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§ 45 SGB I: Verjährung von Leistungsansprüchen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2019

Änderung

Die Abschnitte 2.1, 2.2, 4 (einschließlich Beispiel 5) und 7 der GRA wurden in Abstimmung mit dem zuständigen Schwerpunktträger redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand04.11.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs- Neuregelungs- Gesetz - HZvNG) vom 21.06.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 45 SGB I

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

Gesetzliche Regelung

In § 45 SGB I ist die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen geregelt.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach Absatz 1 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Absatz 2 regelt die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung.

Die Verjährung wird nach Absatz 3 auch durch einen schriftlichen Leistungsantrag, mit dem die Sozialleistung begehrt wird, oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Sozialleistungsträgers gehemmt. Dabei dauert die Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialleistungsträgers über den Antrag oder über den Widerspruch an.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Mit § 70 SGB I liegt eine Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht vor. Danach gilt Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) entsprechend bei der Anwendung von § 45 Abs. 2 und 3 SGB I in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung. Das neue Verjährungsrecht ist auf alle am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

Allgemeines

Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden. Zur Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte sind anspruchsberechtigte Personen gehalten, ihre Ansprüche in angemessener Frist geltend zu machen.

Die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I in der Fassung bis 31.12.2001 sah zunächst vor, dass die Verjährung durch sinngemäße Geltung der Vorschriften des BGB (hierzu rechneten auch die die Unterbrechung der Verjährung regelnden Bestimmungen der §§ 208 ff. BGB in der Fassung bis 31.12.2001) bei Vorliegen verschiedener Tatbestände unterbrochen werden kann. Dies war zum Beispiel durch einen schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch die Erhebung eines Widerspruchs für deren Dauer bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Leistungsantrag oder den Widerspruch der Fall. Auch die Klageerhebung führte zur Unterbrechung der Verjährung.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I, S. 3137) sind mit Wirkung vom 01.01.2002 an unter anderem die im Abschnitt 5 enthaltenen Regelungen des BGB zur Verjährung (§§ 194 ff. BGB) reformiert worden. Damit sind unter anderem die bis dahin maßgeblichen Regelungen, die eine Unterbrechung der Verjährung vorsahen, aufgehoben worden (§§ 208 ff. BGB in der Fassung bis 31.12.2001). Nach der Gesetzesbegründung wurde bei dieser Aufhebung berücksichtigt, dass die Klageerhebung nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern zu deren Hemmung führt. Während bisher nach der „Unterbrechung durch den genannten Tatbestand“, also nach deren Ende, die volle vierjährige Verjährungsfrist neu zu laufen begann, wird unter der Herrschaft der seit dem 01.01.2002 wirksam gewordenen Neuregelung durch §§ 203 ff. BGB die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraums angehängt und so der Eintritt der Verjährung bestimmt.

Zur Harmonisierung der außerhalb des BGB noch maßgebenden speziellen Verjährungsvorschriften einschließlich der sachlich damit zusammenhängenden Fristenregelungen wurde die Neugestaltung des Verjährungsrechts aufgrund des Art. 25 Abs. 5 des HZvNG vom 21.06.2002 auf § 45 SGB I ausgedehnt. Mit ausdrücklicher Rückwirkung ebenfalls zum 01.01.2002 wurde die bisherige Regelung zur Unterbrechung der Verjährung vom selben Zeitpunkt an aufgehoben und durch die Hemmung ersetzt. Der schriftliche Leistungsantrag oder die Erhebung des Widerspruchs bewirkt die Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB I. Dabei endet diese Hemmung nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 SGB I sechs Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Leistungsantrag oder den Widerspruch.

Gegenstand der Verjährung

§ 45 SGB I findet auf die ab Inkrafttreten des Ersten Buches des SGB am 01.01.1976 entstehenden Sozialleistungsansprüche gemäß § 11 SGB I Anwendung, also auf alle Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Zu den verjährbaren Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören Leistungen nach § 23 Abs. 1 Buchst. b bis f SGB I, also insbesondere Renten und Beitragszuschüsse nach den §§ 106, 106a und 315 SGB VI. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Geldleistungen für Leistungen nach § 23 Abs. 1 Buchst. a SGB I (zum Beispiel Heilbehandlung) von Bedeutung.

