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1 RJ 92/81

Tatbestand

Im Streit ist ein Anspruch der Revisionsbeklagten als Rechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers auf Verzinsung rückerstatteter Beiträge.

Der am 21. März 1921 geborene Kläger war als selbständiger Malermeister bis zum 31. März 1966 in der Handwerkerversicherung versicherungspflichtig und entrichtete anschließend bis zum 1. März 1972 freiwillige Beiträge. Mit Bescheid vom 12. April 1973 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 1. April 1972 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente). Bei deren Berechnung berücksichtigte sie den Zeitraum vom 1. April 1972 bis 31. März 1976 als Zurechnungszeit. Nach Bewilligung der BU-Rente entrichtete der Kläger für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1975 freiwillige Beiträge im Gesamtbetrag von 12.960,00 DM. Unter Berücksichtigung von Steigerungsbeträgen für diese Beiträge wandelte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 1979 die BU-Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 1979 in eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) um.

Bereits vorher hatte der Kläger bei der Beklagten die Rückerstattung der für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1975 geleisteten freiwilligen Beiträge mit der Begründung begehrt, er sei zur Beitragsentrichtung durch falsche Auskünfte unter Außerachtlassung dessen veranlaßt worden, daß die während einer Zurechnungszeit entrichteten Beiträge keine spürbare Rentensteigerung bewirken könnten. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung der Beiträge ab. Die deswegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Regensburg ab (Urteil vom 9. August 1978). Auf die Berufung des Klägers verwies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das SG zurück (Urteil vom 5. Februar 1980). Während der erneuten erstinstanzlichen Anhängigkeit des Rechtsstreits erklärte die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Mai 1980:

Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird folgendes Anerkenntnis unterbreitet: Wir sind bereit, den Gesamtbetrag von 12.960,00 DM unter Aufrechnung der daraus bereits bezahlten Rente zurückzuzahlen ... .

Der Kläger erwiderte schriftsätzlich, das Angebot der Beklagten werde angenommen und die Klage zurückgezogen. Mit Bescheid vom 11. Juli 1980 stellte die Beklagte die EU-Rente des Klägers ohne Beachtung der vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1975 entrichteten freiwilligen Beiträge neu fest. Dabei ergab sich eine Überzahlung von 600,80 DM. Nach deren Verrechnung gegen die zurückzuerstattenden Beiträge in Höhe von 12.960,00 DM zahlte die Beklagte dem Kläger 12.359,20 DM zurück.

Den Antrag des Klägers auf Verzinsung der zurückerstatteten Beiträge vom Zeitpunkt ihrer Einzahlung an lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 1980 ab.

Auf die Klage hat das SG Regensburg die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Oktober 1980 verurteilt, dem Kläger 4 % Zinsen aus 12.960,00 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1979 und aus 12.359,20 DM ab 1. August 1979 zu zahlen (Urteil vom 9. Juli 1981). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Nach § 27 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) sei ein Erstattungsanspruch grundsätzlich zu verzinsen. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten sei nicht durch ihr Schreiben vom 22. Mai 1980 und dessen Annahme durch den Kläger entfallen. Dem darin liegenden Anerkenntnis der Beklagten sei im Hinblick darauf, daß eine Erklärung unter Berücksichtigung ihres objektiven Wertes so gelte, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen müsse, nicht zu entnehmen, daß eine Zinszahlung habe ausgeschlossen sein sollen. Der Kläger und auch jeder unbeteiligte Dritte habe davon ausgehen dürfen und müssen, daß die Beklagte grundsätzlich anerkannt habe, daß der Kläger falsch beraten worden und sie deshalb zur Rückzahlung der freiwilligen Beiträge bereit sei. Andererseits enthalte das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 1980 nach dem insoweit allein maßgeblichen erklärten und dem Empfänger erkennbar gewordenen Willen keine Einschränkung dahingehend, daß bei Annahme des Anerkenntnisses auf Zinszahlungen verzichtet werde. Die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs sei nach § 41 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) zu beurteilen und trete unter Beachtung des darin enthaltenen Grundsatzes mit Zahlung des Beitrages ein, wobei dann die allgemeinen Verzinsungsregeln des § 44 SGB I gälten. Fällig geworden seien am 28. Dezember 1973 4.968,00 DM, am 30. Dezember 1974 3.888,00 DM und am 23. Dezember 1975 4.104,00 DM. Dem Kläger stehe jedoch ein Zinsanspruch erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 SGB I am 1. Januar 1978 an zu.

