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§ 73 G 131: [Befreiung von der Versicherungspflicht]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), Neufassung vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685)

Inkrafttreten01.01.1966
Gültig bis30.09.1994
Version001.00

(1) Übt ein Beamter zur Wiederverwendung eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet sich auch für Zeiten vor dein 1. März 1957 nach den von diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Versicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der Antrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt, wenn er bis zum 30. September 1998 gestellt wird, sofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht ausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung erst nach dem 20. September 1957 festgestellt, so kann der Antrag mit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Feststellung getroffen worden ist. Beiträge einschließlich freiwilliger Beiträge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt entrichtet worden sind, von dem ab die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt, können zurückgefordert werden; § 72a Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend. Beiträge zur Krankenversicherung werden nicht zurückgezahlt.

(2) Soweit der Beamte nicht nach Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist, sind bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder bei Gewährung eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrages in Höhe des Ruhegehaltes oder der nach § 71 in zustehenden Versorgungsbezüge die Arbeitnehmeranteile der seit dem 1. April 1951 zu den Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge von den Versicherungsträgern an den Bund oder sonstigen Trägern der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63) zu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 1. April 1951, für die Beiträge erstattet werden, wird bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltsfähige Dienstzeit und als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts berücksichtigt; Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen werden insoweit nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den bis zum 1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt bis zum Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, längstens bis zum 31. Dezember 1956, erhalten.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung verstorben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er verstorben ist, abgegeben werden.

(4) Übt ein Beamter zur Wiederverwendung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter aus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung erst nachträglich festgestellt, so findet auf die Rückforderung der Beiträge Absatz 1 entsprechend Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz haben, und für Ruhestandsbeamte. Sie gelten auch litt frühere Beamte auf Widerruf und ehemalige Berufssoldaten oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes, die nach diesem Gesetz keine Anwartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, falls sie eine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis erwerben; die Befreiung von der Versicherungspflicht und die Rückforderung der Beiträge können mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Wirkung bis zum 30. September 1958 oder, wenn das neue Dienstverhältnis erst nach dem 30. September 1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem es begründet worden ist. Personen, die nach § 71m eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, stehen für die Befreiung von der Versicherungspflicht den Ruhestandsbeamten gleich.

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