit Übergangsgeld für die wirtschaftliche Absicherung einzutreten. Es kommt also entscheidend darauf an, welches Bildungsziel zum Bewilligungsgegenstand gemacht wird.
Gegen die Förderung von Auslandspraktika bestehen keine Bedenken, sofern sich die Notwendigkeit aus dem Charakter und Inhalt des Berufsbildes ergibt beziehungsweise in der für die bewilligte Bildungsmaßnahme erlassenen Ausbildungsverordnung zwingend vorgeschrieben und zum erfolgreichen Abschluss notwendig ist. Ansonsten müssen Auslandspraktika gleichfalls die Bedingungen des § 31 S. 1 SGB IX erfüllen.
Begleitende Hilfen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationszieles (Absatz 6)
Alleine die behindertengerechte Ausstattung oder das bloße Bildungs- und Qualifizierungsangebot reichen für eine sachgerechte Versorgung und Erfüllung des Eingliederungsauftrages nicht immer aus.
Wie auch bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 42 Abs. 3 SGB IX) gehören die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um deren Zielsetzung zu erreichen oder zu sichern. Sie sind beispielhaft und nicht abschließend unter § 49 Abs. 6 Nr. 1 bis 9 SGB IX genannt. Begleitende Hilfen sind eine ergänzende Versorgung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil ohne sie zum Beispiel eine erfolgreiche Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme oder die berufliche Eingliederung zu scheitern drohen würde beziehungsweise sich die Rehabilitation besonders schwierig gestaltet.
Die aufgeführten medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen sind keine eigenständigen Sachleistungen. Sie sind (Bestand-)Teil rehabilitativer Sachleistungen, die zum besonderen Leistungsangebot und -inhalt bestimmter beruflicher Bildungsträger gehören und bereits im Tageskostensatz Berücksichtigung finden - zu beachten: Teure Medikamente (Abschnitt 13). Andere Elemente sind den begleitenden originären Dienstleistungen der Rehabilitationsträger im Rahmen eines Reha-Falles und Eingliederungsprozesses zuzuordnen. In geeigneten Fällen können hierfür Dritte (Integrationsfachdienste) in Anspruch genommen werden.
Integrationsfachdienste (Absatz 6 Nummer 9)
Die Aufgaben der Integrationsfachdienste bestehen darin, Personen, deren Eingliederung in das Erwerbsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt, in den verschiedenen Phasen der Eingliederung zu beraten und zu unterstützen sowie Arbeitsplätze zu akquirieren und Arbeitgebern ausführliche Information, Beratung und Hilfe anzubieten. Das Handlungsfeld der Integrationsfachdienste bezieht sich also im Wesentlichen auf die Bereiche Vermittlung und Berufsbegleitung. Sie handeln stets im Auftrag eines Leistungsträgers und nicht eigenmächtig.
Die Strukturverantwortung für ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes Netzwerk von Integrationsfachdiensten liegt bei den Integrationsämtern. Die Verantwortung für die Beauftragung und Leistungsausführung eines Integrationsfachdienstes obliegt dem für den Einzelfall jeweils zuständigen Leistungsträger.
Entsprechend § 192 Abs. 4 SGB IX kann der Integrationsfachdienst im Rahmen der Aufgabenstellung auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden.
Ist die Deutsche Rentenversicherung für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) zuständig, kann sie während ihrer Dauer auch einen Integrationsfachdienst beauftragen. Voraussetzung ist in diesen Fällen ein eigenständiges LTA-Verfahren.
Gemäß § 196 Abs. 3 SGB IX haben die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) mit den Reha-Trägern für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Reha-Träger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Reha-Träger entstehen, vereinbart Sie ist in der aktuellen Fassung vom 01.08.2022 wirksam geworden und ersetzt die seit 01.09.2016 gültige Gemeinsame Empfehlung.
Ziel dieser Gemeinsamen Empfehlung ist die Schaffung einheitlicher und verbindlicher Kriterien zur Beauftragung, Verantwortung und Steuerung sowie zur Finanzierung und bedarfsgerechten Ausstattung der Integrationsfachdienste, sie ist für die Rnetenversicherung bei der Leistungsebringung maßgeblich.
Die Deutsche Rentenversicherung vereinbart generell keine Beauftragungskontingente mit einem Integrationsfachdienst, sondern erteilt im Bedarfsfall nur Einzelaufträge. Darin werden in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer der Leistung einzelfallbezogen festgelegt. Das zuständige Integrationsamt erhält eine Mitteilung über den Auftrag. Der auftraggebende Reha-Träger erhält Betreuungsmitteilungen sowie Zwischen- und Abschlussberichte.
In Bezug auf die Höhe der Förderung sind nach der Anlage zur Gemeinsamen Empfehlung bundeseinheitlich feste Beträge für die Tätigkeitsbereiche Vermittlung, Arbeitsplatzsicherung sowie für die Fertigung von fachkundlichen Stellungnahmen anzusetzen.
Der Förderrahmen wird durch die Erfordernisse des Einzelfalles bestimmt; er ist nicht normiert und anderweitig festgeschrieben. Eine Regelförderdauer von 6 Monaten ist angesichts der umfangreichen Erfahrungen und Praxis der Arbeitsagenturen auf diesem Gebiet eine Orientierungsgröße, die als sachgerechter Zeitrahmen für einen zielführenden Einsatz eines IFD angesehen wird. Das schließt kürzere Förderzeiträume wie auch Verlängerungen nicht aus.
Die Vergütung der Leistungen erfolgt einzelfallbezogen und direkt mit dem Integrationsfachdienst. Durch Artikel 7 des Jahressteuergesetzes 2009 wurde der § 4 Nr. 16 e des Umsatzsteuergesetzes mit Wirkung vom 01.01.2009 neu gefasst. Hierdurch sind die Umsätze von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 SGB IX besteht (Integrationsfachdienste), von der Umsatzsteuer befreit.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann bei Bewilligung bis 31.08.2016 keine Erfolgs- oder Wiedereingliederungsprämie beziehungsweise bei Bewilligungen ab 01.09.2016 keine erste und zweite Sicherungsprämie gezahlt werden, da es gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX zu den Aufgaben des IFD gehört, geeignete Arbeitsplätze (§ 156 SGB IX) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen. Nach § 156 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitsplätze nur die Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Selbstständige gehören nicht hierzu.
Soweit dem Rehabilitanden Fahrkosten aufgrund einer Einladung des Integrationsfachdienstes entstehen, sind diese erstattungsfähig. Die Erstattung richtet sich nach § 73 Abs. 4 SGB IX.
Vergütungspauschalen für ab 01.09.2016 bewilligte Fälle
Vergütung im Bereich Arbeitsvermittlung
Der Vermittlungsauftrag wird mit monatlich 480,00 EUR vergütet. Nach einer vierwöchigen Beschäftigungsdauer wird eine erste Sicherungsprämie von 960,00 EUR gezahlt, nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit wird eine zweite Sicherungsprämie von 1.920,00 EUR geleistet.
Vergütung im Bereich Berufsbegleitung
Die Vergütung beträgt für die gesamte Beauftragungsdauer monatlich 480,00 EUR.
Vergütung für die Fertigung einer fachdienstlichen Stellungnahme
Die fachdienstliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für sozialrechtliche Verwaltungsentscheidungen (zum Beispiel bei speziellen Behinderungen) wird mit 480,00 EUR vergütet. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist im Einzelfall vor Inanspruchnahme zu treffen.
Vergütungspauschalen für ab 01.08.2022 bewilligte Fälle
Vergütung im Bereich Vermittlung
Der Vermittlungsauftrag wird mit monatlich 528,00 EUR vergütet. Nach einer vierwöchigen Beschäftigungsdauer wird eine erste Sicherungsprämie von 1.056,00 EUR gezahlt, nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit wird eine zweite Sicherungsprämie von 2.112,00 EUR gezahlt.
Folgende neue Regelung wurde für den Bereich Vermittlung vereinbart:
Nimmt eine leistungsberechtige Person im Rahmen der Beauftragung des IFD mit der Vermittlung eine befristete Probeschäftigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX auf, so läuft der Vermittlungsauftrag an den IFD weiter. Führt die befristete Probebeschäftigung zu einer Festanstellung, wird die erste Sicherungsprämie nachträglich gezahlt.
Vergütung im Bereich Arbeitsplatzsicherung
Die Vergütung beträgt für die geamte Beauftragungsdauer monatlich 528,00 EUR.