Beachte:

Auf Ansprüche wegen Beitragserstattung nach § 210 SGB VI war § 45 SGB I in der Fassung bis 31.12.2001 kraft gesetzlicher Anordnung (§ 210 Abs. 2 S. 2 SGB VI) nicht anzuwenden. Durch das HZvNG vom 21.06.2002 ist diese Regelung jedoch mit Wirkung vom 01.01.2002 an aufgehoben worden, sodass die Verjährung auch für Erstattungsleistungen ab dem 01.01.2002 gilt (siehe auch GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 1.1, sowie GRA zu § 286d SGB VI, Abschnitt 5).

Die Regelungen zur Verjährung sind auch dann anzuwenden, wenn die Sozialleistungsansprüche nach den Vorschriften der §§ 48 bis 50 SGB I von einem Dritten geltend gemacht werden oder sie nach den §§ 53 bis 55 SGB I abgetreten oder gepfändet worden sind.

Abgrenzung zu anderen Verjährungsvorschriften

Von der Vorschrift des § 45 SGB I werden nur Ansprüche auf Sozialleistungen erfasst. Es gibt darüber hinaus im SGB aber noch weitere Verjährungsvorschriften:

  • Die §§ 42 Abs. 2 S. 2 und 43 Abs. 2 S. 1 SGB I in Verbindung mit § 50 Abs. 4 SGB X regeln die Verjährung von Erstattungsansprüchen sowohl von nicht angerechneten oder überzahlten Vorschüssen als auch von vorläufigen Leistungen.
  • Die Verjährung von Beitragsansprüchen richtet sich nach § 25 SGB IV.
  • § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV beinhaltet die Verjährung von Erstattungsansprüchen bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen.
  • Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers für Rentenbeträge, die über den Tod hinaus zu Unrecht gezahlt worden sind, verjährt nach § 118 Abs. 4a SGB VI innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kenntnis von der Überzahlung und dem erstattungspflichtigen Empfänger/Verfügenden vorlag.
  • In § 50 Abs. 4 SGB X ist die Verjährung von Erstattungsansprüchen zu Unrecht erbrachter Leistungen geregelt.
  • § 113 SGB X legt fest, wann Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander nach den §§ 102 bis 105 SGB X verjähren.

Beginn und Ende der Verjährung

Die vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in welchem der Leistungsanspruch entstanden ist, und endet mit dem letzten Tag (31.12.) des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr des Entstehens dieses Anspruchs.

Siehe Beispiel 1

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X).

Für den Beginn der Verjährung ist es unerheblich, wann der Anspruchsberechtigte von der Existenz des Anspruchs Kenntnis hatte (siehe BSG vom 28.06.1972, AZ: 4/5 RJ 77/70).

Hemmung der Verjährung

Für die Hemmung der Verjährung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 203 ff. BGB) sinngemäß. Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung noch nicht verstrichene Verjährungsfrist an das Ende des Hemmungszeitraums angehängt wird (§ 209 BGB). Hemmungszeiträume werden somit in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Neben den im BGB enthaltenen Hemmungstatbeständen wird die Verjährung auch durch einen schriftlichen Leistungsantrag, mit dem die Sozialleistung begehrt wird, oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers gehemmt (§ 45 Abs. 3 S. 1 SGB I).

In beiden genannten Fällen dauert die Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntgabe (§ 37 SGB X) der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers entweder über den Antrag oder aber über den Widerspruch an (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB beziehungsweise § 45 Abs. 3 S. 2 SGB I).

Siehe Beispiel 2

Beachte:

Die Hemmung der Verjährung kann nur dann eintreten, wenn es in dem durch den schriftlichen Leistungsantrag ausgelösten Verwaltungsverfahren und in dem sich daran gegebenenfalls anschließenden Widerspruchsverfahren um denselben Anspruch geht (BSG vom 14.12.1976, AZ: 3 RK 23/76, SozR 2200 § 29 Nr. 7).

Kommt der Leistungsbewerber nicht seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) nach, unterzieht er sich beispielsweise nicht der für den erhobenen Leistungsanspruch notwendigen ärztlichen Untersuchung oder bringt er die erforderlichen Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht bei, so kann der Rentenversicherungsträger nach § 66 SGB I den Leistungsantrag „ablehnen“. Auch in diesem Fall endet die Hemmung sechs Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger.

