§ 28 SGB IV: Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710), Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86), Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Version | 001.00 |
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
1. | mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, |
2. | mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen. |