Vergütung für Fertigung einer fachdienstlichen Stellungnahme
Die fachdienstliche Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für sozialrechtliche Verwaltungsentscheidungen (zum Beispiel bei speziellen Behinderungen) wird mit 528,00 EUR vergütet. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist im Einzelfall vor Inanspruchnahme zu treffen.
Zwischen Integratioinsamt (IFD) und Rehabilitationsträger können abweichende regionale Regelungen über die Zahlungsmodalitäten getroffen werden.
Unterkunft und Verpflegung während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 7 Nummer 1)
Allgemeines
Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden getragen, wenn für die Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig ist. In Fällen der Unterkunft und Verpflegung außerhalb eines Wohnheims oder Internats werden diese Kosten in angemessener Höhe übernommen. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Bei Internatsunterbringung werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung mit dem entsprechenden Internatskostensatz abgerechnet.
Eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts ist erforderlich, wenn der Rehabilitand wegen seiner Behinderung während der Leistungen zur Teilhabe auf begleitende medizinische, psychologische und soziale Dienste angewiesen ist.
Die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung können aber auch übernommen werden, wenn
- für die Leistung weder am Wohnort des Betreuten noch in einer zumutbaren Entfernung davon eine geeignete Bildungseinrichtung zur Verfügung steht oder
- das Ausbildungsangebot der örtlichen oder ortsnahen Bildungseinrichtung im Einzelfall nicht den speziellen Anforderungen entspricht oder
- die vorgesehene Maßnahme in einer am Wohnort oder dessen Nähe gelegenen Bildungseinrichtung nicht rechtzeitig begonnen werden kann oder
- die ortsnahe Ausbildung erheblich länger als die ortsferne dauern würde oder
- wegen der persönlichen Situation des Betreuten (familiär beziehungsweise häuslich), eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist, um den Erfolg der Rehabilitation zu sichern.
Wird die bisherige Wohnung beibehalten, auf Grund melderechtlicher Regelungen eine Wohnung am Ausbildungsort aber zur Hauptwohnung, sind in diesen Fällen grundsätzlich Verpflegungsgeld, Mietkosten und geltend gemachte Zweitwohnungssteuern zu zahlen. Das gilt auch für allein stehende Rehabilitanden.
Übernahme der Kosten für Unterkunft (Miete, Heizung), wenn eine internatsmäßige Unterbringung nicht möglich ist
Soweit für eine auswärtige Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts notwendig ist, erfolgt diese in der Regel internatsmäßig.
Soweit eine internatsmäßige Unterbringung nicht möglich ist, werden die Kosten für Zimmermiete und Heizung in angemessener Höhe übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der bisherige eigene oder elterliche Haushalt aufrechterhalten wird. Die Höhe der Kosten ist unabhängig von den Einkommensverhältnissen und der bisherigen Mietzahlung am Wohnort festzulegen (AGLTA 1/2011, TOP 8).
Bei geringer Entfernung des Wohnortes zum Ausbildungsort ist zu prüfen, ob die Wohnungsnahme am Ausbildungsort notwendig ist, weil die tägliche Fahrt zur Ausbildungsstätte dem Rehabilitanden aufgrund seiner Behinderung nicht zugemutet werden kann.
Ein genereller Durchschnitts- oder Höchstsatz der Kostenübernahme für einen angemessenen Wohnraum lässt sich nicht festlegen. Die Höhe der Kosten ist vielmehr im Einzelfall festzustellen, weil die örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel Großstadt, Universitätsstadt, ländliches Gebiet) mit sehr unterschiedlichen Mietpreisen berücksichtigt werden müssen.
Es ist die ortsübliche Miete für einen angemessenen Wohnraum (Einraumwohnung) zu übernehmen. Bestehen Zweifel, dass die geforderte Miete ortsüblich ist, kann die Ausbildungsstätte um die Benennung der üblichen Mietpreise beziehungsweise um eine Stellungnahme gebeten werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Umschulung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts - also des Wohnortes - stattfindet, ist von einem Wohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB I auszugehen.
Bei unentschuldigten Fehlzeiten ist der Mietzuschuss nicht zu kürzen.
Verpflegungsgeld
Rehabilitanden, die am Ausbildungsort zur Miete wohnen, weil eine internatsmäßige Unterbringung nicht möglich ist, und die nicht an der Gemeinschaftsverpflegung des Bildungsträgers teilnehmen können, erhalten ein pauschaliertes Verpflegungsgeld. Dieses beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausbildung 199,40 EUR. Für "angebrochene" Monate ist das Verpflegungsgeld mit einem kalendertäglichen Betrag von 6,65 EUR zu zahlen. Neben dem Verpflegungsgeld werden besondere Diätzuschläge nicht gewährt. Sofern eine Übernachtung im Hotel erforderlich und im Hotelpreis eine Verpflegung enthalten ist, werden analog der Regelungen zum Tagegeld nach § 6 Bundesreisekostengesetz vom täglichen Verpflegungsgeld für Frühstück 20 % abgezogen. Für ein im Preis enthaltenes Mittag- und Abendessen ist das tägliche Verpflegungsgeld um jeweils 40 % zu mindern (AGDR 3/2017, TOP 12).
Bei der Berechnung dieser Pauschale wurden die durch Familienheimfahrten entfallenden Tage bereits berücksichtigt, sodass das Verpflegungsgeld auch dann in voller Höhe pro Monat auszuzahlen ist, wenn Familienheimfahrten (einschließlich des Urlaubs/der Ferien) anfallen.
Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zu 14 Tagen haben auf die Gewährung des Verpflegungsgeldes keine Auswirkungen. Länger als 14 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten haben ebenfalls keine Auswirkungen, wenn der Umschüler sich weiterhin am Ausbildungsort aufhält. Begibt sich der Umschüler bei länger als 14 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeitszeiten an seinen Wohnort, besteht ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch mehr auf Verpflegungsgeld (AGDR 5/2004, TOP 8).
In den Fällen, in denen ein Rehabilitand in einem Krankenhaus stationär behandelt wird, ist die Zahlung des Verpflegungsgeldes für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthaltes einzustellen.
Für Tage unentschuldigten Fehlens besteht kein Anspruch auf Verpflegungsgeld. Das gilt auch für unterrichtsfreie Samstage, Sonntage und Feiertage, wenn der Rehabilitand sowohl vor als auch nach diesen Tagen unentschuldigt gefehlt hat.
Das bei Familienheimfahrten für die Reisetage zu gewährende Zehrgeld ist nicht auf das Verpflegungsgeld anzurechnen.
Nimmt ein Rehabilitand trotz auswärtiger Unterbringung an der Mittagsverpflegung beim Bildungsträger teil, ist ihm das Verpflegungsgeld um den Abgeltungsbetrag für ein Mittagessen an Pendler zu kürzen.
Pendler
Anders als bei stationärer Leistungserbringung, wie vorstehend beschrieben, bildet für ambulant durchgeführte Leistungen § 73 SGB IX die maßgebliche Rechtsgrundlage in Bezug auf Verpflegung.
Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 7 Nummer 2)
Allgemeines
In der Vorschrift werden Anwendungsbeispiele für förderungsfähige Leistungsformen genannt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Damit wird das frühere Recht fortgeführt.
Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren und Lernmittel gehören heutzutage regelmäßig zum Bestandteil der Hauptleistungen nach § 49 Abs. 3 SGB IX. Sofern die Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln und die Erbringung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht durch den Bildungsträger erfolgt und nicht mit dem Tageskostensatz abgegolten ist, bedarf es neben dem Kostenvoranschlag beziehungsweise der Rechnung einer Bescheinigung des Bildungsträgers (Schulleitung) über die Notwendigkeit. Unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nur die Kosten zu übernehmen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung beziehungsweise Weiterbildung unerlässlich sind. In Zweifelsfällen kann auch eine Klärung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (zum Beispiel IHK) erfolgen. Im Übrigen sind zunächst nur die erforderlichen Kosten zu berücksichtigen, die für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt unbedingt benötigt werden. Aufwendungen für den allgemeinen, im täglichen Leben üblichen Bedarf können nicht anerkannt werden.
Die Norm lässt darüber hinaus durch die beispielhafte Aufzählung dieser Leistungsformen und den Oberbegriff „Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ auch ihren nicht abschließenden Charakter erkennen und gibt dem Reha-Träger die Möglichkeit, neben den genannten noch andere zusätzliche Leistungen zu bewilligen.