Aufgrund der in § 45 Abs. 2 SGB I geregelten sinngemäßen Geltung der Vorschriften des BGB wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch durch ein sich gegebenenfalls an das Widerspruchsverfahren anschließendes sozialgerichtliches Verfahren (Klage, Berufung und Revision) gehemmt.

Die Hemmung der Verjährung endet nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB auch hier mit Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Siehe Beispiel 3

Ablaufhemmung

Die Regelung des § 210 BGB sieht eine sogenannte Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen vor. Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sollen vor dem Verlust ihrer Ansprüche gegen Dritte geschützt werden, wenn es ihnen wegen Fehlens gesetzlicher Vertreter nicht möglich ist, diese Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Sofern eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter ist, tritt daher eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung behoben ist. Ist allerdings die unter Umständen verbleibende, das heißt noch nicht verstrichene Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate (§ 210 Abs. 1 S. 2 BGB).

Siehe Beispiel 4

Ein Mangel in der gesetzlichen Vertretung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein gesetzlicher Vertreter überhaupt nicht vorhanden ist oder wenn dieser selbst durch eigene Geschäftsunfähigkeit verhindert ist, Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Beachte:

Bei Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nach § 36 SGB I handlungsfähig sind (vergleiche GRA zu § 36 SGB I), tritt eine Ablaufhemmung nicht ein.

Die Ablaufhemmung ist darüber hinaus in Nachlassfällen nach § 211 BGB zu beachten, soweit Ansprüche auf Sozialleistungen nach den §§ 56 ff. SGB I vererblich sind. Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird. Dies gilt auch von dem Zeitpunkt an, von welchem der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht wird.

Neubeginn der Verjährung

Mit Wirkung vom 01.01.2002 an wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 die bis dahin maßgeblichen Regelungen, die eine Unterbrechung der Verjährung entsprechend den früheren Vorschriften der §§ 208 ff. BGB vorsahen, mit Ablauf des 31.12.2001 aufgehoben und durch die Neuregelung der §§ 203 ff. BGB weitgehend durch die Hemmung der Verjährung ersetzt.

Eine Unterbrechung der Verjährung liegt ab dem 01.01.2002 gemäß § 212 BGB nur noch im Ausnahmefall vor, wobei der Terminus „Unterbrechung“ in den Vorschriften durch den Begriff „Neubeginn“ ersetzt wurde. Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht beachtet wird und ab dem Neubeginn die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Die neue Verjährungsfrist beginnt sofort nach dem Ende des maßgeblichen Ereignisses und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.

Bei der Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen sind die Regelungen des § 212 BGB zum Neubeginn der Verjährungsfristen allerdings nur von untergeordneter Bedeutung; sie gelangen in diesem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung daher in der Regel nicht zur Anwendung.

Übergangsregelungen

Ebenso wie die Regelung des § 45 Abs. 2 SGB I auf die sinngemäße Anwendung des BGB verweist, bestimmt § 70 SGB I, dass auch die in Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB enthaltene Übergangsregelung für das BGB entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 SGB I gilt.

In Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist geregelt, dass das neue Verjährungsrecht auf alle Ansprüche anzuwenden ist, die am 01.01.2002 bestehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind. Sind die Ansprüche bereits vor dem 01.01.2002 verjährt, bleiben sie verjährt und unterliegen nicht den ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften.

Für die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung (bis zum 31.12.2001 die „Unterbrechung“) wird nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 das BGB in der bis dahin geltenden Fassung angewendet.

Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist das BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 anzuwenden, wenn ab dem 01.01.2002 ein Ereignis eintritt, bei dem nach der alten Fassung des BGB eine vor dem 01.01.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt.

Bis zum 31.12.2001 galten für die Unterbrechung der Verjährung die §§ 208 ff. BGB in der Fassung bis 31.12.2001. Neben der Klageerhebung wurde die Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I in der Fassung bis 31.12.2001 auch durch einen Leistungsantrag für die Dauer des Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) unterbrochen.

