B 12 R 12/11 R
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter, für die Ghetto-Beitragszeiten anerkannt wurden, noch die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente aus deren Versicherung erfüllen kann, um so den Übergang dieser Rente auf sich zu bewirken.
Die Klägerin ist die Tochter der am 24.10.1933 in K. (Transnistrien) geborenen, am 21.1.2007 verstorbenen Frau B. G., die bis Dezember 1994 in der Ukraine und sodann bis zu ihrem Tod als israelische Staatsangehörige in Israel lebte. Die Verstorbene war in Transnistrien nach der Einnahme des Gebiets durch deutsche und rumänische Truppen im Sommer 1941 als Angehörige des jüdischen Glaubens nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und arbeitete von diesem Zeitpunkt an bis März 1944 im Ghetto K. In Israel legte die Verstorbene keine Beitragszeiten mehr zurück und erhielt keine Leistungen aus der israelischen Sozialversicherung. Die Klägerin lebte - anders als ihr in Kiew wohnender Bruder - mit ihrer Mutter zur Zeit ihres Todes in Israel in einem gemeinsamen Haushalt.
Im Mai 2003 "beantragte" Frau G. durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (LVA Rheinprovinz; im Folgenden: Beklagte) auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.6.2002 <ZRBG>
"1. | die im Ghetto zurückgelegten Beitragszeiten anzuerkennen, |
2. | die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI, |
3. | die Gewährung einer Rente (Altersruhegeld, Hinterbliebenenrente), |
4. | die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI". |
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG ua unter Hinweis auf die Belegenheit des Ghettos K. in Transnistrien ab; Ersatzzeiten könnten aufgrund fehlender Versicherteneigenschaft ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Bescheid vom 4.9.2003). Den Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf "Feststellung von Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie die Gewährung einer Altersrente aus Ghetto-Beitragszeiten in der Zeit von 11/41 bis 03/44 in Anwendung des ZRBG" richtete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.1.2005).
Nach Klageerhebung beim SG im Januar 2005 ruhte das Verfahren, bis es - nach dem Tode der Frau G. im August 2010 wieder aufgenommen und von der Klägerin fortgeführt wurde. Mit an das SG gerichtetem Schreiben vom 1.10.2010 erklärte die Beklagte, sie sei bereit, eine Beitragszeit nach dem ZRBG für die Zeit vom 1.11.1941 bis 18.3.1944 und Ersatzzeiten wegen Verfolgung vom 24.10.1947 bis 31.12.1949 anzuerkennen. Zugleich wies sie aber darauf hin, dass die für eine Rente erforderliche (allgemeine) Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt sei, weil insgesamt nur 56 Monate zurückgelegt worden seien. Außerdem führte sie aus: "Freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit könnte die Tochter als Sonderrechtsnachfolgerin nicht entrichten, da sie hierzu nicht berechtigt ist." In dem sich anschließenden, mit der Beklagten geführten Schriftwechsel stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass sie als Sonderrechtsnachfolgerin berechtigt sei, die (noch) fehlenden vier monatlichen freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge zur Erfüllung der Wartezeit zu entrichten. Mit Schreiben an das SG vom 28.1.2011 teilte die Beklagte mit, dass sie hinsichtlich des Rechts zur freiwilligen Beitragsentrichtung bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung bleibe. Die Klägerin hat im Klageverfahren sodann beantragt, "die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.9.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2005 zu verurteilen, ihr … unter Zulassung zur Zahlung von 4 monatlichen freiwilligen Beiträgen nach § 7 SGB VI für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 Regelaltersrente aus der Versicherung der B. G. für den Zeitraum vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 1998 zu gewähren, sofern die Beiträge auch gezahlt werden".
