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§ 27 SGB IV: Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Hinweis auf neuere Rechtsprechung zur Vollständigkeit des Erstattungsantrags in Abschn. 2.1.1

Dokumentdaten
Stand08.05.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des HZvNG vom 21.06.2002 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 27 SGB IV

Version003.01
Schlüsselwörter
  • 6751

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Verzinsung (§ 27 Abs. 1 SGB IV) und die Verjährung (§ 27 Abs. 2 und 3 SGB IV) des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 26 Abs. 2, 3 SGB IV.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für die Verjährung von Beitragsansprüchen gilt § 25 SGB IV. Unter welchen Voraussetzungen die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gehemmt sein können, ist in § 198 S. 2 SGB VI geregelt.

Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Mit der Verzinsung sollen Erstattungsempfänger vor Nachteilen bewahrt werden, die aufgrund einer übermäßig langen Bearbeitungszeit ihrer Anträge eintreten können. Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen kommt denjenigen zugute, die die Beiträge getragen haben; das sind in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ist dem Arbeitgeber der Arbeitnehmeranteil von der Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger erstattet worden, weil der Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers (laut Erstattungsantrag) im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeglichen wird, steht der Zinsanspruch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils dem Arbeitgeber zu.

Beginn der Verzinsung

Für den Beginn der Verzinsung ist zu unterscheiden, ob die Erstattung nach § 26 SGB IV beantragt wurde (Abschnitt 2.1.1) oder von Amts wegen erfolgt (Abschnitt 2.1.2).

Beginn der Verzinsung bei Erstattungen aufgrund eines Antrages

Die Verzinsung beginnt nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge, zum Beispiel

Eingang des Antrages:05.08.
Beginn der Verzinsung:01.10.

Dieser Zeitpunkt bleibt auch dann maßgebend, wenn die Einzugsstelle den Erstattungsantrag wegen Unzuständigkeit an den Rentenversicherungsträger weiterleitet.

Ein Erstattungsantrag ist dann vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die der Versicherungsträger für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch einschließlich deren Auszahlung benötigt. Hierzu gehören auch, im Gegensatz zu der Zinsprüfung nach § 44 SGB I, die Angaben zur Bankverbindung der Erstattungsberechtigten, damit die Erstattungsbeträge unbar ausgezahlt werden können.

Sind die zu Unrecht entrichteten Beiträge im Abbuchungsverfahren gezahlt worden und bestätigt der Erstattungsempfänger, dass der Erstattungsbetrag auf das Abbuchungskonto zu überweisen ist, haben die Nachfrage des Rentenversicherungsträgers und die Bestätigung des Antragstellers keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit des Erstattungsantrages (BSG vom 07.09.2017, AZ: B 10 LW 1/16 R). Gibt der Antragsteller ein anderes Konto für die Erstattung an, ist der Erstattungsantrag erst mit der Bekanntgabe der abweichenden Bankverbindung vollständig.

Ist die Bankverbindung nicht bekannt, weil zum Beispiel die zu Unrecht entrichteten Beiträge per Überweisung gezahlt wurden, ist der Erstattungsantrag erst vollständig, wenn der Berechtigte die für die Erstattung maßgebliche Bankverbindung mitgeteilt hat (rechtskräftiges Urteil des SG Köln vom 05.03.2018, AZ: S 4 R 1161/17).

Sofern der von den Spitzenverbänden erarbeitete Antragsvordruck verwendet und lückenlos ausgefüllt wird, ist von einer vollständigen Antragstellung auszugehen, auch wenn weitere Ermittlungen (zum Beispiel zu Entgeltaufteilungen) erforderlich sind.

Ist der Antrag unvollständig, so tritt an die Stelle des Eingangs der Zeitpunkt, an dem dem Versicherungsträger alle Angaben für eine ordnungsmäßige Bearbeitung des Antrages vorliegen.