Die Verjährungsfrist begann nach dem Ende der Unterbrechung in vollem Umfang neu zu laufen. Die vor der Unterbrechung abgelaufene Zeit blieb unberücksichtigt. Allerdings begann die neue Verjährungsfrist sofort nach dem Wegfall des Unterbrechungstatbestandes und nicht erst mit Beginn des dem Ende der Unterbrechung folgenden Kalenderjahres.

Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB bestimmt als weitere Sonderregelung, dass für Fälle, in denen eine Unterbrechung über den 31.12.2001 hinaus läuft und nach dem Recht ab 01.01.2002 einen Hemmungstatbestand erfüllt, die Unterbrechung in einen Hemmungstatbestand überführt wird. Die Unterbrechung gilt mit Ablauf des 31.12.2001 als beendet und die neue Verjährung ab 01.01.2002 als gehemmt.

Geltendmachung der Verjährung

Die Verjährung gibt dem Rentenversicherungsträger ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB). Sie muss im Wege der Einrede geltend gemacht werden, das heißt sie wird mit Ablauf der Frist nicht automatisch wirksam. Die Einrede der Verjährung steht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gelten die Grundsätze des § 39 Abs. 1 SGB I entsprechend. Sinn und Zweck der Verjährung grenzen jedoch dieses Ermessen stark ein. Denn nach Sinn und Zweck der Verjährung sollen Leistungsanträge binnen angemessener Frist gestellt werden, um Rechtsfrieden und eine Überschaubarkeit der öffentlichen Kassen herbeizuführen. Mit der Erbringung bereits verjährter Ansprüche ließe sich auch der mit den Rentenleistungen an sich verfolgte sozialpolitische Zweck einer laufenden Unterhaltssicherung nicht erreichen (vergleiche im Einzelnen BT-Drucksache 7/868, BSG vom 21.12.1971, AZ: GS 4/71, BSG 34, 12, sowie BSG vom 23.10.1975, AZ: 11 RA 152/74, SozR 2200 § 29 Nr. 4, S. 4, 6). Diesem Zweck entsprechend kann die Einrede der Verjährung erhoben werden, es sei denn, sie erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Damit der Leistungsberechtigte die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens überprüfen kann, sind ihm die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen mitzuteilen (vergleiche auch § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X).

Ist die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden, so kann im Sozialgerichtsverfahren nur geprüft werden, ob der Versicherungsträger von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (§ 39 SGB I; § 54 Abs. 2 S. 2 SGG). Das Sozialgericht hat insoweit keine eigene Ermessensausübung zu vollziehen.

Der Rentenversicherungsträger kann die Einrede der Verjährung im Verwaltungsverfahren (einschließlich Widerspruchsverfahren), aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren bis zur letzten Tatsachenverhandlung (vor den Landessozialgerichten) geltend machen. Sofern die Einrede der Verjährung erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Gericht erhoben wird, bedarf es auch hier der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sowie entsprechender Ausführungen zum Ermessen. Denn auch in einem solchen Fall müssen nach der Rechtsprechung des BSG zur Begründung der Ermessensentscheidung rechtzeitig die wesentlichen und rechtlichen Gründe sowie die Gesichtspunkte mitgeteilt werden, von denen bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen worden ist (Urteil des BSG vom 22.06.1994, AZ: 10 RKg 32/93 in BSGE 74, 267, 270, SozR 3-1200 § 45 Nr. 4, und Urteil des BSG vom 08.12.2005, AZ: B 13 RJ 41/04 R). Im sozialgerichtlichen Verfahren wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht von Amts wegen berücksichtigt. In der Revisionsinstanz kann die Einrede der Verjährung grundsätzlich nicht mehr erstmals mit Erfolg geltend gemacht werden (vergleiche BSG vom 06.07.1972, AZ: 9 RV 656/71). Wird in einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Leistungsanspruch geltend gemacht, der nicht nur bestritten wird, sondern zudem ganz oder teilweise verjährt ist, ist die Einrede der Verjährung bereits in erster Instanz hilfsweise zu erheben. Urteile, deren Rechtskraftwirkung nach § 141 Abs. 1 SGG zwingend zur Erbringung verjährter Leistungen führen, werden so vermieden (vergleiche BSG vom 30.04.1982, AZ: 11 RA 29/81 in BSG 53, 253).

