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IVb ZB 544/81

Tenor

Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und des Freistaates Bayern wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. Januar 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerden, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.499,00 DM.

Gründe I.

Die Parteien haben am 26. Februar 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 11. Dezember 1978 zugestellt worden.

Die Ehefrau hat in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) eine Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; das Oberlandesgericht nimmt eine solche in Höhe von monatlich 90,10 DM, bezogen auf den 30. November 1978, an.

Der Ehemann war vom 1. Juli 1961 bis 30. Juni 1976 Soldat auf Zeit. Vom 15. September 1977 bis 26. Juli 1978 besuchte er das … Vom 12. September 1978 bis 14. September 1980 war er Lehramtsanwärter und damit Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Zum 15. September 1980 wurde er zum Beamten auf Probe ernannt. Er steht als Fachlehrer zur Anstellung im Dienste des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu 2).

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht mit Beschluß vom 22. Mai 1980 in der Weise durchgeführt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 122,75 DM, bezogen auf den 30. November 1978, 22.016,97 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 1) einzuzahlen.

Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht diese Regelung mit Beschluß vom 22. Januar 1981, abgedruckt in FamRZ 1981, 677, geändert. Es hat zu Lasten der gegenüber dem Freistaat Bayern bestehenden „Versorgungsanwartschaft“ des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 124,91 DM, bezogen auf den 30. November 1978, begründet. Das Oberlandesgericht hat die Ausgleichsform des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) gewählt, weil der Ehemann zur Zeit der Entscheidung Beamter auf Probe war. Die Bewertung hat es nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen.

Der Ehemann und der Freistaat Bayern wenden sich mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie machen geltend, sowohl für die Quantität wie auch für die Qualität der in der Ehezeit erworbenen, auszugleichenden Versorgung sei das Ende der Ehezeit maßgebend.

Gründe II.

Die weiteren Beschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Als auszugleichende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung kommen hier auf Seiten der Ehefrau ihre in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) und auf Seiten des Ehemannes Versorgungsaussichten in Betracht, die er in der Ehezeit durch seinen Dienst als Soldat auf Zeit und als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erlangt hat.

2. Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die für beamtenrechtliche Versorgungen maßgebende Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nennt Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Nach ihrem Wortlaut scheint sie mithin bloße Aussichten auf eine derartige Versorgung nicht einzuschließen. Gleichwohl ist der Senat in dem Beschluß BGHZ 81, 100 (103) davon ausgegangen, daß nach der allgemeinen Regel des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB den Versorgungsanwartschaften auch im Rahmen des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB die - schwächeren - Aussichten auf eine Versorgung gleichgestellt sind (ebenso die im Schrifttum herrschende Meinung: Klinkhardt bei Bastian / Roth-Stielow / Schmeiduch, 1. EheRG 1978 BGB § 1587a Rdn. 23 ff.; MünchKomm / Maier, BGB § 1587a Rdn. 29 f.; Voskuhl / Pappai / Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 § 1587a BGB Anm. III 1 a cc = S. 23). Daran ist festzuhalten.

a) In dem genannten Beschluß hat der Senat entschieden, daß der Soldat auf Zeit eine unter § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Aussicht auf Versorgung nicht besitzt, weil sein Dienstverhältnis nicht bei regelmäßigem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges, mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet. Jedoch erwirbt der Zeitsoldat eine - je nachdem, ob er nach dem Ende seiner Dienstzeit nachversichert wird oder in ein Beamten- oder Berufssoldatenverhältnis eintritt - alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht. Diese unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Sie ist in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Die Versorgungsaussicht des Zeitsoldaten wird mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet; dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluß verwiesen.