Das SG hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben: Die Klägerin könne Regelaltersrente aus der Versicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 beanspruchen, sofern sie noch vier freiwillige Rentenversicherungsbeiträge einzahle. Hierzu sei sie als Sonderrechtsnachfolgerin iS des § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I berechtigt, weil das insoweit bestehende Gestaltungsrecht der Mutter auf Beitragszahlung mit deren Tode auf sie übergegangen sei. Die Verstorbene habe bereits mit der Antragstellung im Mai 2003 (zu Lebzeiten) dem Grunde nach einen Anspruch auf Regelaltersrente erworben gehabt, weil sie den potentiellen Rentenanspruch durch Beitragszahlung hätte realisieren können, wenn die Beklagte (von Beginn an) eine zutreffende Rechtsauffassung hinsichtlich der Ghetto-Beitragszeiten vertreten hätte. Nach dem einschlägigen, mit Israel bestehenden Abkommensrecht sei die Verstorbene berechtigt gewesen, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI zu entrichten. Diese Beiträge hätten auch nicht erst für das Jahr der Antragstellung (2003) gezahlt werden dürfen, sondern bereits für das Jahr 1998; das ergebe sich aus dem Zusammenwirken von § 198 S 1 SGB VI und § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, wonach Rentenanträge (fiktiv) grundsätzlich schon als seit dem 18.6.1997 gestellt gelten. Weil für die Verstorbene noch nicht absehbar gewesen sei, in welchem Umfang es noch der Entrichtung freiwilliger Beiträge bedurft habe, habe von ihr auch nicht mehr verlangt werden können als die grundsätzliche Bereitschaft zur Beitragszahlung, die sie mit ihrem Antrag vom Mai 2003 auch erklärt habe. Habe somit für die Verstorbene ab 1.11.1998 dem Grunde nach ein Anspruch auf Regelaltersrente bestanden, so sei die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I in diese Rechtsposition eingerückt. Im Mai 2003 habe sich das potentielle Recht der Verstorbenen auf Regelaltersrente bereits so sehr "verdichtet" gehabt, dass es als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 S 1 bzw § 59 S 2 SGB I anzusehen sei. Das müsse umso mehr angenommen werden, als es nicht zu Lasten der Verstorbenen gehen könne, dass ihr die Beklagte - aus heutiger Sicht betrachtet - die Realisierung ihres Rentenanspruchs zu Unrecht verwehrt habe. Ferner ließen sich Rentenansprüche und Gestaltungsrechte (zur Erreichung von Rentenansprüchen) nicht voneinander trennen. Schließlich erschiene es unbillig, eine Rechtsposition wie die hier von der Verstorbenen erreichte nicht auf die Klägerin übergehen zu lassen (Urteil vom 24.3.2011).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 SGB VI iVm § 56 Abs 1 und § 59 SGB I. Zu Unrecht habe das SG eine Berechtigung der Klägerin zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Versicherung ihrer verstorbenen Mutter angenommen sowie, dass zum Zeitpunkt des Todes (bereits) ein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen bestanden habe. Sei das Entstehen eines Rentenanspruchs noch von der (Bedingung der) Ausübung des Gestaltungsrechts der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge abhängig, so bestehe lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Rente, dessen Übergang auf Sonderrechtsnachfolger aber § 56 Abs 1 S 1 SGB I - im Hinblick auf dessen eindeutigen Wortlaut ("fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen") und unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers - nicht bewirke. Es bestehe auch keine Regelungslücke für den hier betroffenen Personenkreis, zumal der Gesetzgeber im ZRBG für Sonderrechtsnachfolger oder Erben Sonderregelungen bewusst nicht getroffen habe. Soweit das der freiwilligen Rentenversicherung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen durch die dazu berechtigte Person voraussetze, fehle es hieran. Das Institut der Bereiterklärung früheren Rechts, wonach die Erklärung, zur Nachzahlung der Beiträge bereit zu sein, der Beitragszahlung (selbst) gleichgestellt worden sei, wenn Beiträge später tatsächlich entrichtet wurden, kenne das SGB VI nicht. Das Recht auf Zahlung freiwilliger Beiträge (als Gestaltungsrecht) sei als höchstpersönliches Recht mit dem Tod der Mutter der Klägerin erloschen und könne von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nicht (mehr) wahrgenommen werden.
Die Beklagte beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
- die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sie (die Klägerin) berechtigt ist, für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1998 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu zahlen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Anspruch ihrer Mutter auf Rentenleistungen bei Entrichtung freiwilliger Beiträge sei im Zeitpunkt ihres Todes zu einem quasi geldwerten Vorteil "verdichtet" gewesen und habe damit vermögensrechtlichen Charakter angenommen, der einen Übergang durch Sonderrechtsnachfolge oder Erbschaft zulasse. Die von der Beklagten vertretene Auffassung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie durch ihre rechtswidrige Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen verzögert und die Verstorbene daran gehindert habe, ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen; es habe demgegenüber keine Veranlassung bestanden, freiwillige Beiträge "planlos" zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG entschieden, dass die Klägerin berechtigt sei, vier freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 zu zahlen. Das Urteil des SG ist deshalb aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist nur noch, ob die Klägerin das Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu entrichten. Denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf beschränkt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin aus der Rentenversicherung ihrer Mutter Rentenleistungen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu gewähren, sollte der Senat feststellen, dass die Klägerin hierzu berechtigt ist, und diese Beiträge von ihr auch tatsächlich gezahlt werden.
Hiervon ausgehend ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (darüber hinaus) allein die Frage, ob auf die Klägerin ein Recht der Verstorbenen übergegangen ist, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge (wirksam) innerhalb der hierfür geltenden Entrichtungsfrist zu zahlen. Nicht zu entscheiden ist dagegen über eine - in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren (noch) zu prüfende - Berechtigung der Klägerin zur Nachzahlung von Beiträgen außerhalb der Entrichtungsfrist (dazu unter 4.).
2. Die insoweit erhobene Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwar hat die Klägerin - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - ihren Klageantrag auf eine "Verurteilung … unter Zulassung zur Zahlung …" gerichtet; entsprechend hat das SG tenoriert. Weil es für den Zugang zur freiwilligen Rentenversicherung bzw die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge aber keines besonderen Antrags des Entrichtungswilligen und keines Zulassungsverwaltungsaktes des Rentenversicherungsträgers bedarf (dazu unten 3. a), sind Klageantrag und Urteilstenor als Feststellungsantrag bzw Feststellungstenor auszulegen. Der Senat hat das im Revisionsverfahren durch die Klägerin im Antrag entsprechend klarstellen lassen.