Aufwendungen für einen Computer oder ein Notebook einschließlich Software
Die Kosten für die Beschaffung eines für die Ausführung einer Leistung erforderlichen Computers oder Notebooks einschließlich Software werden grundsätzlich nicht übernommen, da diese in der Regel über die Maßnahmekosten finanziert sind.
Sofern eine Finanzierung über die Maßnahmekosten nicht vorgesehen ist, wie zum Beispiel bei der Teilnahme an einer Leistung in öffentlichen Schulen oder wenn eine Bildungseinrichtung entsprechende Hard- und Software nicht zur Verfügung stellt und der Computer zur Absolvierung der Bildungsmaßnahme erforderlich ist, können im Einzelfall die notwendigen Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Der Bedarf für die technische Ausstattung ist durch die Bildungseinrichtung zum Beispiel über eine Lernmittelliste zu konkretisieren (AGDR 1/2019, TOP 9).
Aufwendungen für die Anfertigung eines Meisterstückes
Die Herstellung von Meisterstücken im Zusammenhang mit Fortbildungen zum Meister erfordert für den Rehabilitanden in aller Regel einen Kostenaufwand.
Die Meisterstückanfertigung kann im Rahmen des § 49 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX grundsätzlich gefördert werden.
Bei der Anfertigung eines Meisterstückes können durch Verwendung von speziellen Werkzeugen beziehungsweise besonderen Materialien nicht unerhebliche Kosten entstehen. Die Übernahme der Kosten für die Herstellung eines Meisterstückes ist deshalb vor dessen Anfertigung zu beantragen. Grundsätzlich sollten die individuellen Kosten in Absprache mit dem Versicherten und gegebenenfalls dem Bildungsträger festgelegt werden. Im Hinblick auf die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit trägt die Deutsche Rentenversicherung nur die im Einzelfall für notwendig erachteten Kosten für den Grundbedarf. Ein über dem Maß des Notwendigen liegender Kostenaufwand geht zu Lasten des Versicherten. Der Versicherte ist rechtzeitig in geeigneter Weise darauf hinzuweisen.
Kosten für besonders teure Medikamente während einer Leistung in einem Berufsförderungswerk
Berufsförderungswerke bieten neben der fachlichen Ausbildung von Rehabilitanden weitere, sogenannte begleitende Dienste an (vergleiche Abschnitt 11). Dazu zählt unter anderem der ärztliche Dienst. Hält der ärztliche Dienst des Berufsförderungswerkes für die Behandlung eines Rehabilitanden ein besonders teures Medikament für notwendig (zum Beispiel für eine Interferonbehandlung mit einem mtl. Kostenaufwand von über 1.000,00 EUR), gehört dieses in der Regel nicht zu den Mitteln eines Berufsförderungswerkes, das aus seinem Haushalt getragen wird. Allerdings sind auch von der Deutschen Rentenversicherung derartige Kosten nicht zu übernehmen, da es keine Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX sind.
Kosten für Studienfahrten, Besuch von Fachmessen et cetera
Bei der Beteiligung an den Kosten für Studienfahrten, Besuch von Fachmessen oder ähnlichem ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Bestätigung des Bildungsträgers, dass es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt, kann für sich gesehen den Rehabilitationsträger noch nicht zur Kostenübernahme verpflichten.
Voraussetzung sind vielmehr die drei folgenden Kriterien:
- Die Veranstaltung muss Bestandteil des Lehrplanes sein und grundsätzlich im Inland durchgeführt werden,
- die Teilnahme muss für alle Lehrgangsteilnehmer verbindlich vorgeschrieben und
- für einen erfolgreichen Abschluss der Leistung zwingend erforderlich sein.
Erstattungsfähig sind die beantragten Reisekosten (Fahrkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten) im Rahmen des § 73 SGB IX. Darüber hinaus können Eintrittsgelder für ausbildungsspezifische Veranstaltungen/Fachmessen übernommen werden.
Kosten für Wohnungssuche et cetera
Muss der Rehabilitand sich am Ort des Bildungsträgers ein Zimmer mieten, können Kosten für die Wohnungssuche (zum Beispiel Maklergebühren oder Kosten für Zeitungsinserate) bei Nachweis erstattet werden, soweit es nicht möglich war, ohne diesen zusätzlichen Aufwand ein entsprechendes Zimmer zu finden.
Fahrkosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, werden gemäß § 73 SGB IX erstattet.
Kosten für Mietkautionen können nicht übernommen werden, da der Rehabilitand diese regelmäßig bei Auflösung des Mietvertrages zurückerhält (in Ausnahmefällen kann hierfür ein Darlehen gewährt werden).
Kosten für einen Ausbildereignungskurs
Nach Feststellung der Arbeitsverwaltung stellt die abgelegte Ausbildereignungsprüfung im Allgemeinen kein maßgebendes Kriterium für die Vermittlungsfähigkeit eines Rehabilitanden dar.
Neben den Kosten für die eigentliche Ausbildung werden deshalb die Kosten für zusätzliche Ausbildereignungskurse grundsätzlich nicht übernommen.
Kosten für Nachhilfestunden
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch in Einrichtungen der freien Bildungsträger - entsprechend dem Standard in Berufsförderungswerken - die Ausbildungsziele umfassend, gegebenenfalls unter Einschluss eines Förder- und Stützunterrichtes, vermittelt werden. Sollten im Einzelfall Nachhilfestunden erforderlich werden, können die Kosten nach eingehender Prüfung übernommen werden.
Kraftfahrzeughilfe (Absatz 8 Nummer 1)
Auf die GRA zu KfzHV Überblick wird verwiesen.
Verdienstausfall (Absatz 8 Nummer 2)
Ein Verdienstausfall kann für den Versicherten und gegebenenfalls eine erforderliche Begleitperson eintreten, wenn sie der Aufforderung der Deutschen Rentenversicherung folgen, sich zum Beispiel bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen vorzustellen, um die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung abzuklären. Diese Verdienstausfälle sind auszugleichen. Das gilt auch für die Begleitperson im Fall der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme. Ein unvermeidbarer Verdienstausfall liegt immer dann vor, wenn eine in Beschäftigung stehende Person und gegebenenfalls seine Begleitperson deshalb von seiner Arbeit fernbleiben muss, weil die Deutsche Rentenversicherung die Angelegenheit im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht schriftlich oder telefonisch erledigen kann und der Arbeitgeber sie hierfür nicht freistellt. Es handelt sich allerdings nicht um einen Verdienstausfall bei dem Versicherten, wenn der Anlass hierfür grundsätzlich einen Übergangsgeldanspruch auslöst.
Die Höhe des Verdienstausfalles hat der Versicherte nachzuweisen. Die Erstattung richtet sich nach den § 65a SGB I, § 73 SGB IX (Abschnitt 12) in Verbindung mit den „Grundsätzen zur Regelung des Verdienstausfalls“.
Jobcoaching (Absatz 8 Nummer 2a)
Jobcoaching ist eine flexible und an den individuellen Bedarfen orientierte, somit zeitlich befristete, betriebsnahe, arbeitsbegleitende Anleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz. Es hat zum Ziel, die betrieblich Beteiligten (die Arbeitnehmer*innen, Kolleg*innen sowie Führungskräfte) zu befähigen, eigene Lösungen zu entwickeln. Es initiiert und gestaltet Lern- und Entwicklungsprozesse sowohl bei der Person mit einer Behinderung zur Erbringung der betrieblichen Anforderungen am Arbeitsplatz als auch bei den Kolleg*innen sowie Führungskräften zur Gestaltung individueller Arbeitsinhalte und der Arbeitssituation. Jobcoaching am Arbeitsplatz dient damit der Heranführung, Anlernung, Einübung an die jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Das Jobcoaching kann entweder als einzelne Maßnahme oder als Bestandteil verschiedener Teilhabeleistungen Anwendung finden.
Bereits jetzt bildet das Jobcoaching den Kern der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der seit 2009 gesetzlich verankerten Unterstützten Beschäftigung (§ 55 SGB IX). Elemente des Jobcoachings finden sich z. B. in der Anleitung und Unterstützung am Arbeits-/Ausbildungsplatz beim Budget für Arbeit bzw. Budget für Ausbildung (§§ 61, 61a SGB IX). Zudem führen die Integrationsfachdienste Berufsbegleitung auch im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger durch (§ 193 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, § 49 Abs. 6 Nr. 9 SGB IX).
Der Leistungskatalog des § 49 SGB IX ist nicht abschließend ausgestaltet und ermöglicht den Rehabilitationsträgern im Bedarfsfall auch über diese Teilhabeinstrumente hinaus die Übernahme der Kosten für ein Jobcoaching nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 7. Insofern wird durch die Regelung keine neue Leistung begründet. Die Einfügung hat rein klarstellenden Charakter.