Mit der vom SG durch Beschluß nachträglich zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte Verletzungen der § 41 SGB I und § 27 Abs. 2 SGB IV. Sie habe sich nur wegen des krassen Mißverhältnisses zwischen dem Aufkommen der freiwilligen Beiträge und der damit verbundenen Rentensteigerung veranlaßt gesehen, die freiwillige Versicherung rückgängig zu machen und die eingezahlten Beiträge dem Kläger wieder zur Verfügung zu stellen. Die Beiträge seien aber wirksam entrichtet worden, so daß eine Beitragserstattung nicht möglich sei und eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 27 SGB IV nicht vorliege. Auch aus einer Verletzung ihrer (der Beklagten) ihren Versicherten gegenüber obliegenden Betreuungs- und Beratungspflicht lasse sich der geltend gemachte Zinsanspruch nicht ableiten. In dem Schreiben vom 22. Mai 1980, insbesondere in der Verwendung des Wortes „Anerkenntnis“, sowie darin, daß dem Kläger hierfür keine Begründung gegeben worden sei, könne keine Zustimmung zu der von ihm vorgetragenen Begründung seiner Forderung hergeleitet und nicht gefolgert werden, daß sie (Beklagte) sein Vorbringen für richtig gehalten und deswegen die Beiträge zurückgezahlt habe. Sie habe sich hierzu nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere deshalb entschlossen, weil erfahrungsgemäß eine Aufklärung des Inhalts weit zurückliegender Beratungsgespräche, über die keine Aufzeichnungen vorlägen, nicht möglich sei.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Juli 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Er hat das angefochtene Urteil in vollem Umfange für zutreffend gehalten und insbesondere die Meinung vertreten, bei den ihm zurückgezahlten Beiträgen habe es sich um die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge im Sinne des § 27 SGB IV gehandelt.

Die Revisionsbeklagten als gesetzliche Erben des Klägers haben erklärt, sie setzten den Rechtsstreit fort.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) erklärt.

Entscheidungsgründe

Die mit Zustimmung des Klägers prozeßordnungsgemäß zugelassene Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Revisionsbeklagten als Rechtsnachfolger der Klägers haben keinen Anspruch auf eine Verzinsung des von der Beklagten erstatteten Gegenwertes für die in der Zeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1975 entrichteten freiwilligen Beiträge.