Die Einrede der Verjährung ist durch den Rentenversicherungsträger nicht zu erheben, wenn dies mit grober Unbilligkeit oder besonderer Härte (die Einrede der Verjährung führt zu einem wirtschaftlichen Notstand des beziehungsweise der Berechtigten) verbunden wäre oder gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde (§ 242 BGB). In diesen Fällen wäre die Erhebung der Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Grundsätzlich ist dies immer der Fall, wenn der Leistungsträger durch eigene Rechtsverletzung eine frühere Geltendmachung des Anspruchs an sich oder die Inanspruchnahme der zustehenden Leistung in der zutreffenden Höhe vereitelt hätte, das heißt die Ursache für den entgangenen Anspruch gesetzt hat (vergleiche BSG vom 06.03.2003, AZ: B 4 RA 38/02 R, BSGE 91, 1). Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Rentenversicherungsträger den Leistungsberechtigten durch eine unrichtige Auskunft veranlasst hat, den Leistungsantrag nicht früher zu stellen (BSG vom 23.03.1972, AZ: 5 RJ 63/70, BSG 34, 124) oder einen Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI erst gar nicht gegeben hat. Sofern derartige „Fehlverhalten“ der Leistungsträger im Rahmen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geheilt werden sollen, wird aus den vorgenannten Gründen die Erhebung der Einrede der Verjährung regelmäßig ausscheiden. Es ist aber grundsätzlich die vierjährige Leistungsausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden (siehe hierzu GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 7.1).

Siehe Beispiel 5

Der Versicherte darf sich nach dem vorgenannten Urteil des BSG vom 23.03.1972 auf eine unrichtige, missverständliche oder unvollständige Auskunft des Versicherungsträgers nur dann nicht verlassen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig dazu beigetragen hat, dass die Auskunft unrichtig, missverständlich oder unvollständig geworden ist oder wenn er - ohne dass dies der Fall ist - die Unrichtigkeit, Missverständlichkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat.

Gegenüber der vom Versicherungsträger erhobenen Verjährungseinrede kann nicht eingewendet werden, sie sei deswegen rechtsmissbräuchlich, weil die allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I nicht ausreichend gewesen sei (BSG vom 23.03.1977, AZ: 4 RJ 143/76).

Es stellt kein vorwerfbares Verhalten dar, wenn der Rentenversicherungsträger in einer noch völlig offenen und dazu überaus schwierigen Rechtslage zum Beispiel im Rahmen der Auskunft zunächst eine Rechtsansicht vertritt, die sich nach Klärung durch die Rechtsprechung als nicht zutreffend erweist. In einem solchen Fall kann sich der Rentenversicherungsträger durchaus auf die Verjährung berufen, ohne dass dies eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (BSG vom 28.09.1976, AZ: 3 RK 97/75, SozR 2200 § 29 Nr. 6).

Wirkung der Verjährung

Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ohne dass der Leistungsberechtigte seinen Leistungsantrag rechtzeitig gestellt hat, so kann der Rentenversicherungsträger die Leistung verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht bedeutet jedoch nicht, dass damit der Anspruch auf die Leistung völlig untergegangen ist. Die Leistungsforderung selbst bleibt vielmehr bestehen und könnte trotz eingetretener Verjährung erfüllt werden.

Der Verjährung unterliegt der Anspruch auf Auszahlung der einzelnen bereits fällig gewordenen Beträge (Einzelansprüche). Der Anspruch auf die Leistung als solche, das heißt das sogenannte Stammrecht, bleibt dagegen erhalten und ist nach der Rechtsprechung unverjährbar (BSG vom 25.06.1964, AZ: 4 RJ 151/63, BSG 21, 162). In Leistungsbescheiden muss daher der tatsächliche Leistungsbeginn angegeben werden, doch ist die Auszahlung der verjährten Leistungen unter ausdrücklicher Berufung auf die Verjährung zu verweigern.

Leistungen, die trotz des Eintritts der Verjährung erbracht werden, können nicht unter Berufung auf die Verjährung im Nachhinein zurückgefordert werden. Auch Unkenntnis über den Eintritt der Verjährung bei Erfüllung des Leistungsanspruchs schützt den Rentenversicherungsträger insoweit nicht (§ 214 Abs. 2 BGB).