3. In der Sache ist die Klägerin nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter zu zahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren. Es fehlte bereits an einem Beitragszahlungsrecht der Verstorbenen (selbst), in das die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder - wie diese auch meint - als Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB) überhaupt hätte nachfolgen können. Die verstorbene Mutter der Klägerin hatte (zu ihren Lebzeiten) zuletzt kein Recht mehr, mit dem Ziel der - für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderlichen - Erfüllung der allgemeinen Wartezeit freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 zu entrichten.
a) Die verstorbene Mutter der Klägerin war zuletzt nicht mehr berechtigt, zur freiwilligen Rentenversicherung für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für eine Regelaltersrente am 24.10.1998 Beiträge zu entrichten mit der Folge, dass ein Rentenversicherungsträger solche nach § 197 Abs 2 SGB VI als wirksame Beiträge hätte entgegennehmen und für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigen müssen.
Das Recht zur freiwilligen (Renten)Versicherung ist in § 7 SGB VI geregelt. Die Vorschrift bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig begründet (oder fortgesetzt) werden kann. Wie bereits ausgeführt (dazu oben unter 2.), ist der freiwillige Zugang zur Rentenversicherung bzw das Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge dabei weder von einem Antrag des Entrichtungswilligen noch von einer Zulassung des Rentenversicherungsträgers durch Verwaltungsakt abhängig. Insoweit muss das Beitragszahlungsrecht nämlich nicht "erworben" werden, es wird vielmehr durch Gesetz eingeräumt und besteht als subjektiv-öffentliches Gestaltungsrecht (vgl BSG SozR 4-2600 § 7 Nr 1 RdNr 6 mwN). Indessen sind der Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge zeitliche Grenzen gesetzt. § 197 Abs 2 SGB VI nimmt sie in Gestalt einer Wirksamkeitsregelung vor (vgl Peters, Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Dezember 2010, § 197 SGB VI RdNr 2). Nur die innerhalb einer bestimmten Frist gezahlten Beiträge sind wirksam, während später gezahlte unwirksam sind. Zu der Frist nach § 197 Abs 2 SGB VI enthält § 198 S 1 SGB VI eine Regelung zur Fristunterbrechung und zum Neubeginn der Zahlungsfristen.
Zwar erfüllte die Verstorbene die allgemeinen Voraussetzungen für ein Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für (Geltungs)Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (= Vollendung des 65. Lebensjahres am 1998), insbesondere hatte sie bis dahin Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung als freiwillig Versicherte (dazu aa). Jedoch war die Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI bereits abgelaufen, als sie sich im Mai 2003 an die Beklagte wandte (dazu bb). Diese Frist war (und ist) nicht nach § 198 S 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen mit der Folge, dass nach dem Ende der Unterbrechung, also dem Verfahrensabschluss, die Entrichtungsfrist (insgesamt) neu zu laufen begann (dazu cc).
aa) Für die verstorbene Mutter der Klägerin bestand in der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls das Recht zur freiwilligen Rentenversicherung. Weil mit der Entrichtung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume nach § 197 Abs 2 SGB VI lediglich die Zahlung nachgeholt wird, die im (gewollten) Geltungszeitraum der Beiträge unterblieb, setzt die Vorschrift voraus, dass ein Recht auf Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung im Geltungszeitraum der Beiträge (und nicht erst im Zahlungszeitpunkt) bestand (vgl dazu Peters, Kasseler Komm, aaO, § 197 SGB VI RdNr 5; so sinngemäß auch LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1980, 481, 483, mwN). Diese Voraussetzung lag hier vor.
Die Verstorbene erfüllte die in § 7 Abs 1 S 1 und Abs 3 SGB VI geregelten persönlichen Erfordernisse (Mindestalter, noch kein Altersrentenbezug). Sie war - entgegen der von der Klägerin noch bis ins Klageverfahren hinein vertretenen Auffassung - in diesem (maßgebenden) Zeitraum nicht in Anwendung von § 5 Abs 4 Nr 3 SGB VI versicherungsfrei mit der Folge, dass sie nach § 7 Abs 2 S 1 SGB VI in der seinerzeit anzuwendenden, bis 10.8.2010 geltenden Fassung zusätzlich die allgemeine Wartezeit erfüllt haben musste. Da die verstorbene Mutter der Klägerin als israelische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Israel hatte, war sie im Hinblick auf das vom SG im Einzelnen benannte, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel bestehende Abkommensrecht bei der Anwendung des § 7 SGB VI Deutschen (mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) gleichgestellt und konnte die freiwillige Rentenversicherung (aus dem Ausland) aufnehmen.