§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV kommt entgegen der Auffassung des SG als Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Zinsanspruchs nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages, beim Fehlen eines Antrages nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Es kann auf sich beruhen, ob der vom Kläger erhobene und von der Beklagten anerkannte Erstattungsanspruch erst nach dem Inkrafttreten des SGB IV am 1. Juli 1977 fällig geworden und damit die Verzinsungsvorschrift des § 27 Abs. 1 SGB IV überhaupt anwendbar ist (vgl. Art. II § 14 SGB IV; dazu Casselmann in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, Band II, Stand Januar 1980, § 27 SGB IV, Anm. 9; Hauck / Haines / Gleitze, SGB IV/1, § 27, Anm. 10; Maier, RV 1978, 128, 137; Marten in Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken - Mitt.LVA Ofr. 1978 5, 12; v. Maydell in Gemeinschaftskommentar zum SGB IV, 1978, § 27, Anm. 25). Jedenfalls sind die sachlich- rechtlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht erfüllt. Durch die Verwendung des Begriffs „Erstattungsanspruch“ verweist die Vorschrift auf § 26 SGB IV. Zu verzinsen sind somit nur Erstattungsansprüche im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IV (Maier, RV 1978, 128, 130). Ein solcher Erstattungsanspruch hat dem Kläger indes nicht zugestanden. Dabei kann dahinstehen, ob § 26 SGB IV auch für die Erstattung solcher Beiträge gilt, welche vor dem Inkrafttreten des SGB IV am 1. Juli 1977 entrichtet worden sind (verneinend BSGE 50, 129 = SozR 2600 § 121 Nr. 2 S. 2; dahingestellt im Urteil vom 28. Januar 1982 - 5a RKn 1/81 -; bejahend Rechtsauffassung der LVA in Mitt.LVA Ofr. 1980, 380 und wohl auch v. Maydell, a.a.O.). Ferner kann auf sich beruhen, welche rechtliche Bedeutung für einen möglichen Ausschluß des Erstattungsanspruchs (§ 26 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IV) dem Umstand zukommt, daß die Beklagte die EU-Rente des Klägers zunächst unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge errechnet und erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Außerachtlassung dieser Beiträge neu festgestellt hat, und ob dieser Fall so zu behandeln ist, als sei von vornherein eine Leistung aus den erstatteten Beiträgen nicht gewährt worden (so Hauck / Haines / Gleitze, a.a.O., § 26, Anm. 12; Rechtsauffassung der LVA in Mitt.LVA Ofr. 1980, 381 a.E.). Unabhängig hiervon hat dem Kläger aus einem anderen Grunde ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 1 SGB IV nicht zugestanden. Die Vorschrift regelt nämlich allein die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Hierfür ist zwar nicht erforderlich, daß der Versicherungsträger die Beiträge förmlich beanstandet hat (Casselmann, a.a.O., § 26 SGB IV, Anm. 5). Sie müssen jedoch in der irrtümlichen Annahme einer Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung oder nicht fristgerecht oder - etwa wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Entgelts - zu hoch entrichtet worden sein (Casselmann, a.a.O., § 26 SGB IV), Anm. 4; v. Maydell, a.a.O., § 26, Anm. 12; Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand Juli 1981, § 26 SGB IV Anm. 2). Von dem Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 1 SGB IV strikt zu trennen ist der Anspruch auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge, wie er für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere in § 1303 Abs. 1 RVO normiert ist (für die gesetzliche Krankenversicherung vgl. § 381 Abs. 3 Satz 2, § 397 Abs. 2 RVO). Dieser Anspruch fällt nicht unter § 26 Abs. 1 SGB IV (Bley SGb 1977, 85, 89; Casselmann, a.a.O., § 26 SGB IV, Anm. 3; Hauck / Haines / Gleitze, a.a.O., § 26 Anm. 2; v. Maydell, a.a.O., § 26, Anm. 7). Daran anschließend bietet § 27 Abs. 1 SGB IV keine Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge.

Damit scheidet die Vorschrift als Grundlage des vom Kläger erhobenen Zinsanspruchs aus. Der Kläger hat die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1975 zu Recht entrichtet. Hierzu ist er nach § 1233 Abs. 1 Satz 1 RVO in seinen hier maßgebenden Fassungen des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) und des Art. 1 § 1 Nr. 4 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) berechtigt gewesen. Nach § 1233 Abs. 1 Satz 1 RVO in der Fassung des ArVNG hat derjenige, der weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk versicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat, die Versicherung freiwillig fortsetzen können. Der Kläger hat diese Voraussetzungen mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Handwerkerversicherung für 216 Monate (vgl. § 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes - HwVG -) bis 31. März 1966 erfüllt. Desgleichen ist er nach § 1233 Abs. 1 Satz 1 RVO in der ab 19. Oktober 1972 geltenden Fassung des RRG zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen. Die ihm später von der Beklagten erstatteten Beiträge sind somit zu Recht geleistet worden.