Abgrenzung zur Verwirkung

Von der „Einrede“ der Verjährung ist der „Einwand“ der Verwirkung zu unterscheiden. Ein Recht ist verwirkt, wenn die verspätete Geltendmachung vom Leistungsträger als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird. Die Verwirkung setzt voraus, dass zum Zeitablauf noch ganz besondere Umstände hinzukommen, die die späte Geltendmachung des Rechts als unerträglich erscheinen lassen (vergleiche BSGe vom 11.09.1975, AZ: 9 RV 30/75 in SozR 3900 § 47 Nr. 3, und vom 10.09.1975, AZ: 3/12 RK 15/74 in SozR § 2 Nr. 3).

Neufeststellungen nach den §§ 44, 48 SGB X und Verjährung nach § 45 SGB I

Leistungen, die aus der Rücknahme von Verwaltungsakten für die Vergangenheit zugunsten des Berechtigten nach § 44 SGB X oder aus der Aufhebung nach § 48 SGB X resultieren, werden von der Verjährung nach § 45 SGB I nicht erfasst.

Wird ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, schreibt § 44 Abs. 4 SGB X zwingend vor, dass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen sind. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt für die Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle des Zeitpunkts der Erteilung des Rücknahmebescheides der Überprüfungsantrag (siehe hierzu GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.1). Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, nicht jedoch um eine Verjährungsfrist.

Deshalb ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I über die Verjährung in diesem Bereich ausgeschlossen.

Im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für die Vergangenheit wegen einer Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X ist bei der rückwirkenden Leistungserbringung ebenfalls die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten (§ 48 Abs. 4 SGB X). Die Ausschlussfrist findet dabei auf alle entsprechenden Aufhebungsbescheide Anwendung, die ab dem Inkrafttreten des 2. SGBÄndG am 18.06.1994 erteilt werden. Die Anwendung der Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I ist daher auch in diesem Bereich ausgeschlossen.

Beachte:

Die Ausschlussfristen nach § 44 Abs. 4 SGB X und § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X finden keine Anwendung für die nachträgliche Erbringung einmaliger Geldleistungen (zum Beispiel Abfindungen), sodass bei einer entsprechenden Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X oder § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X für diese Geldleistungen die Verjährung nach § 45 Abs. 1 SGB I zu beachten ist (siehe hierzu GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.2, und GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 5).

Beispiel 1: Beginn und Ende der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Entstehen des Leistungsanspruchs am01.05.2003
Beginn der Verjährungsfrist am01.01.2004
Ende der Verjährungsfrist am31.12.2007
Lösung:
Der Leistungsanspruch für den Monat Mai 2003 muss bis zum 31.12.2007 erhoben werden.

Beispiel 2: Hemmung der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Schriftlicher Leistungsantrag
(Eingang beim Leistungsträger gemäß § 16 SGB I)

10.03.2004
Bekanntgabe der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers02.09.2004
Ablauf von sechs Monaten nach der Entscheidung02.03.2005
Lösung:
Die Hemmung der Verjährung begann mit der Stellung des Leistungsantrags am 10.03.2004. Sie endete sechs Monate nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag am 02.03.2005.

Beispiel 3: Hemmung der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

schriftlicher Leistungsantrag

(Eingang beim Leistungsträger gemäß § 16 SGB I)

10.03.2004
Bekanntgabe der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers02.09.2004
Widerspruch erhoben am28.09.2004
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides10.11.2004
Klage wird erhoben08.12.2004
Rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts17.06.2005
Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung17.12.2005
Lösung:
Die Hemmung der Verjährung begann mit der Stellung des schriftlichen Leistungsantrags am 10.03.2004; sie endete sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts, also am 17.12.2005. Da das Fristende auf einen Sonnabend fällt, gilt hier der nächste Werktag - Montag, der 19.12.2005 - als Ende der Frist.

Beispiel 4: Ablaufhemmung der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Zeitraum der Verjährungsfrist endete am31.12.2002
Mangel der Vertretung trat ein am05.09.2002
Mangel behoben am03.03.2003
Ablauf von sechs Monaten nach der Behebung des Vertretungsmangels03.09.2003
Lösung:
Die Sechsmonatsfrist begann am 04.03.2003 und endete am 03.09.2003. Damit wird das Ende der vierjährigen Verjährungsfrist am 31.12.2002 auf den 03.09.2003 verlegt.