Arbeitsassistenz (Absatz 8 Nummer 3)
Allgemeines
Gemäß § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX umfassen Leistungen nach Absatz 3 Nummern 1 (außer Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) und 7 auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes.
Die Arbeitsassistenz unterstützt oder assistiert behinderte Menschen nach deren Anweisung bei der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten (zum Beispiel Vorlesekraft für Blinde oder Gebärdensprachdolmetscher). Die behinderten Menschen müssen also selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Arbeitsassistenz übernimmt nicht die Hauptinhalte der von den behinderten Menschen zu erbringenden Arbeitsleistung.
Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist der schwer behinderte Mensch selbst. Er beschäftigt die Assistenzkraft, ist also ihr Arbeitgeber (Arbeitgebermodell) oder vereinbart mit einem Dritten (zum Beispiel professionellen Hilfedienst) entsprechende Leistungen (Dienstleistungsmodell). Bevor ein schwerbehinderter Mensch seine Arbeitsassistenz selbst organisiert, ist sein Arbeitgeber in den Prozess einzubinden.
Leistungserbringung und Leistungsausführung
Nach der Rechtsgestaltung in dieser Angelegenheit (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 sowie S. 2 und 3 SGB IX und § 185 Abs. 4 SGB IX) werden Leistungen einer notwendigen Arbeitsassistenz zur ‘Erhaltung’ eines Arbeitsplatzes ausschließlich durch die Integrationsämter erbracht, also zur Sicherung des Fortbestandes eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Rehabilitationsträger - mithin auch die Deutsche Rentenversicherung - haben derartige Leistungen zur ‘Erlangung’ eines Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer bis zu 3 Jahren zu tragen. Sie sind also nur insoweit zu Assistenzleistungen verpflichtet, als hiermit erst ein Arbeitsverhältnis begründet und so eine berufliche Eingliederung erreicht wird. Die Kostentragung durch sie ist unabhängig davon vorgesehen, ob es sich prognostisch gesehen um eine dauerhafte oder nur eine vorübergehende Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz handelt.
Erbringt die Deutsche Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 1 und 3 SGB IX (außer Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), sind zur Sicherung der Eingliederung die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als deren Bestandteil ebenfalls zu übernehmen.
Bezogen auf eine durchgängige Beschäftigungszeit ist die Bestimmung des Förderungsrahmens von 3 Jahren unproblematisch. Wechseln dagegen die Beschäftigungen im maximal dreijährigen Förderzeitraum nacheinander, ist zu prüfen, ob die bereits geförderte Assistenzzeit hierauf anzurechnen ist oder ob der Dreijahreszeitraum mit jedem folgenden (möglicherweise befristeten) Arbeitsverhältnis neu beginnt.
Für Beschäftigungswechsel können insbesondere folgende Gründe vorliegen:
- gesundheitliche Gründe, die es nicht (mehr) erlauben, dass der Versicherte die geschuldete Arbeitsleistung des ursprünglichen Arbeitsplatzes (auch mit Hilfe der Assistenz) erbringen kann,
- Kündigung des alten Beschäftigungsverhälntisses seitens des Arbeitgebers,
- Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses von Seiten des Anspruchsberechtigten (zum Besipiel Wohnortwechel
- Ende eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel eine einer Projektarbeit).
In allen Fällen ist eine dauerhafte Eingliederung des behinderten Menschen, der auf eine Arbeitsassistenz angewiesen ist, noch nicht erreicht.
Wechselt ein Anspruchsberechtigter in ein Beschäftigungsverhältnis mit neuen Anforderungen an seine Qualifikation und bedingt dies auch eine Änderung beim Unterstützungsbedarf durch die Assistenz, so löst dieses neue Beschäftigungsverhältnis einen vollständigen Anspruch auf Arbeitsassistenz zur Erlangung dieses Arbeitsplatzes aus.
Bei der Fallgestaltung a) ist in der Regel davon auszugehen, dass der Anspruchsberechtigte in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintritt, welches mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar ist - mit der Folge, dass er die Arbeitsassistenz für einen neuen Förderzeitraum von bis zu 3 Jahren benötigt, um den Arbeitsplatz zu erlangen. In diesen Fällen erfolgt keine Anrechnung der bereits geförderten Assistenzzeit.
Wechselt ein Anspruchsberechtigter in ein Beschäftigungsverhältnis mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben, möglicherweise weil das alte Arbeitsverhältnis aus den oben genannten Gründen b) bis d) nicht mehr besteht, und kann er seine bisherigen Fähigkeiten und Kenntnisse hier weiter verwenden, sodass auch die Arbeitsassistenz wieder vergleichbare Hilfestellungen leisten muss, ist es sachgerecht, die bisherigen Zeiträume der Kostenübernahme für die Arbeitsassistenz auf den dreijährigen Gesamtförderrahmen anzurechnen.
Die Förderung einer Arbeitsassistenz ist auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit möglich.
Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt die Ausführung der Leistungen generell beim Integrationsamt! (§ 49 Abs. 8 S. 2 SGB IX). Das bedeutet, die Feststellung und Ausgestaltung des Assistenzbedarfs sowie die Bestimmung des Förderumfanges erfolgt immer durch das Integrationsamt. Hiermit wird im Interesse des behinderten Menschen ein Träger- und möglicherweise auch Assistenzkraftwechsel vermieden. Für die durchgängige Assistenzdurchführung der Integrationsämter spricht auch eine Leistungskontinuität. In den Fällen, in denen ein Rehabilitationsträger die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu tragen hat, werden die Aufwendungen des Integrationsamtes bis zu 3 Jahre von ihm erstattet.
Für Fälle einer derartigen ‘Aufgabenteilung’ (Kostentragung durch Rehabilitationsträger und Leistungsdurchführung vom Integrationsamt) sieht der Gesetzgeber eine ‘Abstimmung’ der beiden Träger vor (§ 49 Abs. 8 S. 2 SGB IX). Im Verhältnis zur Deutschen Rentenversicherung ist hierzu folgende Vorgehensweise vorgesehen.
Sofern der Antrag unmittelbar beim Integrationsamt gestellt wird, erhält der Rehabilitationsträger zunächst Gelegenheit, unverzüglich den grundsätzlichen Rehabilitationsbedarf und die sonstigen Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit zu prüfen. Soweit diese festgestellt worden sind, erteilt sie eine grundsätzliche Kostenzusage für die notwendige Arbeitsassistenz und dem Integrationsamt gleichzeitig den Auftrag, die Leistung unverzüglich auszuführen. Der individuelle Assistenzbedarf wird vom Integrationsamt ermittelt. Bei der Bemessung der Leistung gelten die ‘Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 185 Abs. 4 SGB IX. Der Bescheid über den Leistungsumfang an den Leistungsberechtigten ergeht durch das Integrationsamt. Die Aufwendungen für die Leistungen einer notwendigen Arbeitsassistenz werden dem Integrationsamt anschließend ebenfalls für maximal 3 Jahre nach § 49 Abs. 8 S. 3 SGB IX erstattet. Eine Abrechnung sollte jährlich vorgenommen werden.
Das Verfahren findet gleichermaßen Anwendung, wenn der Antrag des behinderten Menschen direkt bei der Deutschen Rentenversicherung eingeht.
Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
Allgemeines
Eine Förderung von Hilfsmitteln beziehungsweise technischen Arbeitshilfen ist dann nicht möglich, wenn die ausgeübte Beschäftigung nicht dem Ziel der dauerhaften beruflichen Eingliederung dient. Eine Beschäftigung dient dann nicht der dauerhaften beruflichen Eingliederung, wenn sie - unabhängig von einer Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung - geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist und Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 SGB III vorliegt. Im Einzelfall ist eine Förderung grundsätzlich möglich, wenn eine geringfügige Beschäftigung neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird (AGDR 1/2018, TOP 15).
Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass die Beschäftigten vor Gefahren für Gesundheit und Leben geschützt sind. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§§ 241 Abs. 2, 617 bis 619 Bürgerliches Gesetzbuch und § 62 Handelsgesetzbuch) und wird in einer Reihe staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften ergänzt. Hier sind in erster Linie das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu nennen.
Danach ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden oder möglichst gering gehalten wird. Der jeweilige Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Gemäß § 3a Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitgeber grundsätzlich (auch gegenüber einem anderen Arbeitnehmer) zur Leistung verpflichtet ist.
Nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit der ArbStättV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen. Elektromotorisch höhenverstellbare Schreibtische erfüllen diese Vorgabe und sind unter Berücksichtigung von dem Stand der Technik und den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nunmehr einer ergonomischen zeitgemäßen, den Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung gewährleistende Büroausstattung zuzuordnen (AGDR 3/2017, TOP 13.6). Gleiches gilt für jedwede Form von ergonomischen Tastaturen (zum Beispiel Y-Tastaturen) oder Mäusen (zum Beispiel aufrecht stehende Mäuse oder Joysticks) (AGDR 3/2017, TOP 13.6). Die im Fachhandel angebotenen ergonomischen Bürostühle sind in den jetzt erhältlichen Ausführungen bei der überwiegenden Art orthopädischer Einschränkungen geeignet, ein den Gesundheitsbedürfnissen entsprechendes Sitzen zu ermöglichen. Nur bei einigen Erkrankungsformen oder nach einem Unfall ist eine darüber hinaus gehende Ausstattung aus orthopädischen Gründen erforderlich (Arthrodesenstuhl oder individuell sondergefertigter Bürostuhl) - zum Beispiel bei Veränderungen der Körperstatik durch ausgeprägte Deformierungen der Wirbelsäule, Morbus Bechterew oder Skoliose mit einem Cobb-Winkel größer 40 Grad (R 17 Sitzhilfen).
Kernfrage der sozialmedizinischen Prüfung zu den Voraussetzungen des § 10 SGB VI muss stets sein, ob eine ergonomische Ausstattung zum Beispiel mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch (oder anderen, einen Haltungswechsel gewährleistenden Elementen, wie zum Beispiel ein zusätzliches Stehpult), Bürostühlen und weiteren Arbeitsmitteln trotz bestehender Beeinträchtigungen ausreicht, um eine dem Arbeitsschutzrecht entsprechende Arbeitsumgebung zur Verrichtung der beruflichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Bezüglich der Abgrenzung zu Leistungen des Arbeitgebers und der Integrationsämter wird auf die Verwaltungsabsprache zwischen RV, BA, UV und BIH und Abschnitt 19 verwiesen.
Hilfsmittel (Absatz 8 Nummer 4)
Kosten für Hilfsmittel können übernommen werden, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung ausschließlich zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können.
Hilfsmittel müssen die Folgeerscheinungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Verrichtung ausgleichen. Soll lediglich die Funktionsstörung in medizinischer Hinsicht beseitigt werden, sodass sich das Hilfsmittel unmittelbar auf die Behinderung auswirkt, fällt es in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs (GRA zu § 47 SGB IX, Abschn. 3.1 bis 3.2) beansprucht wird.
Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion, zum Beispiel das Hören, ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG vom 24.01.2013, AZ: B 3 KR 5/12 R).
Beschränkter sind die Leistungspflichten, wenn die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich).Dann sind die Krankenkassen nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Aufgabe der Krankenkasse ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe andere Sozialleistungssysteme (BSG vom 24.01.2013, AZ: B 3 KR 5/12 R).
Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind für die Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen grundsätzlich unbeachtlich. Ist aber ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben ohnehin nicht an. Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die Krankenkasse nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert (BSG vom 24.01.2013, AZ: B 3 KR 5/12 R).
Die Krankenkassen müssen also im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zunächst stets versuchen, einen Ausgleich der Behinderungen bis zum Gleichziehen mit einem gesunden Menschen zu erreichen. Erst wenn dies nicht möglich ist, beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkassen auf die Bereitstellung von Hilfsmitteln zum mittelbaren Behinderungsausgleich.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für Personen, deren Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben noch drei bis unter sechs Stunden beträgt (Ausnahme WfbM, gegebenenfalls unterstütze Beschäftigung), ein unmittelbarer Behinderungsausgleich seitens der Krankenkassen geschuldet wird. In der Regel können die betroffenen Menschen die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bewältigen und es bedarf somit keines mittelbaren Behinderungsausgleichs durch die Krankenkassen mehr.
Sind Hilfsmittel, die Funktionsstörungen in medizinischer Hinsicht beseitigen als auch Hilfsmittel, die eine Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen, gleichzeitig erforderlich, können Leistungen der Krankenversicherung nach dem SGB V - hier insbesondere § 33 SGB V „Hilfsmittel“ - und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX nebeneinander in Betracht kommen. Der Rentenversicherungsträger ist in diesen Fällen für eine umfassende bedarfsgerechte Leistungserbringung verantwortlich, sofern er leistender Träger gemäß § 14 SGB IX ist.
Reparaturkosten auf Grund Verschleißes oder unvorhergesehener Schäden der Hilfsmittel können ebenfalls übernommen werden, sofern diese nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden und nicht eine wiederholte Förderung (Abschnitt 20) unter Würdigung des Einzelfalles angebracht ist.
Sitzhilfe (Arthrodesenstuhl)
Förderungsfähig durch den Rentenversicherungsträger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nur eine Sitzhilfe, die eine Behinderung ausgleicht und im Einzelfall speziell am Arbeitsplatz über das Maß hinausgeht, wozu der Arbeitgeber im Rahmen der Ausstattung des Arbeitsplatzes mit ergonomischen Sitzhilfen ohnehin verpflichtet ist und der Versicherte die geschuldete Arbeitsleistung ansonsten nicht erbringen kann.
Sitzhilfe während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Sofern der Rehabilitand eine Sitzhilfe zur Durchführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, ist zu unterscheiden, ob die Maßnahmen in einer geeigneten außerbetrieblichen Einrichtung der beruflichen Bildung oder innerbetrieblich bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden.
Wird sie zum Beispiel in einem Berufsförderungswerk durchgeführt, so hat in der Regel das Berufsförderungswerk eine entsprechende Sitzhilfe zur Verfügung zu stellen. Ist allerdings wegen der Behinderung oder aufgrund spezieller beruflicher Erfordernisse eine Sonderanfertigung (zum Beispiel nach Körpermaßen) erforderlich, die nur von dem Behinderten, für den sie angefertigt wurde, benutzt werden kann, so können hierfür die Kosten von der Deutsche Rentenversicherung übernommen werden.
Im Bewilligungsbescheid ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass ihm die Sitzhilfe für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und den späteren Arbeitsplatz gewährt wird.
Wird die Leistung dagegen in einem Betrieb durchgeführt, so können die Kosten für eine erforderliche Sitzhilfe in jedem Fall übernommen werden.
Orthopädischer Fahrzeugsitz
Moderne Nutzkraftfahrzeuge sind immer mit ergonomischen Fahrzeugsitzen ausgestattet. Auch bei den heute erhältlichen Personenkraftwagen entsprechen die Fahrzeugsitze ergonomischen Anforderungen, oftmals sind solche Fahrersitze mit weiteren ergonomischen Komfortmerkmalen als Sonderausstattung erhältlich. Ein handelsüblicher Fahrersitz entspricht damit - unabhängig von der Preisklasse - stets ergonomischen Anforderungen, hat jedoch keine orthopädischen Sondermerkmale. Für die Ausstattung beruflich genutzter Kraftfahrzeuge mit solchen Fahrersitzen ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Eine Leistungsverpflichtung der Rentenversicherung besteht insoweit grundsätzlich nicht.
Die Notwendigkeit eines aufgrund der Behinderung individuell orthopädisch maßangefertigten Fahrersitzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nur noch in den seltensten Einzelfällen denkbar, bei denen Umbauten wie eine Versteifung, Entfernung oder Ersatz ansonsten üblicher Bauteile erforderlich sind. Insbesondere ist fraglich, ob bei entsprechend massiven orthopädischen Einschränkung, die einen berufsbedingt notwendigen Bedarf an einem maßangefertigten Fahrersitz begründen würde, noch Fahrtauglichkeit im Sinne der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) gegeben ist.
Ob ein Fahrer insbesondere im beruflichen Bereich dauerhaft sicher fahren kann, entscheidet in letzter Instanz immer die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt beziehungsweise des Landkreises. Vor einer Entscheidung kann es daher im Einzelfall angezeigt sein, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde vorgelegt wird. Gegebenenfalls sind andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Umdeutung in einen Rentenantrag zu prüfen (AGDR 3/2017, TOP 13.7).
