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XII ZB 104/14

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2014 aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass wegen der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr.        ) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers.-Nr.        ) und bei der Bundesrepublik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hannover (Geschäftszeichen: PH        ) ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 3.000 €

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 8. März 2008 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27. April 2012 zugestellt.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. März 2008 bis zum 31. März 2012 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - Versorgungsanrechte bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,3876 Entgeltpunkten erlangt. Die Ehefrau ist seit dem 5. Januar 2009 Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr. Ihre Dienstzeit, die sie teilweise im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, wird frühestens am 31. Dezember 2016 ablaufen. Sie hat aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Versorgungsanrecht bei der durch das Bundesverwaltungsamt vertretenen Bundesrepublik Deutschland erworben, dessen Ehezeitanteil mit einem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2012 bezogener Höhe von 56,15 € - umgerechnet 2,0440 Entgeltpunkte - und weiteren 19,39 € - umgerechnet 0,7957 Entgeltpunkte (Ost) - zu bewerten ist. Ferner hat die Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,4003 Entgeltpunkten erlangt.

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 23. Juli 2013 geschieden und ausgesprochen, dass ein "Wertausgleich bei der Scheidung" hinsichtlich sämtlicher von den Ehegatten erworbenen Anrechte wegen Geringfügigkeit nicht stattfinde. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland erworben habe. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts (nur) dahingehend korrigiert, dass die Ehefrau während ihres Dienstverhältnisses als Zeitsoldatin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht es dabei belassen, auch dieses Anrecht - wie die sonstigen Anrechte der Ehegatten - wegen Geringfügigkeit insgesamt vom Ausgleich auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundesverwaltungsamts, welches die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts der Ehefrau für nicht gegeben hält und weiterhin eine externe Teilung dieses Anrechts erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NdsRPfl 2014, 184 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss sämtlicher Anrechte beider Ehegatten aufgrund der Bagatellklausel des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG vorliegen, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Anrechten des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung seien im Rahmen der Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht nur die tatsächlich erworbenen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch diejenigen Anrechte gegenüberzustellen, welche sie als Zeitsoldatin bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Für die Gleichartigkeit dieser Anrechte spreche, dass es dabei nicht darauf ankomme, ob die zu vergleichenden Anrechte bei demselben Versorgungsträger oder auch nur in demselben Versorgungssystem erworben worden seien. Weil das alternative Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich fließe, werde es genauso bewertet, als wenn es in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben worden wäre. Damit entspreche die Bewertung in jeder Hinsicht dem Anrecht, das der andere Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Für die Frage der Gleichartigkeit komme es insoweit auf die Ausgleichsform - interne oder externe Teilung - nicht an.

Nicht von gleicher Art seien allerdings die Teil-Anrechte, welche die Ehefrau einerseits in den alten Bundesländern, andererseits im Beitrittsgebiet erworben habe. Demgemäß könnten im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG den Entgeltpunkten des Ehemanns nur die Entgeltpunkte beziehungsweise fiktiven Entgeltpunkte der Ehefrau gegenübergestellt werden. Der Vergleich der Ausgleichswerte auf Basis der korrespondierenden Kapitalwerte (10.771,58 € aufseiten des Ehemanns, 7.772,48 € aufseiten der Ehefrau) ergebe eine Differenz von 2.999,10 €, die unter der für das Ehezeitende maßgeblichen Bagatellgrenze von 3.150 € liege, so dass ein Ausschluss dieser Anrechte zugunsten des Ehemanns nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht komme. Der Ausgleichswert des im Beitrittsgebiet erworbenen Teil-Anrechts der Ehefrau habe einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.152,81 €. Dieser liege ebenfalls unter der maßgeblichen Bagatellgrenze, so dass insoweit zugunsten der Ehefrau ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in Betracht zu ziehen sei.

Bei der Ermessensentscheidung seien in jedem Einzelfall die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Das alternative Anrecht der Ehefrau aus dem Zeitsoldatenverhältnis sei zwar kraft gesetzlicher Regelung wie eine gesetzliche Rentenanwartschaft zu bewerten. Die Wirkungen der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG unterschieden sich jedoch erheblich von denjenigen der internen Teilung gesetzlicher Anrechte. Während die interne Teilung durch schlichte Gutschrift beziehungsweise Lastschrift von Entgeltpunkten vollzogen werde, erfordere die externe Teilung im Leistungsfall nach § 225 Abs. 1 SGB VI die Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Soldatenversorgung; dadurch entstehe ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus spreche im vorliegenden Fall für eine Anwendung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG, dass die Ehefrau im Falle der Durchführung des Wertausgleichs Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.771,58 € erhalten würde, im Gegenzug aber Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.925,29 € (7.772,48 € + 2.152,81 €) wieder abgeben müsste. Angesichts dieser geringen Wertdifferenz sprächen die Belange der Verwaltungseffizienz für den Ausschluss des Ausgleichs sämtlicher in Betracht kommenden Anrechte.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.). Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Die Bezugsgröße für den Ausgleichswert dieses Anrechts ist der monatliche Rentenwert in Euro; nach § 16 Abs. 3 VersAusglG ist dieser Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wenn und soweit ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht durch Ableistung des Dienstes im Beitrittsgebiet erworben wurde, hat die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 20 mwN).

b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Beurteilung, dass die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten mit einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG artgleich sei.

aa) Wie der Senat in einer nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 10 ff.).