Sofern der von den Spitzenverbänden erarbeitete Antragsvordruck verwendet und lückenlos ausgefüllt wird, ist von einer vollständigen Antragstellung auszugehen, auch wenn weitere Ermittlungen (zum Beispiel zu Entgeltaufteilungen) erforderlich sind.

Auf die Vollständigkeit des Antrages hat keinen Einfluss, dass

  • der Versicherte noch zum (teilweisen) Verzicht auf den Beanstandungsschutz infolge Betriebsprüfungen und/oder Feststellungsbescheiden nach § 149 Abs. 5 SGB VI zu beraten war,
  • noch Ermittlungen beim Arbeitgeber und der Einzugsstelle hinsichtlich durchgeführter Betriebsprüfungen zu führen waren,
  • noch Ermittlungen beim Arbeitgeber zur Entgeltaufteilung der Jahre der unterjährigen Beschäftigung erfolgten,
  • noch Ermittlungen zu fehlenden beziehungsweise unrichtig gemeldeten Entgelten erforderlich waren,
  • noch Ermittlungen bei der zuständigen Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgten oder ein Clearingverfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen war,
  • Rückfrage beim Versicherten gehalten wurde, weil er parallele Willenserklärungen sowohl zur Erstattung der Beiträge als auch zur Umwandlung nach § 202 S. 1 SGB VI abgegeben hat und/oder
  • der Versicherte keine Angabe zu aus den Beiträgen erbrachten Leistungen gemacht hat, wenn dem Rentenversicherungsträger alle relevanten Daten vorliegen.

Beginn der Verzinsung bei Erstattungen von Amts wegen

Fehlt ein Erstattungsantrag, so beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung (§ 27 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV).

Ende der Verzinsung

Die Verzinsung endet mit Ablauf des letzten Kalendermonats vor der Zahlung des Erstattungsbetrages durch den Versicherungsträger, zum Beispiel

Zahlung am29.08.
Ende der Verzinsung31.07.

Höhe der Zinsen

Der Zinssatz beträgt einheitlich 4 %; verzinst werden nur volle (nach unten gerundete) Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 1 und Beispiel 2

Aufrechnung, Verrechnung

In Fällen der Aufrechnung und Verrechnung (§ 28 SGB IV) gegen den Erstattungsbetrag besteht ein Zinsanspruch nur aus dem Teil des Erstattungsbetrages, der nach durchgeführter Aufrechnung oder Verrechnung für die Erstattungsberechtigten (zum Beispiel Arbeitgeber und Arbeitnehmer) verbleibt.

Abtretung und Pfändung

Eine Abtretung (§§ 398 ff BGB) oder Pfändung (§§ 803 ff ZPO) des Erstattungsanspruchs steht der Verzinsung nicht entgegen.

Die Zinsansprüche sind als Nebenfolge grundsätzlich mit dem Erstattungsanspruch verbunden und teilen sein Schicksal. Die Zinsen stehen deshalb dem Abtretungsempfänger beziehungsweise Pfändungsgläubiger zu, soweit dessen Forderung noch nicht erfüllt ist.

Keine Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV

Werden zu Recht entrichtete Beiträge wegen eines Beratungsmangels im Wege eines Herstellungsanspruchs erstattet, so besteht kein Anspruch auf Verzinsung nach § 27 Abs. 1 SGB IV (BSG vom 24.03.1983, AZ: 1 RJ 92/81, SozR 2100 § 27 Nr. 2).

Die Erstattung des Gegenwertes ungültiger Beitragsmarken nach § 10 RV-BZV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 RV-BEVO kann nur einen Zinsanspruch nach § 44 SGB I auslösen (BSG vom 13.10.1983, AZ: 11 RA 49/82, SozR 1200 § 44 Nr. 9).

Bei Umwandlung von zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen in freiwillige Beiträge nach § 202 S. 1 SGB VI kommt keine Verzinsung in Betracht. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber überzahlte Beiträge nach Ziffer 3.1 der in der jeweils geltenden Fassung der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung gegen seine Beitragsschuld aufrechnet.