Daran ändert nichts, daß die freiwilligen Beiträge vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers und damit während einer Zurechnungszeit (§ 1260 RVO) entrichtet worden sind mit der Folge, daß sie bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage anläßlich des der Beitragsentrichtung folgenden Versicherungsfalles (vgl. § 1233 Abs. 2 RVO) unberücksichtigt bleiben müssen (§ 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO) und für sie lediglich Steigerungsbeträge zur Rente zu gewähren sind (§ 1260a RVO). Das mag wegen eines Mißverhältnisses zwischen Beitragsaufwand und Rentenertrag im Einzelfall für den Versicherten mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein. Die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beitragsentrichtung als solche wird dadurch jedoch nicht berührt. § 1255 Abs. 7 Satz 2 und § 1260a RVO gehen im Gegenteil gerade von der Zulässigkeit der Beitragsentrichtung während einer Zurechnungszeit aus.

Die Rechtmäßigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von April 1972 bis Dezember 1975 ändert sich ferner nicht dadurch, daß der Kläger möglicherweise im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Rückerstattung der Beiträge hat verlangen können. Allerdings sind Bedenken schon gegen das Bestehen eines solchen Anspruchs zu erheben. Das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt auf seiner Tatbestandsseite voraus, daß der Versicherungsträger eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder aufgrund eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegende Pflicht insbesondere zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlaß entsprechenden „verständnisvollen Förderung“ verletzt und dadurch dem Versicherten einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgeseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (vgl. mit eingehenden weiteren Nachweisen die Urteile des erkennenden Senats in BSGE 50, 88, 91 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 39 S. 74 f sowie in BSG SozR 1200 § 14 Nr. 8 S. 5 f und Nr. 9 S. 9; seither ferner u.a. BSGE 51, 89, 92 = SozR 2200 § 381 Nr. 44 S. 119; BSGE 52, 145, 147 f = SozR 1200 § 14 Nr. 12 S. 17 f.). Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagte den Kläger unrichtig beraten hat und dadurch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt sind. Demzufolge bedarf es auch nicht der Erörterung, ob die Auslegung des Anerkenntnisses der Beklagten vom 22. Mai 1980 durch das SG (S. 9 des angefochtenen Urteils) dahingehend, daß sie grundsätzlich anerkannt habe, den Kläger falsch beraten zu haben, der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (zur revisionsgerichtlichen Überprüfung eines gerichtlichen Anerkenntnisses vgl. Urteil des Senats in BSG SozR 1750 § 307 Nr. 2 S. 6) und gegebenenfalls zutrifft. Letzteres mag zugunsten des Klägers unterstellt werden. Dann aber bleibt immer noch zweifelhaft, ob mit dem grundsätzlich auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Rückerstattung von Beiträgen und damit eine Geldleistung geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu einerseits BSGE 52,145, 148 = SozR 1200 § 14 Nr. 12 S. 18; andererseits BSGE 50, 129, 132 = SozR 2600 § 121 Nr. 2 S. 5 und Urteil vom 28. Januar 1982 - 5a RKn 1/81 -). Auch hierüber braucht der Senat indes - zumal die Beklagte den Erstattungsanspruch ausdrücklich anerkannt hat - nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Erstattung der für die Zeit von April 1972 bis Dezember 1975 entrichteten freiwilligen Beiträge hat verlangen können, so ist damit doch nicht die Entrichtung dieser Beiträge nachträglich im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IV zu Unrecht erfolgt. Rechtswidrig wäre dann allenfalls das der Beitragsentrichtung vorausgehende und zugrundeliegende Handeln der Beklagten (falsche oder unterlassene Beratung des Klägers). Hingegen ergreift diese Rechtswidrigkeit nicht auch die Beitragsentrichtung als solche. Sie bleibt ungeachtet des etwaigen Bestehens eines auf die Rückzahlung der Beiträge gerichteten Herstellungsanspruchs rechtmäßig.

