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§ 15 ALG: Waisenrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.10.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4a des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651)

Inkrafttreten09.08.2018
Version003.00

1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Zusatzinformationen

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