Bagatellbetrag

Zinsbeträge bis zu einem Zehntel des aktuellen Rentenwerts (Grenzwert nach § 118 Abs. 2a SGB VI), sind nur auszuzahlen, wenn der Erstattungsberechtigte dies ausdrücklich beantragt.

Verjährung des Erstattungsanspruchs

Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

Berechnung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (01.01.), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge gezahlt worden sind. Sie endet mit dem letzten Tag des vierten Kalenderjahres (31.12.) nach dem Jahr der Beitragszahlung. Ist zum Zeitpunkt des Erstattungsantrages die Verjährungsfrist nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VI noch nicht abgelaufen, können zu Unrecht entrichtete Beiträge für abhängig Beschäftigte ohne Beanstandung von der Einzugsstelle zurückgezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind zweifelsfrei zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge stets vom Rentenversicherungsträger zu beanstanden (BSG vom 16.02.1971, AZ: 1/11 RA 54/69, SozR Nr. 10 zu § 73 G 131 und BSG vom 26.08.1975, AZ: 1 RA 165/74, SozR 2200 § 1423 Nr. 5), sofern die Beiträge nicht gegen eine Beanstandung geschützt sind (siehe GRA zu § 26 SGB IV Abschnitt 4.1.1 und 4.1.2) oder nach § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV als zu Recht gezahlte Beiträge gelten (siehe GRA zu § 26 SGB IV Abschnitt 5). Im Falle der Beanstandung verjährt gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 SGB IV der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2, 3 SGB IV erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge beanstandet wurden.

Siehe Beispiel 3

Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung von Erstattungsansprüchen erklärt § 27 Abs. 3 S. 1 SGB IV die Vorschriften des BGB sinngemäß für anwendbar. Es gelten insoweit also die gleichen Grundsätze wie für die Verjährung von Beitragsansprüchen (§ 25 SGB IV).

Hemmung der Verjährung

Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203 bis 209 BGB geregelt. Hier dürfte jedoch allenfalls der in § 206 BGB genannte Hemmungsgrund (höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist) für die Verjährung von Erstattungsansprüchen relevant sein.

Die in § 204 BGB genannten Hemmungsgründe wegen Rechtsverfolgung dürften aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 27 Abs. 3 S. 2 SGB IV, wonach auch der schriftliche Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge sowie die Erhebung eines Widerspruchs eine Hemmung der Verjährung auslösen, in den Hintergrund treten. Diese Hemmungen nach Abs. 3 Satz 2 enden nach Satz 3 der Vorschrift jeweils sechs Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag beziehungsweise den Widerspruch.

Nach § 198 SGB VI wird die Verjährung des Erstattungsanspruchs auch durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt (vergleiche GRA zu § 198 SGB VI). Diese Hemmungen enden nach § 198 S. 2 SGB VI jeweils sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.

Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung unter dem Einfluss der Hemmung steht, wird also aus der schon angelaufenen Verjährung ausgeklammert; die Verjährungsfrist verlängert sich dann über den ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkt hinaus um den ausgeklammerten Zeitraum der Hemmung (§ 209 BGB).

Siehe Beispiel 4

Ablaufhemmung der Verjährung

Die Ablaufhemmung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verjährung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt beziehungsweise frühestens eine bestimmte Zeit nach dem Wegfall von Gründen abläuft, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen. Gemäß § 210 BGB besteht eine Ablaufhemmung bei Ansprüchen geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen ohne gesetzlichen Vertreter und bei Ansprüchen gegen diese Personen. Laufende Verjährungsfristen enden nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit oder nachdem der Mangel der gesetzlichen Vertretung weggefallen ist.

Neubeginn der Verjährung

Der Neubeginn der Verjährung (bis zum 31.12.2001 als ‘Unterbrechung’ bezeichnet) tritt nur noch bei den in § 212 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB genannten Gründen ein, die allerdings für den Erstattungsanspruch ohne Belang sein dürften.