b) Eine gleichartige Versorgungsaussicht erwirbt der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

aa) Der Widerrufsbeamte steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - RRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977, BGBl. I 21; für den hier vorliegenden Fall eines Widerrufsbeamten im Dienste des Freistaates Bayern: Art. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1978, GVBl S. 831; für Bundesbeamte: § 2 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977, BGBl. I 1). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann u.a. begründet werden, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BRRG; Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BayBG; § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBG). Dem Beamten auf Widerruf soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BRRG; Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG; § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG). Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der die für seine Laufbahn erforderliche Prüfung ablegt, mit der Ablegung der Prüfung endet (§ 22 Abs. 3 BRRG). Eine Regelung dieses Inhalts hat der Freistaat Bayern in Art. 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBG getroffen. Für Widerrufsbeamte des Bundes gilt § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG; danach endet das Beamtenverhältnis des Widerrufsbeamten mit der Ablegung der Prüfung, soweit dies durch Gesetz oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist. Im übrigen kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BRRG; Art. 43 Abs. 1 Satz  1 BayBG; § 32 Abs. 1 BBG). Bei einem Dienstunfall erhält er wie ein anderer Beamter Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I 2485), das allgemein für Beamte und Richter in Bund und Ländern gilt (§ 1 BeamtVG). Nach seiner Entlassung hat er für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 38 Abs. 1 BeamtVG). Im übrigen stehen dem Widerrufsbeamten jedoch Versorgungsbezüge nicht zu. Er kann nicht in den Ruhestand versetzt werden. Jedenfalls der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst erwirbt deshalb keine Versorgungsanwartschaft im Sinne der versorgungsausgleichsrechtlichen Bestimmungen.

bb) Auch eine unter § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsaussicht ist bei ihm nicht anzunehmen. Von dem Beschäftigungsverhältnis eines Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst kann ebensowenig wie von demjenigen des Zeitsoldaten gesagt werden, daß es bei regelmäßigem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges, mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet. Allerdings wird der Anteil späterer Lebenszeitbeamter hier erheblich höher liegen als bei den Soldaten auf Zeit, für die er mit allenfalls 5 % beziffert worden ist (vgl. BGHZ 81, 100, 104). Gleichwohl ist schon wegen der Ausgestaltung etwa des juristischen Vorbereitungsdienstes als notwendiger Ausbildungsstufe auch für verschiedene freie juristische Berufe die Aussage nicht möglich, der regelmäßige Dienstverlauf führe zum Eintritt in ein mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Allgemein, also auch außerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes, steht die Ungewißheit, ob der Widerrufsbeamte das Ausbildungsziel durch Bestehen der Prüfung erreicht und ob er - etwa bei einem Überangebot von Bewerbern - in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird, der Annahme entgegen, der Vorbereitungsdienst führe in aller Regel letztlich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Die damit gebotene Beurteilung, daß der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine Aussicht auf Versorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erlangt, entspricht der im Schrifttum herrschenden Auffassung (Schmalhofer DÖD 1977, 97, 98; Soergel / Minz, BGB 11. Aufl. § 1587a Rdn. 13; Voskuhl / Pappai / Niemeyer a.a.O.; MünchKomm / Maier a.a.O. § 1587a Rdn. 30 und Ergänzung zu § 1587a Rdn. 29, 30; siehe auch die weiteren Nachweise dort und in dem Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 104; a.A. Klinkhardt bei Bastian / Roth-Stielow / Schmeiduch a.a.O. BGB § 1587a Rdn. 27).

cc) Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG und § 1229 Abs. 1 Nr. 2 RVO versicherungsfrei, jedoch nachzuversichern, wenn sie ohne entsprechende Versorgung aus dem Dienstverhältnis ausscheiden (§ 9 Abs. 1 und 2 AVG, § 1232 Abs. 1 und 2 RVO). Treten sie hingegen nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis als Beamte auf Probe oder - später - auf Lebenszeit, so wird die im Vorbereitungsdienst verbrachte Zeit Teil ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ihre versorgungsrechtliche Stellung gleicht damit der von Soldaten auf Zeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 3 AVG, §§ 1229 Abs. 1 Nr. 5, 1232 Abs. 3 RVO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; ebenso schon Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 104). Wie diese haben Beamte auf Widerruf nach Ende ihrer Dienstzeit Anspruch entweder auf Nachversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. S. 106 f.), erhalten mithin eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht. Diese ist aus denselben Gründen wie bei den Soldaten auf Zeit in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. S. 107 ff.) und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen (Senatsbeschluß a.a.O. S. 111 ff.).

dd) Hier wie dort ist die Versorgungsaussicht mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter auf Probe oder - später - auf Lebenszeit wird (Senatsbeschluß a.a.O. S. 121 ff.).