bb) Indessen war die Frist zur Entrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge durch die Verstorbene bereits verstrichen, als sie durch ihre anwaltliche Bevollmächtigte im Mai 2003 bei der Beklagten einen "Antrag" auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI" stellte und damit die Zahlung freiwilliger Beiträge anmeldete (vgl zu dieser Wirkung eines "Antrags" allgemein BSG SozR 4-2600 § 7 Nr 1 RdNr 13: Anmeldung iS von § 5 der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 30.10.1991 <RV-BZV>, BGBl I 2057). Nach § 197 Abs 2 SGB VI in der seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung, sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen (Geltungsjahr), gezahlt werden; bis zum 1.1.1992 war nach § 1418 Abs 1 RVO und § 140 Abs 1 AVG - hiervon abweichend - schon der Ablauf des Geltungsjahres (selbst) die (zeitliche) Zahlungsgrenze. Mit Blick auf § 197 Abs 2 SGB VI konnte die Mutter der Klägerin selbst freiwillige Rentenversicherungsbeiträge für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für die Regelaltersrente (= 1998) im Mai 2003 nicht mehr wirksam zahlen; denn für das (letztmögliche) Geltungsjahr 1998 war die Entrichtungsfrist spätestens Ende März 1999 abgelaufen; bis dahin wurden Beiträge nach den Feststellungen des SG aber nicht gezahlt.
cc) Die "Versäumung" der Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI war hier nicht - wie das SG und die Klägerin meinen - "unschädlich", weil die Frist gemäß § 198 S 1 SGB VI (rechtzeitig) unterbrochen wurde (und noch unterbrochen ist), sodass die Mutter der Klägerin im Mai 2003 (oder ggf später bis zu ihrem Tod) ihr subjektiv-öffentliches Gestaltungsrecht auf Beitragszahlung für (Geltungs)Zeiträume bis zum 1998 noch - durch "faktische Hingabe von Geld" (als Realakt; vgl hierzu BSG SozR 4-2600 § 7 Nr 1 RdNr 13) - ausüben konnte. Nach § 198 S 1 SGB VI in der hier maßgebenden, bis heute unveränderten Fassung (ab 1.1.2002: § 198 S 1 Halbs 1 SGB VI) wird die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Im vorliegenden Fall lag keiner der beiden Unterbrechungstatbestände vor. Entsprechende Verwaltungsverfahren hatten nämlich nicht vor Ablauf der Entrichtungsfrist (31.3.1999) begonnen; nach Ablauf der Frist sind Unterbrechungen aber (von vornherein) ausgeschlossen.
(1) Die (längstens) bis zum 31.3.1999 laufende Frist zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge wurde nicht vorher durch den Beginn eines Beitragsverfahrens unterbrochen. Zwar kommt als Beitragsverfahren iS des § 198 S 1 SGB VI (gerade) auch das Verfahren zur Entrichtung der freiwilligen Beiträge selbst in Betracht, für welche die Frist (§ 197 Abs 2 SGB VI) betroffen ist (so Peters, Kasseler Komm, aaO, § 198 SGB VI RdNr 4). Ein solches Beitragsverfahren wurde hier jedoch frühestens mit dem im Mai 2003 gestellten "Antrag" der Verstorbenen, dh ihrer Anmeldung iS des § 5 RV-BZV eingeleitet, Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zahlen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt war die Entrichtungsfrist aber bereits verstrichen, sodass sie nicht mehr unterbrochen werden konnte.
(2) Die nach § 197 Abs 2 SGB VI bis 31.3.1999 laufende Frist wurde auch nicht - vor ihrem Ablauf - durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Die auf "Gewährung einer Rente (Altersruhegeld, Hinterbliebenenrente)" und die (das Rentenbewilligungsverfahren vorbereitende bzw flankierende) Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung gerichteten Verwaltungsverfahren hatten (ebenfalls) frühestens im Mai 2003 begonnen. Weil die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kam dem Beginn dieser "Verfahren über einen Rentenanspruch" eine Unterbrechungswirkung mit der Folge, dass die Entrichtungsfrist nach dem Abschluss dieser Verfahren erneut bzw wieder zu laufen begann, nicht zu.