Hörhilfe
Es ist zunächst generell Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 33 SGB V Hördefizite durch Versorgung mit Hörhilfen unmittelbar auszugleichen (vergleiche ‘Allgemeines’). Dabei wird Art und Inhalt der Hilfsmittelausstattung wesentlich durch das Ausmaß des Funktionsdefizits bestimmt, das ärztlicherseits sorgfältig konkretisiert werden muss. Danach bestimmt sich der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und beschränkt sich nicht alleine auf die Festbetragsregelung für Hilfsmittel (§ 36 SGB V).
Die Übernahme von Kosten für Hörhilfen durch die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich ausschließlich aus ihrem erwerbsspezifischen Rehabilitationsauftrag. Sie kann dann in Betracht kommen, wenn die Versorgung elementarer Grundbedürfnisse hörbeeinträchtigter Menschen im Rahmen einer medizinisch indizierten Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V) arbeitsbezogenen berufstypischen Anforderungen nicht genügt.
Das ist in der Regel dort der Fall, wo das Anforderungsprofil des Berufsbildes oder die hierfür prägende Arbeitsplatzumgebung besondere Bedingungen an das Hörvermögen stellt. Handlungsbedarf für die Rentenversicherung ergibt sich demzufolge erst, wenn die Erwerbsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit des Leistungsberechtigten selbst bei einer von der Krankenversicherung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erbringenden optimalen Grundversorgung gefährdet ist. Aufgabe der Rentenversicherung ist es, einen Mehrbedarf abzudecken, der sich aus berufstypischen Erfordernissen ergibt.
Soweit eine besondere Hörhilfe ausschließlich aufgrund von Umständen erforderlich ist, die für das Berufsbild nicht typisch sind, fehlt es an den persönlichen Zugangsvoraussetzungen für eine Leistungserbringung durch die Rentenversicherung (§ 10 SGB VI). Dies beinhaltet auch berufsuntypische Gegebenheiten am konkreten (aktuell besetzten) Arbeitsplatz.
Von den Umständen des Einzelfalles hängt ab, ob die Kosten für die unter diesen Aspekten beruflich benötigte aufwendigere Hörhilfe in voller Höhe oder nur teilweise von der Deutschen Rentenversicherung zu übernehmen sind.
Die dem Versicherten gegebenenfalls zustehenden Krankenkassenleistungen sind auf die Kosten einer aufwendigeren Hörhilfe für die Berufsausübung anzurechnen.
Ergibt sich insbesondere bei Lärmarbeitsplätzen ein berufsbedingter Mehrbedarf, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fällt, ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber aufgrund der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eine Leistungspflicht obliegt. Im Einzelfall kann als Grundlage einer solchen Prüfung die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung und das in diesem Zusammenhang zu erstellende Lärmkataster angefordert werden. Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) und/oder die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA Benutzungsverordnung - PSA-BV) kann zur Feststellung der Arbeitgeberpflichten herangezogen werden.
Beispielsweise sind in ICP-Hörsystemen lärmdämmende Filter in die Otoplastik integriert. Für die Lärmdämmung an Arbeitsplätzen, die nach der Gefährdungsbeurteilung hohen Lärmbelastungen ausgesetzt sind, ist nach der LärmVibrationsArbSchV der Arbeitgeber zuständig - ggf. durch Bereitstellung geeigneten Gehörschutzes (§ 8). Bei dem Gehörschutz handelt es sich wiederum um eine Persönliche Schutzausrüstung, die vom Arbeitgeber nach § 2 PSA-BV nur bereitgestellt werden darf, wenn diese den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht.
Orthopädischer Fußschutz (Sicherheitsschuhe)
Zu den von der Rentenversicherung zu tragenden Hilfsmitteln im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt auch orthopädischer Fußschutz (vergleiche BSG vom 26.07.1994, AZ: 11 RAr 115/93). Sie können sowohl im Zusammenhang mit einer anderen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch als selbständige Leistung bewilligt werden.
Für die Übernahme von Kosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der vorrangigen Pflichten des Arbeitgebers zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ergeben sich die folgenden Grundsätze (AGDR 2/2014, TOP 9):
- Die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI liegen grundsätzlich vor, wenn das Tragen von Fußschutz (hier: Sicherheitsschuhe) nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erforderlich ist und eine Versorgung mit individuell gefertigten orthopädischen Einlagen, eine individuelle orthopädische Veränderung des Schuhwerks (Zurichtung) oder die Anfertigung eines Maßschuhs erforderlich ist. Nicht jede Fehlstellung des Fußes führt zwingend dazu, dass eine Versorgung mit orthopädischen Einlagen erforderlich und daher die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10 SGB VI erheblich gefährdet oder gemindert ist. So liegt bei Knickfüßen, Senk-Spreizfüßen und Knick-Senk-Spreizfüßen keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor, sofern keine weiteren Diagnosen und Begleiterkrankungen vorhanden sind. Die ärztliche Verordnung einer Einlage führt somit nicht automatisch dazu, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt sind (AGDR 1/2018, TOP 14).
- Für die Versorgung des Versicherten mit geeignetem Fußschutz, der allgemeinen ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen entspricht, ist der Arbeitgeber zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV). Insbesondere sind hiermit die konfektionierten - das heißt industriell gefertigten - Sicherheitsschuhe gemeint.
- Für die individuell erforderliche orthopädische Ausstattung von Fußschutz können die Kosten für eine individuelle orthopädische Einlagenversorgung für individuelle orthopädische Zurichtungen sowie für behinderungsbedingt erforderliches Maßschuhwerk als Fußschutz im Rahmen von § 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX übernommen werden.
Von den Kosten für Modul- und Maßschuhe ist der individuelle Betrag des Arbeitgebers, den er bei einer Normalversorgung mit Fußschutz aufgrund rechtsverbindlicher Vorschriften des Arbeitsschutzrechts selbst zu tragen hat, in Abzug zu bringen. Macht ein Arbeitgeber keine Angaben zu seinem üblichen individuellen Arbeitgeberbetrag, so werden ohne weitere Sachaufklärung pauschal 80,00 EUR als Arbeitgeberanteil abgezogen (AGDR 3/2017, TOP 13.3).
Arbeitsschuhe
Arbeitsschuhe, die auf Anweisung des Arbeitgebers zu tragen sind, sind Schuhe, die nicht dem Fußschutz zuzurechnen sind. Sie sind damit auch keine Persönliche Schutzausrüstung, für die die Regelungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA Benutzungsverordnung - PSA-BV) und die DGUV - Regel 112 - 9911 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ zu beachten sind.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich an den Kosten für Arbeitsschuhe außerhalb von Fußschutz zu beteiligen. Dies obliegt grundsätzlich den Arbeitnehmern. Dennoch müssen Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG darauf hinwirken, dass die Arbeitnehmer sich sicherheitsgerecht verhalten. Diese wiederum haben gemäß § 15 ArbSchG für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Insofern ist es möglich, dass Arbeitgeber bestimmte Anforderungen, die Arbeitsschuhe aufweisen müssen, vorgeben (zum Beispiel in einer Dienstvereinbarung). Denkbar ist dies insbesondere in Küchenbetrieben, Berufen des Gesundheitsdienstes oder bei Tätigkeiten in Rein- oder Reinsträumen. Ist der Arbeitnehmer durch bestimmte Vorgaben des Arbeitgebers daran gebunden, spezielle Arbeitsschuhe zu tragen und/oder dürfen die üblicherweise in den Alltagsschuhen genutzten Einlagen im Arbeitsbereich nicht getragen werden (insbesondere aus hygienischen Gründen), so ist die Übernahme von individuellen orthopädischen Einlagen für den Arbeitsbereich durch die Rentenversicherung möglich, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI vorliegen. Dies gilt auch für Zurichtungen an den Arbeitsschuhen oder für behinderungsbedingt erforderliches Maßschuhwerk (AGDR 3/2017, TOP 13.4).
Kontaktlinsen
Kontaktlinsen sind eine Sehhilfe, die eine Funktionsstörung in medizinischer Hinsicht beseitigen, sie sind daher grundsätzlich dem Aufgabengebiet der Krankenversicherung zuzuordnen (es gilt hier das unter ‘Allgemeines’ Gesagte).
Die Versorgung mit Kontaktlinsen durch die Krankenversicherung ist auf medizinisch dringend erforderliche Ausnahmefälle beschränkt; in der Regel wird die Sehbeeinträchtigung durch Förderung einer Brille ausgeglichen.