3. Danach wären im vorliegenden Falle an sich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsaussichten des Ehemannes aus seinem Dienst sowohl als Zeitsoldat wie auch als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen. Fragen, die sich daraus ergeben können, daß in der Ehezeit zwei solche alternativ ausgestalteten Versorgungsaussichten gegenüber verschiedenen Dienstherren erworben worden sind, bedürfen hier nicht der weiteren Erörterung, weil der Ehemann im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung als Beamter auf Probe im Dienste des Freistaates Bayern stand.

a) Mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Fachlehrer z.A. hat der Ehemann eine unter § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallende Versorgungsaussicht erworben.

aa) In das Beamtenverhältnis auf Probe wird berufen, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BRRG; Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayBG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Sofern es sich nicht um einen sogenannten politischen Beamten handelt (§ 31 BRRG; § 36 BBG), kann er, abgesehen von den allgemeinen Entlassungstatbeständen (§§ 22 Abs. 1 und 223 Abs. 1 BRRG; Art. 39 bis 41 BayBG; §§ 28 bis 30 BBG), nur beim Vorliegen eines der in § 23 Abs. 2 BRRG (Art. 42 Abs. 1 BayBG, § 31 Abs. 1 BBG) genannten Gründe entlassen werden, also bei einem Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, ferner bei mangelnder Bewährung, bei Dienstunfähigkeit sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer wesentlichen Änderung des Behördenaufbaues. Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (§ 6 Abs. 2 BRRG; Art. 11 Abs. 2 BayBG; § 9 Abs. 2 BBG). Darauf besteht ein Rechtsanspruch (Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. § 9 NWLBG Rdn.3 m.w.N.). Wird der Beamte auf Probe dienstunfähig, so kann er - mit Anspruch auf lebenslängliches Ruhegehalt nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (§ 30 BRRG) - in den Ruhestand versetzt werden (§ 27 Abs. 2 BRRG; Art. 60 Abs. 2 BayBG; § 46 Abs. 2 BBG). Einen Anspruch darauf, in den Ruhestand versetzt zu werden, hat er jedoch nur, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 27 Abs. 1 BRRG; Art. 60 Abs. 1 BayBG; § 46 Abs. 1 BBG). Erreicht er die gesetzliche Altersgrenze, ohne daß das Beamtenverhältnis durch den - grundsätzlich nicht vorgesehenen - Eintritt in den Ruhestand endet, so ist der Probebeamte im Dienste des Freistaates Bayern nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 BayBG entlassen; für den Probebeamten im Dienste der Bundesrepublik Deutschland gilt nach § 31 Abs. 5 BBG das gleiche: Erreicht ein Probebeamter des Bundes die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 BBG, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

Weil nach allem der Beamte auf Probe - abgesehen von Ausnahmen beim Eintritt der Dienstunfähigkeit - nicht mit dem Anspruch auf eine entsprechende Versorgung in den Ruhestand treten kann, erwirbt er keine Anwartschaft auf Versorgung. Denn als solche kommt nur eine dem Grunde und der Höhe nach gesicherte Aussicht in Betracht, nach Erfüllung aller Voraussetzungen (mit Ausnahme von Wartezeiten und dergl.; vgl. § 1587a Abs. 7 BGB) einen Anspruch auf Versorgung zu erhalten (Senatsbeschluß BGHZ 81, 100, 102 f.).