Entgegen der vom SG und der Klägerin vertretenen Auffassung war die Verstorbene nicht im Mai 2003 gleichwohl (noch) befugt, "die Beiträge nach § 7 SGB VI … bereits für das Jahr 1998 … zu entrichten". Beide berufen sich dazu auf § 3 Abs 1 S 1 ZRBG vom 20.6.2002 (BGBl I 2074), wonach ein bis 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dieser Vorschrift als (bereits) am 18.6.1997 gestellt gilt. Das SG schließt hieraus, dass - ungeachtet der tatsächlichen Antragstellung - wegen der Rechtswirkung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG das Rentenverfahren (auch) im Kontext des § 198 S 1 SGB VI bereits seit Juni 1997 (fiktiv) anhängig gewesen sei mit der Folge, dass es die noch laufende Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI (rechtzeitig) habe unterbrechen können. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2007 (L 8 R 28/07, Juris) Bezug. Das LSG hat darin - im Rahmen eines (hilfsweise) um das Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge geführten Rechtsstreits eines Verfolgten - die Ansicht vertreten, dass § 3 Abs 1 S 1 ZRBG wegen seiner Formulierung "ohne Beschränkung auf den Rentenbeginn" bestimme, dass ein bis 30.6.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.6.1997 gestellt gelte, was wiederum bedeute, dass die Rentenantragstellung "allgemein im Hinblick auf alle Auswirkungen" auf den 18.6.1997 zurückwirke und was dann auch für die Regelung des § 198 S 1 SGB VI gelte (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2007 - L 8 R 28/07 - Juris RdNr 43). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Unter welchen Voraussetzungen das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch beginnt und ein in diesem Sinne öffentlich-rechtliches Verfahrensverhältnis begründet wird, ist in § 115 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 8 und § 18 SGB X geregelt (vgl - für Beitragsverfahren - im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 198 Nr 1 RdNr 13 ff). Einer Anwendung dieser Bestimmungen über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens steht nicht entgegen, dass die Verstorbene Berechtigte nach dem ZRBG war. Einschlägige Bestimmungen, die zu Gunsten solcher Personen als Spezialregelung(en) den genannten Vorschriften des SGB VI bzw des SGB X vorgehen könnten, enthält das ZRBG nicht. Eine solche Bestimmung stellt insbesondere nicht - wie das SG und die Klägerin meinen - § 3 Abs 1 S 1 ZRBG dar. Das ergibt eine Auslegung nach dessen Wortlaut (dazu <a>) und dem systematischen Zusammenhang der Norm (dazu <b>). Auch der mit dem ZRBG (insgesamt) verfolgte (Wiedergutmachungs)Zweck führt nicht zu einem anderen Ergebnis (dazu <c>). Die Auslegung des Senats steht mit Verfassungsrecht in Einklang (dazu <d>); eine richterliche Fortbildung des Rechts, die insoweit eine günstigere Beurteilung ermöglichen würde, scheidet aus (dazu <e>).
(a) § 3 ZRBG enthält schon nach dem Wortlaut seiner Überschrift ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") einzig Regelungen zum Rentenbeginn, nicht etwa auch zum (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn des Rentenverfahrens. Nicht einmal hinsichtlich des Rentenbeginns (selbst) ist die Vorschrift indessen eine (umfassende) Spezialregelung; vielmehr modifiziert bzw fingiert § 3 Abs 1 S 1 ZRBG "für Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" allein den maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente erfüllt sein müssen (so BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 22 <13. Senat>; BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 23; ferner BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 20 <5. Senat>). Sprachlich-grammatikalisch hat § 3 Abs 1 S 1 ZRBG keinerlei Bezug zum (Verwaltungs)Verfahrensrecht; auch ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (verwaltungs)verfahrensrechtliche Probleme bedeutsam gewesen sind (so bereits BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 20, unter Hinweis auf die Gesetzentwürfe eines ZRBG der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in BT-Drucks 14/8583, S 1 ff bzw der Fraktion der PDS in BT-Drucks 14/8602 S 1 ff). Ein entsprechender (negativer) Befund ergibt sich ferner für hier einschlägige beitragsrechtliche Fragen. Zwar haben die Entwurfsverfasser des ZRBG in den Gesetzesbegründungen auch an beitragsrechtliche Zusammenhänge gedacht und auch (neue) Möglichkeiten zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen zur Rentenzahlbarmachung erörtert (Gesetzentwürfe, aaO, BT-Drucks 14/8583, S 5 und BT-Drucks 14/8602 S 5, jeweils unter A. I.). Indessen wurden Regelungen über die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (ausdrücklich) unterlassen, weil es ihrer (für den Export von Renten ins Ausland) wegen der in § 2 Abs 1 ZRBG angeordneten (fiktiven) Gleichstellung von Ghetto-Beitragszeiten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht bedurft habe (BT-Drucks 14/8583 S 6 und BT-Drucks 14/8602 S 6, jeweils zu Art 1 zu § 2 am Ende).
(b) Auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ist diese (enge) Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG geboten. Wie der 13. und der 5. Senat des BSG entschieden haben (vgl BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 20; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 21, unter Hinweis auf BSG SozR 4-5075 § 1 Nr 6 RdNr 11), ergänzt das ZRBG die Vorschriften des SGB VI. Das geht insbesondere aus der Regelung des § 1 Abs 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt; nach § 7 WGSVG ergänzten jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch, die einen ZRBG-Bezug aufweisen, richten sich dementsprechend nach demselben (Verwaltungs)Verfahrensrecht, das für rentenrechtliche Verwaltungsverfahren allgemein maßgebend ist, deren Gegenstand ausschließlich dem SGB VI entstammt (vgl - zur Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf Verwaltungsakte mit ZRBG-Bezug - BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 21). Mangels abweichender (spezialgesetzlicher) Bestimmungen des ZRBG sind deshalb auch bei Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch mit ZRBG-Bezug gleichermaßen die allgemeinen Regelungen des SGB VI bzw des SGB X (§ 115 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 8 und § 18 SGB X) heranzuziehen.