Der Kläger hat nach alledem die hier in Rede stehenden Beiträge unter keinem der möglichen rechtlichen Gesichtspunkte im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet. Damit können er bzw. nunmehr seine Rechtsnachfolger eine Verzinsung der ihm erstatteten Beiträge aufgrund des § 27 Abs. 1 SGB IV nicht beanspruchen.

Andere Rechtsgrundlagen für den erhobenen Zinsanspruch bestehen nicht. § 44 Abs. 1 SGB I kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Hiernach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Unter „Ansprüchen auf Geldleistungen“ in diesem Sinne sind soziale Geldleistungsansprüche des einzelnen (§ 11 SGB I) zu verstehen, die ihm nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte (§§ 2 ff. SGB I; speziell für die Sozialversicherung § 4 SGB I) zugute kommen sollen (BSGE 49, 227, 228 = SozR 1200 § 44 Nr. 2 S. 8; BSG SozR a.a.O. Nr. 3 S. 13). Hierzu zählt nicht der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Diese Erstattung dient nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des einzelnen, sondern der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Deswegen hat über die Verzinsung derartiger Erstattungsansprüche mit § 27 SGB IV eine eigenständige Regelung geschaffen werden müssen (vgl. Marten Mitt.LVA Ofr. 1978, 5, 6, 11; Stüwe SdL 1978, 347, 348). Hingegen gehört der Anspruch auf Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge nach § 1303 RVO als Regelleistung der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1235 Nr. 4 RVO) zu den (verzinslichen) „Ansprüchen auf Geldleistungen“ im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I (vgl. Hummel, Nachrichten der LVA Hessen 1978, 60; Maier, DAngVers 1978, 129, 131; ders. RV 1978, 128, 130; Marten, Mitt.LVA Ofr. 1978, 5, 6; v. Maydell, a.a.O., § 26 Anm. 7). Auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Verzinsung des von der Beklagten anerkannten Anspruchs auf die Erstattung von Beiträgen, welche aus den bereits dargelegten Gründen zu Recht entrichtet worden sind. Rechtsgrundlage dieser Beitragserstattung ist jedoch nicht § 1303 RVO. Vielmehr kann sie - wenn überhaupt als bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verfolgbarer Anspruch - allenfalls im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangt werden. Der Senat braucht nicht generell und umfassend darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I anzusehen und als Geldleistungen nach § 44 Abs. 1 SGB I zu verzinsen sind. Die im Wege des Herstellungsanspruchs vorzunehmende Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört jedenfalls nicht zu den zu verzinsenden sozialen Geldleistungsansprüchen. Sie dient nicht oder allenfalls als Nebenzweck der Verwirklichung der sozialen Rechte des einzelnen. In erster Linie bezweckt sie - insoweit in etwa vergleichbar der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - eine Korrektur der Folgen eines rechtswidrigen Handelns des Leistungsträgers. Eine Leistung mit dieser Zweckrichtung kann nicht als soziale Geldleistung im Sinne des § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 SGB I angesehen werden.

Der vom Kläger erhobene Zinsanspruch läßt sich schließlich nicht auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützen. Weder aus § 44 Abs. 1 SGB I noch aus § 27 Abs. 1 SGB IV ist für den Bereich des Sozialrechts eine allgemeine Verpflichtung zur Verzinsung rückständiger Geldleistungen oder speziell von Beitragserstattungsansprüchen herzuleiten. Die Verzinsungspflicht bezieht sich ausdrücklich nur auf Ansprüche auf soziale Geldleistungen und auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Das Gesetz weist insofern auch keine Regelungslücke auf. Vielmehr sind die Verzinsungsregelungen bewußt auf einzelne Ansprüche beschränkt worden (vgl. zu alledem BSGE 49, 227, 228 f. = SozR 1200 § 44 Nr. 2 S. 8 f).

Der Kläger bzw. nunmehr seine Rechtsnachfolger haben somit keinen Anspruch auf Verzinsung der von der Beklagten erstatteten freiwilligen Beiträge. Dies muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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