Kontaktlinsen können aber auch Hilfsmittel zur Berufsausübung und damit Gegenstand von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden, wenn die Versorgung des Versicherten im Rahmen der Grundversorgungspflicht durch die Krankenversicherung (§§ 27 Abs. 1 Nr. 3 und 33 Abs. 1 SGB V) berufsspezifischen Erfordernissen nicht genügt. Die Versorgung mit Kontaktlinsen wird dann Aufgabe der Rentenversicherung, wenn sie anstelle einer sonst zumutbaren Brille zur Berufsausübung unvermeidlich sind. Hiervon können insbesondere Bühnendarsteller wie Schauspieler, Opernsänger oder Chorsänger (zum Beispiel auf Weisung des Arbeitgebers, bei klassischen Chören) betroffen sein, aber auch andere Berufsbilder sind denkbar, bei denen aus berufsbedingten Gründen das Tragen von Kontaktlinsen zwingend erforderlich ist.
Soweit die umfassende Würdigung der Umstände eines Einzelfalles ergibt, dass der Funktionsausgleich einer Seheinschränkung in der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit mit ihrem besonderen Beschäftigungsanforderungen mittels Kontaktlinsen unabwendbar und unverzichtbar ist, sind die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen.
Die Förderverpflichtung der Deutschen Rentenversicherung bezieht sich allerdings ausschließlich auf den berufsnotwendigen Mehrbedarf. Bei der Bemessung des Leistungsumfanges ist daher zu berücksichtigen, ob die Krankenkasse unter Umständen einen Zuschuss zu den Kontaktlinsen bezahlt, den sie für eine sonst erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Eine derartige Kostenbeteiligung dürfte die Ausnahme sein, weil Kontaktlinsen nicht ununterbrochen getragen werden. Demzufolge dürfte regelmäßig eine medizinisch begründete Notwendigkeit bestehen, den Versicherten zusätzlich mit einer Brille auszustatten. Tritt die Krankenkasse hierfür ein, ist sie ihrer Leistungsverpflichtung zur Grundversorgung mit der Folge nachgekommen, dass ihre Beteiligung an den Kontaktlinsen entfällt. Somit erfolgt die Förderung in vollem Umfang, wenn der sehbehinderte Mensch durch die Krankenversicherung bereits eine Grundversorgung erhalten hat.
Korrektionsschutzbrille
Für die Ausstattung mit erforderlichem Augenschutz unabhängig von ihrer Art auch für Fehlsichtige sind aufgrund der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen die Arbeitgeber verpflichtet. Ausnahmen, die zu einer Leistungspflicht der Rentenversicherung für Korrektionsschutzbrillen führen, sind nicht denkbar (AGDR 3/2017, TOP 13.5).
Technische Arbeitshilfen (Absatz 8 Nummer 5)
Kosten für technische Arbeitshilfen können erstattet werden, wenn sie wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind.
Technische Arbeitshilfen sind abzugrenzen von Zuschüssen für Arbeitshilfen und Einrichtungen im Betrieb, die nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geleistet werden können.
Rollstuhlrückhaltesystem (Kraftknoten)
Rollstuhlrückhaltesysteme sind für Transportfahrten von schwerbehinderten Menschen erforderlich, die nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden können.
Die Kosten für ein Rollstuhlrückhaltesystem können von der Deutschen Rentenversicherung nicht übernommen werden, wenn das Rollstuhlrückhaltesystem unter anderem für Fahrten zu einem behandelnden Arzt benötigt wird, dessen Leistung nicht auch von einem anderen Arzt im nahen Wohnumfeld des Rollstuhlfahrers erbracht werden kann. In diesem Fall handelt es sich um eine Leistung nach dem SGB V.
Wird ein Rollstuhlrückhaltesystem ausschließlich für den Transport zu einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, ist eine Kostenübernahme möglich, soweit der beauftragte Bildungsträger keinen Fahrdienst für schwerbehinderte Menschen vorhält, der bereits im Kostensatz berücksichtigt ist.
Eine Kostenübernahme ist ebenfalls möglich, wenn ein Rollstuhlrückhaltesystem ausschließlich zur Erreichung des Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Für behinderte Menschen, die sich auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) befinden, ist eine Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem im Rahmen des § 49 SGB IX nicht möglich (AGDR 2/2013, TOP 14).
Wohnungshilfen (Absatz 8 Nummer 6)
Leistungen der Wohnungshilfe sind finanzielle Hilfen für die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung sowie der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Diese Aufgaben sind Gegenstand der
- Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rehabilitationsträger,
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch die Sozialhilfeträger,
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.
Eine Abgrenzung zwischen dem beruflichen Leben und dem sozialen, privaten Lebensbereich in Bezug auf die Verantwortlichkeit einer notwendigen Versorgung ist nicht normiert; sie ergibt sich aus der Zweckbestimmung der einzusetzenden Hilfen. Die Rentenversicherung kann angesichts ihres erwerbsspezifischen Versorgungsauftrages entsprechende Leistungen nur dann erbringen, wenn sich hierfür eine berufsbezogene Notwendigkeit ergibt.
Wohnungshilfe für die ‘Beschaffung’ einer behindertengerechten Wohnung kann zum Beispiel den Kostenaufwand für eine auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelfalles abgestimmte Wohnraumorganisation durch Einschaltung von entsprechenden Fachdiensten (Makler) ausgleichen, weil die Deutsche Rentenversicherung keine Möglichkeit sieht, selbst adäquaten Wohnraum zu beschaffen. Die ‘Ausstattung’ einer dem Einzelfall angemessenen Wohnung beschränkt sich auf die behinderungsbedingten Um- und Ausbauten. Wohnungshilfen für die ‘Erhaltung’ beinhalten die finanziellen Aufwendungen für Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten der geförderten ‘Ausstattung’ sowie für vorgeschriebene Untersuchungsintervalle zum Beispiel bei überwachungsbedürftigen technischen Geräten im Sinne gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen (nicht dagegen von Versicherten selbst bestimmte Wartungsarbeiten). Hierzu lassen sich auch Aufwendungsentschädigungen für die Inanspruchnahme von Leistungen zum Mieterschutz (zum Beispiel Mieterschutzvereine, Rechtsbeistand) bei drohender Kündigung/Räumung einordnen.
Soweit gleichzeitig verschiedene Wohnungshilfen beantragt werden, die zu einem Teil dem beruflichen Leben und zu einem anderen Teil dem persönlichen Leben zuzuordnen sind, ist ein Teilhabeplanverfahren gemäß § 19 SGB IX durchzuführen.
Im Verhältnis zu den Reha-Trägern zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht für die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nur eine nachrangige Leistungspflicht gegenüber dem schwer behinderten Menschen. Sie tritt dort ein, wo sich überhaupt keine Zuständigkeit eines Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. In der Regel wird dies bei Selbstständigen und Beamten der Fall sein; für beschäftigte Arbeitnehmer wird sich vermutlich regelmäßig die Zuständigkeit eines Reha-Trägers ergeben. Diese und die nachfolgenden Aspekte sind unter anderem in der seit 01.08.2002 geltenden und ab 01.03.2015 neu gefassten Verwaltungsabsprache zwischen RV, BA, UV und BIH festgehalten.
Der Förderrahmen erstreckt sich grundsätzlich nur auf eine durch die Berufsausübung beziehungsweise Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Wohnungshilfen haben zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen schwerpunktmäßig auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirken, sie sollen dem behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, seinen Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbstständig zu erreichen.
Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigen, sind nicht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig. Hiervon sind generell alle Veränderungsprozesse innerhalb des persönlichen Wohnbereiches erfasst. Diese Leistungen fallen gegebenenfalls unter die Leistungen zur sozialen Teilhabe und können gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, § 77 SGB IX von den für diese Leistungen zuständigen Rehabilitationsträgern (zum Beispiel Sozialhilfeträger) erbracht werden. Auf das Urteil des BSG vom 26.10.2004, AZ: B 7 AL 16/04 R wird verwiesen. Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur Leistungen der Wohnungshilfe erbracht, die sich auf den Bereich vor der Haus- beziehungsweise Wohnungstür erstrecken. Die Einrichtung von Heimarbeitsplätzen bleibt hiervon unberührt (siehe Verwaltungsabsprache zwischen RV, BA, UV und BIH).
Finanzierungen von Wohneigentum in Ergänzung oder als Ersatz des freien Kapitalmarktes oder anderer hierfür vorgesehener öffentlicher Förderprogramme (zum Beispiel landesspezifische Wohnbauförderung) können im Rahmen von Teilhabe am Arbeitsleben nicht geleistet werden.
Weitergehende Leistungsverpflichtungen anderer Träger - zum Beispiel der Unfallversicherung, der Sozialhilfe oder der Pflegeversicherung - bleiben unberührt.