(c) Der mit dem ZRBG (insgesamt) verfolgte Zweck, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu schließen (vgl dazu Parlamentarische Staatssekretärin Mascher, Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25.4.2002, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 zu Punkt B) gestattet kein hiervon abweichendes Ergebnis (vgl bereits - im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf Verwaltungsakte mit ZRBG-Bezug - BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 22). Einen Hinweis darauf, dass mit dem ZRBG sämtliche (versicherungsrechtlichen) Hindernisse aus dem Weg geräumt werden sollten, um ZRBG-Zeiten als Renten ohne Weiteres "zahlbar zu machen" - also auch in Fällen, in denen durch Ghettobeitragszeiten (und Ersatzzeiten) die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist -, ergibt sich daraus nicht. Für eine solche Sichtweise kann auch nicht auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen werden, in der ausgeführt wird: "Im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juli 1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli 1997 sichergestellt" (BT-Drucks 14/8583 S 6 und BT-Drucks 14/8602 S 6, jeweils zu Art 1 zu § 3). Dass der Gesetzgeber davon ausging, bei Vorliegen von Ghetto-Beitragszeiten solle Betroffenen zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts (jedenfalls) eine Rentenzahlung in das Ausland - ungeachtet der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente (zB Erfüllung von 60 Kalendermonaten anrechenbarer Wartezeit) - zustehen, belegen diese Ausführungen nicht.
Ebenso wenig führt die Anwendung der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I - wonach die sozialen Rechte des SGB bei der Auslegung der Vorschriften in der Weise Bedeutung erlangen sollen, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden - zu einer Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG in der Weise, dass dieser Vorschrift auch eine den einschlägigen Regelungen des SGB VI bzw des SGB X vorgehende Bestimmung über den (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug zu entnehmen ist.
(d) Das aufgezeigte Auslegungsergebnis des erkennenden Senats verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Senat befindet sich vielmehr in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, bereichsbezogen engen Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG durch die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des BSG. Während die genannten Senate die Regelung im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung für (verwaltungs)verfahrensrechtliche Fragestellungen im Leistungsrecht ausgelegt haben (= Geltung der allgemeinen Grenzen des § 44 Abs 4 SGB X auch für Rentennachzahlungen mit ZRBG-Bezug bei zuvor ergangenen ablehnenden und bindend gewordenen Verwaltungsakten; vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise oben), verneint der erkennende Senat von § 3 Abs 1 S 1 ZRBG ausgehende Rechtswirkungen in ähnlicher Weise hinsichtlich (verwaltungs)verfahrensrechtlicher Fragestellungen im Beitragsrecht (= Geltung der allgemeinen Bestimmungen des SGB VI bzw des SGB X über den Beginn des Verwaltungsverfahrens auch für Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug im Kontext des § 198 S 1 SGB VI).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318, jeweils mwN). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70 mwN; stRspr).
Die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, wonach diese Vorschrift - im hier einschlägigen (beitragsrechtlichen) Kontext des § 198 S 1 SGB VI - nicht auch eine (spezielle) Regelung des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug enthält, führt im Ergebnis dazu, dass die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe, weil sie mangels Rechts zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung (infolge Verstreichens der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI) die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit nicht (mehr) erfüllen konnte oder kann, aus den Ghetto-Beitragszeiten keine Rente erhält. Demgegenüber kommt für Personen, die die allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) Ghetto-Beitragszeiten erfüllen - und deshalb (zusätzliche) freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nicht (mehr) zu entrichten brauchen - § 3 Abs 1 S 1 ZRBG zur Anwendung, sodass diese Personen aus diesen Zeiten Rente beziehen können. Entgegen der vom LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (L 8 R 28/07 - Juris RdNr 44) vertretenen Auffassung beruht diese Benachteiligung auf hinreichenden sachlichen Erwägungen.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann hier nicht damit begründet werden, weitere Rechtsnachteile dürften der von der Verstorbenen repräsentierten Personengruppe nicht auferlegt werden, "da es eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht gibt". Auch lässt sich für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht anführen, es sei nicht erkennbar, "dass der Gesetzgeber die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit … nicht erfüllt hat, von den rechtlichen Vorteilen, die aus § 3 Abs 1 ZRBG resultieren, ausschließen wollte". Dass Personen, die die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) Ghetto-Beitragszeiten nicht erfüllen und zur Zahlung (zusätzlicher) freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge nicht berechtigt sind, aus diesen Zeiten keine Rente erhalten, ist letztlich und vor allem Folge des - auch für Berechtigte nach dem ZRBG geltenden - Erfordernisses der allgemeinen Wartezeit als "versicherungsrechtliche" Voraussetzung des Rentenanspruchs. Das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (selbst) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl schon - für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - BVerfGE 67, 231, 237 = SozR 2200 § 1252 Nr 4 S 14 f: Mindestversicherungszeit als Element der Risikobegrenzung für die Versichertengemeinschaft). Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen Unrechts rentenrechtliche Zeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen jedenfalls um Renten, die im Kern - vorbehaltlich expliziter Sonderregelungen - dem Recht und den versicherungsrechtlichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die sich aus dieser Konzeption ergebenden Konsequenzen, dass ein Rentenanspruch nicht zur Entstehung gelangt, wenn Ghetto-Beitragszeiten allein (oder in Verbindung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten) für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht ausreichen, und sich Ghetto-Beitragszeiten deshalb rentenrechtlich nicht auswirken, treten bei allen rentenrechtlichen Zeiten ein (vgl zu dieser Argumentation bereits BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 41; BSG-Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 42).