bb) Die oben umschriebene rechtliche Stellung eines Beamten auf Probe ist jedoch, insbesondere durch den Rechtsanspruch auf Übernahme als Lebenszeitbeamter unter den Voraussetzungen der Bestimmungen in § 6 Abs. 2 BRRG (Art. 11 Abs. 2 BayBG, § 9 Abs. 2 BBG) gegenüber derjenigen eines Beamten auf Widerruf schon so weit verfestigt, daß es gerechtfertigt ist, bei ihm eine nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugleichende Versorgungsaussicht anzunehmen. Bei normalem Verlauf ist mit dem Einmünden des Dienstverhältnisses in das versorgungsrechtlich gesicherte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu rechnen. Diese Beurteilung der versorgungsrechtlichen Aussicht des Probebeamten entspricht, soweit nicht sogar schon eine Versorgungsanwartschaft angenommen wird (so Klinkhardt bei Bastian / Roth-Stielow / Schmeiduch a.a.O. BGB § 1587a Rdn. 22), der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Erman / Ronke, BGB 7. Aufl. § 1587a Rdn. 15; Schmalhofer DÖD 1977, 97, 98; Soergel / Minz a.a.O. § 1587a Rdn. 12; MünchKomm / Maier a.a.O. § 1587a Rdn. 30 und Ergänzung zu Rdn. 29, 30 m.w.N.; a.A. - soweit ersichtlich - nur Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 1977 Rdn. 539).

b) Der Erwerb einer unter § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB fallenden Versorgungsaussicht in der Zeit zwischen Ehezeitende und tatrichterlichen Entscheidung beeinflußt nach den Grundsätzen des zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschlusses vom 11. November 1981 - IV b ZB 873/80 - die Form des Versorgungsausgleichs. Ein Festhalten an der Form des Ausgleichs nach den Verhältnissen bei Ehezeitende würde erhebliche praktische Schwierigkeiten herbeiführen und, wie das Oberlandesgericht richtig sieht, der Vorschrift des § 1587 Abs. 2 BGB, die lediglich die Verbundentscheidung über Ehescheidung und Versorgungsausgleich erleichtern soll, ein ihr nicht zukommendes Gewicht beimessen. Somit findet das sogenannte Quasi-Splitting dann in direkter Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB statt, und zwar zu Lasten der Versorgungsaussicht des Ehemannes gegenüber seinem Dienstherrn, dem Freistaat Bayern. Insoweit ist dem Oberlandesgericht beizupflichten.

4. Trotzdem kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Die Bestimmung der Höhe des Versorgungsausgleichs durch das Oberlandesgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ermittelt den auszugleichenden Wertunterschied (§ 1587a Abs. 1 BGB), indem es der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau (Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift) den nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift festgestellten Wert der in der Ehezeit erlangten Versorgungsanrechte beamtenrechtlicher Art gegenüberstellt. Das widerspricht den Grundsätzen oben unter II 2 b dd. Weil für die Höhe des Versorgungsausgleichs die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind, ist auch in Fällen, in denen der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung eine nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugleichende Versorgungsanwartschaft oder -aussicht erlangt hat, nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung auszugleichen. Dadurch, daß das Oberlandesgericht im Gegensatz dazu auf Bezüge eines Probebeamten abgestellt hat, obwohl der Ehemann diesen Beamtenstatus bei Ehezeitende noch nicht erreicht hatte, hat es sich zu seinem - zutreffenden - Ausgangspunkt in Widerspruch gesetzt, maßgebend für die Höhe des Versorgungsausgleichs seien die Umstände bei Ehezeitende.

5. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil das Oberlandesgericht den Wert der (fiktiven) Nachversicherung nicht festgestellt hat. Die insoweit vom Familiengericht aufgrund der eingeholten Auskünfte angestellte Berechnung deutet darauf, daß er niedriger sein könnte als der vom Oberlandesgericht angenommene Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen ist die Sache in die II. Instanz zurückzuverweisen.

III.

Das Oberlandesgericht wird bei der neuen Behandlung der Sache folgendes beachten müssen:

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 - NJW 1981, 2177 = JZ 1981, 624 = WM 1981, 950 = Betrieb 1981, 2035 steht fest, daß § 32 Abs. 4 Buchst. b AVG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, soweit nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32a AVG weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm festgestellt hat, darf sie - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217). Jedenfalls die bisher zur Höhe der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaft der Ehefrau erteilte Auskunft der .. vom 19. März 1979 veranlaßt diesen Hinweis. Denn darin dürften der Ehefrau für die in der Ehe verbrachten Monate Februar bis Juni 1965 mit 2.940 DM (= 5/12 von 7.056 DM) die beanstandeten Tabellenwerte zugeordnet worden sein.

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