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§ 381 RVO: [Verteilung der Beitragslast]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 32 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441)

Inkrafttreten01.01.1987
Gültig bis31.12.1988
Version001.00

(1) Die nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge für die in § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Versicherten werden jeweils zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern getragen. Für einen Versicherten, dessen monatliches Entgelt 1/10 der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigt, und für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, und für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a Versicherten trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

(2) Die nach § 180 Abs. 5 und 6 zu bemessenden Beiträge trägt der Versicherte. Werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge nachgezahlt, sind Beiträge auch von der Nachzahlung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1983 zu entrichten, in dem Anspruch auf Krankenpflege oder für den Rentner oder den Bezieher der Versorgungsbezüge Anspruch auf Familienhilfe bestand; sie gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente oder Versorgungsbezüge nachgezahlt werden. Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 Nr. 2 und 3 zu bemessende Beiträge sind nur zu entrichten, wenn sie monatlich mindestens zehn Deutsche Mark betragen. § 180 Abs. 8 Satz 4 ist jeweils für höchstens 120 Monate anzuwenden.

(2a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3 zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten, als diese die Beiträge nach § 381a übersteigen.

(3) Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen, soweit sich aus Absatz 3a nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben, bis zum Beginn der Rente, es sei denn,

1.die Witwe eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt Witwenrente oder
2.die Waise eines in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten, der bereits Rente bezogen hat, beantragt vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs Waisenrente oder
3.ohne die Versicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 bestände Anspruch auf Familienkrankenpflege.

Beiträge, die sie vom Beginn der Rente bis zur Zustellung des die Rente gewährenden Bescheids entrichtet haben, werden ihnen zurückgezahlt.

(3a) Der das Verletztengeld oder das Übergangsgeld gewährende Rehabilitationsträger hat die nicht nach § 180 Abs. 5 und 6 zu bemessenden Beiträge zu tragen

1.für die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Versicherten vom Beginn der Mitgliedschaft an,
2.für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der siebten Woche des Bezugs an.

(4)

(4a) Personen, die nach § 173c von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Rehabilitationsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist.

(5) Mitglieder nach § 311 Satz 2 haben den Beitrag nach ihrem letzten Grundlohn allein zu tragen. Sie können beantragen, daß für die Berechnung des Grundlohns § 180 Abs. 4 entsprechend gilt.

(6)

Zusatzinformationen

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