Der Neubeginn (bisher Unterbrechung) der Verjährung bewirkt, dass die bis zum Eintritt des Unterbrechungsgrundes abgelaufene Zeitdauer der Verjährungsfrist außer Betracht gelassen wird; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt vielmehr eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Diese Verjährungsfrist beginnt aber nicht erst mit dem auf die Unterbrechung folgenden Kalenderjahr, sondern bereits unmittelbar nach dem Wegfall der Unterbrechung (§ 212 BGB).

Wirkung der Verjährung

Vorschriften über die Wirkung der Verjährung enthält § 214 BGB. Danach ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach Ablauf der Verjährungsfrist zu verweigern. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs kann also im Wege der Einrede vom Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden; sie liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Die Einrede der Verjährung ist mit Bescheid zu erheben, aus dem erkennbar sein muss, dass ein Ermessen ausgeübt wurde (BSG vom 26.03.1987, AZ: 11a RLw 3/86, BSGE 61, 226).

Unter bestimmten Umständen kann die Geltendmachung der Verjährung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angesehen werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn den Rentenversicherungsträger ein Verschulden an der zu Unrecht erfolgten Beitragsleistung oder dem Eintritt der Verjährung trifft.

Wird der Erstattungsbetrag trotz Verjährung gezahlt, kann dieser nicht zurückgefordert werden, auch wenn er in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde.

Übergangsfälle

Nach dem zum 01.01.2008 aufgehobenen § 115a SGB IV galten Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB bei der Anwendung des § 27 Abs. 3 SGB IV in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung entsprechend. Danach fand das neue Verjährungsrecht grundsätzlich auf sämtliche Ansprüche Anwendung, die am 01.01.2002 bestanden und noch nicht verjährt waren. Für Zeiten bis zum 31.12.2001 richteten sich Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (Unterbrechung) jedoch nach dem bisherigen Recht. Erstreckte sich die Dauer der Hemmung oder Unterbrechung über den 31.12.2001 hinaus, so unterlagen diese bis zum 31.12.2001 dem bisherigen Recht, danach den neuen Vorschriften. Führte ein Sachverhalt, der unter altem Recht die Unterbrechung der Verjährung bewirkt hatte, nach neuem Recht zu einer Verjährungshemmung, so galt eine Unterbrechung, die vor dem 01.01.2002 noch nicht aufgehoben war, als mit Ablauf des 31.12.2001 beendet, die Verjährung begann am 01.01.2002 neu und war sofort gehemmt.

Siehe Beispiel 5

Sollte ein Hemmungstatbestand über den 31.12.2007 hinaus vorliegen, müssten trotz Aufhebung des § 115a SGB IV die oben angeführten Ausführungen weiterhin beachtet werden.

Beispiel 1: Berechnung der Zinsen

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)
Eingang des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
in Höhe von 2.000,89 EUR am10.09.
Zahlung des Erstattungsbetrages am 21.04.
des folgenden Jahres.
Lösung:
Zinsen sind zu berechnen für die Zeit (5 Kalendermonate):vom 01.11. bis 31.03.
2.000 EUR mal 4 mal 150 Tage
geteilt durch
100 mal 360 Tageist gleich33,33 EUR

Beispiel 2: Berechnung der Zinsen

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)
Eingang des Erstattungsantrages am10.09.
Zahlung des Erstattungsbetrages am 30.11
des laufenden Jahres.
Lösung:
Keine Zinsberechnung, da keine Zinszeit entsteht.