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Wohnungshilfe im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Abgrenzung zu Leistungen des Arbeitgebers und der Integrationsämter
Die Arbeitgeber sind nach § 164 SGB IX (Teil 3 Schwerbehindertenrecht) im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen so einzurichten, dass diese dauerhaft Beschäftigung finden können.
§ 164 Abs. 4 SGB IX legt individuelle und einklagbare Pflichten der Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung der Arbeitsstätte und Ausstattung des Arbeitsplatzes fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift insgesamt zu einer Stärkung der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung beitragen. Hierbei werden die Arbeitgeber unter anderem durch die Integrationsämter unterstützt. Die Leistungsverpflichtung der Integrationsämter ist im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig. Der Vorrang des Trägers der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beschränkt sich dabei jedoch unter Berücksichtigung der für ihn maßgeblichen Vorschriften ausschließlich auf die Förderung der Beschäftigungsbedingungen des einzelnen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen.
Die Regelung des § 3a Abs. 2 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) verfolgt demgegenüber eine andere Zielstellung, und zwar die Gewährleistung des Arbeitsschutzes für im Betrieb beschäftigte Menschen mit Behinderungen. Sie ergänzt damit lediglich die im Schwerbehindertenrecht getroffenen Regelungen um flankierende Arbeitsschutzbestimmungen.
Sofern die jeweilig benötigten Hilfsmittel beziehungsweise (technischen) Arbeitshilfen geeignet sind, die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder die bereits vorliegende Erwerbsminderung eines einzelnen Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verbessern - und die weiteren spezifischen Voraussetzungen der einzelnen Leistungen der §§ 49, 50 SGB IX vorliegen (die eine Prüfung von Arbeitgeberpflichten nur bedingt zulassen) - besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Dieser Anspruch geht der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die von den Integrationsämtern erbracht wird, vor (§ 185 Abs. 6 S. 2 SGB IX).
Die Klärung vorrangiger Arbeitgeberpflichten ist für Hilfsmittel ausdrücklich in § 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX geregelt, mithin bei den besonderen Voraussetzungen für die jeweiligen Leistungen. Diese können sich zum Beispiel aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Zugleich sind allgemeine Mindestanforderungen unter anderem aus dem Arbeitsschutzrecht zu beachten, um den Anspruch und notwendigen Leistungsumfang zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bestimmen (Pflichten nach § 3a Abs. 2 ArbStättV lösen den speziellen Vorrang des § 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX dagegen nicht aus). Sofern bereits Hilfsmittel Beschäftigten ohne Behinderung bereitgestellt werden, zum Beispiel auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Ergonomie, zählen diese zur ergonomischen Grundausstattung des jeweiligen Betriebs. In diesen Fällen kommen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfen nicht (mehr) behinderungsspezifisch sind. Zugleich ist es nicht Aufgabe der Rentenversicherung, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen.
Demgegenüber sehen die besonderen Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 8 Nr. 5 und 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX für die Förderung von (technischen) Arbeitshilfen keine ausdrückliche Prüfung vorrangiger Arbeitgeberpflichten vor, so dass ein Anspruch auf Teilhabeleistungen auch nicht unter Verweis darauf abgelehnt werden kann (vergleiche hierzu auch das Urteil des BSG vom 22.09.1981, AZ: 1 RA 11/80).
Werden technische Arbeitshilfen (zum Beispiel technische Hilfen zum Bewegen und Tragen von Lasten) jedoch durch den Arbeitgeber bereits Beschäftigten ohne Behinderungen zur Verfügung gestellt, weil dies zum Beispiel aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, gehören diese bereits zur Grundausstattung des jeweiligen Betriebes. Damit sind die Arbeitshilfen in diesen Fällen nicht speziell für Beschäftigte mit Behinderungen notwendig, weshalb sie grundsätzlich auch nicht im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherungsträger erbracht werden können.
Um die jeweiligen Aufgabengebiete und vorhandenen Zuständigkeiten der Leistungsträger deutlich zu machen und abzugrenzen, haben die Leistungsträger im Jahre 2002 eine Verwaltungsabsprache in Kraft gesetzt. Im Rahmen des BTHG wurde diese Absprache in eine Verwaltungsvereinbarung überführt, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
Die Förderung durch die Rehabilitationsträger ist nach der Verwaltungsvereinbarung auf die Beschäftigungsbedingungen des einzelnen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen (Hilfen im Einzelfall) beschränkt. Eine Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers besteht nicht, soweit es sich um Maßnahmen zur Schaffung besonderer behindertengerechter betrieblicher Einrichtungen (Aufzug, Rollstuhlrampe etc.) zu Gunsten einer Mehrzahl von beschäftigten schwerbehinderten Menschen handelt (generelle Maßnahmen – siehe auch Beispiel im oben genannten Urteil des BSG). In diesen Fällen hat grundsätzlich der Arbeitgeber für die Kosten aufzukommen, wobei ihm hierzu im Wege der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben von dem Integrationsamt Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden können (§ 164 Abs. 4 S. 2 SGB IX in Verbindung mit § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX, §§ 26, 27 SchwbAV (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).
Die Frage, ob es sich bei den jeweiligen Arbeitshilfen beziehungsweise Einrichtungen im Betrieb um Hilfen im Einzelfall oder um generelle Maßnahmen handelt, wird in der Vereinbarung konkret beantwortet. Sofern im Betrieb nur ein Mensch mit Schwerbehinderung beschäftigt ist beziehungsweise eingestellt werden soll, der zugleich die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt, fällt die Finanzierung der Arbeitshilfen beziehungsweise Einrichtungen im Betrieb in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung. Dabei ist unbeachtlich, dass bestimmte Leistungen bei Einstellung weiterer Menschen mit Schwerbehinderung auch von diesen genutzt – und damit nicht mehr individuell einem einzelnen Beschäftigten zugeordnet - werden können.
Wiederholte Förderung
Grundsätzlich kommt eine wiederholte Förderung in Betracht, wenn eine dauerhafte Eingliederung mit der erstmaligen Förderung (Erstausstattung) nicht zu erreichen ist. Für die Förderung einer Ersatzbeschaffung (zum Beispiel wegen Verschleiß des für die Berufsausübung notwendigen Hilfsmittels) gelten die unter 'Hilfen im Einzelfall' (Abschnitt 19) dargestellten Kriterien gleichermaßen. Die Voraussetzung für die Notwendigkeit der Hilfen bestimmt sich nach den Regelungen für die erstmalige Förderung (diese Betrachtungsweise ist bekannt aus dem Bereich der Kraftfahrzeughilfe). Bei wiederholter Förderung ist im Hinblick auf Art und Umfang der Leistungserbringung der technische Wandel seit der letzten Förderung angemessen zu berücksichtigen. Zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklungen sind also in die wiederholte Förderung mit einzubeziehen. Die Ersatzbeschaffung obliegt dem Träger, der auch die Erstausstattung gefördert hat. Zuständigkeitsregelungen im internen Verhältnis der Partner der Verwaltungsabsprache mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beziehungsweise zu anderen Leistungsträgern bleiben davon unberührt (zum Beispiel versicherungsrechtlicher Wechsel von der Bundesagentur für Arbeit zur Rentenversicherung).
Soweit ein Hilfsmittel oder die technische Arbeitshilfe noch funktionstüchtig ist und nur durch ein modernes oder technisch verbessertes Gerät ersetzt werden soll (Urteil des SG Koblenz vom 01.04.1998, AZ: S 10 A 143/97, und Urteil des SG Trier vom 25.08.1998, AZ: S 4 A 77/97), besteht kein durch die Deutsche Rentenversicherung abzudeckender (Reha-)Versorgungsbedarf. Der Austausch geht zu Lasten des Arbeitgebers, der gegebenenfalls von dem Integrationsamt unterstützt wird.
Kosten für Reparaturen und die Wartung von Sachmitteln sind stets von dem Leistungsträger zu tragen, der die Ausstattung gefördert hat.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
Inkrafttreten: 01.01.2018 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksatze 18/9522 |
Die Vorschrift (bisher § 33 SGB IX) wurde durch das Bundesteilhabegesetz redaktionell überarbeitet. Zur weiteren Historie wird auf § 49 SGB IX (Gesetzestext) verwiesen.
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I Nr. 146) |
Inkrafttreten: 14.06.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6442 |
Jobcoaching wurde neu unter Absatz 8 Nummer 2a aufgenommen.
Gesetzliche Klarstellung bei der Kostenübernahme für Hilfsmittel (Absatz 8 Nummer 4).