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht "beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen", sofern die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass diejenigen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familiengericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch macht. § 16 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich der Versorgung eines Zeitsoldaten durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung anordnet, verhält sich dazu, wie der Wertausgleich durchzuführen ist. Die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch systematisch vorgelagert. Wäre es anders, würde dies beispielsweise in den Fällen des § 15 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 11).

Das von dem Ehemann erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die von der Ehefrau in den alten Bundesländern erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht als Zeitsoldatin sind danach nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Weil die Versorgungsaussicht der Ehefrau nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Soldatin auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemanns artgleich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12). Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).

bb) Eine andere Beurteilung bezüglich der Artgleichheit mit Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich erst dann, wenn das Dienstverhältnis als Zeitsoldat - wie hier beim Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit beendet und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich schon durchgeführt worden ist. Denn in diesem Fall steht bereits fest, dass die am Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht des früheren Zeitsoldaten endgültig zu einem Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt ist; dieses Anrecht ist dann durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 12; vergleiche auch Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149). Führt die Durchführung der Nachversicherung somit zum tatsächlichen Erwerb von Entgeltpunkten auf dem Versicherungskonto des früheren Zeitsoldaten und damit zur endgültigen Entstehung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf die von seinem Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte eröffnet.

In dem umgekehrten Fall, in dem das am Ende der Ehezeit bestehende Dienstverhältnis des Zeitsoldaten vor dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter übergegangen ist, erlangt der frühere Zeitsoldat ein gesichertes Versorgungsanrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Wertausgleich erfolgt dann entweder - bei Berufssoldaten und Bundesbeamten - durch interne Teilung nach Maßgabe des Bundesversorgungsteilungsgesetzes (BVersTG) oder - bei Landes- und Kommunalbeamten - durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 16; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 721). In beiden Fällen würde das beamtenrechtliche Versorgungsanrecht des früheren Zeitsoldaten mit dem Wertausgleich belastet, so dass dieses Anrecht im Rahmen einer Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG mit einem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht seines Ehegatten verglichen werden kann.

cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die teilweise in der Literatur geäußerte Kritik (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 581; BeckOGK/Ackermann-Sprenger BGB [Stand: August 2015] § 16 VersAusglG Rn. 15; Wick FuR 2015, 204, 206) fest.

(1) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich aus § 44 Abs. 4 VersAusglG nicht herleiten, dass das alternativ ausgestaltete Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten einerseits und Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig wären. Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4 VersAusglG hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand angeknüpft, wonach das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB in sinngemäßer Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem (fingierten) Anspruch des Zeitsoldaten auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (grundlegend BGHZ 81, 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856, 858). Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversicherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30). Weil bei einem Zeitsoldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mehr hat, soll sein Ehegatte nicht an der Höherbewertung teilhaben, welche die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit durch die nachehezeitliche Erlangung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts typischerweise erfährt (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 81, 100, 122 = FamRZ 1981, 856, 861). Aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Wertermittlung in jedem Fall bei der Fiktion der Nachversicherung verbleiben muss, lässt sich aber für die Frage nach der tatsächlichen Struktur des im Versorgungsausgleich zu belastenden Anrechts nichts herleiten.

(2) Im Übrigen zeigt das Beschwerdegericht mit seinen weitergehenden Ausführungen zur Ermessensausübung selbst die schwer lösbaren Beurteilungsprobleme auf, die sich im Rahmen der Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei einer - unterstellten - Artgleichheit zwischen der atypischen Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten und dem gesetzlichen Rentenanrecht seines Ehegatten zwangsläufig ergäben. Das Beschwerdegericht sieht die Belange der Verwaltungseffizienz maßgeblich dadurch berührt, dass die durch das Familiengericht nach § 16 Abs. 2 VersAusglG anzuordnende externe Teilung im Leistungsfall einen besonderen Verwaltungsaufwand verursache, weil dem Rentenversicherungsträger nach § 225 Abs. 1 SGB VI seine Aufwendungen durch den Träger der Soldatenversorgung erstattet werden müssten. Genau dies steht aber noch nicht fest, solange das Versorgungsanrecht des Zeitsoldaten noch alternativ ausgestaltet ist. Denn scheidet der Zeitsoldat nach der Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Dienst aus und wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, erlöschen seine Rechtsbeziehungen zum Träger der Soldatenversorgung, womit auch der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers wegfällt (vgl. § 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die zunächst im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG begründeten Rentenanwartschaften gelten dann als übertragene Rentenanwartschaften im Sinne von § 76 Abs. 3 SGB VI, so dass der Rentenversicherungsträger den Versorgungsausgleich zu Lasten des Anrechts des nachversicherten Zeitsoldaten - ohne einen nennenswerten Verwaltungsaufwand - durch einen Abschlag an Entgeltpunkten vollziehen kann (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [Stand: September 2015] § 225 SGB VI Rn. 8).

c) Aus diesen rechtlichen Gründen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so dass auch die von der Ehefrau aufgrund ihrer Dienstzeit als Soldatin in den alten Bundesländern erworbene Versorgungsaussicht und die von beiden Ehegatten erlangten (regeldynamischen) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach dieser Vorschrift vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden können. Damit ist gleichzeitig der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen der von der Ehefrau durch ihre Dienstzeit als Soldatin im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsaussicht weitgehend der Boden entzogen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (zum Umfang der Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung durch einen Versorgungsträger vergleiche Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht gibt den Ehegatten zugleich Gelegenheit, eine - im vorliegenden Fall ersichtlich zweckmäßige - Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu treffen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG).

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