(e) Eine - zu günstigeren Ergebnissen für die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe führende - richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel der Ausfüllung einer Regelungslücke oder der Ergänzung des ZRBG im Rahmen seiner ratio legis oder nach Maßgabe von Wertentscheidungen des GG kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht in Betracht (vgl zu den Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung allgemein zuletzt BVerfGE 128, 193, 209 ff). Die nachträgliche "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug auf den 18.6.1997 ist mithin allein Sache des Gesetzgebers (dazu noch unten 5.); die Gerichte sind hierzu nicht befugt, mag eine solche "Rückbeziehung" auch (sozialpolitisch) für wünschenswert gehalten werden.
Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin ebenso nicht mit der Erwägung durchdringen, die Beklagte habe durch die Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten ihrer Mutter diese daran gehindert, rechtzeitig ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen und damit die Gewährung von Rentenleistungen noch zu deren Lebzeiten verzögert, was nunmehr zu Gunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin kompensiert werden müsse. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, zu Rentenleistungen führende Ghetto-Beitragszeiten der (bei Arbeitsbeginn achtjährigen) Mutter der Klägerin hätten nicht vorgelegen, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Bedeutung hätte und ggf welche (siehe unten 4.).
b) Stand der Verstorbenen nach alledem (ihrerseits) zuletzt - im Zeitpunkt des Todes - kein Recht (mehr) zu, für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume vor Eintritt des Versicherungsfalls ( 1998) innerhalb der Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zu zahlen, so braucht der Senat die - im Gerichtsverfahren von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte - Frage nicht mehr (tragend) zu beantworten, ob ein solches Beitragszahlungsrecht (für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998) auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB) übergehen konnte.
aa) Diese Frage ist jedenfalls nicht bereits zwingend in dem von der Klägerin gewünschten Sinne zu beantworten. Sie macht zwar geltend, im Hinblick auf die im Mai 2003 (auch) beantragte Rente sei im Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Mutter der Klägerin iS von § 59 S 2 SGB I ein Verwaltungsverfahren über einen fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) anhängig gewesen und das Beitragszahlungsrecht aus diesem Grunde - weil "nicht vom Rentenanspruch zu trennen" - nicht erloschen, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder bürgerlich-rechtlichen Erbfolge auf sie (die Klägerin) mit übergegangen. Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass dann, wenn nur ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, ohne dass der Rentenanspruchs bereits entstanden und fällig (vgl §§ 40, 41 SGB I) gewesen ist, eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen sein dürfte; denn § 59 S 2 SGB I setzt denknotwendig einen zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandenen - und damit fälligen - Anspruch voraus (vgl Seewald, Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2010, § 59 RdNr 4, mwN aus der Rechtsprechung). Hieran fehlte es schon deshalb, weil es für das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen noch der (tatsächlichen) Belegung mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen bedurfte, deren Zahlung (ihrerseits) von der Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts abhängig war.
bb) Keiner (tragenden) Entscheidung bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch die Frage, ob schon ein im Zeitpunkt des Todes zustehendes subjektiv-öffentliches (Gestaltungs)Recht auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge selbst bzw allein (das - für sich betrachtet - jedenfalls kein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 S 1 und § 59 S 2 SGB I ist) - wie das SG und die Klägerin meinen - wegen seiner "Verdichtung" als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) iS des § 56 Abs 1 S 1 SGB I anzusehen und deshalb als solches einer (Sonder)Rechtsnachfolge zugänglich ist oder - was die Beklagte befürwortet - als höchstpersönliches (Gestaltungs)Recht des Verstorbenen von der Sukzession in jedem Fall ausgeschlossen ist. Insbesondere kann der Senat offen lassen, ob der vom 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 23.8.2001 (SozR 3-2600 § 197 Nr 4 S 21) und vom 11.5.2000 (BSGE 86, 153, 160 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 S 64) für "Nachentrichtungsrechte" vertretenen Auffassung für den vorliegenden Kontext (= Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge innerhalb der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI) zu folgen ist. Darin ist der 13. Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.9.1999 (SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 7 f) davon ausgegangen, dass ein Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist, ein dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustehendes "Nachentrichtungsrecht" auszuüben. In dem zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil vom 1.9.1999 hatte der 13. Senat allerdings - wie die Beklagte zutreffend bemerkt - lediglich über die Rechtsnachfolge in ein (verfahrensrechtliches) Bestimmungsrecht entschieden.
