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§ 59 SGB I: Ausschluss der Rechtsnachfolge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.12.2023

Änderung

Am Ende des Abschnitts 6 wurde der Verweis und die Verlinkung auf die GRA zu § 45 SGB X Abschnitt 11.2 berichtigt.

Dokumentdaten
Stand27.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 59 SGB I

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 59 SGB I regelt, für welche Ansprüche eine Rechtsnachfolge nach §§ 56, 58 SGB I (Sonderrechtsnachfolge, Vererbung) nicht in Betracht kommt.

§ 59 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 SGB I). Die Regelung gilt bei Todesfällen, die seit dem 01.01.1976 eingetreten sind. Ist der Leistungsberechtigte vor dem 01.01.1976 verstorben, findet die mit Wirkung ab 01.01.1976 aufgehobene frühere Regelung des § 65 AVG beziehungsweise § 1288 RVO Anwendung (Art. II § 19 SGB I).

Ausschluss der Rechtsnachfolge bei Dienst- und Sachleistungen (§ 59 Satz 1 SGB I)

Dienst- und Sachleistungen (zum Beispiel medizinische Leistungen zur Rehabilitation) erlöschen wegen ihres höchstpersönlichen Charakters mit dem Tod des Leistungsberechtigten.

Ausschluss der Rechtsnachfolge bei Geldleistungen (§ 59 Satz 2 SGB I)

Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Hat der Berechtigte zu seinen Lebzeiten keinen Antrag auf erstmalige Feststellung einer Geldleistung gestellt, findet eine Rechtsnachfolge nicht statt. Der Rechtsnachfolger ist zur eigenständigen erstmaligen Antragstellung auf Geldleistungen nicht berechtigt.

Ein Ausschluss der Rechtsnachfolge ist auch gegeben, wenn von dem Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine für ihn in Betracht kommende Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht beansprucht worden ist und der verstorbene Versicherte die Zahlung dieser Altersrente auch nicht zu Lebzeiten beantragt hat. Der Rechtsnachfolger (zum Beispiel Witwe) kann das Altersrentenverfahren nicht mehr betreiben (Urteil des BSG vom 25.10.1984, AZ: 11 RA 18/84, SozR 2200 § 59 Nr. 6).

Die Rechtsnachfolge ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn sich erst nach dem Tode des Berechtigten herausstellt, dass diesem ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einzuräumen gewesen wäre. Es liegt in diesem Fall kein anhängiges Verwaltungsverfahren vor (siehe hierzu auch RBRTB 2/2007, TOP 2).

Der Anspruch auf Leistungen aus einer anderen Rentenart (Altersrente oder große Witwen-/Witwerrente) kann daher nur dann auf den Rechtsnachfolger übergehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten hinsichtlich dieser Rente ein Verwaltungsverfahren auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen anhängig war.

Kein Ausschluss der Rechtsnachfolge bei im Zeitpunkt des Todes anhängigen Verfahren

War die Leistung zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten durch diesen selbst bereits beantragt und stirbt der Berechtigte vor Bekanntgabe des Bescheides, findet eine Rechtsnachfolge statt. Die Bescheide, die den Anspruch betreffen, sind dem Rechtsnachfolger bekannt zu geben. Der Rechtsnachfolger kann die Überprüfung des ihm bekannt gegebenen Bescheides im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens oder nach §§ 44, 48 SGB X begehren. War der Bescheid zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten diesem bereits bekannt gegeben und ist die Widerspruchs- beziehungsweise Klagefrist aber noch nicht abgelaufen, kann der Rechtsnachfolger das Rechtsbehelfsverfahren betreiben.

Das Verwaltungsverfahren ist solange anhängig, wie es seinen Abschluss durch einen bestandskräftigen Bescheid oder die Rücknahme des Antrages noch nicht gefunden hat. Es bleibt damit nach Erlass eines Verwaltungsaktes auch während der Dauer eines nachfolgenden Widerspruchs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens anhängig.

Hat der Berechtigte vor seinem Tod einen Überprüfungsantrag nach §§ 44, 48 SGB X gestellt und ist im Zeitpunkt des Todes hierüber noch nicht bindend entschieden, finden die vorstehenden Grundsätze über die Rechtsnachfolge ebenfalls Anwendung. Dasselbe gilt, wenn noch zu Lebzeiten des Berechtigten ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, das im Zeitpunkt des Todes nicht bindend abgeschlossen war.

Von Amts wegen ist ein Verfahren anhängig, wenn der Versicherungsträger noch zu Lebzeiten des Berechtigten tätig geworden ist und ein Verfahren (zum Beispiel „Umwandlung“ in Regelaltersrente oder in große Witwen-/Witwerrente bei Vollendung des 45. beziehungsweise 47. Lebensjahres) eingeleitet hat.

Erstmalige Überprüfung von im Zeitpunkt des Todes bindend abgeschlossenen Verfahren

War über den Leistungsantrag des Berechtigten im Zeitpunkt des Todes bereits bindend entschieden, kann das Überprüfungsverfahren nach §§ 44, 48 SGB X durch den Rechtsnachfolger betrieben werden (Urteile des BSG vom 11.08.1983, AZ: 1 RA 53/82, SozR 1200 § 59 Nr. 4 und vom 16.02.1984, AZ: 1 RJ 54/83, SozR 1200 § 59 Nr. 5). Die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob das Überprüfungsverfahren bereits zu Lebzeiten des Berechtigten eingeleitet war.

Zur Frage der rückwirkenden Leistungserbringung vergleiche GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5 sowie GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 5.

Keine Anwendung des § 59 SGB I

Die Vorschrift des § 59 SGB I regelt allein den Ausschluss der Rechtsnachfolge hinsichtlich der Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Die Rechte des Rentenversicherungsträgers, Neufeststellungen nach §§ 45, 48 SGB X für Zeiten vor dem Tode des Berechtigten zu dessen Ungunsten vorzunehmen, werden von § 59 SGB I nicht berührt (vergleiche hierzu GRA zu § 45 SGB X, Abschnitt 11.2).

Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Sozialgesetzbuch I (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868

Die Vorschrift des § 59 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten. Sie befasst sich mit dem Ausschluss der Rechtsnachfolge für Leistungsansprüche im Fall des Todes des Berechtigten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 59 SGB I gilt für die Sonderrechtsnachfolge und die Vererbung und ergänzt damit die Regelungen der §§ 56 bis 58 SGB I.

In der Vorschrift des § 56 SGB I ist der Übergang fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten auf sogenannte Sonderrechtsnachfolger geregelt.

In § 57 SGB I ist festgelegt, dass der Sonderrechtsnachfolger auf die Sonderrechtsnachfolge verzichten kann. Darüber hinaus wird die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für die gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehenden Verbindlichkeiten des verstorbenen Berechtigten geregelt.

Die Vorschrift des § 58 SGB I bestimmt die Vorrangigkeit der Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge gegenüber den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des BGB.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 59 SGB I