Beispiel 3: Berechnung der Verjährungsfrist

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Beitragsentrichtung:15.04.1989
Beanstandung der Beiträge:12.06.1997
Beginn der Vierjahresfrist:01.01.1998
Eintritt der Verjährung:31.12.2001
Ende der Vierjahresfrist:01.01.2002

Beispiel 4: Hemmung der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.1)
Beanstandung der Beiträge:03.03.2002
Beginn der Verjährungsfrist01.01.2003
Plötzlich auftretende Krankheit des Versicherten, die ihn an der Abgabe von Willenserklärungen (Erstattungsantrag) hindert (höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB)25.12.2006 bis 04.01.2007
(11 Tage)
Eintritt der Verjährung:12.01.2007

Beispiel 5: Neuregelung der Verjährung zum 01.01.2002

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.5)
Beanstandung der Beiträge:19.12.2000
Beginn der Vierjahresfrist:01.01.2001
Widerspruch gegen den Beanstandungsbescheid10.01.2001
Zurückweisung der Einwendungen durch
Widerspruchsbescheid - Bekanntgabe am25.02.2002
Lösung:
Nach § 27 Abs. 3 S. 2 SGB IV in der Fassung bis zum 31.12.2001 wurde die Verjährung durch die Erhebung des Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung endete am 31.12.2001. Am 01.01.2002 begann die Verjährungsfrist neu und war sofort gehemmt. Die Hemmung dauert 56 Tage (01.01.2002 bis 25.02.2002) und sechs Monate. Dieser Zeitraum verlängert die Verjährungsfrist, so dass der Erstattungsanspruch erst am 26.08.2006 verjährt war. 
Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9007

Die Änderung des § 27 Abs. 3 SGB IV durch Art. 6 HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung ab 01.01.2002 berücksichtigt die Neufassung der Verjährungsregelungen im BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) und die Übergangsregelungen in Art. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EBGB).

Dabei hat die Hemmung der Verjährung im BGB einen sehr viel höheren Stellenwert als im bisherigen Recht erhalten. Insbesondere führt die Klageerhebung nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur noch zu deren Hemmung.

Ferner wird nach § 27 Abs. 3 SGB IV die Verjährung des Erstattungsanspruchs durch schriftlichen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge oder durch Erhebung eines Widerspruchs auch nicht mehr unterbrochen, sondern nur gehemmt.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Art. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden in § 27 Abs. 1 SGB IV die Worte ‘Deutsche-Mark-Beträge’ durch die Worte ‘Euro-Beträge’ ersetzt.

Ferner wurden durch Art. 67 des 4. Euro-Einführungsgesetzes die Übergangsvorschriften des Art. II §§ 14 und 15 SGB IV ab 01.01.2001 aufgehoben.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 01.01.1991

In den neuen Bundesländern ist § 27 SGB IV durch Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe o des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 885) am 01.01.1991 in Kraft getreten.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Viertes Buch) vom 23.12.1976

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 (zu § 28 des Entwurfs)

§ 27 SGB IV wurde durch das SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) zum 01.07.1977 eingeführt.

§ 27 Abs. 1 SGB IV erstreckt im Grundsatz die in § 44 SGB I für Ansprüche auf Geldleistungen getroffene Regelung auf Erstattungsansprüche für zu Unrecht gezahlte Beiträge nach § 26 Abs. 2,3 SGB IV. Nach der Übergangsvorschrift des Art. II § 14 SGB IV gilt § 27 Abs. 1 SGB IV nur für die nach dem Inkrafttreten des SGB IV fällig gewordenen Erstattungsansprüche. Da der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV mit der Entrichtung der unwirksamen Beiträge entsteht (BSG vom 15.12.1994, AZ: 12 RK 85/92, SozR 3-2400 § 28 Nr. 1), ist die Verzinsung von Erstattungsansprüchen aus vor dem 01.07.1977 zu Unrecht entrichteten Beiträgen nicht möglich.

Durch § 27 Abs. 2 SGB IV wurde die bisherige Verjährungsfrist (§ 146 AVG / § 1424 RVO / § 160 RKG) von 2 auf 4 Jahre verlängert und damit der nach § 45 Abs. 1 SGB I geltenden Verjährungsfrist für Sozialleistungen sowie der Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV für Beitragsansprüche angepasst. Nach der Übergangsvorschrift des Art. II § 15 SGB IV gelten § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV auch für die vor dem Inkrafttreten des SGB IV fällig gewordenen, noch nicht verjährten Erstattungsansprüche.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 27 SGB IV