4. Ob - unabhängig von einem Beitragszahlungsrecht nach § 197 Abs 2 SGB VI - der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB) ggf ein Recht zusteht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 nach der Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI (oder eventuell aufgrund - anderer - Sonderregelungen) nachzuzahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen der Verstorbenen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Diese Frage gehört nicht zum Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens; denn hierüber haben das SG und die Beklagte (in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren) bisher nicht entschieden.
Nach § 197 Abs 3 SGB VI in seiner seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, "auf Antrag der Versicherten" die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag ist fristgebunden und kann nach § 197 Abs 3 S 2 SGB VI nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. § 197 Abs 3 SGB VI enthält - den Nachzahlungsvorschriften aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - ein Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume. Ob daneben noch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch besteht - dessen Voraussetzungen die Klägerin im Klageverfahren "wegen der rechtswidrigen Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten durch die Beklagte" als erfüllt angesehen hat - oder ob dieser Anspruch in die Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI zu "integrieren" ist, hat der Senat noch nicht entschieden (vgl zum Meinungsstand in der Literatur Peters, Kasseler Komm, aaO, § 197 SGB VI RdNr 19). Wesensmerkmal der Nachzahlung ("Nachentrichtung"; vgl zu den Begriffen Zahlung/Entrichtung und Nachzahlung/Nachentrichtung und deren systematischen Unterschieden Peters, aaO, § 197 SGB VI RdNr 4, § 209 SGB VI RdNr 9 ff; ders, Festschrift für Krasney, 1997, S 335, 344, 350) jedenfalls ist es, dass Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten (nach)entrichtet werden dürfen, für die laufende freiwillige Beiträge an sich wirksam nicht mehr gezahlt werden können. Insoweit wird die freiwillige Rentenversicherung durch § 197 Abs 3 SGB VI - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen (vgl Peters, aaO, § 209 SGB VI RdNr 10; ders, Festschrift für Krasney, aaO, S 344 f) - durch Einräumung eines Rechts auf Nachzahlung (in Durchbrechung der sonst geltenden Vorschriften für die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge) als Sonderform der Zahlung freiwilliger Beiträge gewissermaßen "neu eröffnet". Entsprechend ist die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nach Ablauf der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI - der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu beantragen (§ 197 Abs 3 S 1 und 2 SGB VI) und wird mit einem Bescheid über die Zulassung oder über die Ablehnung der Zulassung (§ 197 Abs 3 S 1 SGB VI) abgeschlossen. Im Falle einer Zulassung zur Nachzahlung sind - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen - Zahlungsfristen einzuhalten (§ 197 Abs 3 S 3 SGB VI). Wird die Zulassung zur Nachzahlung abgelehnt, ist sie im Gerichtsverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erstreiten.
Ob die Klägerin in diesem Sinne ein Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Verstorbenen nach Ablauf der Entrichtungsfrist (§ 197 Abs 2 SGB VI) in Anwendung von § 197 Abs 3 SGB VI (oder anderer Sonderregelungen) nachzuzahlen, ist - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das SG hat hierüber in seinem der Sprungrevision der Beklagten zugrunde liegenden Urteil nicht entschieden. Schon die Beklagte hat einen solchen möglicherweise (auch) dahin gehenden (Zulassungs)Antrag der Verstorbenen (Antrag auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI") bislang nicht beschieden; das ist weder mit dem im Klageverfahren an das SG übersandten verfahrensbezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 1.10.2010 geschehen noch mit ihren nachfolgenden Schreiben, etwa demjenigen vom 28.1.2011.
5. Sollte es der Gesetzgeber für geboten erachten, für Personen in der Lage der Verstorbenen und der Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten bzw den Übergang von Ansprüchen auf solche Leistungen im Wege der Rechtsnachfolge beitragsrechtlich zu verbessern, stünden ihm dafür verschiedene Regelungsmöglichkeiten offen. So könnte er in das ZRBG oder das SGB VI Sonderbestimmungen zum Ablauf der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI aufnehmen und diese Frist verlängern. Er könnte aber auch die Regelung des § 198 S 1 SGB VI (über Fristunterbrechung und -neubeginn) modifizieren und dort einen neuen (weiteren) Unterbrechungstatbestand einfügen. Ebenso ließe sich ggf - mit dem Ziel der Klarstellung oder Regelung - an die Aufnahme eines Sondertatbestandes im Rahmen der für Härtefälle geltenden Bestimmung des § 197 Abs 3 SGB VI denken. Im Hinblick auf die Rechtsnachfolge in Ansprüche auf Rentenleistungen mit ZRBG-Bezug könnte (im ZRBG oder im SGB I) außerdem angeordnet werden, dass zu Gunsten von Sonderrechtsnachfolgern von Berechtigten nach dem ZRBG die allgemeinen Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 S 1, § 59 S 2 SGB I) zu modifizieren sind.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.