Beispiel 5: Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährung

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Vollendung des 65. Lebensjahres28.05.1997

verspäteter Antrag auf Regelaltersrente am

Hinweise auf eine mögliche Rentenantragstellung wurden durch den Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 SGB VI vorher nicht gegeben.

10.02.2006
Gewährung der Regelaltersrente im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen der Verletzung der Hinweispflicht ab
01.06.1997
Lösung:
Die Einrede der Verjährung kann durch den Rentenversicherungsträger für die bis zum 31.12.2001 fällig gewordenen Rentenbeträge nicht erhoben werden, weil sie wegen der Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider laufen würde und damit rechtsmissbräuchlich wäre. Davon unabhängig ist grundsätzlich die vierjährige Leistungsausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden.
Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9007

Die Absätze 2 und 3 sind durch Art. 5 Nr. 3 des HZvNG mit Wirkung vom 01.01.2002 neu gefasst worden, weil die im Abschnitt 5 enthaltenen Regelungen des BGB zur Verjährung (§§ 194 ff. BGB) durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 01.01.2002 an reformiert worden sind. Mit dem Ziel der Harmonisierung der außerhalb des BGB noch maßgebenden speziellen Verjährungsvorschriften einschließlich der sachlich damit zusammenhängenden Fristenregelungen wurde die Neugestaltung des Verjährungsrechts auf § 45 SGB I ausgedehnt. Dabei sind die bis dahin maßgeblichen Regelungen, die eine „Unterbrechung“ der Verjährung entsprechend den früheren Vorschriften der §§ 208 ff. BGB vorsahen, mit Ablauf des 31.12.2001 aufgehoben worden und durch die Hemmung sowie den Neubeginn der Verjährung ersetzt worden. Während die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB nunmehr 3 Jahre umfasst, wurde an der im Sozialrecht geltenden vierjährigen Frist jedoch festgehalten. Übergangsregelungen enthält § 70 SGB I in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/1753

Durch Art. II § 15 Nr. 1a SGB X wurde § 45 Abs. 4 SGB X gestrichen. Die Vorschrift regelte bis zum 30.06.1983 die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 für Erstattungsansprüche der Sozialversicherungsträger und Erstattungsansprüche nach den §§ 42 und 43 SGB I. Durch die Einführung des Dritten Kapitels des SGB X mit Wirkung vom 01.07.1983 wurden die Erstattungsansprüche der Sozialversicherungsträger untereinander in das SGB X eingegliedert, wobei die Verjährung von Erstattungsansprüchen in § 113 SGB X geregelt ist. Für Erstattungsansprüche nach § 42 SGB I wurde in Absatz 2 der Satz 3 angefügt.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

§ 45 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten. Die Vorschrift gilt auch für vor dem 01.01.1976 fällig gewordene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche (Art. II § 17 SGB I).

Bereits vor dem Inkrafttreten des SGB I kannte die gesetzliche Rentenversicherung mit dem am 31.12.1975 außer Kraft getretenen § 29 Abs. 3 RVO die vierjährige Verjährung. Sie unterschied sich allerdings vom zeitlichen Umfang her von der im bürgerlichen Recht geltenden vierjährigen Verjährung des § 197 BGB in der Fassung bis 31.12.2001, denn sie begann im Hinblick auf die gegenüber den §§ 198, 201 BGB in der Fassung bis 31.12.2001 spezielleren Vorschriften der §§ 124, 125 RVO (aufgehoben mit dem 31.12.1980 durch das SGB X) bereits am Tage nach dem Entstehen (das heißt nach dem Fälligwerden) des Leistungsanspruchs und trat genau vier Jahre danach ein. War ein Leistungsanspruch beim Inkrafttreten des Ersten Buches SGB am 01.01.1976 bereits verjährt, findet § 45 SGB I keine Anwendung, sodass es in diesem Fall bei der nach dem bis zum 31.12.1975 geltenden Recht bereits eingetretenen Verjährung verbleibt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 45 SGB I