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§ 77 SGB VI: Zugangsfaktor

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte werden

1.bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.bei den Renten wegen Todes,
3.bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen,

in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0), es sei denn, sie waren bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente wegen Alters oder nach Vollendung des 65.  Lebensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten.

(2) Der Zugangsfaktor ist bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für den Versicherte

1.eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger,
2.nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch nehmen, um 0,005 höher

als 1,0.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente wegen Alters waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Er wird jedoch für Entgeltpunkte, für die Versicherte eine Rente

1.nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003,
2.nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 je Kalendermonat erhöht.

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